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Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Personalräteschulung Beuggen 2019

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Academic year: 2022

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F Ä L L E – R A L L Y E O U T D O O R

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F Ä L L E – R A L L Y E H E U T E I N D O O R

Station 1 Sonnenburg Station 2 Raum 201 Station 3 Raum 202 Station 4 Raum 101 Station 5 Raum 102 Station 6 Bagnatosaal Station 7 Rittersaal

Station 8 Restaurant (integrierte Kaffeepause)

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Sehr geehrter Personalrat,

ich hätte eine Frage bezüglich einer Anstellung während meines zweiten Elternzeitjahrs und arbeite zur Zeit nicht. Ich bin als Studienrätin an einer Gemeinschaftsschule auf Lebenszeit verbeamtet. Wir sind auf mein

Einkommen angewiesen, da mein Mann wenig verdient. Allerdings kann ich für ein paar Stunden die weite Pendelstrecke zu meiner Stammschule mit den 2 kleinen Kindern nicht auf mich nehmen. Ich hätte bei uns um die Ecke eine Möglichkeit einen kleinen Lehrauftrag zu bekommen,

allerdings wird nach TVöD bezahlt.

Jetzt meine Fragen: Ist eine Anstellung überhaupt möglich? Entstehen Nachteile, z. B. bzgl. der Beihilfe und meiner Beamtenstelle nach der Elternzeit? Müsste ich mich (auch während meiner Elternzeit)

beurlauben lassen, wenn ja, wie?

F a l l 1

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Elternzeit

Für eine Nebentätigkeit außerhalb des Landesdienstes braucht die Kollegin zunächst eine

Nebentätigkeitsgenehmigung. Bei einem Umfang von 20% liegt sie zwar noch unter dem Limit von 25% , das bei Lehrkräften das Minimum ist. Dennoch könnte das RP sagen: Nein, du kannst auch bei uns 25% haben. Theoretisch. Praktisch werden sie das wahrscheinlich nicht tun. (vgl. GEW-JB 2019, S. 576ff.)

Während der Elternzeit bleibt die Kollegin beihilfeberechtigt. Es gibt keine Regelung, die besagt, dass die Beihilfe nicht mehr greift, wenn sie eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausübt. Es gibt nur die Maßgabe, dass die Summe von Beihilfe und Leistungen „Dritter“ die entstandenen Kosten nicht übersteigen darf.

Lehrkräfte können von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit werden, wenn sie vom KM einen so genannten „Gewährleistungsbescheid“ bekommen. Das ist z.B. bei einer Beurlaubung an Privatschulen der Fall. Diesen Gewährleistungsbescheid wird sie sicher nicht bekommen, da sie erstens für einen anderen Zweck (nämlich die Erziehung ihres Kindes) beurlaubt ist und zweitens erfüllt der Träger (hier: ein Verein) die notwendigen Voraussetzungen nicht.

Die angestrebte Beschäftigung per se ist voll sozialversicherungspflichtig. Einzig von der

Rentenversicherungspflicht kann sie sich auf Antrag befreien lassen, denn verbeamtete Lehrkräfte (sofern die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist) haben ja einen Anspruch auf Versorgung und sind daher von der Rentenversicherungspflicht befreit. D.h. Krankenversicherung, Pflegeversicherung und

Arbeitslosenversicherung wird sie zahlen müssen. Da sie ja aufgrund ihres Status in der PKV ist, braucht sie nicht zusätzlich Mitglied der Gesetzlichen zu werden, denn sie darf in der Privaten bleiben und bekommt dann halt den anteiligen Zuschuss zu den Kosten ihrer PKV. Darum muss sich aber der Arbeitgeber kümmern.

F a l l 1 - su ng

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Beurlaubung

Eine Kollegin meldet sich in der Schule mit Hinweis auf ihre

erkrankte, 10jährige Tochter ab. Die Schulleitung fordert daraufhin von ihr eine Bescheinigung der Kinderärztin.

Die Kollegin fragt beim ÖPR nach, ob diese Vorgehensweise rechtlich in Ordnung ist.

F a l l 2

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Beurlaubung

Eine Kollegin meldet sich in der Schule mit Hinweis auf ihre erkrankte, 5jährige Tochter ab. Die Schulleitung fordert daraufhin von ihr eine Bescheinigung der Kinderärztin.

Die Kollegin fragt beim ÖPR nach, ob diese Vorgehensweise rechtlich in Ordnung ist.

Lösung

Die Schulleitung kann ein ärztliches Zeugnis ab dem ersten Krankheitstag des Kindes verlangen. Allerdings wurde die Verordnung im November 2018

dahingehend verändert, dass die Krankheitsbescheinigung erst bei einer Dauer von einer Woche vorgelegt werden muss. (vgl. GEW-JB 2019, S. 891 – AzUVO,

29, Abs.2) Bis dahin galt tatsächlich eine Bescheinigungspflicht des Kinderarztes ab dem ersten Krankheitstag.

F a l l 2 - su ng

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Bereitschaften

Die Schulleiterin teilt in der GLK mit, dass die Stundenplaner zum Halbjahreswechsel für alle Kolleg*innen feste Bereitschaftsstunden in den Stundenplan einsetzen werden, um auch kurzfristig

anfallende Vertretungen abzudecken.

F a l l 3

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Bereitschaften

Die Schulleiterin teilt in der GLK mit, dass die Stundenplaner zum Halbjahreswechsel für alle Kolleg*innen zwei feste Bereitschaftsstunden in den Stundenplan einsetzen werden, um auch kurzfristig anfallende Vertretungen abzudecken.

Lösung

Eine solche Regelung ist ohne Zustimmung des Personalrates rechtswidrig (LPVG 74. Abs.2, Nr.4). Prinzipiell kann die Festlegung von

Bereitschaftsstunden sinnvoll sein, um mögliche Vertretungen für die

Kolleg*innen planbarer zu machen. Es empfiehlt sich, als Personalrat hierzu eine Personalversammlung anzusetzen, um das Stimmungsbild des Kollegiums einzuholen. Auch die GLK kann hierzu eine allgemeine Empfehlung abgeben (KonfO 2, Abs. 1, Nr. 9).

Die Belange der Teilzeitbeschäftigten sind auf jeden Fall zu berücksichtigen; für sie sind deputatsgemäß weniger Bereitschaftsstunden einzuplanen.

F a l l 3 - su ng

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Familiengerechte Arbeitszeiten

Eine Kollege unterrichtet mit einem ¾-Deputat und hat zwei kleine Kinder im Alter von 5 und 7 Jahren. Bei der Abfrage der

Stundenplanwünsche hat er für das folgende Schuljahr Folgendes formuliert:

„Im kommenden Schuljahr möchte ich nicht zur ersten Stunde und nicht am Nachmittag unterrichten. Da meine Frau ebenfalls

berufstätig ist, muss ich morgens meine kleine Tochter in den

Kindergarten und meinen großen Sohn in die Grundschule bringen.

Auch am Nachmittag muss ich meine Kinder betreuen.

F a l l 4

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Familiengerechte Arbeitszeiten

Eine Kollege unterrichtet mit einem ¾-Deputat und hat zwei kleine Kinder im Alter von 5 und 7 Jahren. Bei der Abfrage der Stundenplanwünsche hat er für das folgende Schuljahr Folgendes formuliert:

„Im kommenden Schuljahr möchte ich nicht zur ersten Stunde und nicht am Nachmittag unterrichten. Da meine Frau ebenfalls berufstätig ist, muss ich morgens meine kleine Tochter in den Kindergarten und meinen großen Sohn in die Grundschule bringen. Auch am Nachmittag muss ich meine Kinder betreuen.“

Antwort:

Prinzipiell ist die Dienststelle verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern und entsprechende Rücksichten zu nehmen. Darüber wacht der Personalrat im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben nach 70 LPVG. Eine familiengerechte Gestaltung der persönlichen Arbeitszeit sollte nach 29, Chancengleichheitsgesetz bei der Betreuung von minderjährigen Kindern eingerichtet werden. Allerdings dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Als Personalrat sollten Sie auch die Interessen des gesamten Kollegiums im Auge behalten und im Einzelfall schauen, welches Entgegenkommen möglich ist. Einen prinzipiellen Anspruch hat der Kollege nicht. Lehnt die Schulleitung den Wunsch ab, muss sie die BfC informieren und die Ablehnung schriftlich begründen. (GEW-JB 2019, S.269)

F a l l 4 - su ng

(12)

F a l l 5

An einer Schule wurde eine A14-Stelle ausgeschrieben, der

Ausschreibungstext wurde dem ÖPR vorgelegt, die Vorschläge des

Personalrats bezüglich des Textes wurden allerdings nicht berücksichtigt.

Im März wurde dem Personalratsvorsitzenden auf dem Weg in den Unterricht von der Schulleiterin eine Bewerberübersicht mit Benotung vorgelegt. Ihm wurde mitgeteilt, dass es zwei Bewerber gebe und sie mit dem Stellvertreter die Bewerbungsgespräche geführt habe und man sich auf einen Bewerber geeinigt habe. Sie bat den ÖPR-Vorsitzenden zu

unterschreiben. Die Mitwirkung bestehe darin, dass der ÖPR die Entscheidung mit Begründung einsehen könne. Sollte er nicht einverstanden sein, hätte der ÖPR die Möglichkeit, eine eigene

Stellungnahme zu verfassen. Sie gehe aber davon aus, dass dies nicht

nötig sei. (So war bereits bei ÖPR “keine Stellungnahme” angekreuzt.)

Allerdings sei große Eile geboten, sie brauche die Unterschrift noch am

gleichen Tag

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Beteiligungsrechte bei des ÖPR bei A14-Ausschreibungen

An einer Schule wurde eine A14-Stelle ausgeschrieben, der Ausschreibungstext wurde dem ÖPR vorgelegt, seine Vorschläge wurden nicht berücksichtigt.

Im März wurde dem Personalratsvorsitzenden auf dem Weg in den Unterricht von der Schulleiterin eine Bewerberübersicht mit Benotung vorgelegt. Ihm wurde mitgeteilt, dass es zwei Bewerber gebe und sie mit dem Stellvertreter die Bewerbungsgespräche geführt habe und man sich auf einen

Bewerber geeinigt habe. Sie bat den ÖPR-Vorsitzenden zu unterschreiben. Allerdings sei große Eile geboten, sie brauche die Unterschrift noch am gleichen Tag.

Lösung:

Der Örtliche Personalrat ist rechtzeitig und umfassend zu informieren, auch über den Ausschreibungstext. Die erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen ( 71 Abs. 1 LPVG). Für die Personalvertretung besteht im Falle eines Auswahlverfahrens ein

Beteiligungsrecht gemäß 71 Abs. 3 LPVG. Eine Auswahl kann nur bei mehreren

Bewerbungen getroffen werden, das heißt sofern nur eine Einzelbewerbung vorliegt, greift das Beteiligungsrecht nicht. Das Beteiligungsrecht bei A14-Beförderungen steht zunächst dem jeweils zuständigen Bezirkspersonalrat zu, der dieses Recht an den Örtlichen

Personalrat delegieren kann. (vergl.: 8. Auswahlverfahren, JB 2019 S.160) Ein Mitglied der Personalvertretung kann an einem Bewerbungsgespräch, das an der Schule stattfindet, teilnehmen und ist rechtzeitig einzuladen.

F a l l 5 - su ng

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Arbeitszeit der Lehrer

Ein Technischer Lehrer bittet den ÖPR um Unterstützung wegen seiner ungewöhnlich großen Unterschiede im wöchentlichen Unterrichtseinsatz.

Er hat ein volles Deputat mit 27 Stunden/Woche. Durch unterschiedliche Klassenfolgen in der Blockbeschulung

schwankt sein Einsatz zwischen 33 Std. und 21 Std./Woche. Im Jahresmittel liegt er bei den vorgesehenen 27 Std./Woche. Er fühlt sich durch diese Schaukelung des Deputats belastet und ist damit nicht einverstanden. Er bittet den ÖPR um Klärung des Sachverhalts.

F a l l 6

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Arbeitszeit der Lehrer

Ein Technischer Lehrer bittet den ÖPR um Unterstützung wegen seiner ungewöhnlich großen Unterschiede im wöchentlichen Unterrichtseinsatz.

Er hat ein volles Deputat mit 27 Stunden/Woche. Durch unterschiedliche Klassenfolgen in der Blockbeschulung schwankt sein Einsatz zwischen 33 Std. und 21 Std./Woche. Im Jahresmittel liegt er bei den vorgesehenen 27 Std./Woche. Er fühlt sich durch diese Schaukelung des

Deputats belastet und ist damit nicht einverstanden. Er bittet den ÖPR um Klärung des Sachverhalts.

Lösung:

Eine Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte im Blockunterricht kann bis zu drei U-Stunden mehr oder weniger betragen, sofern ein Ausgleich in einem der nächsten Blöcke erfolgt. (VwV Blockunterricht des KM vom30.05.2017, zuletzt geändert am 9.10.2018: 2.6 Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte im Blockunterricht, JB 2019, S. 1187)

Von dieser Regelung kann nur mit Zustimmung des betroffenen Kollegen/ der betroffenen Kollegin abgewichen werden (Einzelfallentscheidung)

F a l l 6 - su ng

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Mehrarbeit einer befristet Beschäftigten

Eine mit einem Deputat von 14/25 befristet eingestellte Kollegin wird mehrmals zu Vertretungsstunden

herangezogen. Da sie diese Mehrarbeit noch nicht einmal bezahlt bekommt, wendet sie sich schließlich an den

Personalrat.

F a l l 7

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Mehrarbeit einer befristet Beschäftigten

Eine mit einem Deputat von 14/25 befristet eingestellte Kollegin wird mehrmals zu Vertretungsstunden

herangezogen. Da sie diese Mehrarbeit noch nicht einmal bezahlt bekommt, wendet sie sich schließlich an den Personalrat.

Lösung:

Der ÖPR muss bei vorhersehbarer Mehrarbeit (mind. 3 Wochen) seine

Zustimmung geben, bei kurzfristiger Mehrarbeit gilt die Mitbestimmung nur für die Aufstellung von „Dienstplänen “ oder der ÖPR kann Grundätze in einer

Dienstvereinbarung mit der Schulleitung vereinbaren. (LPVG 74.Abs.2 Nr.4 und Abs.3)

Er kann von der Schulleitung verlangen, zu prüfen, ob die Mehrarbeit nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden kann und wem die Mehrarbeit unter Belastungs- und Gerechtigkeitsgrundsätzen am ehesten zumutbar ist. (JB 2019, S. 554 f)

Eine befristet Beschäftigte sollte nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden (JB, S. 554) Ggf. kann der ÖPR anregen, dass die Schulleitung beim RP die Erhöhung ihrer Stundenzahl im Arbeitsvertrag beantragt .

F a l l 7 - su ng

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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Kollegin Börnaud (L'in.i.A.) kehrt nach jahrelanger Erkrankung in den Schuldienst zurück, Sie hat für die ersten 6 Monate eine BEM- Vereinbarung mit der Schulleitung getroffen und beginnt zunächst mit 9 Wochenstunden Unterricht.

Nach dem ersten Unterrichtsmonat erhält sie kein Gehalt, als auch nach dem 2. Monat kein Gehalt überwiesen wird, wendet sie sich an den Personalrat.

F a l l 8

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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Kollegin Börnaud (L'in.i.A.) kehrt nach langjähriger Erkrankung in den Schuldienst zurück, Sie hat für die ersten 6

Monate eine BEM-Vereinbarung mit der Schulleitung getroffen und beginnt zunächst mit 9 Wochenstunden Unterricht.

Nach dem ersten Unterrichtsmonat erhält sie kein Gehalt, als auch nach dem 2.Monat kein Gehalt überwiesen wird, wendet sie sich an den Personalrat.

Lösung

Angestellte Lehrkräfte erhalten während der Eingliederungsphase kein Gehalt sondern Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Das Krankengeld wird maximal 78 Wochen gezahlt. Bis zur 39. Woche gibt es einen

Arbeitgeberzuschuss (TV-L 22). Besteht kein Krankengeldanspruch mehr, können Leistungen bei der Arbeitsagentur beantragt werden.

Im Gegensatz zu Beamten ist Angestellten BEM aufgrund der finanziellen Nachteile nur in Ausnahmefällen zu empfehlen (z.B. wenn Kündigung droht).

F a l l 8 - su ng

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„Fälle-Ralley 2019“

Das war sie – die

Danke fürs fleißige Mitschaffen!!!

Referenzen

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