Die Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz
(AMG) bei Investigator Initiated Trials (IITs)
Klinische Studienzentrale (CSC)
Juliane Thapa
Inhaltsverzeichnis
1. Definitionen
2. Situation OvGU Magdeburg 3. Pflichten des Sponsor
4. Sanktionen
Agenda
Agenda
1. Definitionen 2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
AN DER KLINISCHEN PRÜFUNG BETEILIGTE PERSONEN
Sponsor
Leiter der klinischen Prüfung
Prüfer
Stellvertreter
Monitor(e)
Auditor(en)
qualifiziertes Personal (z. B. Biometriker, medizinisches Prüfpersonal, study nurse)
Patienten/Probanden
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3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
SPONSORBEGRIFF AMG § 4 (24)
Sponsor ist eine natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für die
Veranlassung,
Organisation und
Finanzierung
einer klinischen
Prüfung bei
Menschen
übernimmt.
Agenda
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PRÜFERBEGRIFF
AMG § 4 (25)
• Prüfer ist in der Regel ein für die Durchführung der klinischen Prüfung bei Menschen in einer Prüfstelle
verantwortlicher Arzt oder in begründeten Ausnahmefällen eine andere Person, deren Beruf aufgrund seiner
wissenschaftlichen Anforderungen und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrung in der Patientenbetreuung für die Durchführung von Forschungen am Menschen qualifiziert.
• Wird eine klinische Prüfung in einer Prüfstelle von einer Gruppe von Personen durchgeführt, so ist der Prüfer der für die Durchführung verantwortliche Leiter dieser Gruppe.
• Wird eine Prüfung in mehreren Prüfstellen durchgeführt, wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen Prüfung benannt.
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Qualifikationsnachweise für Prüfer, Stellvertreter und Prüfstellen (§ 7 Abs. 6 GCP-V)
• Nachweis der Qualifikation durch aktuellen Lebenslauf (datiert und unterschrieben)
• Angaben zu bereits durchgeführten Arzneimittelprüfungen (u. a. Indikationsbereiche)
• Fortbildungsnachweise zu AMG und ICH-GCP
• Für deutschlandweit leitenden Prüfer gilt darüber hinaus ein Nachweis der 2-jährigen Erfahrung in der
Durchführung klinischer Prüfungen (vgl. § 40 Abs. 1 Nr.5)
• Erklärung zu möglichen wirtschaftlichen und anderen Interessen des Prüfers und seines Stellvertreters im Zusammenhang mit den Prüfpräparaten, datiert und unterschrieben (§ 7 Abs. 7 GCP-V)
• Prüfgruppe – Zusammensetzung und berufliche Qualifikation
• Prüfgruppe – Erfahrungen und allgemeine Kenntnisse zu klinischen Prüfungen
• Studienspezifische Einweisung (vgl. § 40 Abs. 1a AMG)
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Qualifikation des Prüfers (ICH-GCP 4.1)
• Der Prüfer muss
a) durch Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Erfahrung entsprechend qualifiziert sein, um die Verantwortung für die Durchführung der klinischen Prüfung zu übernehmen. Er sollte alle Qualifikationen, die durch die geltenden gesetzlichen
Bestimmungen gefordert werden, vorweisen und sie anhand eines aktuellen Lebenslaufs und/oder anderer relevanter
Unterlagen, die vom Sponsor, dem IRB/der unabhängigen Ethik- Kommission und/oder der/den zuständigen Behörde(n)
angefordert werden, nachweisen,
b) mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des/der Prüfpräparate(s), wie er im Prüfplan, in der aktuellen
Prüferinformation, in der Gebrauchs- und Fachinformation sowie in weiteren vom Sponsor gelieferten Informationen beschrieben ist, umfassend vertraut sein
c) die Gute Klinische Praxis (GCP) sowie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen kennen und sie beachten,
d) Monitoring und Audits durch den Sponsor sowie Inspektionen durch die zuständigen Behörden zulassen.
e) eine Liste der entsprechend qualifizierten Personen führen, an die er wichtige prüfungsbezogene Aufgaben delegiert hat.
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Angemessene Ressourcen (4.2)
• Der Prüfer muss
a) (z. B. auf der Grundlage retrospektiver Daten) darlegen können, dass die erforderliche Anzahl geeigneter
Prüfungsteilnehmer innerhalb des vereinbarten Zeitraums rekrutiert werden kann,
b) ausreichend Zeit haben, um die klinische Prüfung innerhalb des vereinbarten Prüfungszeitraums
ordnungsgemäß durchzuführen und abzuschließen c) für den vorgesehenen Prüfungszeitraum qualifiziertes
Personal in ausreichender Zahl und entsprechende
Einrichtungen zur Verfügung stehen, damit die klinische Prüfung ordnungsgemäß und sicher durchgeführt werden kann,
d) sicherstellen, dass alle Personen, die an der klinischen Prüfung mitarbeiten, über den Prüfplan, das/die
Prüfpräparat(e) sowie über ihre prüfungsbezogenen Pflichten und Aufgaben ausreichend informiert sind.
Qualifikation des Prüfortes (5.6.1)
Der Sponsor ist für die Auswahl des/der Prüfer(s)/der
Institution(en) verantwortlich. Jeder Prüfer sollte aufgrund seiner Aus- und Weiterbildung und Erfahrung qualifiziert sein und ausreichend Ressourcen (siehe 4.1, 4.2) haben, um die klinische Prüfung, für die er ausgewählt wurde, ordnungsgemäß durchzuführen. Falls bei
Multicenterstudien ein Koordinierungsausschuss eingerichtet werden soll und/oder ein oder mehrere
koordinierende Prüfer ausgewählt werden sollen, ist der Sponsor für die Organisation und/oder Auswahl
verantwortlich.
Sponsor und Ethikkommission
Vorgaben zu Anforderungen der Qualifikation (auch zentrumsspezifisch) u. a. Fortbildungsnachweise zum AMG und ICH-GCP
Überprüfung der gemachten Angaben zu Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe
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FEASIBILITY CHECK
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Sponsor bei IITs
•
ist die Otto-von-Guericke Universität, vertreten durch den Rektor
•
Delegierung der Sponsorpflichten an die
Medizinische Fakultät Magdeburg, vertreten durch den Dekan
•
Studienspezifische Delegation von
Sponsoraufgaben und -pflichten an Prüfer/LKP
•
Dezentrale Strukturen (studiendurchführende Einheiten in der Klinik)
•
ggf. Beauftragung
einer Contract
Research
Organization
(CRO)
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2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
• Die Klinische Studienzentrale handelt im Namen des Dekans (Qualitätssicherungseinheit) und ist u. a. mit der Sicherstellung der einheitlichen (SOPs) und GCP- konformen Durchführung von klinischen Prüfungen nach AMG und MPG beauftragt.
• Sie führt die verpflichtende Erstberatung durch
• ERST durch eine Befürwortung aus regulatorischer Sicht, kann die Übernahme der gesetzlich
vorgeschriebenen Sponsorfunktion durch die OvGU, FME erfolgen.
• Weiterhin betreut sie die klinische Prüfung bis zur Erlangung der Genehmigung und der zustimmenden Bewertung.
• Interne Aufgabenzuweisung (Uni, FME, CSC, Prüfer)
• Prüfer-Sponsor-Vereinbarung (transparente und dokumentierte Delegation von Aufgaben →
Responsibility Split)
• Verträge mit Dritten (transparente und dokumentierte Delegation von Aufgaben → Responsibility Split)
Agenda
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3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Verantwortlichkeiten des Sponsors (ICH-GCP E6 – Kap. 5)
5.1 Klinische Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle 5.2 Auftragsforschungsinstitut (CRO)
5.3 Medizinisches Fachwissen 5.4 Prüfdesign
5.5 Prüfungsmanagement, Umgang mit Daten sowie Aufbewahrung von Unterlagen
5.6 Auswahl des Prüfers
5.7 Zuweisung von Verantwortlichkeiten
5.8 Entschädigung für Prüfungsteilnehmer und Prüfer 5.9 Finanzierung
5.10 Anzeige/Vorlage bei den zuständigen Behörden
5.11 Bestätigung der Überprüfung durch das IRB/die unabhängige Ethikkommission
5.12 Information zum/zu den Prüfpräparat(en)
5.13 Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Codierung von Prüfpräparaten
5.14 Lieferung und Handhabung des/der Prüfpräparate(s) 5.15 Zugang zu den Dokumenten
5.16 Informationen zur Sicherheit
5.17 Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen 5.18 Monitoring
5.19 Audit
5.20 Mangelnde Compliance
5.21 Vorzeitige Beendigung oder Unterbrechung einer klinischen Prüfung
5.22 Klinische Prüfungs-/Sicherheitsberichte 5.23 Multicenterstudien
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3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Verpflichtungen des Sponsors
5.1.1 Der Sponsor ist für die Einrichtung und
Aufrechterhaltung von Systemen zur
Qualitätssicherung und –kontrolle, begleitet von schriftlichen SOPs verantwortlich, um zu
gewährleisten, dass die klinischen Prüfungen gemäß Prüfplan, GCP und den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt und dass die Daten dementsprechend erhoben, dokumentiert (aufgezeichnet) und berichtet werden.
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3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Verpflichtungen des Sponsors
5.1.2 Der Sponsor muss die Zustimmung aller Parteien erlangen, um den direkten Zugang zu allen an der klinischen Prüfung
beteiligten Prüfzentren, Originaldaten/-dokumenten
und Berichten zum Zweck der Durchführung von Monitoring und Audits durch den Sponsor sowie von Inspektionen durch in- und ausländische Behörden sicherzustellen.
5.1.3 Die Qualitätskontrolle muss für jeden Schritt des Umgangs mit Daten gelten, um zu
gewährleisten, dass alle Daten zuverlässig sind und korrekt verarbeitet wurden.
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3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Auftragsforschungsinstitut
5.2.1 Ein Sponsor kann seine prüfungsbezogenen Pflichten und Aufgaben ganz oder teilweise einem Auftragsforschungsinstitut übertragen.
Letztendlich liegt die Verantwortung für die Qualität und Glaubwürdigkeit der
Prüfungsdaten stets beim Sponsor.
Das Auftragsforschungsinstitut muss ein System für Qualitätskontrolle und
Qualitätssicherung einrichten.
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1. Definitionen 2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Auftragsforschungsinstitut
5.2.2
Alle prüfungsbezogenen Pflichten und Aufgaben, die einem
Auftragsforschungsinstitut übertragen und von diesem übernommen werden, müssen
schriftlich festgelegt werden.
Agenda
1. Definitionen 2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Auftragsforschungsinstitut
5.2.3
Alle prüfungsbezogenen Pflichten und Aufgaben, die einem
Auftragsforschungsinstitut nicht ausdrücklich übertragen und von diesem nicht übernommen werden, fallen weiterhin in den Verantwortungsbereich des Sponsors.
5.2.4 Alle in dieser Leitlinie vorhandenen Verweise auf einen Sponsor gelten in dem Umfang auch für ein Auftragsforschungsinstitut, in
dem es die prüfungsbezogenen Pflichten und
Aufgaben eines Sponsors übernommen hat.
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3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Zuweisung von Verantwortlichkeiten (5.7)
Vor Beginn einer klinischen Prüfung muss
der Sponsor alle prüfungsbezogenen
Pflichten und Aufgaben klar umreißen,
festlegen und zuweisen.
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3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Mangelnde Compliance
5.20.1 Werden durch Prüfer/Institution oder Mitarbeiter des Sponsors die Regelungen des Prüfplans, der SOPs, von GCP und/oder geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzt, muss der Sponsor
Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Regelungen sicherzustellen.
5.20.2 Wenn Monitoring und/oder
Audits schwerwiegende und/oder andauernde Regelverletzungen seitens des Prüfers/der Institution feststellt, muss der Sponsor die Teilnahme des Prüfers/der Institution an der klinischen Prüfung beenden.
Scheidet ein Prüfer/eine Institution wegen Regelverletzung aus der Prüfungsteilnahme aus, sollte der Sponsor unverzüglich die
zuständige(n) Behörde(n) benachrichtigen.
Agenda
1. Definitionen 2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Dokumentations- und Miteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)
(1) Der Sponsor hat alle ihm von den Prüfern
mitgeteilten unerwünschten Ereignisse ausführlich zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen werden der zuständigen Bundesoberbehörde und den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, auf
Anforderung übermittelt. Personenbezogene Daten sind vor ihrer Übermittlung unter Verwendung des Identifizierungscodes der betroffenen Person zu pseudonymisieren.
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3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Dokumentations- und Miteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)
(2) Der Sponsor hat über jeden ihm bekannt
gewordenen Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung durch in dieser oder einer anderen klinischen Prüfung des
Sponsors verwendete und denselben Wirkstoff enthaltende Prüfpräparate unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach
Bekanntwerden, die zuständige Ethik-Kommission, die zuständige BOB und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in deren
Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, sowie die an der klinischen Prüfung
beteiligten Prüfer zu unterrichten.
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1. Definitionen 2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Dokumentations- und Miteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)
(3) …, die zu einem Todesfall geführt hat oder
lebensbedrohlich ist, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen Ethik-Kommission, der
zuständigen BOB und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in deren
Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, sowie den an der Prüfung beteiligten Prüfern alle für die Bewertung wichtigen Informationen und innerhalb von höchstens acht weiteren Tagen die weiteren relevanten Informationen zu übermitteln.
Personenbezogene Daten sind vor ihrer Übermittlung unter Verwendung des
Identifizierungscodes der betroffenen Person zu pseudonymisieren.
Agenda
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3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Dokumentations- und Miteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)
(4) Der Sponsor unterrichtet unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, die zuständige BOB, die zuständige Ethik-
Kommission und die zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in deren
Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, über jeden Sachverhalt, der eine erneute Überprüfung der Nutzen-Risiko-Bewertung des Prüfpräparates erfordert. Hierzu gehören
insbesondere:
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3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Dokumentations- und Miteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)
(4)
1. Einzelfallberichte von erwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen mit einem unerwarteten Ausgang, 2. Eine Erhöhung der Häufigkeit erwarteter
schwerwiegender Nebenwirkungen, die als klinisch relevant bewertet werden
3. Verdachtsfälle schwerwiegender unerwarteter
Nebenwirkungen, die sich ereigneten, nachdem die
betroffene Person die klinische Prüfung bereits beendet hat,
4. Ereignisse im Zusammenhang mit der
Studiendurchführung oder der Entwicklung des
Prüfpräparates, die möglicherweise die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen können.
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3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Dokumentations- und Mitteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)
(5) Sofern Maßnahmen nach § 11 ergriffen werden (Maßnahmen zum Schutz vor unmittelbarer
Gefahr), unterrichtet der Sponsor unverzüglich die zuständige BOB, die zuständige Behörde, die
zuständige Ethik-Kommission und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, über diese sowie die sie auslösenden Umstände.
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1. Definitionen 2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Dokumentations- und Mitteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)
(6) Der Sponsor hat der zuständigen Ethik-
Kommission, der zuständigen BOB und den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in deren Hoheitsgebiet die
klinische Prüfung durchgeführt wird, während der Dauer der Prüfung einmal jährlich oder auf
Verlangen eine Liste aller während der Prüfung aufgetretenen Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen sowie einen Bericht über die Sicherheit der betroffenen Personen vorzulegen.
Agenda
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3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Dokumentations- und Mitteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)
(8) Der Sponsor unterrichtet die zuständige Behörde, die zuständige BOB, die zuständige Ethik-
Kommission und die zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in deren
Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, innerhalb von 90 Tagen über die Beendigung der klinischen Prüfung. Wurde die klinische
Prüfung durch den Sponsor abgebrochen oder unterbrochen, erfolgt die Unterrichtung innerhalb von 15 Tagen unter Angabe der Gründe für den Abbruch oder die Unterbrechung.
Agenda
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3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Dokumentations- und Mitteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)
(10) Der Sponsor
stellt sicher, dass die
wesentlichen Unterlagen der klinischen
Prüfung
einschließlich der Prüfbögen nach der
Beendigung oder dem Abbruch der Prüfung mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
Andere Vorschriften zur Aufbewahrung von medizinischen Unterlagen bleiben unberührt.
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1. Definitionen 2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Forderungen
Schutz des Menschen in der klinischen Prüfung
Erhalt valider, nachprüfbarer Daten
Verantwortung der Beteiligten
Überblick zu Pflichten des Sponsor
AMG GCP-V ICH-GCP
Allgemeines:
EK+Behördenverfahren §40+42 4.4; 5.10-11
weitere Behördenmeldungen §67 (1)+(3) §12-13
Probandenversicherung §40 (1),8; §40 (3) §7 (3),13; §7 (4),2 5.8
Prüfdesign/Durchführung §7 (2),2 5.4
Prüfplan-Änderung §67 (3) §10 (3),2 6 (5.11.3)
Finanzierung §4 (24) §7 (3),5 5.9
Lokalisierung Sponsor §40 (1),1
Lokalisierung Prüfarzt §4 (25); §40 §7 (2),5+6; §7 (3),6+8 5.1; 5.6 Delegation prüferbezogener Aufgaben §7 (3),16 4.6.1-4; 5.7 Prüfpräparat:
Anforderung an Herstellung §54 (1)+(2) §4 (2)&PharmBetrV 5.13
Kennzeichnung §54 (2),8+11 §5 5.13
Lieferung und Handhabung §54 (2),1 5.14
Sicherheit der Prüfungsteilnehmer:
Nutzen-Risko-Verhältnis §4 (28); §40-41 §7 (3),2
Aufklärung und Einwilligung §40-41 §3 (2b); §7 (2),15; §7 (3),15 4.8 (5.11.1c)
Entblindung §6 4.7
Information zur Sicherheit §40-41; §67 §12 (4)-(6); §13 4.11; 5.11-12; 5.15-16 Dokumentations- und Mitteilungspflichten:
Dokumentation SAE §13 (1)
Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen §13 (2)-(5) 5.17& Guideline E2
Berichte zur Sicherheit §13 (6) 5.17.3& Guideline E2A
Beendigung oder Abbruch §13 (8) 5.21
Abschlussbericht §13 (9)
Archivierung §13 (10) 5.5.6-5.5.12
Qualitätssicherung & -kontrolle: §15
SOPs 5.1
Zuweisung von Verantwortlichkeiten §7 (3),16 5.1.4; 5.7
Monitoring 5.18
Audit 5.19
Personal, Prüfer, Stellvertreter und Prüfstellen:
Qualifikation Personal §7 (2),6; §7 (3),6 5.3; 5.4
Prüfer, Stellvertreter und Prüfstellen §40 (1),3+5 §7 (3),8 14+16 5.6
Mangelnde Compliance 5.20
Multicenterstudien §7 (3),18 5.23
Agenda
1. Definitionen 2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Verantwortung des Prüfleiters (ICH-GCP Kap. 4)
4.1 Qualifikation des Prüfers und Prüfvereinbarungen 4.2 Angemessene Ressourcen
4.3 Medizinische Versorgung der Prüfungsteilnehmer 4.4 Kommunikation mit dem IRB/der unabhängigen
Ethikkommission
4.5 Einhaltung des Prüfplans 4.6 Prüfpräparat(e)
4.7 Randomisierungsverfahren
4.8 Einwilligungserklärung der Prüfungsteilnehmer 4.9 Aufzeichnungen und Berichte
4.10 Berichte zum Fortgang der klinischen Prüfung 4.11 Meldung von unerwünschten Ereignissen
4.12 Vorzeitige Beendigung oder Unterbrechung einer klinischen Prüfung
4.13 Abschlussbericht(e) des Prüfers
Kap. 8 Essentielle Dokumente für die Durchführung einer klinischen Prüfung (Tabelle zur Überwachung)
Agenda
1. Definitionen 2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Sanktionen - Strafvorschriften
§ 96
„Mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
10. entgegen § 40 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2, 2a Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit Abs.
4 oder § 41 die klinische Prüfung eines Arzneimittels durchführt,
11. entgegen § 40 Abs. 1
Satz 2 die klinische Prüfung eines Arzneimittels
beginnt,…“
Agenda
1. Definitionen 2. Situation OvGU
3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen
Sanktionen - Bußgeldvorschriften
§ 97
• „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 96 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
• (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig…
• 7. entgegen § 20 oder entgegen § 20b Absatz 5 oder entgegen § 20c Absatz 6, auch in Verbindung mit § 72b Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 21a Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 Satz 4, oder entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1c Satz 1, oder entgegen § 52a Absatz 8, oder § 63c Absatz 2, oder entgegen § 63h Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 63i Absatz 2 Satz 1, oder
entgegen § 67 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 69a, entgegen § 67
Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1, oder entgegen § 73 Absatz 3a Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
• 9. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 die klinische Prüfung eines Arzneimittels durchführt,
• (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.“