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Testung von asymptomatischen Personen auf SARS-CoV-2 in Rheinland-Pfalz gemäß Coronavirus-Testverordnung

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Academic year: 2022

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Testung von asymptomatischen Personen auf SARS-CoV-2 in Rheinland-Pfalz gemäß Coronavirus-Testverordnung

[Gültigkeit: seit 15. Oktober 2020; letzte Änderung zum 11. Januar 2022]

Personenkreis:

◼ symptomfreie Kontaktpersonen nach Feststellung durch den ÖGD, Feststellung durch einen Arzt oder Meldung „erhöhtes Risiko“ in der Corona-WarnApp (§ 2 TestV)

◼ Nachweislich infizierten Personen in Absonderung (§ 2 TestV)

◼ Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten (§ 2 TestV)

◼ Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen z.B. Schule, Kita (§ 3 TestV)

◼ Personal aus Arztpraxis, Zahnarztpraxen und Rettungsdiensten (ausschließlich Sachkosten PoC-Antigen-Test berechnungsfähig) (§ 4 TestV)

◼ Praxispersonal sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Psychotherapie (§ 4 TestV)

◼ Personen vor ambulanter Operation oder vor Aufnahme in z.B. Krankenhaus (auch

belegärztlich), Pflegeheim, Rehaeinrichtung, seit 2. Dezember 2020 zusätzlich Tageskliniken, ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der SAPV (§ 4 TestV)

◼ Asymptomatische Personen (§ 4a TestV)

KV RLP | Infoblatt SARS-CoV-2 | Stand 11. Januar 2022 Seite 1 von 2

Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt über die Quartalsabrechnung, aber ohne Personenbezug. Sämtliche erbrachten Leistungen werden auf einem einzigen Schein (ambulante Behandlung) mit folgenden Daten abgerechnet:

◼ Abrechnung von 88310 bis 88314, 88317 sowie 88370/88371 jeweils am letzten Tag des Monats (ggf. mit Multiplikator für die Gesamtanzahl des entsprechenden Monats) der Leistungserbringung

◼ Bezüglich der Abrechnung von Leistungen gemäß der Corona-Impfverordnung beachten Sie das entsprechende Infoblatt

Name Corona

Vorname TestV

Geburtsdatum 15.10.2020

Geschlecht unbekannt

PLZ PLZ des Praxissitzes

ICD Z11 G und U99.0 G

Versichertenart Mitglied

Laborbeauftragung

Die Beauftragung von Labordiagnostik mittels PCR-Test oder Labor-Antigentest erfolgt über das angepasste Formular OEGD.

(2)

KV RLP | Infoblatt SARS-CoV-2 | Stand 11. Januar 2022 Seite 2 von 2

Abrechnungsnummern

Abstrichentnahme, Gespräch, Ergebnismitteilung, Ausstellung eines Zeugnisses über Vorliegen oder nicht Vorliegen einer Infektion (§ 12 Absatz 1 TestV)

88310

88310B (Testung gemäß § 4a TestV)

8 €

Im Zusammenhang mit der Testung von Personal nicht berechnungsfähig.

Ausnahme: Personal sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, z.B. Physiotherapie,

Ergotherapie, Psychotherapie, stationäre Einrichtungen sowie ambulante Dienste der

Eingliederungshilfe Schulung in nichtärztlich

geführten Einrichtungen zur Durchführung von Schnelltests (§ 12 Absatz 4 TestV)

88311 70 € Alle zwei Monate einmal je Einrichtung berechnungsfähig Entstandene Sachkosten PoC-

Antigen-Test und Antigen-Tests zur Eigenanwendung

(§ 11 TestV)

88312

88312B (Testung gemäß § 4a TestV)

3,50 €

Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung eines Kontaktes

(§ 12 Absatz 5 TestV) 88313 5 €

Nur berechnungsfähig wenn als Ergebnis des Gesprächs keine Testung nach 88310

erforderlich ist.

Überwachung eines Antigen-Tests

zur Eigenanwendung 88314 5 €

Nicht berechnungsfähig im Rahmen der Testung von impfunfähigen und abgesonderten Personen

Diagnostik mittels POC-NAT

Testsystem 88317 30 €

Zur Durchführung von PoC- NAT-Testsysteme ist vor Aufnahme der Tätigkeit ein Qualitätssicherungssystem nach § 9 MPBetreibV einzurichten.

Ausstellung eines Genesenenzertifikats

(§ 12 Absatz 6 TestV) 88370 bzw. 88371 6 bzw.

2 €

Wenn die Ausstellung des Zertifikats unter Einsatz des Praxisverwaltungssystems erfolgt, beträgt die Vergütung 2,00 €

Kostenträger

Der Kostenträger muss gegebenenfalls manuell im PVS angelegt werden:

Kostenträger Bundesamt für Soziale Sicherung Institutskennzeichen 100048850

VKNR 48850

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