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Zur vorgeschlagenen Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften im Land Baden-Württemberg (2013)

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Stellungnahme der Allianz der Wissenschaftsorganisationen zur vorgeschlagenen Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften im Land Baden-Württemberg (3. HRÄG)

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg die Allianz der Deutschen Wissenschaftsorganisationen darum gebeten, zu den vorgeschlagenen Änderungen im Landeshochschulgesetz Stellung zu nehmen, die der Aufnahme und Umsetzung von Open-Access dienen.

Die Allianz der Wissenschaftsorganisationen setzt sich seit Jahren für die Umsetzung von Open Access in der Wissenschaft und damit für die Möglichkeit einer schnellen, entgeltfreien und öffentlichen Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse ein. Die Wissenschaftsorganisationen begrüßen daher ausdrücklich die Bestrebungen des Landes Baden-Württemberg, eine Open- Access-Politik im Hochschulgesetz zu verankern und die Förderung des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen explizit als eine Aufgabe der Hochschulen zu bestimmen (§ 2 Absatz 5, 3. HRÄG). Die Allianz erkennt zugleich an, dass die konkret vorgeschlagene Umsetzungspraxis darauf abzielt, gewisse mit dem unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrecht (§

38 Absatz 4 UrhG n. F.) verbundene Schwächen und namentlich den Ausschluss der grundständig finanzierten Forschung über das Hochschulrecht zu beseitigen, wenn „Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen“ sich nach § 44 Absatz 6, 3. HRÄG ein nicht- kommerzielles Zweitveröffentlichungsrecht vorbehalten sollen. Um alle mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungsergebnisse auch öffentlich zugänglich und nachnutzbar machen zu können, ist eine Nachbesserung der zu kurz greifenden neuen Regelung in § 38 Absatz 4 UrhG n.

F. – gegebenenfalls auf landesrechtlicher Ebene – erforderlich.

Die Allianz weist jedoch darauf hin, dass die Umsetzung dieser Aufgabe nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die einzelnen Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen als Autorinnen und Autoren werden darf. Daher empfiehlt die Allianz, an den Hochschulen Beratungskompetenz aufzubauen und einschlägig qualifiziertes Personal vorzuhalten, das Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen bei der konkreten Umsetzung dieser Verpflichtung – insbesondere bei Vertragsverhandlungen mit Verlagen – behilflich sein kann.

Die Allianz legt nachdrücklichen Wert auf die Feststellung, dass das nun im Urheberrechtsgesetz n.F. verankerte Zweitveröffentlichungsrecht als ein Recht der einzelnen Autorinnen und Autoren ausgestaltet ist. Dieses Prinzip hat die Allianz in allen ihren Äußerungen und Positionen um die Einführung des unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrechts als wissenschaftsadäquat anerkannt und mit Nachdruck vertreten.

Die mit § 44 Absatz 6, 3. HRÄG geplante Verpflichtung des wissenschaftlichen Personals zum Vorbehalten eines Zweitveröffentlichungsrechtes, wirft die Frage auf, ob die Vorschrift mit der in Art. 5 Absatz 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist. Die Allianz wird im Rahmen der erbetenen Stellungnahme keine verfassungsrechtliche Bewertung der Regelung vornehmen.

Sie weist jedoch darauf hin, dass die Publikationsfreiheit ein zentraler Bestandteil der Wissenschaftsfreiheit ist.

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Nach Auffassung der Allianz sollten operative Anreizsysteme zudem nicht durch ministerielle Verordnung, sondern im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung an den Hochschulen und ihren Fakultäten selbst entschieden werden, zumal in der konkreten Umsetzung der Zweitveröffentlichung fachliche Unterschiede zu berücksichtigen sind.

Mit Blick auf Details der vorgeschlagenen Regelung regt die Allianz an zu bedenken, ob eine Angleichung der einheitlich vorgeschlagenen Embargofrist von sechs Monaten an die auf Ebene der EU-Kommission erlassene Regelung, die nach naturwissenschaftlich-technisch-medizinischen Fächern auf der einen und geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächern auf der anderen Seite differenziert und für letztere eine 12-monatige Embargofrist vorschlägt, sinnvoll wäre.

Die Allianz gibt im Übrigen zu bedenken, dass der Aufbau von Repositorien von unterschiedlichen Faktoren abhängt und sich die Nutzung dieser Infrastrukturen fachspezifisch deutlich unterscheidet. So haben sich neben institutionellen Repositorien auch Fach-Repositorien durchgesetzt, die institutionenübergreifend genutzt werden. Die angestrebte Infrastruktur zur wissenschaftlichen Informationsversorgung entsteht durch globale Kooperation eines breiten Spektrums von Akteuren und ihre konkrete Ausgestaltung ist stark durch die schnelle technische Entwicklung beeinflusst. Daher regt die Allianz an, § 28 Absatz 3, 3. HRÄG so zu fassen, dass das Engagement der Hochschulen in diesem Prozess abstrakt zu deren Aufgabe erklärt wird. Darüber hinaus betont die Allianz die Bedeutung des Vorhaltens von Dienstleistungen, auf die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler rekurrieren können, um ihre Publikationen über die nationale und internationale Repositorien-Infrastruktur so zugreifbar machen zu können, dass eine optimale Sichtbarkeit und Nachnutzbarkeit der Zweitveröffentlichungen nach ggf. fachspezifischen Standards umgesetzt werden kann.

Auch wenn die Allianz den Ausbau der Repositorien-Infrastruktur und damit des grünen Wegs ausdrücklich begrüßt, so plädiert sie gleichzeitig dafür, dass die für die Realisierung und Pflege der Repositorien erforderlichen Mittel nicht zu Lasten von Forschung und Lehre selbst gehen dürfen.

Bonn, 27. November 2013

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