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Die Unternehmenssimulation in Anlehnung an den European Tax Analyzer wird teilweise modiziert. Neben einigen weniger gravierenden Abweichungen wird als wichtigster Punkt die Ermittlung des Endvermögens geändert.

Das Endvermögen setzt sich aus dem Wert der Unternehmung und dem übri-gen Vermöübri-gen der Eigner, das durch die Unternehmertätigkeit entstanden ist, zusammen. Während beim Geldvermögen der Eigner keine Bewertungsprobleme entstehen, da es bereits im Vergleichsmaÿ vorliegt und somit zum Nominalwert angesetzt wird, muss bei der Unternehmung eine Bewertung erfolgen. Die Bewer-tung einer Unternehmung47 erfolgt zu ihrem Ertragswert, d.h. den diskontierten zukünftigen Zahlungsüberschüssen. Übersteigt die Summe der Marktwerte der einzelnen Vermögensgegenstände diesen, so ist deren sofortige Veräuÿerung die

42Vgl. Spengel 1995, S. 197 - 200.

43Vgl. Spengel 1995, S. 198.

44Ebd.

45Da nicht ersichtlich ist, woraus und in welchem Zusammenhang zur Unternehmung das Sonstige Vermögen besteht, wird es im Folgenden mit 0 AC angesetzt.

46Vgl. Spengel 1995, S. 199.

47Vgl. Schneider 1992, S. 78. Eine Übersicht zu Ansätzen der Unternehmensbewertung ndet sich bei Drukarczyk 2001, S. 127.

optimale Alternative. Die Berechnung ist unter Einbeziehung von Steuern auf Unternehmens- und Anteilseignerebene vorzunehmen, da diese die Zielgröÿe der Anteilseigner mindern und damit entscheidungsrelevant sind.48Danach erfolgt die Auösung der Unternehmung, wobei auch hier die Steuerwirkungen zu beachten sind.

In Anlehnung an den European Tax Analyzer wird die Bewertung der einzel-nen Vermögensgegenstände als optimale Alternative gewählt;49 damit wird ein Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände angenommen.50Der European Tax Analyzer vernachlässigt jedoch die steuerlichen Folgen der Dierenz von Markt-werten (=Veräuÿerungspreis) und SteuerbilanzMarkt-werten am Simulationsende. Be-gründet wird dies damit, dass gerade dadurch eine Vergleichbarkeit der Besteue-rung in verschiedenen Ländern gegeben sei, wenn das Endvermögen identisch, also ohne länderspezische Besonderheiten, angesetzt wird. Die laufenden Be-steuerungsfolgen51 würden so sichtbar werden. Diese Sichtweise vernachlässigt aber, dass gerade durch die jeweilige laufende Besteuerung stille Reserven und damit zusammenhängend Steuerbelastungen bei dem Verkauf von Vermögensge-genständen entstehen. Der Wert des Gutes ist für den Verkäufer und damit den Unternehmenseigner zu hoch bzw. niedrig angesetzt, wenn nur der Marktwert, nicht aber die zwingend folgende Besteuerung angesetzt wird.52

Eine korrekte Endvermögensermittlung ist nur möglich, wenn vergleichbare Ziel-gröÿen - nämlich konsumfähige Beträge - addiert werden, nicht aber entnahme-fähige liquide Mittel und unversteuerte Gewinne vermengt werden.53Aus diesem Grund wird der European Tax Analyzer so erweitert, dass für alle Vermögens-gegenstände der Veräuÿerungsgewinn oder -verlust ermittelt wird. Dieser wird in der letzten Periode mit Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und

Einkommensteu-48Vgl. Dirrigl 1988, S. 430 f. und S. 526; auch Wagner 1999b, S. 83.

49Vgl. Spengel 1995, S. 13 - 18 und S. 197 - 200.

50Eckerle sieht ebenfalls das Problem der Unvollständigkeit der Simulation, wenn die Besteue-rung am Ende des Planungshorizonts nicht mit einbezogen wird. Um das Problem zu umgehen, wird dort aber der Anteilsverkauf nach der zehnten Periode vorgeschlagen. Vgl. Eckerle 2000, S. 117 f.

51Spengel 1995, S. 200.

52Zur Begründung der Einbeziehung von Steuern bei Veräuÿerung des Vermögens vgl. Wagner 1999b, S. 82 ., Dirrigl 1988, S. 431 f.

53Auch Spengel erwähnt diese Möglichkeit, lehnt die Besteuerung der Veräuÿerungsgewinne jedoch ab, da mit Erreichen des Planungshorizonts ... weder Informationen über die künftigen Entnahmemöglichkeiten noch über zukünftige Investitionen und Desinvestitionen vor(liegen), die Anhaltspunkte über den Zeitpunkt der Auösung stiller Reserven liefern könnten. Spengel 1995, S. 200. Dies wird wird erneut in Jacobs/ Spengel 1996, S. 201, begründet.

er belastet.54 Danach erfolgt die Auösung der Unternehmung.55Annahmegemäÿ sind an dem Beispielunternehmen ein oder mehrere Eigner mit mindestens 1%

beteiligt, so dass eine Beteiligung i.S.d. Ÿ 17 EStG vorliegt; die Beteiligungsdauer beträgt 10 Jahre (dies entspricht dem Simulationszeitraum). Da die Auösung der Kapitalgesellschaft nach Ÿ 17 Abs. 4 EStG wie die Veräuÿerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft behandelt wird, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Veräuÿerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäÿ Ÿ 17 EStG vor.

Nach Ÿ 3 Nr. 40c EStG werden diese zur Hälfte steuerfrei gestellt.56

Der Veräuÿerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräuÿerungspreis abzüglich der Veräuÿerungs- und Anschaungskosten. Im Fall der Auösung der Gesellschaft ist als Veräuÿerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. Die Anschaf-fungskosten sind die Gesellschaftereinlagen in der Periode 0, die damit steuerfrei an die Anteilseigner zurückgegeben werden. Nur darüber hinausgehende Beträge unterliegen der Besteuerung durch das Halbeinkünfteverfahren.

5 Ergebnisse des Ausgangsfalls und Variation von Einussgröÿen der Bemessungsgrundlage

In der folgenden Untersuchung möglicher Vereinfachungen der Steuerbemessungs-grundlage der Kapitalgesellschaft wird jeweils der Eekt der Nichtbeachtung der Umperiodisierung auf den eektiven Steuersatz ermittelt. Diese Eekte werden sowohl einzeln als auch in Kombination mehrerer Vereinfachungen analysiert.

Die Variationen der Steuerbemessungsgrundlage stellen in den meisten Fällen hypothetische Überlegungen dar, die im deutschen Handels- und Steuerrecht un-zulässig sind, was jedoch zum Zwecke der Steuerplanung irrelevant ist. Da auch bei simplizierter Planung die ex-post Besteuerung gemäÿ den komplexen, realen Regelungen erfolgt, bildet die zulässige Besteuerung für die Modellvariationen die Vergleichsbasis, anhand derer die Approximationsgüte der Abwandlungen der Bemessungsgrundlage beurteilt wird.

54Die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpicht endet bei Kapitalgesellschaften mit der rechtsgültigen Einstellung des Gewerbebetriebs, also nach Abschluss des Liquidationsverfah-rens. Vgl. Scheer 2002, S. 147 und 206.

55Auf die Auswirkungen der Vernachlässigung der Veräuÿerungsgewinnbesteuerung auf das Endvermögen und die Eektivsteuersätze wird in Kapitel 7 noch eingegangen.

56Veräuÿerungsgewinne gemäÿ Ÿ 17 EStG stellen keine auÿerordentlichen Einkünfte i.S.d.

Ÿ 34 EStG mehr dar, so dass die Begünstigungen des Ÿ 34 EStG nicht anwendbar sind.

Das Steuersystem wird unvereinfacht auf die veränderten Gewinne angewandt.

Der Grund liegt darin, dass die Anwendung der Steuervorschriften zwar Rechen-aufwand erfordert, es diesbezüglich aber keine Prognoseschwierigkeiten gibt, die eine Vereinfachung notwendig machen würden. Als einzige Annahme hierbei gilt, dass das bestehende Steuersystem für alle Perioden des Planungszeitraums gültig ist bzw. dass Änderungen innerhalb der betrachteten Jahre bereits heute bekannt sind.

Beispielrechnungen der Unternehmenssimulation, auf denen die Ergebnisse der folgenden Kapitel aufbauen, sind im Anhang ersichtlich.

5.1 Berechnungen und Ergebnisse des Ausgangsfalls

Zur Ermittlung des Eektivsteuersatzes wird das Endvermögen der Anteilseig-ner mit und ohne Einbeziehung von Steuern ermittelt.57 Zunächst geschieht dies bei Verwendung des realen Steuersystems, d.h. die rechtliche Steuerbemessungs-grundlage wird ohne Vereinfachungen gebildet. Von dem verfügbaren Gewinn der Kapitalgesellschaft werden 600.000 AC pro Periode an die Anteilseigner ausge-schüttet. Die Simulation unter Einbeziehung der realen Steuerbemessungsgrund-lage wird im Folgenden als Ausgangsfall bezeichnet.

Das Endvermögen vor Steuern beträgt im Unternehmensmodell 84.335.802 AC, das Anfangsvermögen A0 beträgt 20 Mio. AC. Damit errechnet sich die Rendite vor Steuern gemäÿ (1):

Analog hierzu wird das Endvermögen und die Rendite nach Steuern ermittelt, wobei jedoch am Ende der 10. Periode die Liquidierung der Unternehmung und deren Besteuerung mit einbezogen wird.58 Die liquiden Mittel i.H.v. 48 Mio. AC stehen den ehemaligen Anteilseignern der liquidierten Kapitalgesellschaft damit als vollständig konsumfähiger Betrag zur Verfügung. Nach (2) kann demgemäÿ die Nachsteuerrendite ermittelt werden:

57Die Ermittlung des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft sowie des Endvermögens der Eig-ner vor und nach Steuern sind in Anhang B dargestellt.

58Die folgenden Ergebnisse sind nicht mehr ohne weiteres mit den Zahlen des European Tax Analyzer von 1995 vergleichbar, da die Besteuerung nach verschiedenen Systemen und mit abweichenden Steuersätzen durchgeführt wird.

Durch Einsetzen von (4) und (5) in (3) ergibt sich:

sef f = 0,15480,0919

0,1548 = 40,60% (6)

Gemäÿ (6) beträgt der Eektivsteuersatz bezogen auf die Unternehmenssimu-lation 40,60%. Damit liegt er erheblich unter dem Nominaltarif von 52,66%, der sich unter Verwendung der erläuterten Steuersätze aus der kombinierten Gewerbeertrag-, Körperschaft- und Einkommensteuer ergibt. Dies kann sich auf-grund einer bevorzugten Besteuerung und/oder aufauf-grund des positiven Kapital-werts ergeben.