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Archiv "Neuer selbständiger Beruf: Apothekerassistent" (14.11.1974)

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Spektrum der Woche Aufsätze · Notizen

Krankenversicherung in der Schweiz

mentenpreisen (

+

39 Prozent).

1972 entfielen von den reinen Kran- kenpflegekasten 24,2 Prozent auf die Arzneimittel, 28,5 Prozent auf die Spitalkosten und 45,4 Prozent auf die ärztliche Behandlung. über zwei Drittel der Spitalkosten sind Personalaufwand.

..,. 1973 erreichte der Gesamtauf- wand aller schweizerischen Kran- kenkassen rund 2,7 Milliarden Franken. Davon wurden 1,9 Milliar- den von den Versicherten selber aufgebracht (Prämien, Selbstbehal- te). 632 Millionen Franken stamm- ten aus Beiträgen der öffentlichen Hand, davon 478 Millionen vom Bund (Bundesbudget 1974

=

650

Millionen Franken). Gleichfalls 1,9 Milliarden Franken wurden für die Krankenpflege (einschließlich Mut- terschaft, Invalidität) und 354 Mil- lionen Franken . für die Kranken- geldversicherung aufgewandt. Für die gesamte medizinische Betreu- ung der 6,3 Millionen Einwohner waren gleichzeitig rund 6 Milliarden Franken pro Jahr erforderlich, das heißt etwa 6 Prozent des schweize- rischen Volkseinkommens.

..,. 1976 schon ist aber nach den derzeitigen Prognosen des Bun- desamtes für Sozialversicherung bei einem angemessenen Ausbau der Leistungen, der vom Ausgang der Volksabstimmung am 8. De- zember 1974 unabhängig ist, mit ei- nem Aufwand von 6 Milliarden Franken nur für die Krankenpflege- versicherung allein zu rechnen, d.

h. mit einer Zunahme um mehr als 100 Prozent innerhalb 4 Jahren (1968 bis 1972 "nur"

+

70 Prozent).

..,. 1985 soll nach einer Perspektiv- studie (1973) des Instituts für Versi- cherungswirtschaft an der Hoch- schule St. Gallen, je nach der Ent- wicklung der Bevölkerung, des Wirtschaftswachstums, der Preise und der Löhne, die Gesamtbela- stung für die soziale Sicherheit in der Schweiz zwischen 42 und 54 Prozent des Erwerbseinkommens betragen. Bei (bisher) niedrigeren Steuern beträgt der Aufwand für die gesamte soziale Sicherheit in der Schweiz gegenwärtig etwas über 15 Prozent des Volkseinkom-

mens, d. h. 1 bis 2 Prozent mehr als in Belgien, Frankreich und Itali- en oder 2 bis 2,5 Prozent weniger als in Holland, Deutschland und Luxemburg.

Finanzielle Relationen

Gemäß Vorschlag der Allianz hätte ein "Gesundheitsrappen" auf Tabak, Alkohol und Bleibenzin jährlich rund 800 Millionen Franken einge- bracht, das heißt etwa ein Fünftel der Summe, die von den Konsu- menten in der gleichen Zeit für die- se gesundheitsschädigenden Pro-

dukte ausgegeben wird.

Die im parlamentarischen Gegen- vorschlag zur PSI bei 3 Lohnpro- zenten begrenze Ergänzungsfinan- zierung soll nach heutiger Berech- nung 1976 zwischen 45 und 50 Pro- zent des Gesamtaufwandes der Krankenversicherung decken. Die Begrenzung der Lohnprozente in der Bundesverfassung hat Brems- funktion. Weil die Beiträge des Bundes und der Kantone gemäß Allianz-Vorschlag auf 20 Prozent des Gesamtaufwandes beschränkt wer- den sollen, ist der Mehraufwand ausschließlich bei der Kostenbetei- ligung der Versicherten zu decken. Diese kann durch den gezielten Einsatz der öffentlichen Beiträge wohl der sozialen Lage des einzel- nen Versicherten angepaßt, aber nicht beliebig erhöht werden, da sie für große Bevölkerungskreise bereits an der oberen Grenze der individuellen Leistungsfähigkeit und der politischen Zumutbarkeit liegt.

Die SPI ihrerseits dürfte zwischen 6 bis 8 Lohnprozente erfordern, wenn diese so wie in den Nachbar- ländern der Schweiz erhoben wür- den. Aber auch ohne PSI und Ge·

genvorschlag würde ein angemes- sener Leistungsausbau ungefähr so viel mehr kosten, daß die heuti- gen Versicherungsprämien der Krankenkassenmitglieder verdop- pelt werden müßten.

Anschrift des Verfassers:

Dr. jur. Karl Appert, Leiter der Schweizer Ärzte-lnformation CH-8008 Zürich

Seefeldstraße 198

3350 Heft 46 vom 14.November 1974 DEUTSCHES ARZTEBLATI'

GESETZE

+

VERORDNUNGEN

Neuer

selbständiger Beruf:

Apothekerassistent

Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973

Durch das am 24. März 1968 in Kraft getretene Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-techni- schen Assistenten, der befugt ist, in der Apotheke unter der Aufsicht eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben, der jedoch nicht befugt ist, den Leiter einer Apotheke zu vertreten, wurde den sogenannten vorgeprüften Apothe- keranwärtern die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

"Pharmazeutisch-technischer Assi- stent" ohne Lehrgang, Praktikum und Prüfung zugestanden.

Nach § 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. März 1968 sollten Erlaub- nisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die ·vorgeprüften Apothe- keranwärtern vor dem 24. März 1968 erteilt worden waren, spätestens mit Ablauf des 23. März 1969 er- löschen.

Bei diesen vorgeprüften Apothe- keranwärtern handelt es sich um einen Personenkreis, der im we- sentlichen in den Jahren vor dem 2. Weltkrieg, während des Krieges und danach die pharmazeutische Vorprüfung bestanden hat, auf Grund 'von Arbeitsdienst, Wehr- dienst und anderen Dienstver- pflichtungen oder wegen der Wir- ren der Kriegs- und Nachkriegszeit das Pharmaziestudium nicht aufge- nommen hat oder aufnehmen konnte, jedoch die Praktikantentä- tigkeit in den Apotheken fort- setzte.

Durch das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (im folgenden PTA-Ge- setz genannt) wurden die vorge- prüften Apothekeranwärter zwar in den Beruf übergeleitet, betrachte- ten dies jedoch als eine Herabset-

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Apothekerassistent

zung, weil sie ihre bisherige Tätig- keit als selbständigen Beruf ansa- hen und nun nur noch unter Auf- sicht tätig sein durften, ohne den Apothekenleiter vertreten zu dür- fen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Auffassung der beschwerdefüh- renden Apothekeranwärter bestä- tigt und § 11 Absatz 2 des PTA-Ge- setzes als Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit für nichtig erklärt.

Da nur Verfassungsbeschwerden von Apothekeranwärtern vorlagen, die ihre pharmazeutische Vorprü- fung vor dem 1. Januar 1950 be- standen hatten (sogenannte Altex- aminierte), hat das Bundesverfas- sungsgericht es nicht für geboten gehalten, zu prüfen, inwieweit das- selbe für vorgeprüfte Apothekeran- wärter zu gelten habe, die ihre Vor- prüfung erst nach dem 31. Dezem- ber 1949 bestanden. Diese Ent- scheidung hat das Bundesverfas- sungsgericht dem Gesetzgeber überlassen.

Nach Auffassung der Bundesregie- rung, der sich der für das Gesetz federführende Bundestagsaus- schuß für Jugend, Familie und Ge- sundheit ohne Einschränkung an- geschlossen hat, gelten die Ge- sichtspunkte, die das Bundesver- fassungsgericht seiner Entschei- dung zugrunde gelegt hat, auch für diesen Personenkreis. Wenn es auch im Einzelfall schwer feststell- bar ist, ob die Tätigkeit dieser Per- sonen in der Apotheke als selb- ständiger Beruf angesehen werden muß und so den Schutz des Artikels 12 des Grundgesetzes genießt oder ob es sich um unselbständige Tätigkeit handelt, so ist die Situa- tion der nach dem 31. Dezember 1949 vorgeprüften Apothekeran- wärter im wesentlichen doch die gleiche wie die der „Altexaminier- ten". Der Grund für ihr Verbleiben in der Apotheke war in den mei- sten Fällen der Numerus clausus, der seit 1950 an allen Hochschulen der Bundesrepublik einschließlich West-Berlins hinsichtlich der Zu- lassung zum Pharmaziestudium be-

steht. Während der Wartezeit auf die Zulassung zum Studium haben außerdem viele vorgeprüfte Apo- thekeranwärter — der Anteil der weiblichen Berufsangehörigen ist relativ hoch — geheiratet und zie- hen die Aufnahme des Studiums nicht mehr ernsthaft in Erwägung.

Grundlage für die Verlängerung ih- rer Praktikantenzeit waren beson- dere Beschäftigungserlaubnisse oder Studien-Aufschubbewilligun- gen. Solche Genehmigungen wur- den in zahlreichen Fällen wegen der mehrjährigen Wartezeit und teilweise auch wegen der kurzfri- stigen Gültigkeit wiederholt erteilt.

1968 erfolgte dann auch bei ihnen die Überleitung in den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assi- stenten.

Aus allen diesen Gründen und we- gen der unterschiedlichen landes- rechtlichen Bestimmungen sowie im Hinblick auf die Vielgestaltig- keit, in der sich die Tätigkeit der einzelnen vorgeprüften Apotheker- anwärter vollzogen hat und weiter vollzieht, war eine unterschiedliche Regelung hinsichtlich Altexaminier- ter und nach dem 1. Januar 1950 vorgeprüfter Apothekeranwärter nicht vertretbar. Jede differenzie- rende Regelung würde Härtefälle zur Folge haben.

Schließlich werden seit dem In- krafttreten der Approbationsord- nung für Apotheker am 1. Oktober 1971 keine Apothekerpraktikanten mehr zur Ausbildung angenommen.

Pharmazeutische Vorprüfungen gab es nur noch bis zum 31. Okto- ber 1974.

Es schien dem Gesetzgeber daher allein sinnvoll zu sein, eine einheit- liche Regelung zu schaffen und alle vorgeprüften Apothekeranwär- ter unabhängig vom Zeitpunkt ih- rer pharmazeutischen Vorprüfung gleichzustellen und damit zugleich eine Übergangslösung für einen auslaufenden Beruf zu treffen.

Nach außen soll die Gleichstellung durch die einheitliche Berufsbe- zeichnung „Apothekerassistent"

zum Ausdruck kommen.

I. Beruf „Apothekerassistent"

§ 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1973 lautet:

(1) Personen, die die pharmazeuti- sche Vorprüfung nach der Prü- fungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 150) oder nach der Prüfungsordnung für Apothe- ker vom 8. Dezember 1934 (Reichs- ministerialblatt S. 769) bestanden haben (vorgeprüfte Apothekeran- wärter), dürfen eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apothe- kerassistent" oder „Apothekeras- sistentin" ausüben.

(2) Der Apothekerassistent ist be- fugt, pharmazeutische Tätigkeiten nach Maßgabe der Apothekenbe- triebsordnung in der Apotheke un- ter der Verantwortung eines Apo- thekers auszuüben.,

1. Berufsbezeichnung

Es erschien für den in Frage kom- menden Personenkreis nicht zu- mutbar, die Bezeichnung „Vorge- prüfter Apothekeranwärter", die ur- sprünglich lediglich das Zwi- schenstadium in der Berufsausbil- dung zum Apotheker ausdrücken sollte, nunmehr als Berufsbezeich- nung zu tragen, da diese Bezeich- nung außerhalb der Fachkreise als diskriminierend empfunden werden könnte.

2. Abgrenzung des selbständigen Berufs des Apothekerassistenten von der unselbständigen Tätigkeit des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Die Befugnis, die Berufsbezeich- nung „Apothekerassistent" zu füh- ren, beinhaltet insbesondere das Recht, pharmazeutische Tätigkei- ten in der Apotheke „unter der Ver- antwortung" eines Apothekers aus- zuüben, während der Pharmazeu- tisch-technische Assistent nur „un- ter Aufsicht" des Apothekers arbei- ten darf. Damit ist die vom Bundes- verfassungsgericht für erforderlich gehaltene Abstufung verwirklicht. I>

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 46 vom 14. November 1974 3351

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Apothekerassistent

Der Bundestagsausschuß für Ju- gend, Familie und Gesundheit hat sich eingehend mit der Frage be- faßt, welche Regelungen hinsicht- lich des Tätigkeitsbereichs der Apothekerassistenten in der Apo- thekenbetriebsordnung vorzusehen sind. Er ließ sich davon überzeu- gen, daß es nicht notwendig war, die Vertretungsbefugnis im vorlie- genden Gesetz abstrakt festzulegen.

Die Vertretungsbefugnis soll viel- mehr im einzelnen in der Apothe- kenbetriebsordnung geregelt wer- den. So ist vorgesehen, dem Apo- theker selbst die Entscheidung darüber zu überlassen, in welchem Umfang er dem Apothekerassisten- ten eine Vertretungsbefugnis er- teilen will. Unterschiedliche Auffas- sungen bestanden noch hinsichtlich der Höchstdauer der Vertretung, die wahrscheinlich auf zwei Wochen begrenzt wird. Weiter wird die Apo- thekenbetriebsordnung Näheres über die Wahrnehmung von Nacht-, Not-, Mittags- und Sonntagsdienst bestimmen.

Vorgeprüfte Apothekeranwärter, die nach dem Inkrafttreten des PTA-Gesetzes (1968) zum PTA op- tiert haben, hatten die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „pharma- zeutisch-technischer Assistent" zu führen und in der Apotheke ledig- lich „unter Aufsicht" eines Apothe- kers pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben. Diese Erlaubnisse wer- den nunmehr durch die weiterge- henden Befugnisse des § 1 des Ge- setzes vom 4. Dezember 1973 über- lagert. Eine formelle Rücknahme der Erlaubnisse, die auf Grund des

§ 1 in Verbindung mit § 11 PTA-Ge- setz erteilt worden sind, ist daher

nicht erforderlich.

II. Untersagungsgründe

Nach § 2 des Gesetzes vom 4. De- zember 1973 ist die Befugnis zur Führung der in § 1 Absatz 1 ge- nannten Berufsbezeichnung und zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeit in der Apotheke zu unter- sagen, wenn der Apothekerassi- stent

1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Un- zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder

2. wegen eines körperlichen Ge- brechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Aus- übung des Berufs unfähig oder un- geignet ist.

Im Falle der Untersagung ist der Betroffene vorher zu hören.

Die Untersagung ist auf Antrag auf- zuheben, wenn ihre Voraussetzun- gen nicht mehr vorliegen.

Den Beruf des Apothekerassisten- ten wird es einerseits nur für eine begrenzte Zeit geben, andererseits wird er voraussichtlich über das Jahr 2000 hinaus ausgeübt werden.

Es war daher aus Gründen der Verantwortung bei Ausübung die- ses Berufs unumgänglich, die Be- fugnis zur Führung der Berufsbe- zeichnung und zur Ausübung phär- mazeutischer Tätigkeiten in der Apotheke zu untersagen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung weggefallen sind. Andererseits muß der Betrof- fene bei Wegfall der Untersagungs- gründe die Möglichkeit haben, er- neut in die frühere Rechtsstellung eingesetzt zu werden.

III. Schutz der Berufsbezeichnung Ordnungswidrig handelt, wer ohne Befugnis (§ 1 Abs. 1) oder nach vollziehbarer Untersagung (§ 2) die Berufsbezeichnung „Apothekeras- sistent" oder „Apothekerassisten- tin" führt. Die Ordnungswidrigkeit

kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahn- det werden.

Die widerrechtliche Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten in der Apotheke (§ 1 Absatz 2) wird nach der vorgesehenen Aufnahme des Apothekerassistenten in den Katalog des Apothekenpersonals (§ 2 der Apothekenbetriebsord-

nung) durch die Bußgeldvorschrift des § 13 Nr. 1 der Apothekenbe- triebsordnung in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen mit einer Geldbu- ße bis zu zehntausend Deutsche Mark bedroht sein.

IV. Erlöschen bestehender Beschäftigungserlaubnisse

Im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erlöschen Erlaub- nisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die vorgeprüften Apo- thekeranwärtern vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Dezember 1973 erteilt worden sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

V. Inkrafttreten; Ausschluß der PTA- Option

Das Gesetz über die Rechtsstel- lung vorgeprüfter Apothekeranwär- ter vom 4. Dezember 1973 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 102 vom 8. Dezember 1973 auf Seiten 1813 f. verkündet und ist am 9. De- zember 1973 in Kraft getreten.

Gleichzeitig wurde § 11 des Geset- zes über den Beruf des pharma- zeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 außer Kraft ge- setzt, soweit er nicht bereits durch den Beschluß des Bundesverfas- sungsgerichts für nichtig erklärt wurde.

Durch die Aufhebung des § 11 Ab- satz 1 des PTA-Gesetzes wurde die bisherige Möglichkeit der Option zum PTA künftig ausgeschlossen.

Ein Bedürfnis für eine solche Op- tion besteht nicht mehr, da die Be- fugnisse des Apothekerassisten- ten nach dem vorliegenden Gesetz weiter gehen als die des pharma- zeutisch-technischen Assistenten.

Werner Vontz 5021 Widdersdorf Eichenweg 27

3352 Heft 46 vom 14. November 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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