• Keine Ergebnisse gefunden

Mitteilung Nr. 375/2021 Mitteilungsschreiben Landesprogramm

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Mitteilung Nr. 375/2021 Mitteilungsschreiben Landesprogramm"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Eingang: Dienstgebäude: Bus / Straßenbahn: Sprechzeiten:

Rembertiring 8-12 Rembertiring 8-12 Haltestelle montags bis freitags 28195 Bremen 28195 Bremen Hauptbahnhof von 9:00 - 14:00 Uhr

Die Senatorin für Kinder und Bildung Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Kinder und Bildung · Rembertiring 8-12 · 28195 Bremen

An die Schulen

der Stadtgemeinde Bremen

und der Stadtgemeinde Bremerhaven

Auskunft erteilt

Dr.Meike Winkler

Zimmer R.222

Tel. +49 421 361 98748

Fax

E-Mail: meike.winkler@bil- dung.bremen.de

Datum und Zeichen Ihres Schreibens

Mein Zeichen

200-124-2-110/2021-5-6

Bremen, 21.12.2021

Mitteilung Nr. 375/2021

Mittelverwendung Landesprogramm „Schüler:innen stärken“

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Landesprogramm „Schüler:innen stärken“ ermöglicht Ihnen über gesonderte Antragspha- sen bis zum Ende des Schuljahres 2022/23 solche Projekte und Maßnahmen bei der Senato- rin für Kinder und Bildung einzureichen, die dazu beitragen, dass die Pandemiefolgen in den Bereichen der kognitiven, sozial-emotionalen und körperlich-motorischen Entwicklung abge- mildert werden.

Um das Ihrer Schule zugewiesene virtuelle bzw. freigegebene Budget oder bewilligte Mittel aus zusätzlichen Programmen passgenau einzusetzen, haben Sie als Schulleitung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 BremSchVwG die Möglichkeit, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die Stadtgemeinde Bremen abzuschließen. Die notwendige sog. Allgemeine Zustimmung ist für die Stadtgemeinde Bremen bereits erteilt und habe ich noch einmal angefügt.

Das bedeutet, dass Sie die Möglichkeit haben, Verträge mit Dritten abzuschließen, um den Schülerinnen und Schülern zielgerichtete Förder- und Unterstützungsmaßnahmen zukommen zu lassen.

I. Vertragliche Situation

Hierfür werden Ihnen beigefügte zwei Vertragsmuster zur Verfügung gestellt:

(2)

1. Werk- und Dienstleistungsvertrag

Bei dem einen handelt es sich um einen Vertrag für sog. Werke und sog. Dienstleistungen.

Bei einem Werk ist der Vertragsgegenstand ein Erfolg/ein Ergebnis, z. B. die Neugestaltung eines Klassenraums, die Errichtung eines Hochbeetes.

Bei einer Dienstleistung steht die Handlung im Vordergrund, z. B. Trommelkurs und Theater- spielen.

Beim Vertragsgegenstand haben Sie zu entscheiden, worum es im konkreten Fall geht und müssen Nichtzutreffendes streichen.

Wichtig bei einem Dienstleistungsvertrag ist, dass Sie als Schulleitung kein Weisungs- und Di- rektionsrecht haben. Dies ist im Muster auch ausdrücklich so formuliert. Ansonsten würde es sich um einen Arbeitsvertrag handeln. Arbeitsverträge werden ausschließlich von der Senato- rin für Kinder und Bildung abgeschlossen. Dienstleister sind für ihre steuer- und sozialversi- cherungsrechtlichen Angelegenheiten selber zuständig.

Bitte beachten Sie, dass Sie die unter Vertrag nehmenden Personen nicht eigenverantwortlich im Unterricht einsetzen dürfen.

2. Ehrenamtsvertrag

Bei dem anderen Muster handelt es sich um einen Vertrag, der mit sog. ehrenamtlich Tätigen abzuschließen ist. Diese erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern eine Aufwands- entschädigung. Diese Aufwandsentschädigung beträgt bis zu 840 Euro im Jahr bzw. bis zu 70 Euro im Monat.

II. Verfahren

Wenn Sie die Ihnen zugewiesenen bzw. bewilligten Mittel einsetzen und Menschen in Ihre Schule zur Unterstützung Ihrer Schülerinnen und Schüler bringen wollen, ist folgendes Ver- fahren einzuhalten:

1. Dies kann nur nach vorheriger Antragsstellung sowie positiver Rückmeldung hierzu im Rahmen des Projektes „Schüler:innen stärken“ erfolgen.

2. Eine Kopie des Vertrages ist an das Projekt „Schüler:innen stärken“ zu senden.

3. Die Abrechnungsunterlagen (von der Schule bestätigte Leistungserbringung) sind ebenfalls an das Projekt „Schüler:innen stärken“ zu senden.

4. Durch das Projekt „Schüler:innen stärken“ erfolgt ein Abgleich der rechnungsbegrün- denden Unterlagen mit den übersandten Verträgen. Danach wird die Auszahlungsan- weisung an das Haushaltsreferat zur Auszahlung weitergeleitet.

(3)

Für Fragen bezüglich der Verträge steht Ihnen das Rechtsreferat (Frau Dr. Meike Winkler;

meike.winkler@bildung.bremen.de oder 361 – 987 48) gerne zur Verfügung. Bei Fragen be- züglich der Abwicklung können Sie sich an die Leitung des Bremer Landesprogramms „Schü- ler:innen stärken!“ wenden: Sabine.Kurz@bildung.bremen.de. oder

Torsten.Klieme@bildung.bremen.de.

Mit freundlichem Gruß Im Auftrag

Gez. Torsten Klieme

Anlagen

Allgemeine Zustimmung

Muster Dienst- und Werkvertrag Muster Ehrenamtsvereinbarung

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die vom Bund für alle Bundesländer bereitgestellten Städtebauförderungsmittel sind gegenüber dem Vorjahr gleichgeblieben (insgesamt 790 Mio. Auch die Verteilung auf die

Ja, der Anspruch der Schüler*innen auf eine Schulbegleitung besteht weiterhin, so dass diese durch ihre Schulbegleitung sowohl in der Schule als auch beim Distanzlernen

Entsprechend § 11 der „Verordnung über die Ferien für die Schulen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für die Schuljahre 2017/2018 bis 2023/2024“, werden folgende

Neufassung des Landesprogramms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse.. zum Schutz der Rinder vor einer

Die vom Bund für alle Bundesländer bereitgestellten Städtebauförderungsmittel (ins- gesamt 790 Mio. €) sowie auch die Verteilung auf die einzelnen Programme sind ge- genüber den

„Nur wenn es Minister Brunner gelingt, das Landesprogramm Ökolandbau auch mit den Politikfeldern Wirtschaft, Soziales und Schul- Bildung (Kultusministerium) zu vernetzen,

Aufstellung des Landesprogramms 2021 für die einzelnen Programmbereiche der Städtebauförderung sowie anschließende Anmeldung durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,

„Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“, „Städtebaulicher Denkmalschutz“ sowie „Kleinere Städte und Gemeinden“ hat der Bund ab 2017 mit der ergänzenden Verwaltungsver-