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Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) FAQ

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Academic year: 2022

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Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

FAQ

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Fragen rund um die bestehende Pflegezusatzversicherung

1.1 Wird die bestehende Pflegezusatzversicherung auf Pflegegrade umgestellt? Wenn ja, wie?

Welche Leistungen erhalten Kunden zukünftig? Was passiert mit den Tarifen der DPP, nachdem fünf Pflegegrade eingeführt werden?

Die Pflegezusatzversicherung wird so umgestellt werden, dass der Kunde das versicherte Tagegeld bei Feststellung eines Pflegegrads erhält. Ab welchem Pflegegrad er zukünftig das versicherte Tagegeld erhält, prüfen wir derzeit für jeden Tarif an Hand der Vorgaben des Pflegestärkungsgesetzes II. Ende 2016

informieren wir, wie sich die Umstellung auf Pflegegrade auf den Versicherungsschutz auswirken wird.

1.2 Ändert sich mit der Umstellung auf Pflegegrade auch der Beitrag?

Ist mit höheren Beiträgen zu rechnen?

Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit der Umstellung auf Pflegegrade berücksichtigt stärker den Pflegebedarf bei Demenzerkrankungen und psychischen Beeinträchtigungen.

Insbesondere im Falle einer Demenzerkrankung profitieren unsere Kunden vom neuen Begutachtungs- verfahren, in dem sie früher einen, dem Betreuungsbedarf entsprechenden, Pflegegrad erhalten.

Dadurch profitieren sie auch früher von den Leistungen ihrer Pflegezusatzversicherung.

Aus diesem Grund müssen wir auch die Auswirkung der Umstellung auf Pflegegrade auf die Beiträge überprüfen und diese - soweit notwendig - anpassen. Hierfür hat der Gesetzgeber auch ein einmaliges Sonderanpassungsrecht (Artikel 2 PSG II, §143 SGB XI) vorgesehen.

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Fragen rund um die bestehende Pflegezusatzversicherung

31.03.2016 FAQ 3

1.3 Muss die Umstellung auf Pflegegrade beantragt werden?

Nein, wir stellen alle Tarife der Pflegezusatzversicherung ohne Antrag auf den neuen Pflegebedürftigkeits- begriff um. Spätestens Ende 2016 informieren wir darüber rechtzeitig vor Inkrafttreten des neuen

Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

1.4 Wie wird zukünftig geprüft, ob der Kunde noch Leistungen bekommt, wenn er in der SPV / PPV in einen Pflegegrad statt einer Pflegestufe eingeordnet wird? Muss er die Kosten für die

Leistungsprüfung selbst tragen?

Für alle Pflegezusatztarife, die sich an der bisher geltenden Definition der Pflegestufen orientieren, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Versicherungsbedingungen an den neuen Pflegebedürftig- keitsbegriff (Pflegegrade) anzupassen. Diese Anpassung werden wir auch vornehmen.

Unsere Kunden erhalten die Leistung aus ihrer Pflegezusatzversicherung dann wie bisher, indem sie uns den Nachweis der gesetzlichen Pflegeversicherung über die Einstufung in einen Pflegegrad einreichen.

Eine gesonderte (kostenpflichtige) Leistungsprüfung ist somit nicht notwendig.

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Fragen rund um die bestehende Pflegezusatzversicherung

1.5 Was passiert mit der vereinbarten Einmalleistung? Wann kann diese zukünftig in Anspruch genommen werden?

Voraussetzung für den Erhalt der Einmalleistung ist derzeit die Einordnung in eine der Pflegestufen I – III.

Wir prüfen nun ab welchem Pflegegrad die Einmalleistung in zukünftig in Anspruch genommen werden kann. Dies werden wir unseren Kunden Ende 2016 auch mitteilen.

1.6 Was passiert mit der Option auf Erhöhung des Pflegetagegelds? Kann sie weiterhin ausgeübt werden?

Es wird derzeit geprüft, wie die Erhöhung des Pflegetagegeldes zukünftig abgebildet werden kann.

Die Optionsmöglichkeit bleibt zu den in den Tarifbedingungen festgelegten Zeitpunkten erhalten.

1.7 Wird die Förderpflege auf Pflegegrade umgestellt?

Für die geförderte Pflegezusatzversicherung hat der Gesetzgeber eine Anpassung der Versicherungs- bedingungen an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff vorgesehen. Die Förderfähigkeit bleibt dabei erhalten, die Kunden profitieren weiterhin vom Beitragszuschuss.

1.8 Gibt es nach der Umstellung auf Pflegegrade eine neue Wartezeit?

Nein, die Umstellung auf Pflegegrade führt nicht zu einer neuen Wartezeit in den bestehenden Tarifen.

Ist die Wartezeit bisher schon erfüllt, bleibt sie erfüllt. Auch auf eine noch nicht erfüllte Wartezeit hat die Umstellung auf Pflegegrade keine Auswirkung.

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Fragen rund um die bestehende Pflegezusatzversicherung

31.03.2016 FAQ 5

1.9 Müssen für die Umstellung auf Pflegegrade Gesundheitsfragen neu beantwortet werden?

Wir stellen bestehende Tarife auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um, eine neue Gesundheits- prüfung wird dadurch nicht fällig.

1.10 Inwieweit wird das Pflegetagegeld nach den neuen Pflegegraden angepasst?

Wie werden die Tagessätze verteilt?

a) bestehende Pflegezusatztarife ohne Leistungsbezug:

Ab welchem Pflegegrad der Kunde zukünftig das versicherte Tagegeld erhält, prüfen wir derzeit für jeden Tarif an Hand der Vorgaben des Pflegestärkungsgesetzes II. Über das Ergebnis werden wir spätestens Ende 2016 informieren.

b) Leistungsfälle:

Unsere Kunden erhalten ihre Leistungen weiterhin in der bisherigen Höhe - sie werden gemäß

§140 Abs. 2 SGB XI dem ihrer Pflegestufe entsprechenden Pflegegrad zugeordnet.

1.11 Ist man mit einem Tagegeld in den Pflegestufen 0-3 automatisch in den Pflegegraden 4-5 versichert?

Die Pflegegrade 4-5 sind über die vorhandenen Tarife, die derzeit die Pflegestufe III absichern, bereits berücksichtigt

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Fragen zur Umstellung in andere/neue Pflegezusatztarife

2.1 Sollen Kunden besser in neue Tarife umstellen?

Eine Umstellung in andere Tarife ist nicht erforderlich, da wir die Bedingungen so überarbeiten, dass unsere Kunden zukünftig, je nach bescheinigtem Pflegegrad, eine Leistung erhalten. Die bestehende Pflegezusatzversicherung stellt auch weiterhin eine sinnvolle Ergänzung der SPV/PPV dar.

2.2 Bietet der Münchener Verein neue Pflegezusatztarife an?

Da wir die bestehenden Tarife auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff umstellen, ist es nicht erforderlich neue Tarife anzubieten. Dennoch prüfen wir derzeit, ob wir durch die Einführung neuer Tarife unser bisheriges Angebot noch ergänzen und verbessern können.

2.3 Wird der MV neue Tarife zu den Pflegegraden 4 und 5 anbieten?

Diese Pflegegrade sind über die vorhandenen Tarife, die die Pflegestufe III absichern, bereits berücksichtigt.

2.4 Wird bei Umstellung in neue Tarife eine Gesundheitsprüfung fällig?

Eine Gesundheitsprüfung ist dann notwendig, wenn ein neuer Tarif / neue Tarife Mehrleistungen im Vergleich zum bestehenden Versicherungsschutz enthalten sollte oder der Kunde ein höheres Tagegeld absichern möchten. In diesem Fall wird nur bezogen auf diese Mehrleistung bzw. für das höhere Tagegeld eine Gesundheitsprüfung erforderlich.

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Allgemeine Fragen zum PSG II

31.03.2016 FAQ 7

3.1 Auf welcher Grundlage ändert sich der Vertrag / die Versicherungsbedingungen?

Mit Artikel 2 des Pflegestärkungsgesetzes II wird in §143 SGB XI ein Sonderanpassungsrecht für die Versicherungsbedingungen der privaten Pflegeversicherung vorgesehen, sofern der Versicherungsfall durch den bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriff (§14 und 15 SGB XI) bestimmt wird.

3.2 Ist das Gesetz schon verabschiedet? Ab wann gilt das Gesetz?

Das Pflegestärkungsgesetz II wurde am 18.12.2015 verabschiedet. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das darauf abgestimmte neue Begutachtungsverfahren gelten aber erst ab dem 01.01.2017.

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3.3 Informationen zum Pflegestärkungsgesetz II

Allgemeine Infos zum Pflegestärkungsgesetz II gibt es unter folgender Internetadresse:

http://www.pflegestaerkungsgesetz.de/

oder direkt beim Bundesgesundheitsministerium

http://bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-ii.html

3.4 Wird es von Seiten des Münchener Verein noch genauere Informationen geben? Und Wann?

Wir werden rechtzeitig vor Inkrafttreten der Neuregelung über die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz informieren, spätestens Ende 2016.

3.5 Gibt es mehr Pflegegrade als Pflegestufen?

Ja, bisher gibt es drei Pflegestufen sowie die Feststellung des Bestehens einer eingeschränkten Alterskompetenz (sog. Pflegestufe 0). Zukünftig wird es fünf Pflegegrade geben.

Allgemeine Fragen zum PSG II

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Backup

FAQ 31.03.2016

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Änderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung seit 01.01.0216

Bessere Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen

Pflegeversicherungen benennen feste Ansprechpartner für die Pflegeberatung.

Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Beratungsanspruch.

Kurzzeitpflege ist für maximal 8 Wochen statt bisher 4 Wochen möglich (der Höchstbetrag 1.612 Euro bleibt gleich).

Die Dauer des hälftigen Pflegegeldes wird an die Dauer für Verhinderungspflege (6 Wochen) und Kurzzeitpflege (8 Wochen) angepasst.

Am 13.11.2015 verabschiedete der Bundestag mit dem Pflegestärkungsgesetz II eine neue Grundlage für die Versorgung pflegebedürftiger Menschen. Ziel des PSG II ist es, erstmals allen Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen zu ermöglichen. Am 01.01.2016 trat es in Kraft.

Die Umsetzung der Verbesserungen erfolgt in zwei Stufen (zum 01.01.2016 und zum 01.01.2017).

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

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PSG II - die wichtigsten Änderungen ab 01.01.2017

31.03.2016 FAQ 11

• Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Einstufung erfolgt in 5 Pflegegrade anstatt bisheriger 3 Pflegestufen + Pflegestufe „0“.

• Neues Begutachtungsverfahren

• Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach Grad der Selbstständigkeit und Fähigkeiten anstatt Faktor „Zeit“.

• Für alle, die erstmals 2017 pflegebedürftig werden oder einen höheren Pflegegrad beantragen.

• Körperliche, geistige und psychische Einschränkungen werden in die Einstufung mit einbezogen.

• Empfehlungen für Pflegehilfsmittel des Gutachters zur Hilfsmittelversorgung gelten als Antrag auf Leistungsgewährung.

Ziel der neuen Begutachtung: Der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden.

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von Pflegestufe nach Pflegegrad

Pflegestufe "0" Pflegegrad 2

Pflegestufe 1 Pflegegrad 2

Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3

Pflegestufe 2 Pflegegrad 3

Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4

Pflegestufe 3 Pflegegrad 4

Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5

Pflegestufe 3 mit Härtefall Pflegegrad 5

Ab 01.01.2017:

Von Pflegestufe nach Pflegegrad

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Begutachtungsverfahren ab 01.01.2017

31.03.2016 FAQ 13

1. Mobilität

2. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten

Anforderungen

3. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder 4. Verhaltensweisen

und psychische Problemlagen 5. Gestaltung des

Alltags und sozialer Kontakte 6. Selbstversorgung

Gewichtung je Modul (% der Gesamtpunktzahl)

40%

15%

15%

20%

10%

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Begutachtungsverfahren ab 01.01.2017

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 keine

Pflegebedürftigkeit

12,5 27 47,5 70 90

0 100

Benötigte Punktzahl

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Das neue Begutachtungsverfahren (NBA)

31.03.2016 FAQ 15

Mit dem neuen Begutachtungsverfahren erfassen Prüfer, die von den Pflegekassen beauftragt werden, ab 2017 alle wichtigen Gesichtspunkte der Pflegebedürftigkeit aufgrund körperlicher, psychischer und kognitiver Beeinträchtigungen. Ausschlaggebend für die Zuweisung eines Pflegegrades wird künftig der Grad der

Selbstständigkeit einer Person in folgenden 6 Bereichen (Module) sein:

1. Mobilität (10 Prozent):

Positionswechsel im Bett, stabile Sitzposition halten, Aufstehen aus sitzender Position und Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches und Treppensteigen.

2. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 Prozent)

in Bezug auf: Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen oder Sauerstoffgabe, Einreibungen, Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, Verbandswechsel und Wundversorgung, Wundversorgung bei Stoma, regelmäßige Einmal- Katheterisierung, Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnter Besuch medizinischer oder therapeutischer

Einrichtungen und Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Frühförderung (nur bei Kindern).

3. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:

Personen aus dem näheren Umfeld erkennen, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Gedächtnis, Alltagshandlungen in mehreren Schritten wie die Haushaltsführung ausführen oder steuern, Entscheidungen im Alltagsleben treffen, Sachverhalte und Informationen verstehen, Risiken und Gefahren erkennen,

elementare Bedürfnisse mitteilen, Aufforderungen verstehen, sich an einem Gespräch beteiligen.

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Das neue Begutachtungsverfahren (NBA)

4. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (Punkt 3 und 4 ergeben zusammen 15 Prozent):

Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigung von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender

Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Ängste, Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige inadäquate Handlungen.

5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent):

Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, in die Zukunft gerichtete Planungen vornehmen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt und Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes.

6. Selbstversorgung (40 Prozent):

Körperpflege (vorderen Oberkörper waschen, rasieren, kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Intimbereich waschen, duschen oder baden – einschließlich Haare waschen), An- und Auskleiden (Oberkörper an- und auskleiden, Unterkörper an- und auskleiden), Ernährung (Essen mundgerecht zubereiten/Getränke eingießen, Essen, Trinken), Ausscheiden (Toilette oder Toilettenstuhl benutzen, Folgen einer Harninkontinenz bewältigen sowie Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma,

Folgen einer Stuhlinkontinenz bewältigen sowie Umgang mit Stoma), Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung auslösen (nur bei Kindern von 0-18 Monaten).

Den empfohlenen Pflegegrad errechnen die Gutachter anhand einer Gesamtpunktzahl.

Referenzen

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