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Vereinbarung über die

Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz

Vom 7. Dezember 1978

Der Grosse Rat des Kantons Bern, der Kantonsrat des Kantons Solothurn, der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, der Landrat des Kantons Basel- Landschaft und der Grosse Rat des Kantons Aargau

vereinbaren:

§ 1. Zweck

Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt, die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparla- mente zu fördern, um insbesondere die parlamentarische Beratung von regionalen Fragen und Projekten rechtzeitig vorzubereiten.

§ 2. Zusammensetzung

Die IPK setzt sich aus den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den auf Ende des vergangenen Amtsjahres abgetretenen Präsidenten sowie je 3 ständi- gen Mitgliedern der 5 Kantonsparlamente zusammen.

§ 3. Arbeitsausschuss

1 Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.

2 Sie werden von den einzelnen Kantonsparlamenten oder deren Büros gewählt.

§ 4. Vorsitz

1 Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Tur- nus: Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Bern.

2 Der Vorsitzende der IPK ist gleichzeitig Präsident des Arbeitsausschusses.

Er wird von der IPK gewählt.

§ 5. Sitzungen

In der Regel findet jährlich, jeweils am vierten Freitag im Oktober, eine Sitzung der IPK statt.

§ 6. Sekretariat

1 Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz (Regional- konferenz) betreut, führt das Sekretariat der IPK.

2 Das Sekretariat hat zudem für einen reibungslosen Informationsaus- tausch zwischen der Regionalkonferenz und der IPK zu sorgen.

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§ 7. Kosten

1 Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die Regionalkonfe- renz entrichten die Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Landschaft.

2 Die Regionalkonferenz legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.

§ 8. Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle beteiligten Kantonsparlamente in Kraft.

Inkrafttreten am 7. Dezember 1978

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