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Wird die Haltung erleichtert?

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9. Oktober 2013 | PFERDEWOCHE

Neuerungen im Raumplanungsrecht – Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone

Wird die Haltung erleichtert?

Iris Bachmann *

Die Familie R. aus B. besitzt einen Landwirtschaftsbe- trieb mit zehn Hektaren landwirtschaftlicher Nutz- fläche. Die Milchwirtschaft wurde aufgegeben, es ste- hen nur noch einige Rinder und rund 30 Schafe auf der Weide. Das Ehepaar arbei- tet Teilzeit auswärts. Hinge- gen wird die bereits von den Eltern und Grosseltern ge- pflegte Pferdezucht erfolg- reich weitergeführt. Die Fa- milie R. ist stolz auf ihre drei Zuchtstuten im Stall, die Fohlen werden selber auf- gezogen, und somit verfügt der Betrieb immer über ei- nen guten Pferdebestand, um die Weideflächen sorg- fältig zu bewirtschaften.

Dank ihrem Status «bäuer- liche Pferdezucht» wurde der Familie von der Raum- planungsbehörde ihres Kantons vor einigen Jahren sogar ein zur Hälfte über- dachter Ausbildungsplatz

von knapp 800 Quadratme- tern bewilligt. Das ermög- licht nun den Töchtern, beide versierte Reiterinnen, die Jungpferde selber einzu- reiten und entsprechend besser zu vermarkten.

Könnte die Familie R. unter der neuen Gesetzeslage ebenso erfolgreich Pferde züchten oder sogar zusätz- lich einige Pensionspferde im Stall aufnehmen?

Bäuerliche

Pensionspferdehaltung Die grosse Neuerung be- steht darin, dass künftig An- lagen für die Pferdehaltung als zonenkonform bewilligt werden können, ohne dass dabei unterschieden wird,

ob es sich um eigene oder fremde Tiere handelt. Zu den notwendigen Bauten werden nun auch Reit- plätze, Sattelkammern und Umkleideräume gezählt.

Somit soll es in der Land- wirtschaftszone künftig möglich sein, Pensions- pferde zu halten und deren Besitzern eine gewisse In- frastruktur inklusive Reit- platz bieten zu können. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings, dass es sich beim Betrieb um ein bereits existierendes landwirt- schaftliches Gewerbe han- delt (Betrieb verfügt in der Regel über mindestens eine Standartarbeitskraft, kanto- nale Ausnahmen möglich)

und dass eine genügende Futterbasis sowie Weiden vorhanden sind. Die Stan- dardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfas- sung des gesamtbetriebli- chen Arbeitszeitbedarfs.

Gemäss Strukturerhebung aus dem Jahr 2012 erreichen 5739 pferdehaltende Land- wirtschaftsbetriebe den Ge- werbestatus und werden so- mit von diesen Neuerungen profitieren; das sind nur zehn Prozent aller nutztier- haltenden Landwirtschafts- betriebe in der Schweiz.

Und – unsere fiktive Fami- lie R. aus B. gehört nicht dazu. Ihre Betriebsstruktur führt seit der Aufgabe der Milchwirtschaft nur noch zu

einem Arbeitsvolumen von 0.7 SAK, entspricht also nicht mehr den Anforde- rungen an den Gewerbesta- tus.

Weniger Pferde gleich kleinerer Reitplatz?

Der aktuelle Entwurf der Raumplanungsverordnung präzisiert, dass ein Stan- dard-Reitplatz von 800 Quadratmetern (beispiels- weise 20 mal 40) erst ab ei- nem Pferdebestand von über acht Tieren gewährt wird. Bei weniger Pferden sei die Fläche herabzuset- zen. Die maximale Reit- fläche reduziert sich zudem um die Fläche einer allfälli- gen Führanlage. Im Weite- ren wird sie auf die Hälfte reduziert, wenn Fruchtfol- geflächen betroffen sind.

Die oben erwähnten rund 5700 Betriebe, welche auf Grund des Status «landwirt- schaftliches Gewerbe» neu nun einen Reitplatz erstel- len dürfen, halten durch- schnittlich 6.9 Pferde.

Norm-Reitplätze von 800 Quadratmetern dürften so- mit selten möglich sein.

Bezüglich allwettertaugli- cher Pferdeausläufe wer- den neu unmittelbar an den Stall angrenzende Flächen von maximal doppelter Mindestfläche gemäss Tier- schutzverordnung vorge- schlagen. Das heisst, es wer- den beispielsweise für Warmblutpferde Auslauf- flächen von höchs tens 48 Quadratmetern pro Pferd bei permanent zugängli- chem Paddock zugestan-

Im März dieses Jahres beschloss das Schweizerische Parlament eine Änderung von zwei Artikeln des Raumplanungsgesetzes, welche die Pferdehaltung in der Land - wirtschaftszone erleichtern soll. Nun liegt der Entwurf zu den detaillierter ausfor- mulierteren Artikeln der Raumplanungsverordnung vor. Was können Pferdehalter von den Anpassungen erwarten?

Jetzt reagieren

Die öffentliche Vernehmlas- sung wurde am 28. August eröffnet. Die Frist zum Ein- geben von Stellungnahmen läuft noch bis zum 30. No- vember 2013. Da die Raum- planungsvorschriften von der Pferdebranche seit Jah- ren heftig diskuriert werden, ist diese Vernehmlassung von äusserst grosser Bedeu- tung. Pferdehalter haben nun die Möglichkeit, sich in- tensiv mit der Vorlage zu be- fassen und zu reagieren.

Die Anpassungen in der Raumplanungsgesetzgebung sollen die Haltung von Pferden erleichtern.

Doch liefern sie tatsächlich eine Erleichterung? Fotos: Iris Bachmann

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PFERDEWOCHE | 9. Oktober 2013

den, anstelle der bisher übli- chen 24 Quadratmetern und anstelle der in der Tier- schutzverordnung empfoh- lenen 150 Quadratmetern.

Hobbypferdehaltung Es existieren keine genauen Zahlen zur Anzahl inner- halb der Landwirtschafts- zone gehaltenen Pfer de.

Seit 2011 umfasst die land- wirtschaftliche Strukturer- hebung nur noch Betriebe mit über einer Hektaren landwirtschaftlicher Nutz- fläche als «pferdehaltende Be trie be». Dadurch werden viele kleinere Pferdehalter nicht mehr erfasst. Nament- lich Nicht-Landwirte, wel- che Pferde beispielsweise auf einem ehemaligen Bau- ernhof mit etwas Um- schwung halten, sind davon betroffen. Ihre Anzahl dürfte hoch liegen, vorsich- tig geschätzt über 5000 Be- triebe.

Nebst der Pferdehaltung dieser Nicht-Landwirte in der Landwirtschaftszone wird künftig auch die Pfer- dehaltung von Landwirten, welche nicht die landwirt- schaftliche Gewerbegrenze erreichen, unter den Titel

«Hobbytierhaltung» fallen.

Das heisst, anders als bisher, wird jeder Bauer, dessen Betrieb über weniger als eine SAK verfügt, raumpla- nerisch gesehen zum Hob- bypferdehalter. Gemäss

landwirtschaftlicher Struk- turerhebung aus dem Jahr 2012 betrifft dies 3153 heute pferdehaltende Landwirt- schaftsbetriebe. Auch die Familie R. aus B. gehört dazu, denn der Sonderfall der zonenkonformen bäu- erlichen Pferdezucht mit Anrecht auf einen Ausbil- dungsplatz zur Valorisie- rung der Zuchtprodukte existiert nicht mehr. Bäuer- liche Pferdezüchter wie die R’s fallen somit automa- tisch unter den Titel «Hob- bypferdehalter» und dürfen entsprechend keine ge- werbliche Aktivität mit ihren Pferden ausüben,

keine Pensionspferde be- herbergen, keine Fohlen in Aufzucht nehmen und nur zwei Pferde halten.

Die Bestimmungen für Hobbypferdehalter in der Landwirtschaftszone erfah- ren ansonsten keine sehr grossen Änderungen durch die neuen Vorschläge, aus- ser, dass die in der Regel zu- gestandene Anzahl Pferde explizit auf zwei Tiere fest- gelegt wird. Befestigte Flächen für den Auslauf der Pferde dürfen neu auch be- ritten werden im Sinne von kombinierten Nutzungs- und Auslaufflächen. Aller- dings wird die maximal er-

laubte Fläche nun auf Ver- ordnungsebene auf die dop- pelte Mindestfläche ge mäss Tierschutzverordnung limi- tiert und muss direkt an den Stall angrenzen. Das bedeu- tet wie oben Auslaufflächen von höchstens 48 Quadrat- metern pro Pferd, was eine Nutzung des Paddocks zum Reiten oder Longieren natürlich ausschliesst.

Fazit

Die heute vorliegende Teil- revision der Raumpla- nungsgesetzgebung in Zu- sammenhang mit der Pfer- dehaltung wurde bereits im Jahre 2004 durch eine parla- mentarische Initiative des Nationalrats Chris tophe Darbellay angeregt. Der Wille bestand darin, die Haltung von Sport- und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone zu er- leichtern. Auf Grund der zweifelsohne wichtigen und berechtigten Anliegen zum Schutz der knappen Kultur- landflächen in der Schweiz war es nie die Meinung, eine totale Öffnung zu bewir- ken, sondern bescheidene, aber sinnvolle Anpassun- gen vorzunehmen, welche die Situation für Pferde wie auch für Pferdehalter ver- bessern. Mit dem nun vor- liegenden Entwurf der Raumplanungsverordnung wird dies für existierende landwirtschaftliche Ge-

werbe erreicht. Die Anzahl profitierender Betriebe ist aber gering. Alle anderen Pferdehalter innerhalb der Landwirtschaftszone, Nicht-Landwirte und Land- wirte, dürfen kaum Verbes- serungen erwarten. Im Falle der Familie R. aus B. sowie vergleichbarer Beispiele muss man gar von einer Ver- schlechterung ausgehen.

* Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Agroscope – Schweizerisches Nationalgestüt SNG.

Infos

Der Schweizerischen Ver- band für Pferdesport SVPS führt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Nationalgestüt SNG am 30.

Oktober um 18 Uhr im NPZ Bern eine öffentliche Infor- mationsveranstaltung zum Thema durch. Deutsch/fran- zösisch (Simultanüberset- zung), keine Anmeldung er- forderlich, Unkostenbeitrag 20 Franken.

Der genaue Text des Ent- wurfes sowie der erläu- ternde Bericht dazu können auf folgendem Link herun- tergeladen werden. Es sind die Artikel 34b und 42b E- RPV, welche die Pferdehal- tung direkt betreffen.

http://www.are.admin.ch/the- men/recht/04651/index.html?

lang=de

Stört ein Reitplatz das Bild der Umgebung? Welche Pferdehalter dürfen einen Aussenplatz erstellen? Wie gross darf er sein?

Nur die Landwirtschaftszone – nicht wie auf dem Bild – bietet den nötigen Raum für eine moderne Pferdehaltung.

Referenzen

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