• Keine Ergebnisse gefunden

1 Die Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) bei Investigator Initiated Trials (IITs) Klinische Studienzentrale (CSC) Juliane Thapa 2 Inhaltsverzeichnis 1. Defi

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "1 Die Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) bei Investigator Initiated Trials (IITs) Klinische Studienzentrale (CSC) Juliane Thapa 2 Inhaltsverzeichnis 1. Defi"

Copied!
35
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Rolle des Sponsors bei der Durchführung Klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz

(AMG) bei Investigator Initiated Trials (IITs)

Klinische Studienzentrale (CSC)

Juliane Thapa

(2)

Inhaltsverzeichnis

1. Definitionen

2. Situation OvGU Magdeburg 3. Pflichten des Sponsor

4. Sanktionen

Agenda

(3)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

AN DER KLINISCHEN PRÜFUNG BETEILIGTE PERSONEN

Sponsor

Leiter der klinischen Prüfung

Prüfer

Stellvertreter

Monitor(e)

Auditor(en)

qualifiziertes Personal (z. B. Biometriker, medizinisches Prüfpersonal, study nurse)

Patienten/Probanden

(4)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

SPONSORBEGRIFF AMG § 4 (24)

Sponsor ist eine natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für die

Veranlassung,

Organisation und

Finanzierung

einer klinischen

Prüfung bei

Menschen

übernimmt.

(5)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

PRÜFERBEGRIFF

AMG § 4 (25)

Prüfer ist in der Regel ein für die Durchführung der klinischen Prüfung bei Menschen in einer Prüfstelle

verantwortlicher Arzt oder in begründeten Ausnahmefällen eine andere Person, deren Beruf aufgrund seiner

wissenschaftlichen Anforderungen und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrung in der Patientenbetreuung für die Durchführung von Forschungen am Menschen qualifiziert.

Wird eine klinische Prüfung in einer Prüfstelle von einer Gruppe von Personen durchgeführt, so ist der Prüfer der für die Durchführung verantwortliche Leiter dieser Gruppe.

Wird eine Prüfung in mehreren Prüfstellen durchgeführt, wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen Prüfung benannt.

(6)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Qualifikationsnachweise für Prüfer, Stellvertreter und Prüfstellen (§ 7 Abs. 6 GCP-V)

Nachweis der Qualifikation durch aktuellen Lebenslauf (datiert und unterschrieben)

Angaben zu bereits durchgeführten Arzneimittelprüfungen (u. a. Indikationsbereiche)

Fortbildungsnachweise zu AMG und ICH-GCP

Für deutschlandweit leitenden Prüfer gilt darüber hinaus ein Nachweis der 2-jährigen Erfahrung in der

Durchführung klinischer Prüfungen (vgl. § 40 Abs. 1 Nr.5)

Erklärung zu möglichen wirtschaftlichen und anderen Interessen des Prüfers und seines Stellvertreters im Zusammenhang mit den Prüfpräparaten, datiert und unterschrieben (§ 7 Abs. 7 GCP-V)

Prüfgruppe – Zusammensetzung und berufliche Qualifikation

Prüfgruppe – Erfahrungen und allgemeine Kenntnisse zu klinischen Prüfungen

Studienspezifische Einweisung (vgl. § 40 Abs. 1a AMG)

(7)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Qualifikation des Prüfers (ICH-GCP 4.1)

Der Prüfer muss

a) durch Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Erfahrung entsprechend qualifiziert sein, um die Verantwortung für die Durchführung der klinischen Prüfung zu übernehmen. Er sollte alle Qualifikationen, die durch die geltenden gesetzlichen

Bestimmungen gefordert werden, vorweisen und sie anhand eines aktuellen Lebenslaufs und/oder anderer relevanter

Unterlagen, die vom Sponsor, dem IRB/der unabhängigen Ethik- Kommission und/oder der/den zuständigen Behörde(n)

angefordert werden, nachweisen,

b) mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des/der Prüfpräparate(s), wie er im Prüfplan, in der aktuellen

Prüferinformation, in der Gebrauchs- und Fachinformation sowie in weiteren vom Sponsor gelieferten Informationen beschrieben ist, umfassend vertraut sein

c) die Gute Klinische Praxis (GCP) sowie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen kennen und sie beachten,

d) Monitoring und Audits durch den Sponsor sowie Inspektionen durch die zuständigen Behörden zulassen.

e) eine Liste der entsprechend qualifizierten Personen führen, an die er wichtige prüfungsbezogene Aufgaben delegiert hat.

(8)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Angemessene Ressourcen (4.2)

Der Prüfer muss

a) (z. B. auf der Grundlage retrospektiver Daten) darlegen können, dass die erforderliche Anzahl geeigneter

Prüfungsteilnehmer innerhalb des vereinbarten Zeitraums rekrutiert werden kann,

b) ausreichend Zeit haben, um die klinische Prüfung innerhalb des vereinbarten Prüfungszeitraums

ordnungsgemäß durchzuführen und abzuschließen c) für den vorgesehenen Prüfungszeitraum qualifiziertes

Personal in ausreichender Zahl und entsprechende

Einrichtungen zur Verfügung stehen, damit die klinische Prüfung ordnungsgemäß und sicher durchgeführt werden kann,

d) sicherstellen, dass alle Personen, die an der klinischen Prüfung mitarbeiten, über den Prüfplan, das/die

Prüfpräparat(e) sowie über ihre prüfungsbezogenen Pflichten und Aufgaben ausreichend informiert sind.

(9)

Qualifikation des Prüfortes (5.6.1)

Der Sponsor ist für die Auswahl des/der Prüfer(s)/der

Institution(en) verantwortlich. Jeder Prüfer sollte aufgrund seiner Aus- und Weiterbildung und Erfahrung qualifiziert sein und ausreichend Ressourcen (siehe 4.1, 4.2) haben, um die klinische Prüfung, für die er ausgewählt wurde, ordnungsgemäß durchzuführen. Falls bei

Multicenterstudien ein Koordinierungsausschuss eingerichtet werden soll und/oder ein oder mehrere

koordinierende Prüfer ausgewählt werden sollen, ist der Sponsor für die Organisation und/oder Auswahl

verantwortlich.

Sponsor und Ethikkommission

Vorgaben zu Anforderungen der Qualifikation (auch zentrumsspezifisch) u. a. Fortbildungsnachweise zum AMG und ICH-GCP

Überprüfung der gemachten Angaben zu Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

FEASIBILITY CHECK

(10)

Agenda

1. Definitionen

2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Sponsor bei IITs

ist die Otto-von-Guericke Universität, vertreten durch den Rektor

Delegierung der Sponsorpflichten an die

Medizinische Fakultät Magdeburg, vertreten durch den Dekan

Studienspezifische Delegation von

Sponsoraufgaben und -pflichten an Prüfer/LKP

Dezentrale Strukturen (studiendurchführende Einheiten in der Klinik)

ggf. Beauftragung

einer Contract

Research

Organization

(CRO)

(11)

Agenda

1. Definitionen

2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Die Klinische Studienzentrale handelt im Namen des Dekans (Qualitätssicherungseinheit) und ist u. a. mit der Sicherstellung der einheitlichen (SOPs) und GCP- konformen Durchführung von klinischen Prüfungen nach AMG und MPG beauftragt.

Sie führt die verpflichtende Erstberatung durch

ERST durch eine Befürwortung aus regulatorischer Sicht, kann die Übernahme der gesetzlich

vorgeschriebenen Sponsorfunktion durch die OvGU, FME erfolgen.

Weiterhin betreut sie die klinische Prüfung bis zur Erlangung der Genehmigung und der zustimmenden Bewertung.

Interne Aufgabenzuweisung (Uni, FME, CSC, Prüfer)

Prüfer-Sponsor-Vereinbarung (transparente und dokumentierte Delegation von Aufgaben →

Responsibility Split)

Verträge mit Dritten (transparente und dokumentierte Delegation von Aufgaben → Responsibility Split)

(12)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Verantwortlichkeiten des Sponsors (ICH-GCP E6 – Kap. 5)

5.1 Klinische Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle 5.2 Auftragsforschungsinstitut (CRO)

5.3 Medizinisches Fachwissen 5.4 Prüfdesign

5.5 Prüfungsmanagement, Umgang mit Daten sowie Aufbewahrung von Unterlagen

5.6 Auswahl des Prüfers

5.7 Zuweisung von Verantwortlichkeiten

5.8 Entschädigung für Prüfungsteilnehmer und Prüfer 5.9 Finanzierung

5.10 Anzeige/Vorlage bei den zuständigen Behörden

5.11 Bestätigung der Überprüfung durch das IRB/die unabhängige Ethikkommission

5.12 Information zum/zu den Prüfpräparat(en)

5.13 Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Codierung von Prüfpräparaten

5.14 Lieferung und Handhabung des/der Prüfpräparate(s) 5.15 Zugang zu den Dokumenten

5.16 Informationen zur Sicherheit

5.17 Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen 5.18 Monitoring

5.19 Audit

5.20 Mangelnde Compliance

5.21 Vorzeitige Beendigung oder Unterbrechung einer klinischen Prüfung

5.22 Klinische Prüfungs-/Sicherheitsberichte 5.23 Multicenterstudien

(13)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Verpflichtungen des Sponsors

5.1.1 Der Sponsor ist für die Einrichtung und

Aufrechterhaltung von Systemen zur

Qualitätssicherung und –kontrolle, begleitet von schriftlichen SOPs verantwortlich, um zu

gewährleisten, dass die klinischen Prüfungen gemäß Prüfplan, GCP und den geltenden

gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt und dass die Daten dementsprechend erhoben, dokumentiert (aufgezeichnet) und berichtet werden.

(14)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Verpflichtungen des Sponsors

5.1.2 Der Sponsor muss die Zustimmung aller Parteien erlangen, um den direkten Zugang zu allen an der klinischen Prüfung

beteiligten Prüfzentren, Originaldaten/-dokumenten

und Berichten zum Zweck der Durchführung von Monitoring und Audits durch den Sponsor sowie von Inspektionen durch in- und ausländische Behörden sicherzustellen.

5.1.3 Die Qualitätskontrolle muss für jeden Schritt des Umgangs mit Daten gelten, um zu

gewährleisten, dass alle Daten zuverlässig sind und korrekt verarbeitet wurden.

(15)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Auftragsforschungsinstitut

5.2.1 Ein Sponsor kann seine prüfungsbezogenen Pflichten und Aufgaben ganz oder teilweise einem Auftragsforschungsinstitut übertragen.

Letztendlich liegt die Verantwortung für die Qualität und Glaubwürdigkeit der

Prüfungsdaten stets beim Sponsor.

Das Auftragsforschungsinstitut muss ein System für Qualitätskontrolle und

Qualitätssicherung einrichten.

(16)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Auftragsforschungsinstitut

5.2.2

Alle prüfungsbezogenen Pflichten und Aufgaben, die einem

Auftragsforschungsinstitut übertragen und von diesem übernommen werden, müssen

schriftlich festgelegt werden.

(17)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Auftragsforschungsinstitut

5.2.3

Alle prüfungsbezogenen Pflichten und Aufgaben, die einem

Auftragsforschungsinstitut nicht ausdrücklich übertragen und von diesem nicht übernommen werden, fallen weiterhin in den Verantwortungsbereich des Sponsors.

5.2.4 Alle in dieser Leitlinie vorhandenen Verweise auf einen Sponsor gelten in dem Umfang auch für ein Auftragsforschungsinstitut, in

dem es die prüfungsbezogenen Pflichten und

Aufgaben eines Sponsors übernommen hat.

(18)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Zuweisung von Verantwortlichkeiten (5.7)

Vor Beginn einer klinischen Prüfung muss

der Sponsor alle prüfungsbezogenen

Pflichten und Aufgaben klar umreißen,

festlegen und zuweisen.

(19)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Mangelnde Compliance

5.20.1 Werden durch Prüfer/Institution oder Mitarbeiter des Sponsors die Regelungen des Prüfplans, der SOPs, von GCP und/oder geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzt, muss der Sponsor

Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Regelungen sicherzustellen.

5.20.2 Wenn Monitoring und/oder

Audits schwerwiegende und/oder andauernde Regelverletzungen seitens des Prüfers/der Institution feststellt, muss der Sponsor die Teilnahme des Prüfers/der Institution an der klinischen Prüfung beenden.

Scheidet ein Prüfer/eine Institution wegen Regelverletzung aus der Prüfungsteilnahme aus, sollte der Sponsor unverzüglich die

zuständige(n) Behörde(n) benachrichtigen.

(20)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Dokumentations- und Miteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)

(1) Der Sponsor hat alle ihm von den Prüfern

mitgeteilten unerwünschten Ereignisse ausführlich zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen werden der zuständigen Bundesoberbehörde und den

zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, auf

Anforderung übermittelt. Personenbezogene Daten sind vor ihrer Übermittlung unter Verwendung des Identifizierungscodes der betroffenen Person zu pseudonymisieren.

(21)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Dokumentations- und Miteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)

(2) Der Sponsor hat über jeden ihm bekannt

gewordenen Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung durch in dieser oder einer anderen klinischen Prüfung des

Sponsors verwendete und denselben Wirkstoff enthaltende Prüfpräparate unverzüglich,

spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach

Bekanntwerden, die zuständige Ethik-Kommission, die zuständige BOB und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in deren

Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, sowie die an der klinischen Prüfung

beteiligten Prüfer zu unterrichten.

(22)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Dokumentations- und Miteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)

(3) …, die zu einem Todesfall geführt hat oder

lebensbedrohlich ist, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen Ethik-Kommission, der

zuständigen BOB und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in deren

Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, sowie den an der Prüfung beteiligten Prüfern alle für die Bewertung wichtigen Informationen und innerhalb von höchstens acht weiteren Tagen die weiteren relevanten Informationen zu übermitteln.

Personenbezogene Daten sind vor ihrer Übermittlung unter Verwendung des

Identifizierungscodes der betroffenen Person zu pseudonymisieren.

(23)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Dokumentations- und Miteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)

(4) Der Sponsor unterrichtet unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, die zuständige BOB, die zuständige Ethik-

Kommission und die zuständigen Behörden

anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in deren

Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, über jeden Sachverhalt, der eine erneute Überprüfung der Nutzen-Risiko-Bewertung des Prüfpräparates erfordert. Hierzu gehören

insbesondere:

(24)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Dokumentations- und Miteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)

(4)

1. Einzelfallberichte von erwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen mit einem unerwarteten Ausgang, 2. Eine Erhöhung der Häufigkeit erwarteter

schwerwiegender Nebenwirkungen, die als klinisch relevant bewertet werden

3. Verdachtsfälle schwerwiegender unerwarteter

Nebenwirkungen, die sich ereigneten, nachdem die

betroffene Person die klinische Prüfung bereits beendet hat,

4. Ereignisse im Zusammenhang mit der

Studiendurchführung oder der Entwicklung des

Prüfpräparates, die möglicherweise die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen können.

(25)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Dokumentations- und Mitteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)

(5) Sofern Maßnahmen nach § 11 ergriffen werden (Maßnahmen zum Schutz vor unmittelbarer

Gefahr), unterrichtet der Sponsor unverzüglich die zuständige BOB, die zuständige Behörde, die

zuständige Ethik-Kommission und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der

Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, über diese sowie die sie auslösenden Umstände.

(26)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Dokumentations- und Mitteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)

(6) Der Sponsor hat der zuständigen Ethik-

Kommission, der zuständigen BOB und den

zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum, in deren Hoheitsgebiet die

klinische Prüfung durchgeführt wird, während der Dauer der Prüfung einmal jährlich oder auf

Verlangen eine Liste aller während der Prüfung aufgetretenen Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen sowie einen Bericht über die Sicherheit der betroffenen Personen vorzulegen.

(27)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Dokumentations- und Mitteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)

(8) Der Sponsor unterrichtet die zuständige Behörde, die zuständige BOB, die zuständige Ethik-

Kommission und die zuständigen Behörden

anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in deren

Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, innerhalb von 90 Tagen über die Beendigung der klinischen Prüfung. Wurde die klinische

Prüfung durch den Sponsor abgebrochen oder unterbrochen, erfolgt die Unterrichtung innerhalb von 15 Tagen unter Angabe der Gründe für den Abbruch oder die Unterbrechung.

(28)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Dokumentations- und Mitteilungspflichten des Sponsors (§ 13 GCP-V)

(10) Der Sponsor

stellt sicher, dass die

wesentlichen Unterlagen der klinischen

Prüfung

einschließlich der Prüfbögen nach der

Beendigung oder dem Abbruch der Prüfung mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Andere Vorschriften zur Aufbewahrung von medizinischen Unterlagen bleiben unberührt.

(29)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Forderungen

Schutz des Menschen in der klinischen Prüfung

Erhalt valider, nachprüfbarer Daten

Verantwortung der Beteiligten

(30)

Überblick zu Pflichten des Sponsor

AMG GCP-V ICH-GCP

Allgemeines:

EK+Behördenverfahren §40+42 4.4; 5.10-11

weitere Behördenmeldungen §67 (1)+(3) §12-13

Probandenversicherung §40 (1),8; §40 (3) §7 (3),13; §7 (4),2 5.8

Prüfdesign/Durchführung §7 (2),2 5.4

Prüfplan-Änderung §67 (3) §10 (3),2 6 (5.11.3)

Finanzierung §4 (24) §7 (3),5 5.9

Lokalisierung Sponsor §40 (1),1

Lokalisierung Prüfarzt §4 (25); §40 §7 (2),5+6; §7 (3),6+8 5.1; 5.6 Delegation prüferbezogener Aufgaben §7 (3),16 4.6.1-4; 5.7 Prüfpräparat:

Anforderung an Herstellung §54 (1)+(2) §4 (2)&PharmBetrV 5.13

Kennzeichnung §54 (2),8+11 §5 5.13

Lieferung und Handhabung §54 (2),1 5.14

Sicherheit der Prüfungsteilnehmer:

Nutzen-Risko-Verhältnis §4 (28); §40-41 §7 (3),2

Aufklärung und Einwilligung §40-41 §3 (2b); §7 (2),15; §7 (3),15 4.8 (5.11.1c)

Entblindung §6 4.7

Information zur Sicherheit §40-41; §67 §12 (4)-(6); §13 4.11; 5.11-12; 5.15-16 Dokumentations- und Mitteilungspflichten:

Dokumentation SAE §13 (1)

Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen §13 (2)-(5) 5.17& Guideline E2

Berichte zur Sicherheit §13 (6) 5.17.3& Guideline E2A

Beendigung oder Abbruch §13 (8) 5.21

Abschlussbericht §13 (9)

Archivierung §13 (10) 5.5.6-5.5.12

Qualitätssicherung & -kontrolle: §15

SOPs 5.1

Zuweisung von Verantwortlichkeiten §7 (3),16 5.1.4; 5.7

Monitoring 5.18

Audit 5.19

Personal, Prüfer, Stellvertreter und Prüfstellen:

Qualifikation Personal §7 (2),6; §7 (3),6 5.3; 5.4

Prüfer, Stellvertreter und Prüfstellen §40 (1),3+5 §7 (3),8 14+16 5.6

Mangelnde Compliance 5.20

Multicenterstudien §7 (3),18 5.23

(31)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Verantwortung des Prüfleiters (ICH-GCP Kap. 4)

4.1 Qualifikation des Prüfers und Prüfvereinbarungen 4.2 Angemessene Ressourcen

4.3 Medizinische Versorgung der Prüfungsteilnehmer 4.4 Kommunikation mit dem IRB/der unabhängigen

Ethikkommission

4.5 Einhaltung des Prüfplans 4.6 Prüfpräparat(e)

4.7 Randomisierungsverfahren

4.8 Einwilligungserklärung der Prüfungsteilnehmer 4.9 Aufzeichnungen und Berichte

4.10 Berichte zum Fortgang der klinischen Prüfung 4.11 Meldung von unerwünschten Ereignissen

4.12 Vorzeitige Beendigung oder Unterbrechung einer klinischen Prüfung

4.13 Abschlussbericht(e) des Prüfers

Kap. 8 Essentielle Dokumente für die Durchführung einer klinischen Prüfung (Tabelle zur Überwachung)

(32)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Sanktionen - Strafvorschriften

§ 96

„Mit Freiheitsstrafe bis zu

einem Jahr oder mit

Geldstrafe wird bestraft, wer

10. entgegen § 40 Abs. 1

Satz 3 Nr. 2, 2a Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit Abs.

4 oder § 41 die klinische Prüfung eines Arzneimittels durchführt,

11. entgegen § 40 Abs. 1

Satz 2 die klinische Prüfung eines Arzneimittels

beginnt,…“

(33)

Agenda

1. Definitionen 2. Situation OvGU

3. Pflichten des Sponsor 4. Sanktionen

Sanktionen - Bußgeldvorschriften

§ 97

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 96 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig…

7. entgegen § 20 oder entgegen § 20b Absatz 5 oder entgegen § 20c Absatz 6, auch in Verbindung mit § 72b Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 21a Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 Satz 4, oder entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1c Satz 1, oder entgegen § 52a Absatz 8, oder § 63c Absatz 2, oder entgegen § 63h Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 63i Absatz 2 Satz 1, oder

entgegen § 67 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 69a, entgegen § 67

Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1, oder entgegen § 73 Absatz 3a Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

9. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 die klinische Prüfung eines Arzneimittels durchführt,

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.“

(34)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

(35)

Quellen

• AMG

• GCP-V

• ICH-GCP

• Dr. Kusche, W.: Quality Assurance in Clinical Research

• Dr. Grass, Guido: Zweites Gesetz zur Änderung

arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften - Wichtige

Änderungen für den Bereich der klinischen Prüfung von

Arzneimitteln

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Beispiele für Mikro- organismen sind Bakterien, Viren und Protozoen sowie manche, besonders kleine Algen und Pilze.. Bakterien besitzen keinen echten Zellkern und keine

Einige Einrichtungen arbeiten für mehrere Bundesländer, wie das Institut für pharmazeu- tische und angewandte Analytik ( InphA ) in Bremen, das Ana- lysen für sechs Länder

C:\Users\Herltf\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\WYV12ULO\20160202 Umverteilung- Zuständige Behörden (2).docx Telefon: 0385 / 588-0. Fax: 0385

5 oder § 21 Nummer 1 oder entgegen § 22b Absatz 4 mit einer klinischen Prüfung beginnt, eine klinische Prüfung durchführt oder eine klinische Prüfung fortsetzt. 5, oder entgegen

5 oder § 21 Nummer 1 oder entgegen § 22b Absatz 4 mit einer klinischen Prüfung beginnt, eine klinische Prüfung durchführt oder eine klinische Prüfung fortsetzt. 5, oder entgegen

Verantwortung und Haftung für die Initiierung oder Durchführung einer klinischen Prüfung

• Wird eine klinische Prüfung in einer Prüfstelle von einer Gruppe von Personen durchgeführt, so ist der Prüfer der für die Durchführung verantwortliche Leiter dieser Gruppe..

implementiert sind und sicherstellen sollen, dass die klinische Prüfung gemäß der Guten Klinischen Praxis (GCP) und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird und