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Anzeigepflicht Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist

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Anzeigepflicht

Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist neben der stationären und ambulan- ten Versorgung die dritte Säule des Gesundheitswesens. Er erfüllt über- wachende, vorsorgende und fürsor- gende Aufgaben.

Die Aufgaben sowie die Struktur des Öffentlichen Gesundheitsdiensts sind im „Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sach- sen“ (SächsGDG) aus dem Jahr 1991 festgelegt. So haben Gesundheits- ämter der Städte und Landkreise den Auftrag (§10), die Berufsausübung der Angehörigen der ärztlichen und nichtärztlichen Berufe des Gesund- heitswesens auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Dazu haben alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte den Beginn und die Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zu - ständigen Gesundheitsamt anzuzei- gen. In der Anzeige des Beginns der Berufsausübung ist die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbe- zeichnung nachzuweisen. Anzuzei gen sind auch nachträgliche Änderungen der Adressen oder der Änderung des Familiennamens. Diese Mel dung muss unabhängig von der Meldung bei der Sächsischen Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen erfolgen.

Leider erfolgt in Sachsen die Mel- dung durch die Kolleginnen und Kollegen derzeit sehr unzureichend, sodass die Gesundheitsämter vor Ort nicht immer aktuell aussagefähig sind. Defizite werden immer dann festgestellt, wenn potentielle Patien- ten nach Niederlassungen im zustän- digen Gesundheitsamt anfragen oder das Gesundheitsamt Rückfragen zu Patienten hat.

Im Sinne einer guten Zusammenar- beit bitten die Ämter, bisher nicht erfolgte Meldungen unverzüglich nachzuholen. Nach §14 des Sächs- GDG müssen Verstöße, das heißt wer

die vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet, geahndet werden.

Eine Liste über die zuständigen Ge - sundheitsämter kann über die Home- page des Sächsischen Staatsministe- rium für Soziales unter http://www.

sms.sachsen.de in der Rubrik abge- rufen werden.

Dipl.-Med. Petra Albrecht Vorstandsmitglied der Sächsischen Landesärztekammer, Vorsitzende des Ausschusses

„Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst“

der Sächsischen Landesärztekammer“

Mitteilungen der Geschäftsstelle

164 Ärzteblatt Sachsen 4 / 2008

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