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Kirche in Thüringen vom 18

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5. Tagung der X. Landessynode

der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen

vom 18. bis 19. November 2004 DS 6/1

Kirchengesetz

zur Änderung des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare, Pfarrvikarinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evange-

lisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Kirchliches Versorgungsgesetz) vom ...

Art. 1

Das Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare, Pfarrvikarinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 21. Januar 1992 (ABl. S. 38), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. März 2004 (ABl. S. 68), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird die Bezeichnung „Besoldungsgruppe A 1“ durch die Bezeich- nung „Besoldungsgruppe A 2“ ersetzt.

2. § 21 Abs. 2 Buchst. b) wird wie folgt gefasst:

„als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12 a Beamtenversorgungsge- setz, zuzüglich von Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,“.

3. § 36 b wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Bei Pfarrern und Pastorinnen, denen nach Art. 105 b Pfarrerergänzungsgesetz erneut eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen worden ist, gilt für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 8 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 entsprechend, es sei denn, der zeitliche Ruhestand geht in einen dauernden Ruhestand gemäß § 105 Pfarrergesetz über.“

Art. 2

Dieses Änderungsgesetzgesetz tritt rückwirkend zum 1. Mai 2004 in Kraft.

Eisenach, den ...

(4301)

Die Landessynode

der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen

Herbst Dr. Kähler

Präsident Landesbischof

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