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WIE ALTERSEINKÜNFTE BESTEUERT WERDEN

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Academic year: 2022

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WIE ALTERSEINKÜNFTE

BESTEUERT WERDEN

(2)

Dieses Faltblatt richtet sich insbeson­

dere an Rentner*innen und an alle, die sich im Vorfeld des Ruhestands mit ihrer Rente beschäftigen. Wir be­

antworten Ihnen hier die wichtigsten Fragen rund um die Besteuerung von Alterseinkünften.

DIE WICHTIGSTEN

FRAGEN UND ANTWORTEN

(3)

Auf Einkünfte erhebt der Staat Steu ern, damit er seine Aufgaben für die Bürger*innen erfüllen kann. Und was Sie aus dem Berufsleben kennen, das gilt auch im Ruhestand. Denn auch bei der Rente handelt es sich um Einkünfte. Dass auch gesetzliche Renten besteuert werden, galt auch schon vor dem Jahr 2005. Nur anders, denn die Rentenbesteuerung wurde ab diesem Zeitpunkt neu geregelt.

1.

WARUM WIRD DIE RENTE

ÜBERHAUPT BESTEUERT?

(4)

Gesetzliche Renten werden derzeit nur zum Teil in die Besteuerung einbezogen, es gilt momentan eine langjährige Übergangsphase.

In dieser Zeit sinkt der steuerfreie Anteil der Rente Jahr für Jahr, der steuerpflichtige Anteil steigt. Dafür lassen sich im Erwerbsleben die Aufwendungen für die Altersvorsorge zuneh­

mend von der Steuer absetzen. Die meisten Steuerzahler*innen profitieren davon. Denn:

In der Regel ist im Alter der eigene Steuer­

satz geringer als während des Arbeitslebens.

RENTE BESTEUERT?

WIE WIRD DIE GESETZLICHE

2.

(5)

Rentenbeiträge konnten schon immer – im Rahmen gesetz­

licher Höchstbeträge – steuerlich berück­

sichtigt werden. Der Anteil der Beiträge, die steuerfrei gestellt werden, steigt seit 2005 von Jahr zu Jahr an.

Beispiel: Im Jahr 2021 können bereits 92 Prozent der Rentenbeiträge von der Steuer abgesetzt werden.

Weil die Rente erst bei der Auszahlung be­

steuert wird, spricht man von nachgelager­

ter Besteuerung. Diese sorgt im Vergleich zu früher für mehr Gerechtigkeit im Steuer­

system: Gesetzliche Renten und Pensionen werden nach Ablauf der Übergangsphase gleich behandelt.

DIE RENTENBEITRÄGE BESTEUERT?

WERDEN NICHT SCHON

3.

(6)

Das hängt von der Höhe Ihrer steuer­

pflichtigen Einkünfte ab. Eine Einkommen­

steuererklärung wird von Rentner*innen verlangt, wenn die Einkünfte höher als der Grundfreibetrag sind. Für das Steuerjahr 2021 liegt er bei 9.744 Euro, für 2022 bei 9.984 Euro. Bei verheirateten Paaren ver­

doppelt sich der Betrag.

Eine Steuererklärung einzureichen, heißt nicht zwingend, Steuern zahlen zu müssen.

Sie können beispielsweise angefallene Wer­

bungskosten, Sonderausgaben oder außer­

gewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.

Für Rentner*innen ohne Zusatzeinkünfte bietet das Bundesfinanzministerium den Steuerlotsen an, einen Online­Service für eine einfache digitale Steuererklärung:

steuerlotse.bundesfinanzministerium.de

STEUERERKLÄRUNG ABGEBEN?

MUSS ICH EINE

4.

(7)

GESETZLICHE UND PRIVATE RENTEN

PENSIONEN

EINKÜNFTE AUS BESTIMMTEN (NEBEN-)BESCHÄFTIGUNGEN

EINKÜNFTE AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG

BESTIMMTE KAPITALEINKÜNFTE z. B. Zinsen auf ausländischen Konten

Details zur Einkommensteuer finden Sie auf unserer Themenseite:

www.bundesfinanzministerium.de/Einkommensteuer

DER STEUERERKLÄRUNG ANGEBEN MUSS?

WAS SIND TYPISCHE EINKÜNFTE, DIE ICH IN

5.

(8)

Es gibt zahlreiche unterschiedliche For­

men privater Altersvorsorge. Dazu zählen private Rentenversicherungen, Altersvor­

sorgeverträge („Riester“), Basisrenten­

verträge („Rürup“) oder die betriebliche Altersversorgung. Manche davon werden auch staatlich gefördert.

Was dies bei der Einzahlung und der Aus­

zahlung steuerlich bedeutet, hängt von vie­

len Fragen ab und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Steuerliche Auskünfte zu konkreten Einzelfällen können Finanz­

ämter, Lohnsteuerhilfevereine oder Steuer­

berater*innen geben.

ODER BETRIEBSRENTE?

WAS IST MIT PRIVATER ALTERSVORSORGE

6.

(9)

Wer im Alter bestimmte zusätzliche Einkünf­

te erzielt (zum Beispiel aus einer Erwerbs­

tätigkeit), dem steht der Altersentlastungs­

betrag zu. Er wird erstmals im Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahrs ge­

währt. Von diesem Jahr hängt auch die Höhe des Altersentlastungsbetrages ab. Dieser Betrag wird anhand eines Prozentsatzes auf bestimmte Einkünfte berechnet. Dabei gilt ein Höchstbetrag.

Beispiel: Wer am 26. Juli 1956 geboren wurde, vollendete sein 64. Lebensjahr am 25. Juli 2020. Damit wird ab dem Jahr 2021 ein jähr- licher Altersentlastungsbetrag in Höhe von 15,2 Prozent gewährt, maximal 722 Euro.

7.

BEKOMME ICH IM ALTER

AUCH STEUERVERGÜNSTIGUNGEN?

(10)

WERBUNGSKOSTEN z. B.  Ausgaben für Rentenberatung und für die Beantragung der Rente

SONDERAUSGABEN z. B.  für Krankenversicherung und gesetzliche Pflegepflichtversicherung

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

z. B.  Krankheitskosten, Zahnersatz­

oder Pflegekosten

SPENDEN UND MITGLIEDSBEITRÄGE z. B. für  gemeinnützige Organisatio­

nen oder Vereine

KIRCHENSTEUER

HAUSHALTSNAHE DIENSTE z. B. für Handwerkerarbeiten oder Reinigungskräfte

ENERGETISCHE GEBÄUDE SANIERUNG

UNTERHALT

z. B. an den  geschiedenen oder dau­

ernd getrennt lebenden Ehegatten

8.

WAS KANN ICH VON

DER STEUER ABSETZEN?

(11)

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass das grundlegende Prinzip der nachgelagerten Besteuerung verfassungskon­

form ist. Das Gericht hat dabei erstmals die zu be rück sichtigenden Faktoren für die Ermitt­

lung einer „doppelten Besteuerung“ fest gelegt.

Es wird sichergestellt, dass es zu keiner „dop­

pelten Besteuerung“ kommt. Dafür sind zu­

künftig einige der rechtlichen Regelungen anzupassen. Bis dahin ergeben sich für die Rentner*innen keine Änderungen.

9.

IM MAI 2021 GAB ES ZWEI URTEILE DES BUNDES- FINANZHOFS ZUR BESTEUERUNG VON RENTEN.

WAS BEDEUTET DAS FÜR MICH?

(12)

Herausgeber

Bundesministerium der Finanzen Referat L C 3 (Öffentlichkeitsarbeit) Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

www.bundesfinanzministerium.de

Stand September 2021

Bildnachweis

Plainpicture (Cover, S. 2–3, 7: Jens Nieth, S. 4: Mareen Fischinger,

S. 9: Johner, S. 12: Tom Merton)

Zentraler Bestellservice Telefon: 030 18272­2721 Telefax: 030 1810272­2721

E­Mail: publikationen@bundesregierung.de

Bestellung über das Gebärdentelefon: gebaerdentelefon@sip.bundesregierung.de

Diese Publikation wird von der Bundesregierung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Publika­

tion wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwer­

ber*innen oder Wahlhelfer*innen während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden.

Dies gilt für Bundestags­, Landtags­ und Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament.

Weitere Informationen zur Rentenbesteuerung finden Sie auf unserer Themenseite:

www.bundesfinanzministerium.de/

Rentenbesteuerung

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Referenzen

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