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Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren

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Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren

A. Problem und Ziel

Die Bundesrepublik Deutschland sieht sich der seit ihrem Bestehen bei weitem größten Zahl von Menschen gegenüber, die hier um Asyl nachsuchen. Täglich sind es mehrere Tausend, allein im Oktober 2015 wurden über 180 000 Asylsuchende registriert. Darunter sind immer noch viele, deren Asylanträge von vornherein sehr geringe Erfolgsaussichten haben. Diese Anträge sollen daher zügiger bearbeitet und entschieden werden, so dass im Falle einer Ablehnung auch die Rückführung schneller erfolgen kann.

Zugleich hat sich in den Zeiten der enorm hohen Zugangszahlen im Asylbereich gezeigt, dass staatliche Verteilentscheidungen nur zum Teil oder gar nicht von Asylbewerbern beachtet werden. Damit wird die Verteilung entsprechend dem Königsteiner Schlüssel, der vor allem die wirtschaftliche Stärke der Länder berücksichtigt, unterlaufen. Eine bes- sere Steuerung und Reduzierung des Zuzugs sind unerlässlich.

Die hohe Zahl der Asylsuchenden lässt zudem eine hohe Zahl von Anträgen auf Famili- ennachzug erwarten. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten soll im Inte- resse der Aufnahme- und Integrationssysteme in Staat und Gesellschaft für zwei Jahre ausgesetzt werden.

Vielfach scheitern Rückführungsversuche daran, dass medizinische Gründe einer Ab- schiebung entgegen gehalten werden. Diese können jedoch oftmals nicht nachvollzogen werden, da keine einheitlichen Vorgaben für die zu erbringenden Atteste bestehen. Um Verzögerungen von Rückführungen und Missbrauch entgegen zu wirken, bedarf es der Präzisierung der Rahmenbedingungen für die Erstellung ärztlicher Atteste im Zusammen- hang mit Abschiebungen. Zudem fehlen in vielen Fällen die für eine Rückführung notwen- digen Dokumente. Hier wird sich der Bund stärker bei der Beschaffung der notwendigen Papiere engagieren.

Gegenwärtig besteht für in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften nach dem Asylgesetz (AsylG) Tätige keine bundesgesetzliche Regelung zur Vorlage von Füh- rungszeugnissen, da die Anwendbarkeit des Betriebserlaubnisverfahrens nach dem SGB VIII durch § 44 Absatz 3 AsylG ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Träger der Auf- nahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte können ohne Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nur selten erkennen, ob die zu beschäftigenden oder ehren- amtlich zu betrauenden Personen in der Vergangenheit strafrechtlich Delikte durch aufge- fallen sind, die die Eignung für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten ausschließen.

Die Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleis- tungsgesetz (AsylbLG) entsprechen derzeit ihrer Höhe nach weitestgehend den entspre- chenden Leistungen, die an Hilfebedürftige nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozial- gesetzbuch erbracht werden. Die Besonderheiten der Bedarfssituation von Grundleis- tungsbeziehern nach dem AsylbLG werden hierdurch unzureichend abgebildet. Ange- sichts ihres ungesicherten Aufenthalts kann bei ihnen für die Dauer der Wartefrist insbe- sondere nicht von einer umfassenden Bedarfslage ausgegangen werden, die auch das Ansparen zur Deckung unregelmäßig auftretender Bedarfe mit umfasst. Dem soll durch

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eine normative Neubewertung der notwendigen persönlichen Bedarfe dieser Leistungsbe- rechtigten Rechnung getragen werden.

B. Lösung

Für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern wird ein beschleunigtes Asylverfahren durch- geführt. In Anlehnung an das Flughafenverfahren sollen die zeitlichen Abläufe so gestaltet werden, dass das Verwaltungsverfahren innerhalb einer Woche und das Rechtsmittelver- fahren innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden können.

Um die staatlichen Verteilentscheidungen durchzusetzen, haben Verstöße gegen die räumlichen Beschränkung Sanktionen im Asylverfahren zur Folge.

Zur besseren Steuerung des Zuzugs wird zudem der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Registrierung und Verteilung der Asylsuchenden verknüpft. Asylsuchende erhalten die vollen Leistungen regelmäßig erst nach Registrie- rung, Verteilung und Ausstellung des neuen Ankunftsnachweises in der ihnen zugewiese- nen Aufnahmeeinrichtung.

Zur besseren Bewältigung der aktuellen Situation soll der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt werden.

Um Verzögerungen von Rückführungen und Missbrauch entgegen zu wirken, werden die Rahmenbedingungen für die Erstellung ärztlicher Atteste im Zusammenhang mit Abschie- bungen präzisiert und klargestellt. Zudem wird sich der Bund stärker bei der Beschaffung der nötigen Papiere für Personen, die Deutschland wieder verlassen müssen, engagieren.

Zum besseren Schutz von Minderjährigen, die in Aufnahmeeinrichtungen und Gemein- schaftsunterkünften untergebracht sind, wird eine Regelung zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen durch in diesen Einrichtungen und Unterkünften in der Beaufsichti- gung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger tätige Personen getroffen.

Im Rahmen einer wertenden Betrachtung der besonderen Bedarfslage der Leistungsbe- rechtigten nach dem AsylbLG zu Beginn ihres Aufenthalts werden die Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf neu festgesetzt; die Höhe dieser Leistungen wird dabei - unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Sicherung des Exis- tenzminimums - gegenüber den derzeit geltenden Leistungssätzen durch eine Nichtbe- rücksichtigung von einzelnen Verbrauchsausgaben in angemessenem Umfang abge- senkt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die in Artikel 3 Nummer 1 vorgesehene Absenkung der monatlichen Geldbeträge für den notwendigen persönlichen Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 8 AsylbLG um zehn Euro für alleinstehende Leistungsberechtigte sowie um entsprechende Beträge für die Bedarfsstu- fen zwei bis sechs führt zu geschätzten Minderausgaben bei Ländern und Kommunen in Höhe von rund 70 Millionen Euro jährlich. Für den Bund ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

(3)

Wegen der in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Regelungen zur Kostentragung sind keine Angaben zur Verteilung der Einsparungen auf Länder und Kommunen möglich.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Infolge der Regelung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses durch in Auf- nahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften nach dem AsylG tätige Personen entsteht für Bürgerinnen und Bürger ein Erfüllungsaufwand von jährlich 130 Stunden und 2.000 Euro sowie einmalig von 330 Stunden und 5.000 Euro.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Das für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern vorgesehene beschleunigte Asylverfah- ren soll in Außenstellen des Bundesamtes stattfinden, die besonderen Aufnahmeeinrich- tungen zugeordnet sind. Je nach Umsetzung und Ausgestaltung der Einrichtung dieser besonderen Aufnahmeeinrichtungen werden zusätzliche Personal- und Sachkosten für den Bundeshaushalt entstehen. Eine Bezifferung ist noch nicht möglich, weil dieser ins- besondere von Anzahl und der Örtlichkeit der besonderen Aufnahmeeinrichtungen und der Ausgestaltung des beschleunigten Asylverfahrens abhängt.

Für die Beschaffung von Heimreisedokumenten durch die Bundespolizei in Amtshilfe soll eine Organisationseinheit des Bundes eingerichtet werden. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung der neu zu schaffenden Organisationseinheit werden zusätzliche Personal- und Sachkosten für den Bundeshaushalt entstehen. Für 2016 sind derzeit zusätzlich 25 Stellen für die Passersatzbeschaffung durch die Bundespolizei vorgesehen. Eine weitere Konkretisierung ist derzeit noch nicht möglich, weil die notwendigen Abstimmungen mit den Ländern noch nicht erfolgt sind.

Aus diesem Grund können derzeit die Kosten für die Länder (insbesondere Personal- und Reisekosten) noch nicht beziffert werden.

Durch die Regelung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses durch in Aufnah- meeinrichtungen und Gemeinschafunterkünften nach dem AsylG tätige Personen entsteht für die Verwaltung ein Erfüllungsaufwand von jährlich 18.000 Euro sowie einmalig 45.000 Euro.

Für die Verknüpfung von Registrierung, Verteilung und Ausstellung des Ankunftsnachwei- ses mit dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsteht für Bund und Ländern kein über das Datenaustauschverbesserungsgesetz vom … [einset- zen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbes- serungsgesetz)] hinausgehender Erfüllungsaufwand.

Die Neufestsetzung der Geldleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 8 AsylbLG durch Artikel 3 Nummer 1 hat für sich genommen keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Die dieser Neufestsetzung zu Grunde liegende wertende Herausnahme einzelner Verbrauch- spositionen aus der Bemessung dieser Leistungen hat zugleich zur Folge, dass für die

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betreffenden Bedarfe während einer Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung nach

§ 44 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) oder in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 Absatz 1 AsylG künftig keine Geldleistungen zu erbringen sind.

Der im Bundeshaushalt entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finan- ziell und stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Keine.

(5)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Asylgesetzes

Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl.

I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S.

2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 die folgende Angabe eingefügt:

1.

„§ 30a Beschleunigte Verfahren“.

Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:

2.

(5)

„ Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in ei- ner Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren be- schleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen).

Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.“

§ 20 wird wie folgt geändert:

3.

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf die Verpflichtung nach Satz 1 sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung ist der Ausländer von der Be- hörde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 4 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

§ 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

4.

(3)

„ Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nach-

(6)

weist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Ein- fluss hatte. § 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.“

In § 23 Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

5.

„Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Ab- satz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unver- züglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.“

Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

6.

㤠30a

Beschleunigte Verfahren

(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer be- sonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchfüh- ren, wenn der Ausländer

1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,

2. die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,

3. ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,

4. einen Folgeantrag gestellt hat,

5. den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer be- reits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,

6. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Ver- ordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eu- rodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder

7. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ord- nung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung dar- stellt.

(7)

(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist ent- scheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.

(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vor- schrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeein- richtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausrei- se oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei

1. einer Einstellung des Verfahrens oder 2. bei einer Ablehnung des Asylantrags

a) nach § 29 als unbeachtlich,

b) nach § 29a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder c) im Fall des § 71 Absatz 4.

Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.“

§ 33 wird wie folgt gefasst:

7.

㤠33

Nichtbetreiben des Verfahrens

(1) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er 1. einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen

gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachge- kommen ist,

2. untergetaucht ist oder

3. gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unter- liegt.

Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Ein- fluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenommen, wenn der Ausländer wäh- rend des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach Absatz 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(8)

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein. Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Satz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflich- tet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sin- ne des Satzes 2. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 5 ist das Asylverfah- ren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als Folge- antrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1. die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder

2. das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.

Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstel- lung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 6 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.“

§ 44 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

8.

„Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrich- tungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähri- ger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Min- derjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tä- tigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften eh- renamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Per- sonen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechts- kräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt wor- den sind. Nimmt der Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungs- zeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeug- nisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahr- genommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen.“

§ 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

9.

(1)

„ Für die Aufnahme eines Ausländers, bei dem die Voraussetzungen des

§ 30a Absatz 1 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zu- ständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und bei der die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland dieses Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die Aufnahme- einrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet hat, wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und die ihr zuge-

(9)

ordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Aus- länders bearbeitet. Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht vor, ist die nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zu- ständig. Bei mehreren nach Satz 1 in Betracht kommenden besonderen Aufnahme- einrichtungen (§ 5 Absatz 5) gilt Absatz 2 für die Bestimmung der zuständigen be- sonderen Aufnahmeeinrichtung entsprechend.“

§ 67 wird wie folgt geändert:

10.

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2)

„ Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

1. ein nach § 33 Absatz 5 Satz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird, oder

2. der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.“

Artikel 2

Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl.

I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 60 Absatz 7 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

1.

„Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei le- bensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschie- bung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizini- sche Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.“

Nach § 60a Absatz 2b werden die folgenden Absätze 2c und 2d eingefügt:

2.

„(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht ent- gegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträch- tigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schwe- regrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Be- scheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht be- rücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhalts-

(10)

punkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkran- kung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz von der zuständigen Behörde hinzuweisen.“

In § 71 Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter „einzelner Staaten“ gestrichen.

3.

§ 104 wird folgender Absatz 13 angefügt:

4.

„(13) Bis zum … [einsetzen: Datum des Tages und Monats der Verkündung die- ses Gesetzes sowie die Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Ka- lenderjahres] wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem … [einsetzen:

Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4] eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Für Ausländer, denen nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4] eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, beginnt die Frist des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ab dem … [ein- setzen: Datum des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] zu laufen. §§

22, 23 bleiben unberührt.“

Artikel 3

Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 5.

August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

1.

„Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monat- lich für

1. alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro,

2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 122 Euro,

3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108 Euro, 4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Voll-

endung des 18. Lebensjahres 76 Euro,

5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14.

Lebensjahres 83 Euro,

6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 Euro.“

(11)

Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

2.

„(2a) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 erhalten bis zur Ausstel- lung eines Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes anstelle der Leistungen nach den §§ 3 und 6 Leistungen entsprechend § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4. An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern

1. die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte erkennungsdienstliche Behand- lung erfolgt ist,

2. der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeeinrichtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenommen worden ist, und

3. der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten hat.

Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises ins- besondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung seines Ankunfts- nachweises zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen noch nicht vorliegen. Der Leistungsberechtigte hat die feh- lende Ausstellung des Ankunftsnachweises zu vertreten, wenn er seine Mitwirkungs- pflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 7 des Asylgesetzes verletzt hat.

Die Sätze 1 bis 4 gelten auch

1. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, die aus einem sicheren Dritt-staat (§ 26a des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und als Asylsu- chende nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich zu behandeln sind und

2. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, die einer Wohnverpflich- tung nach § 71 Absatz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes unterliegen.“

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(12)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Ziel der Regelungen ist es, die Asylverfahren von Asylbewerbern, deren Anträge nur ge- ringe Erfolgsaussichten haben, weiter zu beschleunigen. Es knüpft damit an das Asylver- fahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober (BGBl. I S. 1722) an. Zudem soll sicher- gestellt werden, dass Asylbewerber die staatliche Entscheidung über ihren örtlichen Auf- enthalt befolgen. Des Weiteren werden die Anforderungen an ärztliche Atteste im Gesetz präzisiert. Das Gesetz dient zudem dem besseren Schutz von Minderjährigen, die in Auf- nahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften nach dem AsylG untergebracht sind.

Die Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleis- tungsgesetz (AsylbLG) entsprechen derzeit ihrer Höhe nach weitestgehend den entspre- chenden Leistungen, die an Hilfebedürftige nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozial- gesetzbuch erbracht werden. Die Besonderheiten der Bedarfssituation von Grundleis- tungsbeziehern nach dem AsylbLG werden hierdurch unzureichend abgebildet. Ange- sichts ihres ungesicherten Aufenthalts kann bei ihnen für die Dauer der Wartefrist insbe- sondere nicht von einer umfassenden Bedarfslage ausgegangen werden, die auch das Ansparen zur Deckung unregelmäßig auftretender Bedarfe mit umfasst. Dem soll durch eine normative Neubewertung der notwendigen persönlichen Bedarfe dieser Leistungsbe- rechtigten Rechnung getragen werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Asylgesetz

Für bestimmte Asylbewerber wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt. Dazu gehören unter anderem Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten oder Folgeantragsteller. Sie sollen in besonderen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Über ihre Anträge entscheidet das Bundesamt innerhalb von einer Woche. Anschließend können sie inner- halb von einer Woche Eilrechtsschutz gegen eine ablehnende Entscheidung einlegen.

Das Verwaltungsgericht soll dann innerhalb einer Woche über den Antrag entscheiden.

Für die Dauer des Verfahrens und im Falle einer Einstellung oder Ablehnung auch bis zur Ausreise oder Rückführung ist der Aufenthalt des Ausländers auf den Bezirk der Auslän- derbehörde begrenzt, in dem die für ihn zuständige besondere Aufnahmeeinrichtung liegt.

Verstößt der Ausländer gegen diese räumliche Beschränkung und weist er nicht unver- züglich nach, dass dies auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hat- te, wird sein Verfahren eingestellt und kann nur einmal und nur innerhalb von neun Mona- ten ohne Verfahrensnachteile wieder aufgenommen werden.

Zum besseren Schutz von Minderjährigen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschafts- unterkünften nach dem AsylG wird eine Regelung zur Vorlage von erweiterten Führungs- zeugnissen durch in diesen Einrichtungen und Unterkünften in der Beaufsichtigung, Be- treuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger tätige Personen getroffen.

Aufenthaltsgesetz

(13)

Die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes dienen zum einen dem Abbau von Abschie- bungshindernissen aus vermeintlich gesundheitlichen Gründen. Die Praxis zeigt, dass die Geltendmachung von medizinischen Abschiebungshindernissen die Behörden in quantita- tiver und qualitativer Hinsicht vor große Herausforderungen stellen. Daher geht der Ge- setzgeber unter anderem davon aus, dass grundsätzlich nur lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlech- tern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern können. Zudem werden qualifizier- te Kriterien geschaffen, denen eine ärztliche Bescheinigung genügen muss, um eine Er- krankung des Ausländers glaubhaft zu machen. Um dem Phänomen von „Vorratsattesten“

zu begegnen, ist der Ausländer gehalten, eine ärztliche Bescheinigung, die die Abschie- bung beeinträchtigen kann, unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen. Tut er dies nicht, kann sich der Ausländer später grundsätzlich nicht auf die bescheinigte Erkrankung berufen.

Daneben wird der Aufgabenkatalog der Bundespolizei in § 71 AufenthG erweitert, um die Arbeit der Clearingstelle Passbeschaffung zu ermöglichen.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtig- ten für zwei Jahre ausgesetzt. Nach Ablauf der zwei Jahre tritt die Rechtslage, die seit dem 1. August 2015 für den Familiennachzug zu dieser Personengruppe derzeit gilt, au- tomatisch wieder in Kraft.

Asylbewerberleistungsgesetz

Im Rahmen einer wertenden Betrachtung der besonderen Bedarfslage der Leistungsbe- rechtigten nach dem AsylbLG zu Beginn ihres Aufenthalts werden die Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf neu festgesetzt; die Höhe dieser Leistungen wird dabei - unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Sicherung des Exis- tenzminimums - gegenüber den derzeit geltenden Leistungssätzen durch eine Nichtbe- rücksichtigung von einzelnen Verbrauchsausgaben in angemessenem Umfang abge- senkt.

Um sicherzustellen, dass Asylbewerber die staatliche Entscheidung über ihren örtlichen Aufenthalt befolgen, erhalten Asylbewerber die vollen Leistungen nach dem Asylbewer- berleistungsgesetz generell erst nach Aushändigung des Ankunftsnachweises in der Auf- nahmeeinrichtung, der sie zugewiesen worden sind. Bis dahin werden neben der Reise- beihilfe Unterkunft, Verpflegung, Gesundheits- und Körperpflege sowie eine ärztliche Akutversorgung gewährt.

III. Alternativen Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge); hinsichtlich der Artikel 74 Absatz 1 Nummern 4 und 7 GG jeweils auch in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG.

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatli- chen Interesse erforderlich. Die Modifizierung bestehender bundesgesetzlicher Regelun- gen zur Durchführung von Rückführungen sowie im Bereich der Asylbewerberleistungen kann nur durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, da ansonsten die Gefahr einer Rechtszersplitterung bestünde, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder

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nicht hinnehmbar ist. Ohne ein weiterhin bundeseinheitliches Aufenthaltsrecht wären er- hebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs beim Aufenthalt von Ausländern zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht möglich. Entsprechendes gilt für die Ausgestaltung des Leistungsbezugs für den vom Asylbewerberleistungsgesetz erfassten Personenkreis. Eine bundeseinheitliche Regelung ist daher nach wie vor geboten, um die Anwendung einheitlicher Maßstäbe auf die betroffenen Sachverhalte zu gewährleisten.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das beschleu- nigte Verfahren entspricht den Vorgaben des Artikels 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemein- samen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes.

Die Regelung zur Einstellung und ggf. Wiederaufnahme des Verfahrens entspricht den Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 2013/32/EU. Die Änderungen sind mit den völker- rechtlichen Verträgen, insbesondere den menschenrechtlichen Konventionen vereinbar.

Die in Artikel 3 Nummer 1 vorgesehene Änderung in § 3 Absatz 1 des AsylbLG ist eben- falls mit dem Recht der europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen verein- bar. Insbesondere gewährleisten die abgesenkten Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf der Bezieher von Grundleistungen nach dem AsylbLG weiterhin ei- nen angemessenen Lebensstandard im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der neu gefassten Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnah- me-Richtlinie) in der Zeit ihres ersten Aufenthalts. Diese Richtlinie eröffnet dem Gesetz- geber einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des angemessenen Le- bensstandards für Asylbewerber und gestattet ihm ausdrücklich, die hierfür vorgesehenen materiellen Leistungen im Vergleich mit den Hilfeleistungen für eigene Staatsangehörige abweichend zu bemessen, sofern für die eigenen Staatsangehörigen ein Lebensstandard gewährt wird, der über dem nach der Richtlinie vorgeschriebenen Standard liegt (Artikel 17 Absatz 5 Satz 2 Aufnahme-Richtlinie).

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch den Wegfall der Betreibensaufforderung bei Nichtbetreiben des Verfahrens wird die Frist zur Stellungnahme von einem Monat eingespart. Die Einsparungen im Verfahren lassen sich nicht näher ermitteln.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhal- tigkeitsrelevanz in Bezug auf einzelne Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht gegeben.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die in Artikel 3 Nummer 1 vorgesehene Absenkung der monatlichen Geldbeträge für den notwendigen persönlichen Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 8 AsylbLG um zehn Euro für alleinstehende Leistungsberechtigte sowie um entsprechende Beträge für die Bedarfsstu- fen zwei bis sechs führt zu geschätzten Minderausgaben bei Ländern und Kommunen in

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Höhe von rund 70 Millionen Euro jährlich. Für den Bund ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Wegen der in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Regelungen zur Kostentragung sind keine Angaben zur Verteilung der Einsparungen auf Länder und Kommunen möglich.

Die Neuregelung des Artikel 3 Nummer 2 in § 11 Absatz 2a des AsylbLG führt zu gerin- gen Einsparungen bei Ländern und Kommunen, die der Höhe nach nicht quantifiziert werden können.

4. Erfüllungsaufwand

Beschleunigtes Asylverfahren

Das für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern fakultativ vorgesehene beschleunigte Asylverfahren findet in Außenstellen des Bundesamtes statt, die besonderen Aufnahme- einrichtungen zugeordnet sind. Je nach Umsetzung und Ausgestaltung der Einrichtung dieser besonderen Aufnahmeeinrichtungen werden zusätzliche Personal- und Sachkosten für den Bundeshaushalt entstehen. Eine Bezifferung ist noch nicht möglich, weil dieser insbesondere von Anzahl und der Örtlichkeit der besonderen Aufnahmeeinrichtungen und der Ausgestaltung des beschleunigten Asylverfahrens abhängt.

Beschaffung von Dokumenten

Für die Beschaffung von Heimreisedokumenten durch die Bundespolizei in Amtshilfe soll eine Organisationseinheit des Bundes eingerichtet werden. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung der neu zu schaffenden Organisationseinheit werden zusätzliche Personal- und Sachkosten für den Bundeshaushalt entstehen. Für 2016 sind derzeit zusätzlich 25 Stellen für die Passersatzbeschaffung durch die Bundespolizei vorgesehen. Eine weitere Konkretisierung ist derzeit noch nicht möglich, weil die notwendigen Abstimmungen mit den Ländern noch nicht erfolgt sind.

Aus diesem Grund können derzeit die Kosten für die Länder (insbesondere Personal- und Reisekosten) noch nicht beziffert werden.

Vorlage von Führungszeugnissen

Von der Regelung zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen sind auf Grundlage der verfügbaren Zahlen ca. 3.800 Personen betroffen. Als Basis wird die Zahl der derzeit in deutschen Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Flüchtlinge (Asylbewerberleistungsstatistik des Statistischen Bundesamtes) verwendet.

Aktuell liegen in der Asylbewerberleistungsstatistik des Statistischen Bundesamtes nur Zahlen zum Jahr 2014 vor. Zum Stand 31.12.2014 waren ca. 192.865 Asylbewerber in Deutschland in solchen Einrichtungen untergebracht. Die Asylgeschäftsstatistik des BAMF vom Berichtsjahr 2015 legt dar, dass die Anzahl der Asylanträge (Erst- und Folge- anträge) von 2014 auf 2015 um den Faktor 2,35 gestiegen ist. Wenn man diesen Faktor auf die Anzahl der im Jahre 2014 in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunter- künften untergebrachten Personen überträgt, ergibt sich für das Jahr 2015 eine geschätz- te Anzahl von 453.233 Flüchtlingen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsun- terkünften.

Angesichts der Abweichung der im EASY-System erfassten Personen und der Zahl der Asylantragstellung ist jedoch davon auszugehen, dass die Zahl der untergebrachten Per- sonen zum jetzigen Zeitpunkt noch deutlich darüber liegt.

Laut einer Veröffentlichung des Fördervereins PRO ASYL e.V. zum Thema „Unterbrin- gung von Flüchtlingen in Deutschland, Regelungen und Praxis der Bundesländer im Ver- gleich“ von 2014 gibt es für einige Bundesländer einen offiziell festgelegten Betreuungs-

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schlüssel in den Gemeinschaftseinrichtungen. Danach kam im Durchschnitt ca. 1 Betreu- er für die soziale Betreuung und Beratung auf 120 Asylbewerber.

Einmaliger Umstellungsaufwand:

Für zwei Drittel dieser 3.800 Mitarbeiter (ca. 2.500), die das erweiterte Führungszeugnis persönlich in der entsprechender kommunalen Behörde beantragen, entsteht ein Erfül- lungsaufwand von ca. 230 Stunden. Dies ergibt sich aus dem vom Statistischen Bundes- amt bereits gemessenen Zeitaufwand von 5,5 Minuten pro Fall zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 BZRG. Die Fahrtkosten zur Behörde werden mit 2 Euro pro Fall angegeben. Daraus resultieren einmalige Sachkosten in Höhe von 5 Tsd. Euro.

Es wird geschätzt, dass die restlichen ein Drittel (ca. 1.300) das erweiterte Führungs- zeugnis elektronisch beantragen Derzeit nutzen ca. 30 % der Bevölkerung die eID- Funktion des neuen Personalausweises und können damit das erweiterte Führungszeug- nis elektronisch beantragen. Der verminderte Zeitaufwand der elektronischen Beantra- gung wird auf eine Minute geschätzt. Bei 4,5 Minuten pro Fall ergibt dies einen zusätzli- chen Erfüllungsaufwand von 100 Stunden.

Insgesamt beträgt der einmalige Umstellungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses einen Aufwand von 5 Tsd. Euro und 330 Stunden.

Jährlicher Aufwand:

Der jährliche Aufwand entsteht zum einen dadurch, dass diese erweiterten Führungs- zeugnisse regelmäßig immer wieder überprüft werden sollten. Hier schätzt das Statisti- sche Bundesamt einen Turnus von 3 Jahren. Das heißt durchschnittlich werden pro Jahr 1.300 erweiterte Führungszeugnisse (ca. ein Drittel von 3.800) angefordert werden. Zum anderen ist ein Wechsel von Personal und ehrenamtlichen Mitarbeitern zu berücksichti- gen. Hierfür wird eine jährliche Fluktuationsquote von 5 % (200 neue Mitarbeiter pro Jahr) angenommen. In der Summe ergibt dies eine jährliche Fallzahl von ca. 1.500 Anträgen.

Für den Fall der persönlich gestellten Anträge (ca. 1000 Fälle) ergibt dies einen Aufwand von 90 Stunden (1.000 * 5.5 Min. / 60) und 2 Tsd. Euro Zusatzkosten (2 Euro * 1000). Für den Fall der elektronisch gestellten Anträge (ca. 500 Fälle) entspricht dies einem Aufwand von 38 Stunden pro Jahr (500 * 4,5 Min / 60). In der Summe beläuft sich der jährliche Er- füllungsaufwand durch das Vorlegen eines erweiterten Führungszeugnisses bei der Arbeit mit Minderjährigen in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft auf 130 Stunden und 2 Tsd. Euro.

Für schriftlich bei der kommunalen Behörde gestellte Anträge entsteht weiterer Aufwand für die Verwaltung. Für die in ermittelten einmaligen 2.500 Fälle und jährlichen 1.000 Fälle entsteht hierfür in den Kommunen ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 11,6 Tsd. Euro und ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von 4,6 Tsd. Euro. Den Berechnungen liegen ein geschätzter Bearbeitungszeitaufwand von 10 Minuten pro Fall und ein Tarif von 27,40 Euro / Std. (Ebene Kommune, mittlerer Dienst) zu Grunde.

Die Träger der Aufnahmeeinrichtungen und der Gemeinschaftsunterkünfte müssen das erweiterte Führungszeugnis bei der Einstellung bzw. regelmäßig überprüfen. Für die Prü- fung wird ein Zeitaufwand von einer Minute veranschlagt. Hinzu kommt die schriftliche Aufforderung zur Einreichung des erweiterten Führungszeugnisses. Hierfür wird ein Zeit- aufwand von 10 Minuten und 2 Euro Portokosten angenommen. Bei einem Durchschnitts- tarif in den Kommunen von 37,60 Euro / Std. fällt für diese Vorgabe ein einmaliger Um- stellungsaufwand in Höhe von 33,8 Tsd. Euro an, um alle aktuell Beschäftigten in den Aufnahmeeinrichtungen zu überprüfen. Jährlich ergeben sich durch die Fluktuation der

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Mitarbeiter und die regelmäßige Überprüfung der erweiterten Führungszeugnisse Kosten in Höhe von ca. 13,3 Tsd. Euro.

Neufestsetzung der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die Neufestsetzung der Geldleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 8 AsylbLG durch Artikel 3 Nummer 1 hat für sich genommen keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Die dieser Neufestsetzung zu Grunde liegende wertende Herausnahme einzelner Verbrauch- spositionen aus der Bemessung dieser Leistungen hat zugleich zur Folge, dass für die betreffenden Bedarfe während einer Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) oder in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 Absatz 1 AsylG künftig keine Geldleistungen zu erbringen sind.

Regelung zur Verknüpfung von Ankunftsnachweis und Leistungsbezug

Für die Verknüpfung von Registrierung, Verteilung und Ausstellung des Ankunftsnachwei- ses mit dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsteht für Bund und Ländern kein über das Datenaustauschverbesserungsgesetz vom … [einset- zen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbes- serungsgesetz)] hinausgehender Erfüllungsaufwand.

Der im Bundeshaushalt entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finan- ziell und stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan ausgeglichen werden.

5. Weitere Kosten Keine.

6. Weitere Gesetzesfolgen Keine.

VII. Befristung; Evaluierung Keine.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes) Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2

Um die beschleunigten Verfahren zu koordinieren, sollen das Bundesamt und die Länder vereinbaren, an welchen Standorten diese Verfahren durchgeführt werden. Die besonde- ren Aufnahmeeinrichtungen unterscheiden sich von den in § 5 Absatz 3 Satz 1 legaldefi- nierten Aufnahmeeinrichtungen nur durch die in ihnen untergebrachte besondere Perso- nengruppe nach § 30a Absatz 1.

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Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a

Die Rechtsfolge der Nichtbefolgung einer Weiterleitung, die im bisherigen Absatz 2 gere- gelt war, wird nunmehr in Absatz 1 geregelt. Hier findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entspre- chende Anwendung, so dass das als Verfahren eingestellt gilt, wenn der Ausländer sich nicht unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt bei der ihm benannten Aufnahmeeinrichtung meldet. Um sein Asylverfahren durchzuführen, ist daher ein Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 33 Absatz 5 Satz 2 erforderlich.

Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern nachweisen kann, dass sein Versäumnis auf Umständen beruht, auf die er keinen Ein- fluss hatte.

Die Belehrungspflicht aus dem bisherigen Absatz 2 wird aus redaktionellen Gründen ebenfalls in Absatz 1 geregelt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 4

Im Falle der Nichtbefolgung einer Weiterleitung findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entspre- chende Anwendung, so dass das Verfahren als eingestellt gilt, wenn der Ausländer sich nicht unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeit- punkt bei der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung meldet. Um sein Asylverfahren durchzuführen, ist daher ein Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 33 Absatz 5 Satz 2 erforderlich.

Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern nachweisen kann, dass sein Versäumnis auf Umständen beruht, auf die er keinen Ein- fluss hatte.

Die Verweise auf die Belehrungspflicht in § 20 werden an die dortigen Änderungen ange- passt.

Zu Nummer 5

Stellt der Ausländer den Asylantrag nicht unverzüglich oder zu dem ihm genannten Ter- min bei der für seinen Antrag zuständigen Außenstelle, findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 ent- sprechende Anwendung, so dass das Verfahren als eingestellt gilt, wenn der Ausländer sich nicht unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin zur Stellung des Asylantrags persönlich erscheint. Um sein Asylverfahren durch- zuführen, ist daher ein Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 33 Absatz 5 Satz 2 erfor- derlich.

Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern nachweisen kann, dass sein Versäumnis auf Umständen beruht, auf die er keinen Ein- fluss hatte.

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Zu Nummer 6

Der neue § 30a regelt ein beschleunigtes Verfahren für Asylbewerber, deren Anträge von vornherein geringe Erfolgsaussichten aufweisen. Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU lässt ein solches beschleunigtes Verfahren für bestimmte Personengruppen ausdrücklich zu.

Absatz 1 bestimmt den Personenkreis, auf den das beschleunigte Verfahren Anwendung finden kann.

Absatz 2 regelt die Entscheidungsfrist im Verfahren beim Bundesamt sowie Rechtsfolgen für den Fall, dass die Entscheidungsfrist nicht eingehalten wird. Das Verfahren wird dann als nicht beschleunigtes Verfahren in der besonderen Aufnahmeeinrichtung oder einer anderen, nach Abschnitt 5 des Gesetzes zu bestimmenden Einrichtung fortgeführt.

Absatz 3 bestimmt die Wohnpflicht in der besonderen Aufnahmeeinrichtung. Daran knüpft die räumliche Beschränkung im Sinne des § 56 an. Mit dieser Regelung wird sicherge- stellt, dass der Antragsteller für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erreich- bar ist und die mögliche Rückführung unmittelbar aus der Aufnahmeeinrichtung heraus erfolgen kann, wenn der Antrag aus den in der Norm näher bezeichneten Gründen abge- lehnt oder das Verfahren eingestellt wurde.

Unbegleitete minderjährige Ausländer sind nach § 42 SGB VIII vom Jugendamt in Obhut zu nehmen und werden daher auch nicht in besonderen Aufnahmeeinrichtungen unterge- bracht, so dass sie auch nicht für ein beschleunigtes Verfahren in Betracht kommen.

Zu Nummer 7

Die Regelung dient dem Zweck, in Fällen fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Auslän- ders am Asylverfahren das Bundesamt von der Weiterführung dieser Verfahren zu entlas- ten. Zudem wird ein Verstoß gegen die räumliche Beschränkung im beschleunigten Asyl- verfahren, in dem die Erreichbarkeit des Ausländers von besonderer Bedeutung ist, sank- tioniert.

Der Entlastungseffekt tritt insbesondere im Fall des Untertauchens ein, der nach bisher geltendem Recht wegen der insoweit erforderlichen gesonderten Aufforderung durch das Bundesamt, das Asylverfahren zu betreiben, erheblichen zusätzlichen Aufwand verur- sacht, und für Verzögerungen im weiteren Verfahrensablauf gesorgt hat. Gleiches gilt, wenn der Ausländer einer ausdrücklichen Aufforderung zur Vornahme einer bestimmten Verfahrenshandlung nicht nachkommt. Das Bundesamt wird durch die Möglichkeit, in die- sen Fällen das Verfahren einzustellen, ohne eine materielle Entscheidung zu treffen, deut- lich entlastet.

Absatz 1 bestimmt, dass ein Nichtbetreiben des Verfahrens als Rücknahme des Antrags gewertet wird. Das Bundesamt stellt in diesen Fällen das Asylverfahren ein. Nach § 32 entscheidet es in diesen Fällen nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungs- verboten nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes.

Mit der Regelvermutung nach den Kriterien des Absatzes 2 ist eine gesonderte Aufforde- rung zum weiteren Betreiben des Verfahrens nicht mehr erforderlich, das Nichtbetreiben wird vielmehr vermutet. Über die vermuteten Gründe für ein Nichtbetreiben hinaus sind weitere Gründe für ein Nichtbetreiben nach Absatz 1 denkbar.

In den Fällen des neuen Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 knüpft eine Einstellung wegen einer stillschweigenden Rücknahme an eine ergangene ausdrückliche Aufforderung an den Ausländer an, die mit dem Hinweis nach Absatz 4 verbunden ist. Der Fristbeginn ist beim Bundesamt durch einen Vermerk in der Akte zu dokumentieren.

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In den Fällen des neuen Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 gilt ein Ausländer im Sinne dieser Vorschrift als untergetaucht, wenn er für die staatlichen Behörden nicht auffindbar ist. Das Bundesamt hat diesen Sachverhalt in der Akte zu dokumentieren.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sanktioniert jeden Verstoß gegen die räumliche Beschränkung im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens.

Die Vermutung nach Satz 1 kann widerlegt werden, wenn der Ausländer unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern nachweisen kann, dass das Versäumnis bzw. die von ihm vorgenommene Handlung auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluss hatte.

Sieht das Bundesamt die Vermutung z.B. des Untertauchens als widerlegt an, so hat es ab dieser Entscheidung erneut eine Woche Zeit, um über den Antrag im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

Absatz 3 entspricht der bisherigen Regelung in § 33 Absatz 2.

Absatz 4 regelt die Pflicht des Bundesamtes, den Ausländer auf die Rechtsfolgen der Ab- sätze 1 und 3 hinzuweisen.

Der Ausländer kann nach den Regeln des neuen Absatzes 5 innerhalb der ersten neun Monate nach Einstellung des Asylverfahrens gemäß Absatz 1 oder 3 ohne Verfahrens- nachteile einmal die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Damit kann ein einma- liges Fehlverhalten geheilt werden. Die erstmalige Einstellung entfaltet somit lediglich Warncharakter. Wird das Verfahren wieder eröffnet, so hat das Bundesamt im beschleu- nigten Verfahren ab dieser Entscheidung erneut eine Woche Zeit, um über den Antrag zu entscheiden.

Absatz 6 regelt den nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2013/32/EU vor- zusehenden Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, dass ein Verfahren nicht wieder auf- genommen wird.

Zu Nummer 8

Gegenwärtig besteht für Personal in Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz keine bundesgesetzliche Pflicht zur Vorlage von Führungszeugnissen, da die Anwendbarkeit des Betriebserlaubnisverfahrens nach dem SGB VIII durch § 44 Absatz 3 AsylG aus- drücklich ausgeschlossen wird. In Aufnahmeeinrichtungen sind jedoch auch Kinder und Jugendliche untergebracht. Durch die Einführung einer Pflicht der Träger der Aufnahme- einrichtungen, sich von den Beschäftigten und dauerhaft ehrenamtlichen Helfern, die die in Absatz 3 Satz 2 aufgezählten kinder- und jugendnahen Tätigkeiten wahrnehmen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen, wird erreicht, dass die Träger sich in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen ein umfassendes Bild von diesen Personen ver- schaffen müssen. Durch den Ausschluss in Satz 3 wird sichergestellt, dass die unterge- brachten Kinder und Jugendlichen nicht durch Personen – auch nicht durch vorüberge- hende ehrenamtliche Helfer – betreut werden, wenn dem Träger bekannt ist, dass sie in der Vergangenheit strafrechtlich durch Gewalt- und Sexualdelikte aufgefallen sind. In ein erweitertes Führungszeugnis werden nämlich auch Bagatelldelikte aus diesem Deliktbe- reich, d. h. insbesondere einmalige Verurteilungen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe aufgenommen. Ausgestellt wird dieses, wenn es für kin- der- und jugendnahe Tätigkeiten benötigt wird (§ 30a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c des Bundeszentralregistergesetzes, BZRG). Eine Änderung des BZRG ist nicht erforderlich, da die Vorlage für Tätigkeiten in Unterkünften verlangt wird, in denen zumin- dest auch Kinder oder Jugendliche leben und betreut werden. Nur sporadische oder gele- gentliche Hilfe Ehrenamtlicher wird insoweit nicht erschwert, als die Verpflichtung der Träger, sich ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen, für diesen Personen- kreis nicht gilt. Der neue Absatz 3 Satz 2 regelt einen eng umgrenzten Bereich der Art der Tätigkeit (Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung). Im Hinblick auf Eh- renamtliche soll ein erweitertes Führungszeugnis ausdrücklich nur für eine dauerhafte

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Tätigkeit verlangt werden müssen, so dass z. B. ein hin und wieder erfolgender Einsatz als Deutschlehrer durch pensionierte Lehrkräfte von der Norm nicht erfasst ist. Zum ande- ren entscheiden die Träger der Aufnahmeeinrichtungen schon nach der Ausgestaltung der Regelung als Sollvorschrift darüber, bei welchen Tätigkeiten sie ein erweitertes Füh- rungszeugnis verlangen.

Die Sätze 4 bis 6 regeln die Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung der sich aus den vorgelegten Führungszeugnissen ergebenden Daten. Eine sechsmonatige Spei- cherfrist ist erforderlich, um ehrenamtlich Tätigen eine vorübergehende Unterbrechung und anschließend voraussetzungslose Wiederaufnahme der Tätigkeit zu ermöglichen.

Durch die Verweisung auf § 44 Absatz 3 in § 53 Absatz 3 AsylG, der keiner Änderung bedarf, ist sichergestellt, dass die Regelung auch auf öffentliche und freie Träger von Gemeinschaftsunterkünften anzuwenden ist.

Zu Nummer 9

Die Regelung stellt sicher, dass Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfah- ren bearbeitet werden sollen, nur in den entsprechenden Aufnahmeeinrichtungen unter- gebracht werden, solange diese über die entsprechenden Kapazitäten verfügen und die Quote eingehalten wird. Da die Verteilung in eine besondere Aufnahmeeinrichtung, bei der die zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes das beschleunigte Verfahren durch- führt, der Verteilung in das nicht beschleunigte Verfahren vorgeht, wird sie der bisherigen Regelung vorangestellt.

Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung, da die bisherige Regelung in § 33 Absatz 3 ent- fällt. Ein weiterer Regelungsbedarf entsteht dadurch nicht, denn in den Fällen des § 33 gilt der Asylantrag als zurückgenommen, so dass die Aufenthaltsgestattung bereits gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erlischt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Regelung der Wiederaufnahme des Verfah- rens nach § 33 Absatz 5 Satz 1. Wird das Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufge- nommen, gilt der Aufenthalt wieder als gestattet.

Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) Zu Nummer 1

Die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen in gesundheitlicher Hinsicht stellt die zuständigen Behörden quantitativ und qualitativ vor große Herausforderungen. Oftmals werden Krankheitsbilder angesichts der drohenden Abschiebung vorgetragen, die im vo- rangegangenen Asylverfahren nicht berücksichtigt worden sind (vgl. Bericht der Unterar- beitsgruppe Vollzugsdefizite der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rückführung über die Er- gebnisse der Evaluierung des Berichts über die Probleme bei der praktischen Umsetzung von ausländerbehördlichen Ausreiseaufforderungen und Vollzugsmaßnahmen von April 2015). Nach den Erkenntnissen der Praktiker werden insbesondere schwer diagnostizier- und überprüfbare Erkrankungen psychischer Art (z.B. Posttraumatische Belastungsstö- rungen [PTBS]) sehr häufig als Abschiebungshindernis (Vollzugshindernis) geltend ge- macht, was in der Praxis zwangsläufig zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen bei der Abschiebung führt.

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Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlech- tern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern. Mit dieser Präzisierung wird klar- gestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann hingegen zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung.

Die Abschiebung darf nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben droht. Es wird jedoch im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Her- kunftsland bzw. im Zielstaat der Abschiebung der Versorgung in Deutschland oder in der Europäischen Union gleichwertig ist. Dem Ausländer ist es insbesondere zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaats zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Es kommt nicht darauf an, dass alle Landes- teile des Zielstaats gleichermaßen eine ausreichende Versorgung bieten. Inländische Ge- sundheitsalternativen sind ggf. aufzusuchen.

Auch Erkrankungen des Ausländers, die schon während des Aufenthalts des Ausländers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestanden und somit bereits bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgelegen haben, stehen der Abschiebung grundsätz- lich nicht entgegen.

Zu Nummer 2 Zu Absatz 2c:

Es wird gesetzlich vermutet, dass der Ausreisepflichtige reisefähig ist bzw. dass der Ab- schiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer kann diese Vermutung regelmäßig nur durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung zur Glaubhaftmachung seiner Erkrankung entkräften.

Eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die in Absatz 2c aufgeführten Merkmale berücksichtigen. Neben den in Satz 3 aufgeführten Merkmalen können in der ärztlichen Bescheinigung beispielsweise Aussagen dazu enthalten sein, welche Medika- mente der Patient regelmäßig einnimmt oder welche hinreichend konkreten Gründe eine Reise im KFZ oder im Flugzeug nicht ohne Weiteres zulassen. Eine ärztliche Bescheini- gung ist grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die in Absatz 2c genann- ten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind. Die erforderlichen Inhalte der qualifizier- ten ärztlichen Bescheinigung sind als Soll-Regelung ausgestaltet; dies bedeutet, dass ein Attest im Einzelfall auch bei Fehlen eines Merkmals noch qualifiziert sein kann, wenn die Bescheinigung im Übrigen dem Qualitätsstandard genügt und es auf das fehlende Merk- mal ausnahmsweise nicht ankommt.

Die Widerlegung der Vermutung nach Satz 1 durch Glaubhaftmachung der Erkrankung kann zudem nur durch eine ärztliche Bescheinigung, d.h. eine Bescheinigung eines ap- probierten Arztes, erfolgen.

Eine Beeinträchtigung der Abschiebung durch die Erkrankung im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn die Abschiebung aufgrund der Erkrankung gänzlich ausgeschlossen ist.

Mit der Regelung zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung durch den Ausländer wird auf erhebliche praktische Probleme hinsichtlich der Bewertung der Validität von ärztlichen Bescheinigungen im Vorfeld einer Abschiebung reagiert, wie sie auch aus dem Bericht der Unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rückführung über die Ergebnisse der Evaluierung des Berichts über die Probleme bei der praktischen

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Umsetzung von ausländerbehördlichen Ausreiseaufforderungen und Vollzugsmaßnahmen von April 2015 hervorgehen.

Es besteht ein praktisches Bedürfnis, eine vom Ausländer vorgelegte Bescheinigung hin- sichtlich der Erfüllung formaler und inhaltlicher Vorgaben zu validieren. Hierzu legt der Gesetzgeber nunmehr die in Absatz 2c genannten Qualitätskriterien fest, die die jeweilige ärztliche Bescheinigung insbesondere enthalten soll.

Zu Absatz 2d:

Ziel der Regelung ist es, der in der Praxis aufkommenden Verhaltensweise vorzubeugen, wonach einige Ausreisepflichtige „auf Vorrat“ ein Attest einholen und dieses erst zu einem Moment der zuständigen Behörde vorlegen, wenn die Abschiebung bereits konkret und mit erheblichem Verwaltungsaufwand eingeleitet worden ist. Mit der Vorlage der Beschei- nigung sozusagen in letzter Minute wird die Abschiebung zumindest erheblich zeitlich verzögert oder muss gänzlich storniert werden, da der konkrete Amtswalter in der Regel nicht in der Lage ist, den ärztlichen Befund ad hoc, z.B. durch ein anderes ärztliches Gut- achten, zu widerlegen.

Den Ausländer trifft die Obliegenheit, eine nach Absatz 2c qualifizierte ärztliche Beschei- nigung unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Mitwirkungspflichten des Ausländers nach § 82 AufenthG werden insoweit hinsichtlich des Vortrags zu Erkrankun- gen des Ausländers konkretisiert.

Die Obliegenheit des Ausländers nach Absatz 2d zur unverzüglichen Vorlage der ärztli- chen Bescheinigung erstreckt sich auch auf Bescheinigungen, die für minderjährige Fami- lienangehörige des Ausländers, für deren Angelegenheiten der Ausländer die Sorge trägt, ausgestellt worden sind.

Unverzüglich bedeutet sofort, d.h. Vorlage ohne schuldhaftes Zögern. Spätestens ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen seit der Ausstellung der Bescheinigung ist regelmä- ßig nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Maßgeblich für die Einhaltung des Merkmals

„unverzüglich“ ist das Datum der ärztlichen Bescheinigung.

Soll der Abschiebung eine PTBS entgegengehalten werden und ist diese nicht auf trau- matisierende Erfahrungen in der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, muss die qualifizierte ärztliche Bescheinigung unmittelbar nach Erhalt der Abschiebungsandrohung vorgelegt werden. Andernfalls ist der Vortrag des Ausländers hierzu regelmäßig nicht mehr zu berücksichtigen.

Verletzt der Ausländer seine Mitwirkungspflicht nach § 60a Absatz 2d Satz 1, so ist sein Vortrag hinsichtlich seiner Erkrankung regelmäßig präkludiert. Der in der nicht oder nur verspätet vorgelegten, nach Absatz 2c qualifizierten Bescheinigung festgestellte Befund darf hinsichtlich der Abschiebung regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden. Die Wi- derlegung der Vermutung nach § 60a Absatz 2c Satz 1 durch den Ausländer ist mithin regelmäßig nicht mehr möglich. Auch die Behörde verfügt insoweit über keinen Ermes- sensspielraum mehr. Die Präklusionswirkung tritt regelmäßig auch dann ein, wenn der Ausländer eine Bescheinigung zwar unverzüglich vorlegt, diese aber nicht den in Absatz 2c festgelegten Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung ge- nügt.

Die Präklusion tritt nur dann ausnahmsweise nicht ein, wenn der Ausländer an der Einho- lung einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung unverschuldet gehindert war oder soweit Gründe im Einzelfall vorliegen, die bereits zu einem Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 7 Satz 1 und 2 AufenthG führen würden, d.h. es liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschie- bung wesentlich verschlechtern würde, vor.

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