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Bitte die Überschrift der DGB Stellungnahme eingeben

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Academic year: 2022

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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

Öffentlicher Dienst und Beamtenpolitik

Telefon: 030 24060 319 Telefax: 030 24060 266 Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin www.dgb.de/beamte

Verantwortlich: Henriette Schwarz, Abteilungsleiterin Bitte den Einleitungstext eingeben

Der DGB bedankt sich für die Zusendung des o. g. Entwurfs und die Möglichkeit zu den geplanten Änderungen Stellung zu nehmen. Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen.

Zu Artikel 1 Nr. 5. b)

Zu § 6 – Beihilfefähigkeit von Aufwendungen Zu Absatz 6 (Härtefall)

Die neu vorgesehenen Sätze beziehen sich auf eine möglicherweise zu gewährende über die Beihil- fevorschriften hinausgehende Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen. Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 – 5 C 4.17 – (im Entwurfstext ist fälschlicherweise vom 24. April die Rede) wird in Satz 5 (neu) ausgeführt: „Hiernach kann eine Beamtin oder ein Beamter keine über die Beihilfevorschriften hinausgehende Beihilfe zu pflegebe- dingten Aufwendungen unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz beanspruchen, wenn sie oder er o- der eine berücksichtigungsfähige Person es unterlassen haben, zumutbare Eigenvorsorge durch Ab- schluss einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben.“

Außerdem wird in Satz 8 (neu) darauf hingewiesen: „Es muss also in Pflegefällen jeweils geprüft werden, ob sich das manifestierte Risiko der pflegebedingten Kosten durch zumutbaren Abschluss einer Pflegezusatzversicherung hätte vermeiden lassen können.“

Der DGB erkennt an, dass auch eine Härtefallregelung nicht bedingungslose Fürsorge beinhalten kann. Eine solche Einschränkung darf allerdings nicht bewirken, dass ein faktischer Zwang zum Ab- schluss von freiwilligen Zusatzversicherungen besteht. Die vorgesehene Formulierung wird bei allen Beamtinnen und Beamten des Bundes zu einer Unsicherheit bezüglich der Frage führen, ob sie eine Pflegezusatzversicherung abschließen sollen bzw. müssen.

Der Begriff „zumutbar“ in Satz 8 (neu) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung zum Zwecke der Rechtseinheitlichkeit und -sicherheit in der Verwaltungsvorschrift näher dargelegt wer- den sollte. So ist bspw. festzulegen, wann Eigenvorsorge als zumutbar gilt und welche Leistungen eine Pflegezusatzversicherung umfassen muss, um den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zu ent- sprechen. Hierzu bedarf es einer weiteren Konkretisierung der Verwaltungsvorschrift.

stellungnahme

Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum (Bundestagsdrucksache Nr. / Referentenentwurf / etc.)

Entwurf einer Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Bei- hilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Stand: 04.04.2019)

Bitte die Überschrift der DGB Stellungnahme eingeben

23.05.2019

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Seite 2 von 2 der Titel von Seite 1 vom 23.05.2019

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die fehlende Berücksichtigung der Fälle, in denen Beamtinnen und Beamten der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung nicht zumutbar ist. Die Beiträge für eine solche sind an das Eintrittsalter der versicherten Person gekoppelt. Es ist gerade lebensälteren Be- schäftigten unter Umständen nicht zumutbar, eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Wie in diesem Fall zu verfahren ist, bleibt offen.

Nr. 13. b)

Zu § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren Zu Absatz 4 (Einbeziehung von Bezugspersonen)

Die Vorgabe der Reduzierung der Stundenzahl für die Behandlung des Kindes oder Jugendlichen, wenn eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen therapeutisch geboten und bewilligt wird, widerspricht dem Verordnungstext. Nummer 19.4 (neu) muss deshalb wie die bishe- rige Nummer 19.2 formuliert werden. Das Wort „reduziert“ muss durch das Wort „erhöht“ ersetzt werden.

Nr. 16.

Zu § 23 Heilmittel

Zu Absatz 1 (Aufwendungen für Heilmittel nach Anlage 9)

Nummer 23.1.3 (neu) enthält eine Einschränkung. Demnach erheben die in Anlage 9 zur BBhV auf- geführten beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel wie z.B. Sprachtherapie, Ergotherapie, etc.

nicht den Anspruch einer in jedem Fall bundesweiten vollständigen Kostendeckung. Der DGB fordert ein einheitliches Beihilferecht für alle Bundesbeamtinnen und -beamten, unabhängig von ihrem Wohnort. Dies kann allerdings im Umkehrschluss nicht bedeuten, dass Uneinheitlichkeit auf der Seite der Leistungserbringung zu einer unterschiedlichen Kostenbelastung der Beihilfeberechtigten führt. Es ist davon auszugehen, dass gerade dort, wo Heilmittel teurer sind, die Lebenshaltungskos- ten ohnehin höher liegen. Bei der Übernahme von Aufwendungen für Heilmittel müssen deshalb im Sinne des Alimentationsgebots ggf. auch Kosten berücksichtigt werden, die oberhalb der Höchstbe- träge liegen.

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