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Das Bankgeheimnis schützt die Privatsphäre | Die Volkswirtschaft - Plattform für Wirtschaftspolitik

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Wirtschaftswissenschaftliche Stellungnahmen

32 Die VolkswirtschaftDas Magazin für Wirtschaftspolitik 6-2009

Gerade der Streit zwischen den USA und der UBS hat gezeigt, dass die Interessen der Bank durchaus im Gegensatz zu den Interes- sen ihrer Kunden stehen können. Das Ban- kengesetz müsste in diesem Fall die Interes- sen der Kunden vor den Interessen der Bank schützen. Dass der Bundesrat den amerika- nischen UBS-Kunden zu Gunsten der Bank den gesetzlichen Schutz der Privatsphäre und die Gewährleistung eines ordentlichen Ver- fahrens durch die Finma verwehrte, ist ein schwer wiegender Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben.

Privatsphäre ist Bestandteil des Gemeinwohls

Für die Zukunft stellt sich die grundsätz- liche Frage, welcher Stellenwert der Privat- sphäre zukommt. Lohnt es sich, diese zu schützen? Ist es nicht so, dass, wer nichts zu verstecken hat, keinen Schutz der Privatsphä- re benötigt? Steht – wie oft behauptet oder angenommen wird – der Schutz der Privat- sphäre nicht im Widerspruch zum Gemein- wohl? Das Gegenteil ist der Fall, und zwar aus einer individuellen wie auch aus einer gesellschaftlichen Sicht. Die Privatsphäre ist Bestandteil des Gemeinwohls.

Aus der Sicht des Individuums geht es um den Schutz vor Angriffen Dritter und die daraus resultierenden Nachteile. Die Privat- sphäre des Individuums ist heute weit mehr gefährdet als in der Vergangenheit; denn das Interesse von Steuerämtern und anderen Be- hörden, Geheimdiensten, Kriminellen, Fir- men, Geschäftspartnern, Medien usw. an unseren persönlichen Daten wächst. Als Re- aktion auf die Terroranschläge vom 11. Sep- tember 2001 sind unter dem Vorwand des Kampfes gegen den Terrorismus in vielen Ländern der westlichen Welt Massnahmen eingeführt worden, die zu einem eigentlichen Überwachungsstaat führen. Die Gefährdung wird verstärkt durch die Möglichkeiten der modernen Informations- und Kommunika- tionstechnologien.

Aus der Sicht der Gesellschaft geht es beim Schutz der Privatsphäre um Regeln, welche das Funktionieren der Gesellschaft betreffen.

Verstösse gegen die Privatsphäre sind ver- bunden mit einer Schädigung des Vertrau- ensprinzips, und dieses ist eine entscheidende

Grundlage des gemeinschaftlichen Zusam- menlebens. Eine Gesellschaft ohne Schutz der Privatsphäre wäre keine Welt, in der man leben möchte. In der Schweiz ist das Vertrau- ensprinzip besonders stark verankert. Viele Bankkunden kommen in die Schweiz, weil sie mehr Vertrauen in unsere Institutionen als in ihre Herkunftsstaaten haben.

Beziehung zwischen Bürger und Staat wird beschädigt

Beim Verstoss gegen die Privatsphäre wer- den nicht einfach Daten beschafft. Die Ver- letzungen erfolgen auch durch die Aufbe- wahrung, Verarbeitung, Weitergabe und Auswertung der gesammelten Daten. Viele der einmal zu einem bestimmten Zweck ge- sammelten Informationen werden später un- kontrollierten Zweit- und Drittverwen- dungen zugeführt. Die Betroffenen werden über all das nicht informiert und haben kei- nen Zugang zu den persönlichen Daten. Der geheimen Verwendung sind kaum Grenzen gesetzt. Die Verletzung der Privatsphäre lie- fert die Menschen aus. Sie beschädigt damit die Beziehungen zwischen Bürger und Staat.

Daraus ergeben sich zwei Forderungen:

Erstens muss der Schutz der Privatsphäre und des Bankgeheimnisses im Besonderen in der Verfassung glaubwürdig verankert wer- den. Die Privatsphäre ist ein Grundrecht, ein Gut ähnlich der Redefreiheit. Die Aussagen des bestehenden Artikels 13 der Verfassung sind zu schwach. Sie erwähnen zwar den Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr; die fi- nanzielle Sphäre fehlt indessen gänzlich.

Auch im Datenschutzgesetz, das eine Vielzahl von zu schützenden Bereichen aufzählt, sucht man sie vergeblich. Zweitens – und mit der ersten Forderung verbunden – muss klar sein, dass die Schweiz im Aussenverhältnis mit anderen Ländern nie zu einem automa- tischen Datenaustausch über Bankgeschäfte und andere kritische Bereiche ja sagen darf.

Der Schutz der Privatsphäre geht vor, ohne Wenn und Aber. Die Amts- und Rechtshilfe bleibt natürlich gewährleistet. m

Das Bankgeheimnis schützt die Privatsphäre

Prof. Dr. Hans Geiger Emeritierter Professor für Bankenwesen am Swiss Banking Institute ISB der Universität Zürich

In der öffentlichen Diskussion hält sich die Aussage hartnäckig, Ziel des Bankgeheimnisses sei es, die Interessen der Banken und des Finanzplatzes zu wahren.

Selbst der schweizerische Finanz­

minister verfiel diesem Irrtum, als er noch vor wenigen Jahren sagte: «Solange die Banken das Bankgeheimnis brauchen, solange werde ich es verteidigen.» Tat­

sächlich dient das schweizerische Bankgeheimnis seit 1934 gemäss dem Wortlaut des Bankengesetzes dem Schutz der Privatsphäre der Bankkunden gegen eine Verlet­

zung durch die Bank. Seit Anfang 2009 werden Verstösse gegen das Bankgeheimnis mit Freiheits­

strafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert.

Damit untersteht der Bankier einem ähnlich streng geschützten Berufsgeheimnis wie Geistliche, Rechtsanwälte und Ärzte.

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