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Ermittlung und Relevanz effektiver Steuersätze : Teil 2: Der Einfluss der Komplexitätsreduktion von Steuerbemessungsgrundlagen

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Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen

Ermittlung und Relevanz eektiver Steuersätze

Teil 2:

Der Einuss der Komplexitätsreduktion von Steuerbemessungsgrundlagen

Deborah Knirsch

Tübinger Diskussionsbeitrag Nr. 234 März 2002

Wirtschaftswissenschaftliches Seminar Mohlstraÿe 36, D-72074 Tübingen

knirsch@uni-tuebingen.de

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 4

1.1 Problemstellung . . . 4

1.2 Aufbau der Untersuchung . . . 4

2 Notwendigkeit und praktische Relevanz von Steuerplanung 5 2.1 Fehlende Entscheidungsneutralität des Steuersystems . . . 5

2.2 Komplexität der Steuerplanung . . . 5

2.2.1 Totalmodelle . . . 5

2.2.2 Partialmodelle . . . 6

2.2.3 Simulationsmodelle zur Ermittlung von Eektivsteuersätzen 6 2.3 Praktische Anwendung von Simulationsmodellen . . . 7

3 Kriterien zur Beurteilung von Investitionen und deren Steuer- belastungen 8 3.1 Vermögensendwert und Eektivsteuersatz . . . 8

3.2 Zusammenspiel von Tarif und Bemessungsgrundlage . . . 9

4 Der Aufbau des Unternehmensmodells 10 4.1 Der laufende Modellaufbau . . . 10

4.2 Vermögensendwertberechnung . . . 12

4.3 Eigene Modelländerungen zur Vermögensendwertberechnung . . . 12

5 Ergebnisse des Ausgangsfalls und Variation von Einussgröÿen der Bemessungsgrundlage 14 5.1 Berechnungen und Ergebnisse des Ausgangsfalls . . . 15

5.2 Variationen der Berücksichtigung von Abschreibungen . . . 16

5.2.1 Lineare Abschreibungen der Vermögensgegenstände . . . . 16

5.2.2 Sofortabschreibung des Anlagevermögens . . . 16

5.3 Variationen der Berücksichtigung von Herstellungskosten . . . 17

5.3.1 Variationen der Herstellungskostenbestandteile . . . 17

5.3.2 LIFO- und FIFO-Bewertungsvereinfachungsverfahren . . . 18

5.3.3 Keine Aktivierung der Vorräte . . . 19

5.4 Nichtberücksichtigung der Pensionsrückstellungen . . . 19

5.5 Nichtberücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen . . . 20

(3)

6 Auswahl des vereinfachenden Planungsmodells zur Berechnung

des Eektivsteuersatzes 21

6.1 Verwendung der Zahlungsüberschüsse als Bemessungsgrundlage . 22 6.2 Verwendung des Standardmodells . . . 23 6.3 Auswahl einer Bemessungsgrundlage, deren Eekte der Vereinfa-

chungen sich aufheben . . . 23 6.3.1 Vorgehensweise . . . 23 6.3.2 Dierenzen von Cashows und Gewinnen der Grundmodelle 24 6.3.3 Ermittlung relevanter Modellkombinationen . . . 25 6.3.4 Interpretation der Rangfolge der Endwerte bzw. Eektiv-

steuersätze der Modellkombinationen . . . 28 6.3.5 Dierenzen von Cashows und Gewinnen der Modellkom-

binationen und Interpretation ihrer Rangfolge . . . 29 6.3.6 Interpretation der Unterschiede der Rangfolgen bei unter-

schiedlichen Maÿen . . . 30 7 Belastungsunterschiede durch Nichtberücksichtigung der Veräu-

ÿerungsgewinne und der Ausschüttung liquider Mittel an die

Eigner 31

8 Zusammenfassung 33

Literaturverzeichnis 35

Anhang 38

A Auszüge aus der Unternehmenssimulation der Periode 1 (Aus-

gangsfall) 38

B Die Ermittlung des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft sowie des Endvermögens der Anteilseigner vor und nach Steuern 42

(4)

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Für Investitionsentscheidungen wie die Standortwahl von Unternehmungen oder die Wahl zwischen verschiedenen Investitionsalternativen stehen relativ ausgefeil- te Instrumente wie der European Tax Analyzer1 zur Verfügung, der die komple- xen Regelungen zur Bildung von Steuerbemessungsgrundlagen zum Zwecke der Gewinnermittlung integriert. Diese Ansätze der nanzplangestützten Unterneh- menssimulation vernachlässigen allerdings mögliche Probleme der Umsetzbarkeit in die Praxis. Aufgrund von Unsicherheit ist es oftmals nicht möglich, die für die Simulation notwendigen Plandaten zu ermitteln2, so dass zur Umgehung dieser Problematik Vereinfachungen in der Steuerplanung vorgenommen werden.3 Die vorliegende Arbeit zeigt auf, ob und inwieweit die in der Praxis erfolgenden Modellvereinfachungen durchführbar sind, ohne die Ergebnisse, die auf komplexen Modellsimulationen basieren, zu verfälschen. Es wird untersucht, welche verein- fachten Steuerbemessungsgrundlagen als Approximation des realen Steuersystems geeignet sind, da in der Steuerplanung die zulässige komplexe Steuerbemessungs- grundlage nicht antizipiert werden kann. Hierzu wird eine rentable Investition betrachtet, wobei der Vermögensendwert und der Eektivsteuersatz als Beurtei- lungskriterien angewandt werden.4

1.2 Aufbau der Untersuchung

Zunächst wird die Vorgehensweise dargestellt und begründet. Um die Wirkung von modellmäÿigen Vereinfachungen der steuerlichen Bemessungsgrundlage auf- zeigen zu können, wird erst das Modell komplexer Steuerbemessungsgrundlage vorgestellt. Die Ausgangsbasis hierzu bildet der European Tax Analyzer5 als Si- mulation einer repräsentativen Unternehmung des Verarbeitenden Gewerbes, die teilweise modiziert wird. Hierauf aufbauend werden Endwerte und Eektivsteu- ersätze von Modellvariationen mit verschiedenen Bemessungsgrundlagenelemen-

1Er wurde vom Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) und der Universität Mannheim entwickelt. Vgl. Spengel 1995, Jacobs/ Spengel 1996.

2Vgl. Wagner 1997, S. 211 f., Schneider 1992, S. 72.

3Vgl. Schwenk 2001.

4Eine systematische Darstellung der Modelle zur Ermittlung von eektiven Grenz- und Durchschnittsteuersätzen bieten Bachmann 2002, Spengel/ Lammersen 2001.

5Vgl. Spengel 1995.

(5)

ten ermittelt und in Bezug auf ihre Tauglichkeit zur Approximatin des zulässigen Steuersystems interpretiert. Die Arbeit schlieÿt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse.

2 Notwendigkeit und praktische Relevanz von Steu- erplanung

2.1 Fehlende Entscheidungsneutralität des Steuersystems

Die Einbeziehung von Steuern in die nanzielle Unternehmensplanung wird dann notwendig, wenn das Steuersystem nicht neutral wirkt. Neutralität des Steuersy- stems bedeutet hierbei, dass durch die Einbeziehung von Steuern in die Planung keine Rangfolgeänderungen der Handlungsalternativen auftreten.6 Durch gewoll- te und ungewollte Lenkungswirkungen eines Steuersystems ist diese Rangfolge- Invarianz jedoch nicht gewährleistet: Steuersysteme, so auch das in Deutschland angewendete, behandeln verschiedene Investitionen durch unterschiedliche Ab- schreibungen, Freibeträge, Abziehbarkeit von Aufwendungen usw. ungleich, so dass sich die Vorteilhaftigkeit von Investitionen durch die Einbeziehung von Steu- ern verändern kann.

2.2 Komplexität der Steuerplanung

2.2.1 Totalmodelle

Aufgrund der Neutralitätsverletzung eines Steuersystems kann das Ziel abgelei- tet werden, zum Zwecke der Steuerplanung ein komplexes Unternehmensmodell zu bilden, welches sämtliche Zahlungsströme sowie alle Umperiodisierungen, die für die steuerliche Gewinnermittlung notwendig sind, erfasst. Hierdurch lieÿe sich die optimale Investition ermitteln. Dennoch steht dieser Anforderung das Kom- plexitätsproblem gegenüber: Auch unter der vereinfachenden Annahme der Si- cherheit wäre es erforderlich, für alle in die Planung einzubeziehenden Perioden eine riesige Datenmenge zu ermitteln. Die Bildung eines komplexen Totalmodells wird deshalb für unmöglich erachtet.7 Selbst in der Theorie sind solche Unter- nehmensmodelle nur für sehr vereinfachte Prämissen entwickelt8 worden. Diese

6Vgl. Schneider 1992, S. 193 .

7Vgl. Schneider 1992, S. 72.

8Wagner 1997, S. 212.

(6)

Fülle von Informationen zu erzeugen und zu bearbeiten, verursacht Planungsko- sten9, so dass hier zwischen Nutzen und Kosten der detaillierten Datenerhebung abgewogen werden muss.

2.2.2 Partialmodelle

Um dennoch Vorteilhaftigkeitsvergleiche von Investitionen vornehmen zu können, werden Partialmodelle gebildet. Sie bilden Handlungsalternativen nach, wobei im Vergleich zum Totalmodell Einschränkungen und pauschale Annahmen getroen werden.10 Mit der Reduktion der Modellkomplexität reduziert sich jedoch auch das Ausmaÿ der Steuerwirkungen, die ermittelt werden können.11Bei der Bildung der Partialmodelle, die zur Beantwortung einer konkreten Fragestellung genutzt werden, muss daher zwischen den beiden Aspekten abgewogen werden: Einer- seits müssen sinnvolle Vereinfachungen vorgenommen werden, um die benötigte Datenmenge zu reduzieren, andererseits dürfen die Vereinfachungen nicht so weit- gehend sein, dass die Ergebnisse fehlerbehaftet sind und ihre Interpretation nicht mehr zweckmäÿig ist.12 Eine Vorteilhaftigkeit des Partialmodells gegenüber dem Totalmodell ist gegeben, wenn die Planungskosten des Totalmodells die nanziel- le Minderung der Zielerreichung aufgrund der Nutzung des vereinfachten Modells übersteigen.13

In der folgenden Arbeit wird ein Kombinatorisches Partialmodell14verwendet, das eine Investition und ihre Steuerbelastung in Bezug auf konkrete geschätzte kurz- und langfristige Soll- und Habenzinssätze in Form eines Finanzplans untersucht.

2.2.3 Simulationsmodelle zur Ermittlung von Eektivsteuersätzen Die Basis betriebswirtschaftlicher Modelle zur Ermittlung von Unternehmensend- werten bzw. Eektivsteuersätzen sind Unternehmenssimulationen, die eine Inte- gration von beliebigen, auch progressiven Steuersätzen, verschiedenen Zinssätzen und Regelungen zur Bildung von Bemessungsgrundlagen erlauben.15

9Vgl. Wagner 1999a, S. 444.

10Vgl. Wagner/ Dirrigl 1980, S. 12.

11Vgl. Wagner 2000, S. 194.

12Zu dem Problem der optimalen Komplexitätsreduktion vgl. Ballwieser 1990.

13Vgl. Rümmele 1998, S. 10.

14Zur Einteilung von Partialmodellen vgl. Schneider 1992, S. 72.

15Vgl. Spengel/ Lammersen 2001, S. 229 f.

(7)

Im Folgenden werden Ansätze der Unternehmenssimulation verwendet, die sich in dem Komplexitätsgrad ihrer Bemessungsgrundlagen unterscheiden. Das einfach- ste Modell zur Schätzung von zukünftigen Zahlungsüberschüssen und Steuerbe- messungsgrundlagen ist die Annahme ihrer Identität. Dies resultiert aus der Idee, zur Komplexitätsreduktion vereinfachte Schätzungen der Plandaten auf vorhan- denen Jahresabschlüssen zu basieren. Die Aufwendungen und Erträge bieten pro- gnostische Eigenschaften, die den reinen Zahlungsüberschüssen oft überlegen sind, da durch sie eine Glättung erfolgt und somit die Informationen mehrerer Peri- oden zusammengefasst werden.16Eine Erweiterung stellt das Standardmodell der Investitionsrechnung mit Steuern17 dar, das Sach- oder Finanzinvestitionen ab- bildet, indem eine nichtzahlungsgleiche Gröÿe, Abschreibungen, die Bemessungs- grundlage mindert. Eine darüber hinausgehende Verfeinerung stellen Unterneh- menspartialmodelle dar, die weitere Dierenzierungen in der Gewinnermittlung und Besteuerung zulassen.

2.3 Praktische Anwendung von Simulationsmodellen

Entscheidend ist, in welchem Maÿe theoretisch ausgefeilte Simulationsmodel- le in der Praxis eingesetzt werden, um Investitionsentscheidungen zu treen.

Schwenk18führte 2001 eine empirische Untersuchung durch, die die Steuerplanung der DAX 10019 Unternehmen beinhaltet. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass zwar groÿteils Simulationsmodelle verwendet und auch Steuern in die Investitionspla- nung integriert20 werden, diese aber v.a. aufgrund von Prognoseschwierigkeiten nur wenige nichtzahlungsgleiche Komponenten einbeziehen.21 Als Umperiodisie- rung werden in der Hälfte der Fälle planmäÿige Abschreibungen mit in das Si- mulationsmodell einbezogen (34%) oder in Einzelfällen rechnerisch erfasst (16%);

handelsrechtliche Rückstellungen und Teilwertabschreibungen werden jedoch nur von 8% bzw. gar nicht berücksichtigt.22Als Grund hierfür werden vielfach Schwie- rigkeiten der Prognose dieser Zahlen sowie ihrer Zurechenbarkeit zu bestimmten Investitionen angegeben.23Demgegenüber haben planmäÿige Abschreibungen den

16Vgl. Wagner 1999b, S. 73.

17Vgl. Wagner/ Dirrigl 1980, S. 24 und Kruschwitz 2000, S. 131 .

18Vgl. Schwenk 2001.

19Von den 100 Unternehmen nahmen 50 an der Befragung teil.

20Zu den Ergebnissen über das Investitionsplanungsverhalten von Unternehmen vgl. Schwenk 2001, S. 125 - 133.

21Vgl. Schwenk 2001, S. 175.

22Vgl. Schwenk 2001, S. 155 und 171.

23Vgl. Schwenk 2001, S. 173.

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Vorteil, dass durch die Tätigung einer Investitionsausgabe und die Auswahl der Abschreibungsmethode die Abschreibungen bereits festgelegt sind.24 Schätzun- gen von zukünftigen Entwicklungen sind hierfür nicht notwendig.25 So kommt Schwenk zu dem Schluss, dass auch bei der Durchführung steuerlicher Planungs- aktivitäten Rückstellungen und Teilwertabschreibungen keinen Eingang in die Kalküle nden26. Diese Untersuchung macht deutlich, dass die immer detaillier- teren Simulationsmodelle der Forschung nicht auf die Praxis übertragen werden.

Somit stellt sich wiederum für die Forschung die Frage, in welchem Maÿe Abwei- chungen durch die vereinfachte Steuerplanung in der Praxis entstehen und welche Auswirkungen daraus resultieren.

3 Kriterien zur Beurteilung von Investitionen und deren Steuerbelastungen

3.1 Vermögensendwert und Eektivsteuersatz

Als Auswahlkriterium zwischen mehreren Handlungsmöglichkeiten wird im Fol- genden ein auf einem Finanzplan basierender Vermögensendwert verwendet. Er ist deshalb besonders vorteilhaft, da weder ein vollkommener Kapitalmarkt (wie beim Kapitalwert) noch eine identische Wiederanlage der Mittel (wie beim in- ternen Zinsfuÿ) angenommen werden müssen.27 Als relative Gröÿe lässt sich der Endwert auch in Form einer Rendite ausdrücken.28 Der EndwertEW einer Inve- stition wird hierzu unter Berücksichtigung der Dauer des Investitionsprojekts (T Perioden) in ein Verhältnis zur AnfangsauszahlungA0 gesetzt:

p= µEW

A0

1

T

1 (1)

Analog wird die Rendite nach Steuern ps berechnet: Die Anfangsauszahlung A0 bleibt unverändert. Das Endvermögen nach Steuern wird durch die laufenden Steuerzahlungen sowie die dadurch entstehenden Zinsverluste geschmälert.

ps =

µEWs A0

1

T

1 (2)

24Vgl. Schwenk 2001, S. 167.

25Als Zusatzannahme muss lediglich gelten, dass das Unternehmen in jeder Periode Erträge erwirtschaftet, die die Abschreibungen übersteigen. Ist dies nicht der Fall, so können durch die Verlustverrechnung zusätzliche Steuerwirkungen entstehen.

26Schwenk 2001, S. 175.

27Vgl. Schneider 1992, S. 81 und 87.

28Hierbei handelt es sich um die sogenannte Baldwin-Rendite. Vgl. Hax 1993, S. 29f.

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Die Rendite stellt den Endwert in Relation zum Anfangsvermögen, enthält aber keine darüber hinausgehenden Informationen.

Eine schnellere Übersicht als die Einzelkennziern p bzw. ps bietet der Eektiv- steuersatz sef f, der die Renditen als Verhältniszahl ausdrückt. King/ Fullerton29 denieren den Eektivsteuersatz wie folgt:

sef f = p−ps

p (3)

Er beschreibt damit den Steuerkeil p−ps bezogen auf die Vorsteuerrendite p. Der Eektivsteuersatz birgt keinen zusätzlichen Informationsgehalt im Vergleich zum Vermögensendwert. Ein Vorteil kann lediglich in der übersichtlichen Darstel- lungsweise gesehen werden.

3.2 Zusammenspiel von Tarif und Bemessungsgrundlage

Steuerbelastungen ergeben sich aus der Multiplikation des Steuertarifs s (Nomi- nalsteuersatz) mit der Bemessungsgrundlage30, die in den verwendeten Steuer- systemen von den Zahlungsüberschüssen abweicht. Durch die Umperiodisierung von Zahlungsüberschüssen zur steuerlichen Gewinnermittlung entsteht eine Be- vorzugung oder Benachteiligung von Investitionen, wenn die Dierenz von zah- lungsgleichen Erträgen und Aufwendungen und nichtzahlungsgleichen Aufwen- dungen nicht in jeder Periode dem ökonomischem Gewinn, also den Zahlungs- überschüssen abzüglich der Ertragswertabschreibung, entspricht.31

In Deutschland liegen die Nominalsteuersätze regelmäÿig oberhalb der Eektiv- steuersätze. Die Bundesregierung ist in ihrem Steuersenkungsgesetz 2000 der Auassung, dass von den hohen Steuertarifen eine Signalwirkung ausgeht und Deutschland dadurch im internationalen Vergleich einen Standortnachteil erlei- det.32 Deshalb wurden die Körperschaftsteuersätze für ausgeschüttete sowie the- saurierte Gewinne und die progressiven Einkommensteuersätze gesenkt. Doch aus der Signalwirkung der hohen Steuertarife müssen nicht zwingend hohe Eektiv- steuersätze resultieren. Vielmehr kann durch entsprechende Anpassung der Steu- erbemessungsgrundlage bei hohen und niedrigen Steuersätzen Barwertäquivalenz

29King/ Fullerton 1984, S. 9.

30Zu den Bemessungsgrundlagen-Eekten vgl. Wagner 1999a, S. 479.

31Andernfalls liegt steuersatzunabhängige Neutralität vor. Vgl. Wagner/ Dirrigl 1980, S. 37.

32Vgl. Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000, BGBl. I 2000, S. 1433-1466. Bundesnanzmi- nister Eichel betonte dies anlässlich der Beratung des Gesetzes im Deutschen Bundesrat. Vgl.

www.bundesnanzministerium.de.

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hergestellt werden. So wurden in Deutschland zur Finanzierung der Steuertarif- senkung gleichzeitig die Abschreibungssätze reduziert und die steuerlichen Nut- zungsdauern verlängert,33 so dass eine breitere Bemessungsgrundlage entsteht.

Dieses Zusammenspiel von Tarif und Bemessungsgrundlage macht deutlich, dass ein Vergleich nomineller Steuersätze nicht genügt, sondern zu falschen Entschei- dungen führen kann. Der Eektivsteuersatz drückt unter bestimmten Annahmen eine Steuervergünstigung oder -benachteiligung aus,34die sich durch den Vergleich mit dem Nominalsteuersatz ergibt. Diese konstante Eichstrich-Eigenschaft liegt jedoch nur vor, wenn der ökonomische Gewinn besteuert wird und ein Kapitalwert von Null vorliegt.35

4 Der Aufbau des Unternehmensmodells

4.1 Der laufende Modellaufbau

Das im Folgenden verwendete Unternehmensmodell basiert auf dem European Tax Analyzer36, der 1995 vorgestellt wurde, aber auch später noch als Grund- lage für weitere Veröentlichungen und Forschungsaufträge diente.37 Es unter- stellt eine Unternehmung auf Dauer38, wobei jedoch nur zehn Perioden simuliert und dann eine Bewertung des Endvermögens vorgenommen wird. Die verwen- deten Daten stellen ein Unternehmen dar, dessen Verhältnisse der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung repräsentativ für eine Kapitalgesellschaft des Ver- arbeitenden Gewerbes von 1993 sind.39 Kernstück ist ein Finanzplan, in dem alle

33Die sogenannte AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter wurde im Rah- men der Steuerreform vom BMF neu herausgegeben. Die Verlängerung der Nutzungsdauern ist teilweise erheblich. Vgl. Bundessteuerblatt I 2000, S. 1533 - 1546.

34Vgl. Schneider 1992, S. 181.

35Der Beweis wird ausführlich in Bachmann 2002 dargestellt.

36Die Werte des Modells sind Spengel (1995) entnommen. Die Vorgehensweise, insbesondere auch in Bezug auf die Endvermögensbewertung, bleibt auch später im European Tax Analyzer die gleiche, vgl. Commission of the European Communities 2001, Anhang G, Jacobs/ Spengel 2002, S. 11.

37Es wurden zahlreiche Veröentlichungen zum European Tax Analyzer herausgebracht, de- ren Schwerpunkte teilweise ökonomisch, teilweise auch in der EDV-technischen Realisierung liegen. Bspw. Jacobs/ Spengel 1996, Meyer 1996, Eckerle 2000, Gröschel 2000. Der European Tax Analyzer diente auch als Basis für die EU-Untersuchung Company Taxation in the Internal Market, vgl. Commission of the European Communities 2001, S. 71.

38Spengel 1995, S. 161. Problematisch ist dies in Bezug auf die Endvermögensbewertung, vgl.

Kapitel 4.3. Kruschwitz beschreibt diese Endvermögensbewertung bei Unternehmen, die auf Dauer angelegt sind, als Fiktion einer Unternehmung auf Zeit. Vgl. Kruschwitz 2000, S. 13.

39Die Angaben basieren auf Veröentlichungen der Deutschen Bundesbank und der Deutschen Industriekreditbank 1992/3, vgl. Spengel 1995, S. 159.

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Zahlungsgröÿen des Repräsentativunternehmens abgebildet sind. Ein Investiti- onsplan sowie jährliche Produktions- und Absatzzahlen denieren den Leistungs- bereich des Unternehmens, um darauf aufbauend die Zahlungsströme sowohl der Unternehmens- als auch der Eignerebene zu erfassen. Bei dem Einproduktunter- nehmen werden die nicht verkauften Bestände als Vorratsvermögen wahlweise zu Teil- oder Vollkosten aktiviert.

Um die Realität möglichst exakt abzubilden, ist es möglich, beliebige gesamt- und betriebswirtschaftliche Daten festzulegen. Das Unternehmen wird anteilig eigen- und fremdnanziert. Die Höhe der Gewinnausschüttungen, die dann von den Eignern angelegt werden, kann frei gewählt werden. Im Modell beträgt der kurzfristige (langfristige) Habenzinssatz 5% (6%), der darüber liegende kurzfri- stige (langfristige) Sollzinssatz 7% (8%). Die Preissteigerungsrate π liegt bei 3%

pro Jahr für Investitionsgüter, Konsumgüter, Löhne und andere Leistungen.40 In das Modell werden die Grundsteuer sowie alle ertragsabhängigen Steuern auf Unternehmens- und Eignerebene, die Gewerbesteuer, die Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag, auf Basis des aktuellen Gesetzes- standes einbezogen. Der Gewerbesteuer-Hebesatz wird mit 400% angenommen, bei der Einkommensteuer gilt der Grenzsteuersatz von 48,5%. Es wird angenom- men, dass ausreichend andere Einkünfte vorliegen, so dass die Progression keine Wirkung zeigt und Freibeträge nicht zur Anwendung kommen.

Zur Produktion benötigt die Unternehmung Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Patente und Lizenzen sowie Maschinen. Diese werden zu Beginn der Periode 1 gekauft. Abnutzbare Sachanlagen werden im Zeitablauf abgeschrieben und bei Erreichen der Nutzungsdauer kostenlos verschrottet. Zu Beginn der Folgeperiode wird jeweils ein identisches Gut erworben, dessen Wie- derbeschaungskosten um die jährliche Preissteigerungsrateπ steigen. Pensions- rückstellungen werden in dem Modell zu ihrem Teilwert passiviert. In der Unter- nehmung wird ein Pensionsfonds gebildet, der zum kurzfristigen Habenzinssatz angelegt wird. Jährlich werden die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz so- wie die Cashow-Rechnung, aus der sich der Bestand an liquiden Mitteln ergibt, aufgestellt.41

40Vgl. Spengel 1995, S. 195.

41Diese sowie die Ermittlung der Herstellungskosten und der Steuerzahlungen sind anhand einer Beispielperiode in Anhang A ersichtlich.

(12)

4.2 Vermögensendwertberechnung

Der European Tax Analyzer berechnet den Endwert der Unternehmung durch Einzelbewertung der Vermögensgegenstände.42 Abnutzbare Sachanlagen werden dabei mit den fortgeführten Anschaungskosten bewertet, die sich bei linearer Abschreibung über die Nutzungsdauer ergeben. Nicht abnutzbare Sachanlagen und Finanzanlagen werden zu ihren Anschaungskosten bzw. ihrem Nennwert bewertet. Der Wert der Fertigerzeugnisse entspricht dem, der sich bei Ansatz von Vollkosten ergibt. Die Pensionsverpichtungen werden mit ihrem nanzmathe- matischen Deckungskapital angesetzt.43Die Summe der Werte der einzelnen Ver- mögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten und Pensionsverpichtungen ergibt den Vermögensendwert auf Unternehmensebene.44 Der Vermögensendwert auf Anteilseignerebene setzt sich aus dem Unternehmensendwert, den langfristi- gen Forderungen gegenüber der Kapitalgesellschaft, dem Sonstigen Vermögen45 sowie den liquiden Mitteln der Eigner zusammen.46

4.3 Eigene Modelländerungen zur Vermögensendwert- berechnung

Die Unternehmenssimulation in Anlehnung an den European Tax Analyzer wird teilweise modiziert. Neben einigen weniger gravierenden Abweichungen wird als wichtigster Punkt die Ermittlung des Endvermögens geändert.

Das Endvermögen setzt sich aus dem Wert der Unternehmung und dem übri- gen Vermögen der Eigner, das durch die Unternehmertätigkeit entstanden ist, zusammen. Während beim Geldvermögen der Eigner keine Bewertungsprobleme entstehen, da es bereits im Vergleichsmaÿ vorliegt und somit zum Nominalwert angesetzt wird, muss bei der Unternehmung eine Bewertung erfolgen. Die Bewer- tung einer Unternehmung47 erfolgt zu ihrem Ertragswert, d.h. den diskontierten zukünftigen Zahlungsüberschüssen. Übersteigt die Summe der Marktwerte der einzelnen Vermögensgegenstände diesen, so ist deren sofortige Veräuÿerung die

42Vgl. Spengel 1995, S. 197 - 200.

43Vgl. Spengel 1995, S. 198.

44Ebd.

45Da nicht ersichtlich ist, woraus und in welchem Zusammenhang zur Unternehmung das Sonstige Vermögen besteht, wird es im Folgenden mit 0 AC angesetzt.

46Vgl. Spengel 1995, S. 199.

47Vgl. Schneider 1992, S. 78. Eine Übersicht zu Ansätzen der Unternehmensbewertung ndet sich bei Drukarczyk 2001, S. 127.

(13)

optimale Alternative. Die Berechnung ist unter Einbeziehung von Steuern auf Unternehmens- und Anteilseignerebene vorzunehmen, da diese die Zielgröÿe der Anteilseigner mindern und damit entscheidungsrelevant sind.48Danach erfolgt die Auösung der Unternehmung, wobei auch hier die Steuerwirkungen zu beachten sind.

In Anlehnung an den European Tax Analyzer wird die Bewertung der einzel- nen Vermögensgegenstände als optimale Alternative gewählt;49 damit wird ein Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände angenommen.50Der European Tax Analyzer vernachlässigt jedoch die steuerlichen Folgen der Dierenz von Markt- werten (=Veräuÿerungspreis) und Steuerbilanzwerten am Simulationsende. Be- gründet wird dies damit, dass gerade dadurch eine Vergleichbarkeit der Besteue- rung in verschiedenen Ländern gegeben sei, wenn das Endvermögen identisch, also ohne länderspezische Besonderheiten, angesetzt wird. Die laufenden Be- steuerungsfolgen51 würden so sichtbar werden. Diese Sichtweise vernachlässigt aber, dass gerade durch die jeweilige laufende Besteuerung stille Reserven und damit zusammenhängend Steuerbelastungen bei dem Verkauf von Vermögensge- genständen entstehen. Der Wert des Gutes ist für den Verkäufer und damit den Unternehmenseigner zu hoch bzw. niedrig angesetzt, wenn nur der Marktwert, nicht aber die zwingend folgende Besteuerung angesetzt wird.52

Eine korrekte Endvermögensermittlung ist nur möglich, wenn vergleichbare Ziel- gröÿen - nämlich konsumfähige Beträge - addiert werden, nicht aber entnahme- fähige liquide Mittel und unversteuerte Gewinne vermengt werden.53Aus diesem Grund wird der European Tax Analyzer so erweitert, dass für alle Vermögens- gegenstände der Veräuÿerungsgewinn oder -verlust ermittelt wird. Dieser wird in der letzten Periode mit Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Einkommensteu-

48Vgl. Dirrigl 1988, S. 430 f. und S. 526; auch Wagner 1999b, S. 83.

49Vgl. Spengel 1995, S. 13 - 18 und S. 197 - 200.

50Eckerle sieht ebenfalls das Problem der Unvollständigkeit der Simulation, wenn die Besteue- rung am Ende des Planungshorizonts nicht mit einbezogen wird. Um das Problem zu umgehen, wird dort aber der Anteilsverkauf nach der zehnten Periode vorgeschlagen. Vgl. Eckerle 2000, S. 117 f.

51Spengel 1995, S. 200.

52Zur Begründung der Einbeziehung von Steuern bei Veräuÿerung des Vermögens vgl. Wagner 1999b, S. 82 ., Dirrigl 1988, S. 431 f.

53Auch Spengel erwähnt diese Möglichkeit, lehnt die Besteuerung der Veräuÿerungsgewinne jedoch ab, da mit Erreichen des Planungshorizonts ... weder Informationen über die künftigen Entnahmemöglichkeiten noch über zukünftige Investitionen und Desinvestitionen vor(liegen), die Anhaltspunkte über den Zeitpunkt der Auösung stiller Reserven liefern könnten. Spengel 1995, S. 200. Dies wird wird erneut in Jacobs/ Spengel 1996, S. 201, begründet.

(14)

er belastet.54 Danach erfolgt die Auösung der Unternehmung.55Annahmegemäÿ sind an dem Beispielunternehmen ein oder mehrere Eigner mit mindestens 1%

beteiligt, so dass eine Beteiligung i.S.d. Ÿ 17 EStG vorliegt; die Beteiligungsdauer beträgt 10 Jahre (dies entspricht dem Simulationszeitraum). Da die Auösung der Kapitalgesellschaft nach Ÿ 17 Abs. 4 EStG wie die Veräuÿerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft behandelt wird, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Veräuÿerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäÿ Ÿ 17 EStG vor.

Nach Ÿ 3 Nr. 40c EStG werden diese zur Hälfte steuerfrei gestellt.56

Der Veräuÿerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräuÿerungspreis abzüglich der Veräuÿerungs- und Anschaungskosten. Im Fall der Auösung der Gesellschaft ist als Veräuÿerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. Die Anschaf- fungskosten sind die Gesellschaftereinlagen in der Periode 0, die damit steuerfrei an die Anteilseigner zurückgegeben werden. Nur darüber hinausgehende Beträge unterliegen der Besteuerung durch das Halbeinkünfteverfahren.

5 Ergebnisse des Ausgangsfalls und Variation von Einussgröÿen der Bemessungsgrundlage

In der folgenden Untersuchung möglicher Vereinfachungen der Steuerbemessungs- grundlage der Kapitalgesellschaft wird jeweils der Eekt der Nichtbeachtung der Umperiodisierung auf den eektiven Steuersatz ermittelt. Diese Eekte werden sowohl einzeln als auch in Kombination mehrerer Vereinfachungen analysiert.

Die Variationen der Steuerbemessungsgrundlage stellen in den meisten Fällen hypothetische Überlegungen dar, die im deutschen Handels- und Steuerrecht un- zulässig sind, was jedoch zum Zwecke der Steuerplanung irrelevant ist. Da auch bei simplizierter Planung die ex-post Besteuerung gemäÿ den komplexen, realen Regelungen erfolgt, bildet die zulässige Besteuerung für die Modellvariationen die Vergleichsbasis, anhand derer die Approximationsgüte der Abwandlungen der Bemessungsgrundlage beurteilt wird.

54Die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpicht endet bei Kapitalgesellschaften mit der rechtsgültigen Einstellung des Gewerbebetriebs, also nach Abschluss des Liquidationsverfah- rens. Vgl. Scheer 2002, S. 147 und 206.

55Auf die Auswirkungen der Vernachlässigung der Veräuÿerungsgewinnbesteuerung auf das Endvermögen und die Eektivsteuersätze wird in Kapitel 7 noch eingegangen.

56Veräuÿerungsgewinne gemäÿ Ÿ 17 EStG stellen keine auÿerordentlichen Einkünfte i.S.d.

Ÿ 34 EStG mehr dar, so dass die Begünstigungen des Ÿ 34 EStG nicht anwendbar sind.

(15)

Das Steuersystem wird unvereinfacht auf die veränderten Gewinne angewandt.

Der Grund liegt darin, dass die Anwendung der Steuervorschriften zwar Rechen- aufwand erfordert, es diesbezüglich aber keine Prognoseschwierigkeiten gibt, die eine Vereinfachung notwendig machen würden. Als einzige Annahme hierbei gilt, dass das bestehende Steuersystem für alle Perioden des Planungszeitraums gültig ist bzw. dass Änderungen innerhalb der betrachteten Jahre bereits heute bekannt sind.

Beispielrechnungen der Unternehmenssimulation, auf denen die Ergebnisse der folgenden Kapitel aufbauen, sind im Anhang ersichtlich.

5.1 Berechnungen und Ergebnisse des Ausgangsfalls

Zur Ermittlung des Eektivsteuersatzes wird das Endvermögen der Anteilseig- ner mit und ohne Einbeziehung von Steuern ermittelt.57 Zunächst geschieht dies bei Verwendung des realen Steuersystems, d.h. die rechtliche Steuerbemessungs- grundlage wird ohne Vereinfachungen gebildet. Von dem verfügbaren Gewinn der Kapitalgesellschaft werden 600.000 AC pro Periode an die Anteilseigner ausge- schüttet. Die Simulation unter Einbeziehung der realen Steuerbemessungsgrund- lage wird im Folgenden als Ausgangsfall bezeichnet.

Das Endvermögen vor Steuern beträgt im Unternehmensmodell 84.335.802 AC, das Anfangsvermögen A0 beträgt 20 Mio. AC. Damit errechnet sich die Rendite vor Steuern gemäÿ (1):

p=

µ84.335.802 20.000.000

1

10

1 = 15,48% (4)

Analog hierzu wird das Endvermögen und die Rendite nach Steuern ermittelt, wobei jedoch am Ende der 10. Periode die Liquidierung der Unternehmung und deren Besteuerung mit einbezogen wird.58 Die liquiden Mittel i.H.v. 48 Mio. AC stehen den ehemaligen Anteilseignern der liquidierten Kapitalgesellschaft damit als vollständig konsumfähiger Betrag zur Verfügung. Nach (2) kann demgemäÿ die Nachsteuerrendite ermittelt werden:

ps =

µ48.198.919 20.000.000

1

10

1 = 9,19% (5)

57Die Ermittlung des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft sowie des Endvermögens der Eig- ner vor und nach Steuern sind in Anhang B dargestellt.

58Die folgenden Ergebnisse sind nicht mehr ohne weiteres mit den Zahlen des European Tax Analyzer von 1995 vergleichbar, da die Besteuerung nach verschiedenen Systemen und mit abweichenden Steuersätzen durchgeführt wird.

(16)

Durch Einsetzen von (4) und (5) in (3) ergibt sich:

sef f = 0,15480,0919

0,1548 = 40,60% (6)

Gemäÿ (6) beträgt der Eektivsteuersatz bezogen auf die Unternehmenssimu- lation 40,60%. Damit liegt er erheblich unter dem Nominaltarif von 52,66%, der sich unter Verwendung der erläuterten Steuersätze aus der kombinierten Gewerbeertrag-, Körperschaft- und Einkommensteuer ergibt. Dies kann sich auf- grund einer bevorzugten Besteuerung und/oder aufgrund des positiven Kapital- werts ergeben.

5.2 Variationen der Berücksichtigung von Abschreibungen

5.2.1 Lineare Abschreibungen der Vermögensgegenstände

Durch Anwendung der linearen anstelle der degressiven Abschreibung sind auf- grund der geringen degressiven Abschreibungssätze nur wenige Positionen, wie ein Teil der Maschinen und die Betriebsausstattung, betroen, so daÿ der Eek- tivsteuersatz nur von 40,60% auf 40,71% steigt. Der geringe Eekt ist neben dem oben genannten Grund auch durch die Veräuÿerung der Vermögensgegenstände am Ende des Simulationszeitraums zu erklären. Unterschiede in der Höhe der Abschreibungen führen zu unterschiedlichen Steuerbilanzwerten, so dass der Ver- äuÿerungsgewinn bei degressiver Abschreibung gröÿer ist und zu einer erhöhten Steuerbelastung führt. Dies ist ein gegenläuger Eekt zur Steuerersparnis der Vorperioden. Eine Vernachlässigung der Besteuerung stiller Reserven führt daher zur Überzeichnung der abschreibungsbedingten Endvermögensänderung.

5.2.2 Sofortabschreibung des Anlagevermögens

Es kann unterschieden werden zwischen der Sofortabschreibung abnutzbarer Ver- mögensgegenstände (Gebäude, Patent, Lizenz, Maschinen und Betriebs- und Ge- schäftsausstattung), nicht abnutzbarer Sachanlagen und Finanzanlagen.

Abnutzbare Vermögensgegenstände werden sowohl in der Periode 1 als auch in den Perioden der Wiederbeschaung sofort vollständig abgeschrieben, so dass der Zahlungsausgang jeweils dem Aufwand der Periode entspricht. In der Anfangs- bilanz machen diese Positionen gut die Hälfte der Aktiva aus (27,48 Mio. AC von 50 Mio. AC). Diese Maÿnahme senkt den Eektivsteuersatz von 40,60% um fast

(17)

4% auf 39,00%. Der Eekt wäre wesentlich gröÿer, falls die Vermögensgegenstän- de über ihre volle Nutzungsdauer in der Unternehmung verbleiben würden. Die Gebäude bestehen nicht einmal ein Drittel ihrer steuerlichen Nutzungsdauer von 33 Jahren in der Unternehmung; dementsprechend wird nur ein geringer Teil des Zinseekts deutlich, der durch die vorteilhafte Sofortabschreibung entsteht.

Bei der Sofortabschreibung nicht abnutzbarer Sachanlagen und von Finanzanla- gen entsteht im Veräuÿerungszeitpunkt ein Veräuÿerungsgewinn in gleicher Höhe.

Der hierdurch entstehende Zinseekt auf die Steuerverschiebung mindert den Ef- fektivsteuersatz auf 40,26% bzw. 39,45%.

Die Einzeleekte auf den Eektivsteuersatz erhöhen sich unterproportional, wenn die Sofortabschreibung bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen) simultan durchgeführt wird. Der Grund hierfür ist der auftretende Verlust in den ersten Perioden, der zu einem unverzinslichen Verlustvortrag führt. Insgesamt steigt der Endwert nach Steuern auf 49.876.185 AC; der Eektivsteuersatz sinkt lediglich auf 38,18%.

5.3 Variationen der Berücksichtigung von Herstellungsko- sten

5.3.1 Variationen der Herstellungskostenbestandteile

Bei Vollkostenansatz werden die Aufwendungen, die dem Verwaltungsbereich zu- geordnet werden, und Teile der Pensionsaufwendungen zusätzlich zum bisher ver- wendeten Teilkostenansatz aktiviert. Dadurch erhöht sich der Bestand der Fer- tigerzeugnisse in Periode 10 von 13.948.063 AC auf 16.204.948 AC. Der Veräuÿe- rungserlös am Ende des Simulationszeitraums sinkt dementsprechend. Durch die Aktivierung der Vollkosten werden Aufwendungen in spätere Perioden verscho- ben, so dass der Eektivsteuersatz auf 40,81% steigt.

Bei Verwendung des Teilkostenansatzes macht das Material ca. 65% der Her- stellungskosten aus. Da die Zuordnung von Aufwendungen zu Unternehmens- bereichen und die Herstellungskostenkalkulation sehr aufwendig sind, wird nun untersucht, in welchem Maÿe die ausschlieÿliche Berücksichtigung von Material- aufwand als Herstellungskosten der Vorräte den Eektivsteuersatz beeinusst.

Der Bestand der Fertigerzeugnisse in Periode 10 wird dadurch von 13.948.063 AC

(18)

auf 9.196.888 AC reduziert. Pro Periode gehen zusätzlich zwischen 20 Mio. AC und 25 Mio. AC Aufwand direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und werden nicht als Herstellungskosten aktiviert. Der Bestand an Fertigerzeugnissen sinkt allerdings nicht in gleichem Maÿe, da dieser bei Vollkostenansatz zu aktivierende Aufwand durch den periodengleichen Verkauf eines Teils der Produkte dennoch zu Aufwand wird. Der Eektivsteuersatz sinkt hierdurch auf 40,14%.

5.3.2 LIFO- und FIFO-Bewertungsvereinfachungsverfahren

Ÿ 256 S.1 HGB lässt weitere Bewertungsvereinfachungsmethoden zur Ermittlung des Bilanzansatzes von Vorräten zu. Bei ihnen wird jeweils eine ktive Reihenfolge des Verbrauchs unterstellt. Steuerlich ist neben der Durchschnittsbewertung nur die sogenannte LIFO-Methode zulässig (R 36a Abs. 1 EStR). Diese wird hier zuerst angewendet. Zusätzlich wird der Eekt aufgezeigt, der bei Verwendung des FIFO-Verfahrens entstehen würde.

Die Vorräte in dem Unternehmensmodell weisen zwei Eigenschaften auf. Sie wach- sen mengenmäÿig in jeder Periode, d.h. der Absatz der Güter ist stets geringer als die Produktion. Zusätzlich sind die Herstellungskosten pro Stück in jeder Periode höher als in der vorherigen. Dies ist auf die angenommene Preissteigerungsrate π von 3% zurückzuführen.

Durch diese Annahmen wird der Absatz aufgrund der last-in-rst-out-Fiktion ausschlieÿlich durch neu produzierte Güter bedient, während der Lagerbestand stetig wächst. Der Bilanzansatz der Vorräte beinhaltet auch die geringeren Her- stellungskosten der Vorperioden, die in dem Lagerbestand der Vorperioden ent- halten sind. Der Wert der Vorräte ist dadurch stets niedriger als der bei Ver- wendung der Durchschnittsmethode im Ausgangsfall. In Periode 10 macht der Unterschied ca. 20% aus: Die Vorräte werden mit 11,2 Mio. AC anstatt mit 13,9 Mio. AC bewertet. Hierdurch kommt es zu einer Steuerersparnis. Das Endvermögen nach Steuern steigt, so dass der Eektivsteuersatz auf 40,48% sinkt. Der Grund für den nur geringen Rückgang liegt im Verkauf der Vorräte am Ende des Simula- tionszeitraums. Die Vorräte führen durch ihren niedrigen Bilanzansatz zu einem höheren Veräuÿerungsgewinn. Die erhöhte Besteuerung wirkt der Steuerersparnis in früheren Perioden entgegen.

Ein gegenteiliger Eekt stellt sich bei Verwendung der rst-in-rst-out-Methode ein. In der verwendeten Simulation werden in jeder Periode mehr Güter ver- kauft, als vom Vorjahr auf Lager liegen. Dadurch kann der Lagerbestand nie älter

(19)

als ein Jahr sein. Nur die Herstellungskosten der aktuellen Periode beeinussen den Wert des Lagerbestands am Ende einer Periode. Die Kosten des Umsatzes dagegen beinhalten sowohl die aktuellen Herstellungskosten als auch diejenigen der direkten Vorperiode. Hierdurch werden in frühen Perioden höhere Gewinne ausgewiesen, die zu höherer Steuerzahlung und einem niedrigeren Endwert nach Steuern von 48.194.972 AC führen. Die Dierenz zum Ausgangswert von -3.947 AC ist so gering, dass der Eektivsteuersatz fast unverändert bei 40,60% bleibt.

5.3.3 Keine Aktivierung der Vorräte

Falls keine Annahmen bezüglich der Lagerhaltung der Herstellungskosten getrof- fen werden müssen, wird die Planung erheblich vereinfacht. In jeder Periode gehen damit alle Aufwendungen direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung ein. Der Ef- fektivsteuersatz sinkt auf 39,24%. Dieses Ergebnis resultiert jedoch nur aufgrund der hohen angenommenen Lagerhaltung.

5.4 Nichtberücksichtigung der Pensionsrückstellungen

Die Ermittlung der Pensionsrückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ist sehr aufwendig, so dass deren Nichtberücksichtigung eine erheb- liche Planungsvereinfachung für Investitionen darstellen würde. In Deutschland bilden die Pensionsrückstellungen oftmals einen groÿen Anteil der Bilanzsum- me.59 In dem Ausgangsbeispiel60 betragen sie am Ende der zehnten Periode ca.

10 Mio. AC und somit fast 12% der Bilanzsumme. Das Vernachlässigen der Pensi- onsrückstellungen führt daher zu einem erhöhten Eektivsteuersatz von 42,04%.

Die Nichtberücksichtigung von Pensionsrückstellungen führt zu hohem Pensions- aufwand bei Aufgabe der Unternehmung. Der Verlust kann jedoch mit Gewinnen aus dem laufenden Geschäft der Periode 10 verrechnet werden. Zusätzlich ist der Verlustrücktrag in die 9. Periode bis zu maximal 1 Mio. AC bei der Körperschaft- steuer möglich. Ein darüber hinausgehender Verlust der letzten Periode geht ver- loren. Durch die notwendige Voraussetzung der rechtlichen und wirtschaftlichen

59In Deutschland betragen sie zurzeit ca. 300 Mrd. DM, vgl. Wagner 2001, S. 360 und die dort angegebene Literatur.

60In dem Ausgangsmodell wird, in Anlehnung an den European Tax Anlyzer, in Höhe der Pensionsrückstellungen eine Pensionskasse gebildet, so dass in Höhe der Pensionsaufwendungen ein Liquiditätsabuss besteht. Dadurch entstehen bei der Altersversorgung keine Verwerfungen zwischen Gewinnermittlung und der Cashow-Rechnung. Die Summe aus Pensionszahlungen und Einzahlungen in die Pensionskasse entspricht den Pensionsaufwendungen jeder Periode.

(20)

Identität der Körperschaft, die den Verlust erlitten hat und derjenigen, die den Verlustabzug geltend machen kann (Ÿ 8 Abs. 4 S. 1 KStG), ist es nicht möglich, den Verlust mit Gewinnen anderer Gesellschaften zu verrechnen. Bei der Gewer- besteuer ist das Rücktragen von Gewinnen unzulässig. Dadurch ist es lediglich möglich, den bei Nichtbeachtung der Pensionsrückstellungen entstehenden hohen Verlust bei Betriebsaufgabe mit anderen Gewinnen der 10. Periode zu verrechnen.

5.5 Nichtberücksichtigung von Forderungen und Verbind- lichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Hier entsteht ein Unterschied zu den vorherigen Vereinfachungen: Nicht die Er- träge und Aufwendungen werden umperiodisiert, sondern die Cashows werden an die Erträge und Aufwendungen angepasst. Dadurch entsteht eine Dierenz in den Cashows in der Berechnung vor und nach Steuern, die allerdings nicht auf Steuerzahlungen und damit verbundenen Zinseekten basiert.

Im Ausgangsmodell werden nur 90% des Materials in der gleichen Periode bezahlt.

Der verbleibende Betrag wird als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen in der Bilanz passiviert und in der Folgeperiode beglichen. Die vereinfachende An- nahme besteht darin, dass der Zahlungsausgang für das gesamte Material in der Periode des Materialerhalts erfolgt. Hierdurch werden ca. 4 Mio. AC jeweils eine Periode zu früh als Zahlungsausgang ausgewiesen. Der Gewinn und die Steuern der ersten Periode werden dadurch nicht beeinusst. Erst in den Folgeperioden werden Zinserträge zu niedrig ausgewiesen. Während in der ersten Periode die vol- le Dierenz des Zahlungsausgangs in die Cashow-Rechnung eingeht, relativiert sich dies in den Folgeperioden: Im vereinfachten Modell wird dann zwar weiter- hin ein überhöhter Zahlungsausgang dargestellt, aber der Zahlungsausgang zur Begleichung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen entfällt. Der Eektivsteuersatz des Unternehmens steigt durch die Vereinfachung auf 42,00%.

Umgekehrt verhält es sich mit der Variation der Umsatzerlöse, die im Ausgangs- modell nur zu 95% im gleichen Jahr bezahlt werden. Der Rest wird als Forderung aus Lieferungen und Leistungen aktiviert. Im nächsten Jahr erfolgt der Zahlungs- eingang der Forderungen. Als Vereinfachung werden nun alle Verkäufe sofort be- zahlt. Hierdurch erhält das Unternehmen Zahlungseingänge früher und realisiert daraus Zinsgewinne. Die Folge ist eine Erhöhung des Vermögensendwerts nach Steuern und ein Absinken des Eektivsteuersatzes auf 39,20%.

(21)

In dem Unternehmensmodell entsprechen sich die Verzerrungen jedoch in ihrer Gröÿenordnung: Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen betragen zwi- schen 3,7 und 4,8 Mio. AC, die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen bewegen sich zwischen 3,6 und 4,7 Mio. AC. Dadurch sinkt der Vermögensendwert bei simultaner Berücksichtigung nur minimal um 13.892 AC; der Eektivsteuersatz bleibt hierdurch fast unverändert bei 40,57%.

6 Auswahl des vereinfachenden Planungsmodells zur Berechnung des Eektivsteuersatzes

Die in Kapitel 5 ermittelten Eektivsteuersätze werden noch einmal dargestellt:

Eektiv- zu 5.1 Kapitel Beschreibung Endwertin Euro steuersatz in Prozent-sef f punkten

vor Steuern: 84.335.802 - -

Nominalsteuersatz 52,66%

nach Steuern:

5.1 Ausgangsfall 48.198.919 40,60% 0,00%

5.2.1 Lineare AfA 48.120.649 40,71% -0,11%

5.2.2 a Sofort-AfA abnutzbare SA

und immaterielle VG 49.296.728 39,00% 1,60%

5.2.2 b Sofort-AfA nicht abnutzbare SA 48.425.400 40,26% 0,34%

5.2.2 c Sofort-AfA Finanzanlagen 48.985.652 39,45% 1,15%

5.2.2 Sofort-AfA gesamtes AV 49.876.185 38,18% 2,42%

5.3.1 a HK zu Vollkosten 48.052.395 40,81% -0,21%

5.3.1 b HK nur Materialaufwand 48.513.044 40,14% 0,46%

5.3.2 a HK LIFO 48.281.164 40,48% 0,12%

5.3.2 b HK FIFO 48.194.972 40,60% 0,00%

5.3.3 Keine Aktivierung der Vorräte 49.132.132 39,24% 1,36%

5.4 Keine Pensionsrückstellungen 47.220.301 42,04% -1,44%

5.5 a Keine Verbindlichkeit aus 47.249.234 42,00% -1,40%

Lieferungen und Leistungen 5.5 b Keine Forderungen aus

Lieferungen und Leistungen 49.162.488 39,20% 1,40%

5.5 Keine Verb. und Ford. aus

Lieferungen und Leistungen 48.212.811 40,57% 0,03%

Tabelle 1: Eektivsteuersätze der isolierten Modellveränderungen.

In der isolierten Betrachtung der Veränderung der Eektivsteuersätze fällt auf, dass sich die Eektivsteuersätze der Modellvariationen meist in einem relativ engen Rahmen um den Satz des Ausgangsfalls von 40,60% bewegen.

Die gröÿte negative Veränderung ergibt sich bei der Sofortabschreibung des ge- samten Anlagevermögens: Der Eektivsteuersatz sinkt um 2,42 Prozentpunkte

(22)

bzw. 6% auf 38,18%. Eine Steigerung des Eektivsteuersatzes ergibt sich, wenn diejenigen Elemente des Handels- und Steuerrechts, die eine schmale Bemessungs- grundlage verursachen, nicht berücksichtigt werden. Hier ist v.a. das Vernach- lässigen der Pensionsrückstellungen von Bedeutung. Ein Eektivsteuersatz von 42,04%, d.h. eine Steigerung um 4% entsteht, wenn nur die Pensionszahlungen, nicht jedoch schon vorgelagert die Bildung von Pensionsrückstellungen, die steu- erliche Bemessungsgrundlage mindern.

Die aufgezeigten Auswirkungen auf den Eektivsteuersatz werden durch eine Kombination verschiedener Variationen der Gewinnermittlung verstärkt oder ab- geschwächt. Es ist jedoch nicht möglich, die isolierten Eekte, d.h. die Verände- rung des Endwerts oder des Eektivsteuersatzes, einfach zu addieren. Aufgrund der Verlustverrechnungsvorschriften kann die Summe zweier Maÿnahmen, die den Steuersatz verändern, höher als deren Kombination sein. Daher ist es erforderlich, die Variationen in der Bemessungsgrundlage simultan vorzunehmen und so den gemeinsamen Eekt auf den Eektivsteuersatz herauszultern.

6.1 Verwendung der Zahlungsüberschüsse als Bemessungs- grundlage

Die einfachste Bemessungsgrundlage zur steuerlichen Gewinnermittlung ist das Gleichsetzen von Gewinnen und Cashows. Hierzu werden mehrere Veränderun- gen aus Kapitel 5 gemeinsam durchgeführt. Das Anlagevermögen wird sofort ab- geschrieben, Zielzahlungen werden ignoriert, Pensionsrückstellungen können nicht passiviert und Vorräte nicht aktiviert werden. Der Vermögensendwert nach Steu- ern steigt dadurch auf 50.080.279 AC; der Eektivsteuersatz sinkt auf 37,89%. Alle Bilanzen nach der Anfangsbilanz bestehen damit auf der Aktivseite nur noch aus dem Bankguthaben. Der Veräuÿerungsgewinn am Ende des Simulationszeitraums entspricht für alle Vermögensgegenstände genau dem Marktwert.

Obwohl durch die fehlenden Pensionsrückstellungen Aufwendungen in spätere Pe- rioden verlagert werden, überwiegt der Eekt der Sofortabschreibung und Nicht- aktivierung der Vorräte: Es entstehen anfänglich Verluste, die über mehrere Pe- rioden vorgetragen werden. Sie führen dazu, dass erstmalig in der 6. Periode eine positive Summe aus Verlustvortrag und Jahresüberschuss ausgewiesen werden kann, so dass in der 7. Periode Dividenden i.H.v. 152.267 AC ausgezahlt werden.

Die Verluste senken den Eektivsteuersatz auf 37,89%, so dass durch die extreme

(23)

Vereinfachung der Gewinnermittlung der Wert des Vermögens nach Steuern posi- tiver dargestellt wird als bei Verwendung des komplexen Unternehmensmodells.

6.2 Verwendung des Standardmodells

Das Standardmodell als Grundlage erweitert die eben verwendete Bemessungs- grundlage zur Gewinnermittlung um die Abschreibungen. Der Eektivsteuersatz muss im Vergleich zur Verwendung der reinen Cashows als Bemessungsgrund- lage steigen, da der Abschreibungsaufwand in spätere Perioden verschoben wird.

Bei Verwendung der degressiven Methode resultiert dies in einem Vermögensend- wert von 48.766.381 AC und einem Eektivsteuersatz von knapp 39,77%. Bei Nut- zung der linearen Abschreibung wächst der Eektivsteuersatz auf 39,86%. Das Standardmodell führt damit im Vergleich zum komplexen Modell zu einem etwas geringeren Eektivsteuersatz.

6.3 Auswahl einer Bemessungsgrundlage, deren Eekte der Vereinfachungen sich aufheben

6.3.1 Vorgehensweise

Das Ziel des folgenden Abschnitts besteht darin, mögliche Vereinfachungen der Steuerbemessungsgrundlage derart zu kombinieren, dass keine groÿe Veränderung im Vergleich zum Eektivsteuersatz des komplexen Modells entsteht. Dies wird mit Hilfe von zwei Ansätzen untersucht. Einerseits wird die Veränderung des Endwerts bzw. des Eektivsteuersatzes der Modellvariationen direkt betrachtet und mit dem des realen Steuersystem verglichen. Andererseits wird auf die Ur- sache der unterschiedlichen Steuerbemessungsgrundlagen, die Umperiodisierung der Zahlungsüberschüsse, eingegangen. Dieser Ansatz dient der Überprüfung der Ergebnisse der direkten Untersuchung. Er verdeutlicht, weshalb die Modelle un- terschiedlich geeignete Approximationen des Ausgangsfalls darstellen.

Dazu wird zunächst die Abweichung von Gewinnen oder Verlusten einerseits und Zahlungsüberschüssen andererseits in jeder Periode aufgezeigt, denn nur diese Umperiodisierungen können die Ursache für die veränderte Steuerbemessungs- grundlage und damit Steuerzahlung sowie schlieÿlich Endwert und Eektivsteu- ersatz sein. Nach dem Kongruenzprinzip stimmen die Summe aller nicht diskon- tierten Gewinne Gt und Zahlungsüberschüsse Zt über alle Perioden betrachtet,

(24)

unabhängig von den Umperiodisierungsregelungen, überein.

XT t=0

Gt= XT

t=0

Zt (7)

Die Dividende ist ein Bestandteil, der nur die Cashows mindert, nicht aber den Gewinn. Um die Gleichheit der Summen von Gewinnen und Cashows zu gewährleisten, müssen die DividendenDtin (7) zu den Cashows addiert werden.

XT t=0

Gt= XT

t=0

(Zt+Dt) (8)

Der Zusammenhang gemäÿ (8) gilt gleichermaÿen für Gewinne und Zahlungs- überschüsse vor und nach Steuern. Im Folgenden wird der Ansatz nach Steuern verwendet; das Ergebnis wäre jedoch in der Vorsteuer-Betrachtung identisch. Bei der Auswahl einer vereinfachten Bemessungsgrundlage, die zu einem ähnlichen Ef- fektivsteuersatz führt wie die komplexe Bemessungsgrundlage, müssen entweder die Dierenz von Gewinnen und Cashows zuzüglich Dividenden in jeder Peri- ode denen des komplexen Modells entsprechen oder der Barwert der Dierenzen muss, unter Beachtung der Verlustverrechnung, identisch sein.

6.3.2 Dierenzen von Cashows und Gewinnen der Grundmodelle Die Dierenzδ zwischen Gewinnen und Cashows zuzüglich Dividenden sieht bei den Grundmodellen, die eine komplexe Bemessungsgrundlage bzw. Cashows als Bemessungsgrundlage verwenden, und bei dem Standardmodell wie folgt aus:

Periode δ Ausgangsmodell δ Cashow-Modell δStandardmodell

Gründung 21.000.000 21.000.000 21.000.000

1 -3.565.042 -46.000.000 -11.420.905

2 -2.867.870 0 -3.840.600

3 -2.765.745 0 -3.455.813

4 -2.885.741 0 -3.262.304

5 -1.704.489 0 -2.118.627

6 3.076.300 0 2.225.044

7 1.695.204 0 932.615

8 1.366.936 0 655.340

9 2.482.452 0 1.780.486

10 647.352 0 36.057

Veräuÿerung -16.479.357 25.000.000 -2.531.294

Summe 0 0 0

Tabelle 2: Verwerfung von Cashows und Gewinnen δ (in Euro).

(25)

Die Unternehmensgründung und die erste Periode werden zur besseren Übersicht getrennt ausgewiesen, inhaltlich gehören jedoch beide in die erste Periode. Die mit der Unternehmensgründung zusammenhängenden Auszahlungen nden zu Beginn der ersten Periode statt. Der verbleibende Bestand an liquiden Mitteln verzinst sich bereits im Laufe des ersten Jahres.

Die Dierenz von 21 Mio. AC bei der Gründung entsteht durch einen Gewinn von Null und einen negativen Zahlungsüberschuss von 21 Mio. AC. Dieser setzt sich aus Auszahlungen i.H.v. 46 Mio. AC für die Vermögensgegenstände, die in der Anfangsbilanz ausgewiesen werden, und Einzahlungen durch Erhalt von Fremdka- pital (20 Mio. AC Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, 5 Mio. AC Verbindlichkeiten gegenüber Eignern), zusammen:

G0(Z0+D0) = 0[(−46.000.000 + 25.000.000) + 0] = 21.000.000 In den Jahren 1 bis 10 verlaufen die Dierenzen bei der komplexen Steuerbemes- sungsgrundlage und bei dem Standardmodell ansteigend. In den vorderen Peri- oden übersteigen die Zahlungsüberschüsse die Gewinne, ab der sechsten Periode verhält es sich genau umgekehrt. Eine Besonderheit stellt der Veräuÿerungsvor- gang dar: Von einem Veräuÿerungsgewinn werden die Einzahlungen, die den Ver- äuÿerungspreisen entsprechen, subtrahiert. Bei positiven Steuerbilanzwerten und identischen oder darüber liegenden Veräuÿerungspreisen führt dies zu Einzahlun- gen, die stets oberhalb des Gewinns liegen. Die Einzahlungen werden durch die Auszahlungen, die die Rückzahlung des Fremdkapitals von 25 Mio. AC betreen, gemindert. Bei dem nicht vereinfachten Modell ermittelt sich die Dierenz durch die Veräuÿerung (t =v) damit wie folgt:

Gv(Zv +Dv) = 149.345[(+41.628.70225.000.000) + 0] =−16.479.357 Werden die Gründung und die erste Periode zusammengefasst, so entsteht bei der Verwendung der Cashows als Steuerbemessungsgrundlage durch Erhalt von Fremdkapital am Anfang eine Dierenz von -25 Mio. AC, die am Ende des Si- mulationszeitraums wieder ausbezahlt werden. Ansonsten stimmen Gewinne und Zahlungsüberschüsse zuzüglich Dividenden in jeder Periode überein.

6.3.3 Ermittlung relevanter Modellkombinationen

Die Extrem-Kombinationen von Veränderungen der Bemessungsgrundlage sind jene, die den Endwert nur erhöhen bzw. mindern.

(26)

Der maximale Endwert nach Steuern von 50.239.980 AC und damit der niedrig- ste Eektivsteuersatz von 37,66% wird erreicht, indem keine Vorräte aktiviert werden und für das gesamte Anlagevermögen die Sofortabschreibung gilt.61 Da- mit sinkt der Eektivsteuersatz noch unterhalb denjenigen des Cashow-Modells von 37,89%. Der Grund hierfür liegt darin, dass einerseits Elemente in beiden Modellen identisch sind - es werden die Vorräte nicht aktiviert sowie eine So- fortabschreibung vorgenommen - andererseits jedoch über den Cashow-Ansatz hinausgegangen wird: So werden zusätzlich Pensionsrückstellungen passiviert.

Die Kehrseite hierzu, ein minimaler Nachsteuerendwert von 46.518.609 AC und damit ein maximaler Eektivsteuersatz von 43,09%, wird gerade durch die Ein- beziehung der gegensätzlichen Elemente in das vereinfachte Modell erreicht: Aus- gehend vom komplexen Ausgangsmodell, werden zudem die Vorräte zu Vollko- sten aktiviert und keine Pensionsrückstellungen zugelassen.62 Dieser Ansatz un- terscheidet sich vom Standardmodell nur darin, dass Vorräte aktiviert werden.

Der Unterschied wird dadurch erhöht, dass die Bilanzierung zu Vollkosten erfolgt.

Die isolierten Eekte dieser beiden Veränderungen betragen +1,36 sowie +0,21 Prozentpunkte. Das Standardmodell mit einem Eektivsteuersatz von 39,77%, erweitert um diese Eekte, führt rechnerisch zu einem Steuersatz von 41,34%.

Der Steuersatz, der sich durch das Modell ergibt, beträgt dagegen 43,09%, d.h.

die negativen Eekte durch die Verschlechterungen der Steuerbemessungsgrund- lage werden mehr als nur kumuliert. Der Grund liegt in den Beschränkungen der Verlustverrechnung: Bei diesem Modell, welches einen minimalen Endwert erzeugt, entsteht bei der Veräuÿerung der Vermögensgegenstände und durch den zusätzlichen Pensionsaufwand von 13.568.369 AC ein Veräuÿerungsverlust i.H.v.

11.722.421 AC. Für die Ermittlung der Körperschaftsteuer wird hiervon die Ge- werbeertragsteuerrückerstattung i.H.v. 1.261.450 AC subtrahiert. Er kann dann mit dem laufenden Gewinn der 10. Periode von 5.339.045 AC verrechnet werden;

zusätzlich können 1 Mio. AC für die Ermittlung der Körperschaftsteuer in die 9.

Periode rückgetragen werden. Ein Verlust von 4.121.926 AC kann bei der Körper- schaftsteuer, sowie von 4.153.678 AC bei der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt werden. Damit sinkt der Endwert nach Steuern gegenüber den isolierten Eekten aufgrund der Verlustverrechnung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer um ca.

4,12 Mio. AC·0,375=1.545.000 AC, der jedoch noch eine Einkommensteuererspar- nis entgegen wirkt. Sie entsteht, da durch die nicht verrechneten Verluste keine

61Kombination der Fälle 5.2.2 und 5.3.3, vgl. Tabelle 1.

62Kombination der Fälle 5.3.1 a und 5.4, vgl. Tabelle 1.

(27)

Steuererstattung erfolgt, so dass im Vergleich zum Standardmodell eine geringere Dividende ausgeschüttet wird. Damit ist der Eekt, der aufgrund der nicht verre- chenbaren Verluste einschlieÿlich der daraus resultierenden Einkommensteuerwir- kung auftritt, gröÿer als der, der durch die geänderte Rechnungslegung entsteht.

Zwischen diesen beiden extremen Eektivsteuersätzen von 37,66% und 43,09%

liegen verschiedene Variationen der Bemessungsgrundlage, die zu einer Annähe- rung an den Ausgangsfall von 40,60% führen können. Bei der Betrachtung von Vereinfachungsgruppen anstelle der isoliert dargestellten Vereinfachungen erge- ben sich verschiedene Kombinationen bei der Behandlung von Vorräten (Aktivie- rung zu Teil- oder Vollkosten oder nicht), Pensionsrückstellungen (Passivierung oder Nichtpassivierung) und Abschreibungen (degressive, lineare AfA oder So- fortabschreibung). Die Nichtberücksichtigung von Forderungen bzw. Verbindlich- keiten aus Lieferungen und Leistungen wird im Folgenden auÿer Acht gelassen, da sich die Eekte gegenseitig aufheben. Da die Wirkung auf den Eektivsteuer- satz durch Ersetzung der degressiven durch die lineare AfA sehr gering ist (0,11 Prozentpunkte), wird bei den weiteren Kombinationen ebenfalls nicht darauf ein- gegangen.

Daraus ergeben sich folgende 12 Modellkombinationen, die sich aus verschiedenen Bemessungsgrundlagenelementen zusammensetzen:

Endwerts Eektiv- Verwerfung Nr. Kombination Bezeichnung in Euro st. sef f δk in Euro 1 F ET K, P Rja, Af Adeg Ausgangsfall 48.198.919 40,60% 60.536.486 2 F ET K, P Rnein, Af Adeg Fall 5.4 47.220.301 42,04% 60.536.486 3 F ET K, P Rja, Af Asof Fall 5.2.2 49.876.185 38,18% 77.207.419 4 F ET K, P Rnein, Af Asof 49.607.066 38,56% 77.207.419 5 F EV K, P Rja, Af Adeg Fall 5.3.1 a 48.052.395 40,81% 61.798.391 6 F EV K, P Rnein, Af Adeg Min. Endwert 46.518.609 43,09% 61.584.814 7 F EV K, P Rja, Af Asof 49.796.441 38,29% 74.632.660 8 F EV K, P Rnein, Af Asof 49.526.655 38,68% 74.776.209 9 F E0, P Rja, Af Adeg Fall 5.3.3 49.132.132 39,24% 53.259.085 10 F E0, P Rnein, Af Adeg Standardmod. 48.766.381 39,77% 53.259.085 11 F E0, P Rja, Af Asof Max. Endwert 50.239.980 37,66% 91.998.332 12 F E0, P Rnein, Af Asof Cashow 50.080.279 37,89% 92.000.000

Tabelle 3: Ergebnisse der Variationen der Bemessungsgrundlage.

Die Variable F E bezieht sich auf die Vorräte mit den Indizes für Teilkostenan- satz (T K), Vollkostenansatz (V K) und keine Aktivierung (0).P Rbezeichnet die Pensionsrückstellungen, die gebildet (ja) oder nicht gebildet werden (nein). AfA steht für die Abschreibung, die degressiv (deg) oder sofort (sof ) erfolgt.

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