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Verordnung zum Gesetz 1) über die Kinderzulagen (KZV)

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Verordnung

zum Gesetz

1)

über die Kinderzulagen (KZV)

vom 29. Oktober 1984

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. April 19841)über die Kin- derzulagen (KZG),

verordnet:

I. Geltungsbereich

Art. 1 Unterstellung (Art. 2 Abs. 1 KZG)

Fehlt ein Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte, so ist der Wohnsitz mass- gebend.

Art. 2 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten (Art. 2 Abs. 1 KZG) Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Arbeitgebern, deren Haupt- betriebe einer Familienausgleichskasse angeschlossen sind, können dieser ebenfalls angeschlossen werden, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzun- gen1)erfüllt.

II. Zulagen

Art. 3 Kinder im Ausland

Die Zulagen werden auch für im Ausland wohnhafte Kinder ausgerichtet.

Bereinigte Fassung; Stand 1. August 1998

1) bGS 822.41

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Kinderzulage

Art. 41) Mindesthöhe (Art. 3 Abs.1 KZG)

Die Kinderzulage beträgt mindestens 145 Franken im Monat.

Art. 5 Erwerbsunfähige Kinder (Art. 3 Abs. 3 KZG)

Die Erwerbsunfähigkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Ausbildungszulage

Art. 6 Nachweis der Ausbildung (Art. 4 KZG)

Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass sein Kind in Ausbildung steht.

Art. 7 Begriff der Ausbildung (Art. 4 KZG) Als Ausbildung gilt

a) die Absolvierung einer Berufslehre gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung2);

b) der Besuch einer Mittel-, Fortbildungs- oder Berufsschule, einer höheren Lehranstalt oder einer Hochschule;

c) die Absolvierung eines Praktikums im Hinblick auf die Berufswahl;

d) jede andere vertraglich geregelte Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens einem Jahr.

Art. 8 Lebensunterhalt (Art. 4 Abs. 1 KZG)

Für Kinder, deren Erwerbseinkommen den jeweiligen Mindestbetrag der or- dentlichen einfachen AHV-Altersrente um die Hälfte übersteigt, entfällt der Anspruch auf die Ausbildungszulage.

Art. 9 Ausbildung im Ausland (Art. 4 Abs. 3 KZG)

Eine Ausbildung im Ausland wird anerkannt, wenn die Lehre oder der Schul- besuch einer Ausbildung in der Schweiz gleichwertig ist.

Art. 10 Militärdienst

Schweizerischer Militärdienst des Kindes unterbricht den Anspruch auf die Ausbildungszulage nicht.

1)Geändert am 10. Dezember 1990 (lf. Nr. 347) und am 6. Dezember 1993 (lf. Nr. 472)

2)BBG, SR 412.10; BBV, SR 412.101

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Anspruchsberechtigung

Art. 11 Anspruchsberechtigte Personen (Art. 6 KZG)

Für die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigerwerben- den wird auf die Bundesgesetzgebung über die AHV1)verwiesen.

Art. 12 Lohn (Art. 7 KZG)

Als Lohn im Sinne des Gesetzes gilt der vom Arbeitgeber selbst geschuldete Lohn, nicht aber ein zulasten eines Dritten gehender Lohnersatz.

Art. 13 Auszahlung

1Die Zulagen für Arbeitnehmer werden jeweils auf Ende des Monats fällig. Sie sind durch den Arbeitgeber auszurichten und auf der Lohnabrechnung sepa- rat aufzuführen.

2Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls periodisch mit der Familienausgleichs- kasse über die ausbezahlten Zulagen abzurechnen. Art. 12 des Gesetzes ist sinngemäss anwendbar.

3Die Zulagen für Selbständigerwerbende werden durch die zuständige Fami- lienausgleichskasse in der Regel vierteljährlich ausgerichtet. Die Verrechnung mit geschuldeten Beiträgen ist zulässig.

Art. 14 Meldepflicht

Der Zulagenbezüger ist verpflichtet, der Auszahlstelle Tatsachen, die eine Ver- änderung des Anspruches zur Folge haben, unverzüglich zu melden.

Art. 152) Berechnung der Zulagen (Art. 8 Abs. 1 KZG)

1Für Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Arbeitszeit sind die Zulagen in der Re- gel nach dem Monatsansatz und für die übrigen Arbeitnehmer nach dem Ta- ges- oder Stundenansatz zu berechnen.

2Der Tagesansatz beträgt ein Zwanzigstel des Monatsansatzes und der Stun- denansatz ein Achtel des Tagesansatzes.

3Für Heimarbeiter, Akkordanten und Bezüger von Pauschalentschädigungen ist die Arbeitszeit aufgrund der Lohnsumme und der branchenüblichen Lohnansätze zu ermitteln.

1)AHVG, SR 831.10; AHVV, SR 831.101

2)Abs. 2 geändert, Abs. 4 angefügt am 25. Oktober 1993 (lf. Nr. 463)

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4Ist gemäss Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes1)die volle Zulage anteilsmässig durch verschiedene Arbeitgeber auszurichten, so verfügt die kantonale Familien- ausgleichskasse die auf die einzelnen Arbeitgeber entfallenden Anteile auf- grund der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeit. Die dadurch entstehen- den Verwaltungskosten gehen zu Lasten der kantonalen Familienausgleichs- kasse.

Art. 16 Verfügung

Die Familienausgleichskassen entscheiden über den Anspruch in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

III. Organisation

Art. 17 Familienausgleichskassen

1Die Familienausgleichskassen sind als juristische Person zu organisieren.

2Die Organisation und die Grundzüge der Geschäftsführung sind in den Sta- tuten zu ordnen.

3Die Gründung von Familienausgleichskassen ist auf den Beginn derjenigen Jahre beschränkt, in denen Ausgleichskassen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gegründet werden können2).

Art. 18 Anerkennung (Art. 15 und 16 KZG)

Gesuche um Anerkennung auf den 1. Januar sind, von sämtlichen Gründern der Familienausgleichskassen unterzeichnet, bis zum 31. August des voran- gehenden Jahres mit den Statuten einzureichen. Mit dem Gesuch müssen das Verzeichnis der am Lastenausgleich beteiligten Kassenmitglieder, die Zahl der von diesen beschäftigten Arbeitnehmer und auf Verlangen das Ver- zeichnis der Mitglieder der Gründerverbände bekanntgegeben werden.

Art. 19 Befreiung (Art. 17 KZG)

1Die Befreiung eines Arbeitgebers vom Anschluss an eine Familienaus- gleichskasse erfolgt in der Regel auf Beginn eines Kalenderjahres.

2Arbeitgeber, welche vom Anschluss an eine Familienausgleichskasse befreit werden möchten, haben dem Regierungsrat ein entsprechendes Gesuch ein-

1)bGS 822.41

2)Art. 99 AHVV, SR 831.101

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zureichen. Ein solches kann auch von einer Arbeitgeberorganisation für einen oder mehrere Arbeitgeber gestellt werden, wobei die Arbeitgeber, auf welche sich das Gesuch bezieht, einzeln aufzuführen sind.

3Mit dem Gesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlichen Vor- aussetzungen erfüllt sind.

Art. 20 Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse

Wer innert drei Monaten nach Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes nicht einer Familienausgleichskasse gemäss Art. 15 des Gesetzes beigetre- ten ist oder dem Regierungsrat nicht ein Gesuch um Befreiung vom Anschluss an eine Familienausgleichskasse eingereicht hat, wird der kantonalen Fami- lienausgleichskasse angeschlossen.

Art. 21 Kassenwechsel

Ein Wechsel der Familienausgleichskasse ist nur auf den 1. Januar zulässig.

Er ist der kantonalen Familienausgleichskasse bis am 31. August des Vorjah- res zu melden.

IV. Kantonale Familienausgleichskasse Art. 22 Organisation

Die Verordnung über die Organisation der Ausgleichskasse vom 8. Februar 19771)findet sinngemäss Anwendung.

Art. 23 Abrechnungsstellen

Die Familienausgleichskasse kann Verbandsausgleichskassen im Sinne der Art. 53 ff. AHVG2)denen im Kanton Appenzell A.Rh. domizilierte Arbeitgeber und Selbständigerwerbende angeschlossen sind, die Erhebung der Beiträge und die Ausrichtung der Zulagen übertragen. Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zu regeln.

Art. 24 Anmeldung

1Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die Anspruch auf Zulagen erhe- ben, haben ein Anmeldeformular einzureichen.

1)bGS 831.1

2)SR 831.10

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2Für Kinder im Ausland ist ein amtlicher Ausweis über Geburtsdatum und Wohnort beizubringen. Ausserdem können folgende Unterlagen verlangt wer- den:

a) amtliche Bestätigung, dass der Gesuchsteller nicht aus einer anderen öffentlichen Kasse entsprechende Zulagen erhält oder verlangen kann;

b) amtliche Auskunft darüber, ob der Gesuchsteller für den Unterhalt seiner Kinder aufkommt.

Art. 24bis 1) Mindestbeitrag der Selbständigerwerbenden (Art. 19 Abs. 2 KZG)

Für Selbständigerwerbende, welche den Mindestbeitrag gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG2)entrichten, wird der Beitrag an die Familienausgleichskasse auf einem minimalen Erwerbseinkommen erhoben. Dieses Einkommen ergibt sich, in- dem der vorgenannte Mindestbeitrag durch den niedrigsten Beitragsansatz in Prozenten gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVV3)geteilt wird.

Art. 25 Kassenrevision

Die Familienausgleichskasse ist jährlich durch das Revisionsorgan der kanto- nalen Ausgleichskasse zu prüfen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 26 Mitwirkung der Gemeinden

Die Gemeinden haben beim Vollzug des Gesetzes unentgeltlich mitzuwirken.

Art. 27 Aufsicht (Art. 20 KZG)

Die Aufsicht wird im Auftrag des Regierungsrates von der Gemeindedirektion ausgeübt.

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zum Gesetz vom 25. April 1965 über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 18. Oktober 19654)wird aufgehoben.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

1)Eingefügt am 6. Dezember 1993 (lf. Nr. 472)

2)SR 831.10

3)SR 831.101

4)bGS 822.411 (aGS III/430)

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