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Deutsches Arbeitnehmererfinderrecht

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§§ GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ §§

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J ohannes Benninger, Vaterstetten

Deutsches

Arbeitnehmererfinderrecht

Die Materie des "gewerblichen Rechts­

schutzes" fristet bei vielen deutschen Agrartech nikern aus Industrie und Wis­

senschaft ein tristes Schattendasein.

Dabei ist dessen Bedeutung für die Standortsicherung in Deutschland wohl unbestritten . Die LANDTECHNIK wi l l deshalb m i t einer Reihe v o n Kurzbeiträ­

gen helfen, hier Wissenslücken zu schl ießen und die Sinne zu schärfen. ln der abschl ießenden Folge steht das Arbeitnehmererfinderrecht im M ittelpunkt der Betrachtungen.

N

ach dem Erfinderprinzip hat das Recht a uf ein Patent oder Gebrauchs­

muster grundsätzlich der Erfinder sel bst (§ 6 PatG); er darf die Erfindung anmel­

den. Bei mehreren Erfindern steht diesen das Recht auf das Schutzrecht gemein­

schaftlich zu. Nachdem jedoch in der Rea lität d ie überwiegende Mehrzahl der angemeldeten Erfindungen n icht von sel bständ igen Einzelerfindern, sondern von angestellten Arbeitneh mern (wie et­

wa Entwicklu ngsingenieure, angestellte Forscher) i m Rahmen ihres vertraglich festgelegten Arbeitsverhältnisses ge­

macht werden, stellt sich d ie Frage, wem in d iesem Falle das Recht auf die Erfin­

d u og zusteht - dem angestel lten Arbeit­

nehmer oder seinem Arbeitgeber?

Die aus dieser Frage resultierenden po­

tentiellen I nteressenkonflikte sollen d urch das .,Gesetz über Arbeitnehmererfindun­

gen" (ArbEG) umfassend gelöst werden.

Alle Erfindungen und technischen Ver­

besserungsvorschläge von Arbeitneh­

mern im privaten und öffentlichen Dienst.

von Beamten und Soldaten unterliegen a utomatisch diesem Gesetz, wenn nicht spezielle vertragliche Abreden getroffen wurden . Unterschieden werden grundsätzlich die Diensterfindungen und d ie freien Erfindungen.

Diensterfindungen

Diensterfindungen oder .,gebundene Er­

findungen " sind solche, d ie während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ge-

Dipl.-lng. Johannes Benninger war wissen­

schaftlicher Mitarbeiter am Institut für Land­

technik der Universität Bann und ist derzeit Patentsachbearbeiter in einer Rechts-und Patentanwaltskanzlei bei München.

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macht wurden . Sie können entweder im Ra hmen der üblichen Tätigkeit des Ar­

beitnehmers entsta nden sein (sogenann­

te Obliegenheits- oder Auftragserfindun­

gen) oder maßgeblich a uf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen (so­

genannte Erfahrungserfi ndungen), § 4 ArbEG . Diese Erfindungen gehören zunächst grundsätzlich dem Arbeitgeber.

Ob sie sein ., Eigentum " bleiben, hängt dan n von dessen weiterem Vorgehen ab.

M eldung und Meldepflicht

Glaubt der Arbeitnehmer, eine Erfindung gemacht zu haben, muß er d iese formu­

lieren und umgehend an seinen Arbeitge­

ber (schriftlich und gesondert von sonsti­

gen Erklärungen) weiterleiten. Die techni­

sche Aufgabe, ihre Lösung sowie das Zustandekommen der Erfi ndung müssen dargelegt sein . Eventuell vorha ndene Auf­

zeichnungen, die das Verstä ndnis der Er­

findung fördern, sollten beigefügt wer­

den. Die Meld ung sollte zudem angeben, in welchem Zusammenhang die Erfi n­

d u ng entstehen konnte, welche d ienstli­

chen R ichtlinien beispielsweise zu befol­

gen waren oder inwieweit betriebl iches Know-how genutzt wurde. Bei mehreren Erfindern ka nn eine gemeinsame Mel­

dung a bgegeben werden, in der dann U mfang und Art der Mitwirkung und Be­

teil igung der Einzelnen darzustellen sind.

Inanspruchnahme und Vergütungspflicht Für den Arbeitgeber stel lt sich nun die Frage, ob der die Diensterfindung unbe­

schränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen soll oder ob er sie vielleicht .,frei­

geben" sollte. Die Erklärung über die In­

anspruchnah me muß schriftlich inner­

halb von vier Monaten nach Zugang der (ord n ungsgemäßen) Meld ung erfolgen.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für die u n beschränkte I nanspruchnahme, so er­

hält er die alleinigen Rechte an der Diensterfindung (§ 7 ArbEG). Gleichzeitig entsteht damit aber die Verpflichtung, die Erfindung zur Erteilung eines Schutz­

rechts im I nland anzumelden. Für den Arbeitnehmer entsteht im Gegenzug ein Anspruch auf .. angemessene" Vergü­

tung. Unabhängig von jeder I nan­

spruchnahme bleibt das Erfinderpersön­

lichkeitsrecht ( Nennung des Erfinders in der Veröffentlichung) bestehen.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für die besch ränkte I na nspruchna h me, behält der Arbeitnehmer damit das Recht an der Diensterfindung. Der Arbeitgeber erhält nur ein Recht zur Benutzung.

Freie Erfindungen

Hat der Arbeitneh mer wä hrend der Dau­

er des Arbeitsverhältnisses eine .,freie Er­

findung" gemacht. so hat er d ies nach

§ 18 Abs. 1 ArbEG dem Arbeitgeber un­

verzüglich schriftlich mitzuteilen. Da bei muß er ü ber die Erfindung und eventuell a uch ü ber deren Entsteh ung so viel mit­

teilen, daß eine Beurte i l ung möglich ist, ob die Erfi ndung frei ist. Diese Mittei­

l ungspflicht besteht nicht, wenn die Erfin­

d ung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebs des Arbeitgebers nicht verwend­

bar ist (§ 18 Abs. 3).

Eine Erfindung wird auch dann frei, wen n d ie (unbeschrä n kte oder be­

schränkte) Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Mo­

naten nach Einga ng der ordnungs­

gemäßen Erfindungsmeld u ng erklärt wird . l n d iesem Fa ll verbleiben dem Ar­

beitgeber praktisch keinerlei Rechte mehr a n der Erfindung.

Öffentlicher Dienst ­ Hochschul lehrerprivi leg

I m öffentlichen Dienst, speziell an deut­

schen U niversitäten und Hochschulen, gelten einige bemerkenswerte Sonderre­

gelu ngen, da h ier der Dienstherr eine Er­

findung oft nicht selbst verwerten will oder kan n , weil die fi nanziellen Mittel für Sch utzrechte (etwa im Etat der U niver­

sität) nicht a usreichend zur Verfügung stehen.

Nach dem sogenannten .. Hochschul�

lehrerprivileg" (§ 42 ArbEG) können Pro­

fessoren , Dozenten und wissenschaftli­

che Assistenten, d ie an wissenschaftli­

chen Hochsch ulen beschäftigt sind, frei über ihre dort gemachten Erfinden verfü­

gen . Sie müssen allerdings auch die Schutzrechtskosten sel bst tragen.

Doktora nden und Studenten, d ie in ei­

nem Arbeitsverhältnis stehen, etwa als wissenschaftliche H ilfskräfte, sind wie normale Arbeitnehmer zu beha ndel n . Das Lehrpersona l (Professoren , Dozen­

ten, Assistenten) an Fach hochschulen fällt ebenfalls nicht unter die Regelungen des § 42 ArbEG, ebensowenig wie die zahlreichen Wissenschaftler solcher pri­

vatrechtlich organisierter Forschungsein­

richtungen wie der Institute der Max­

Pia nck- oder der Fraunhofer-Gesell­

schaft.

Außerhalb des Geltu ngsbereichs des ArbEG stehen d ie Hochschullehrer, die in keinem Angestellten- oder Bea mtenver­

hältnis stehen, beispielsweise Honorar-

52. Jahrgang LANDTEC H N I K 4/97

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professoren, außerplanmäßige Professo­

ren und Privatdozenten .

Bei sonstigen Arbeitnehmern, d i e im öf­

fentlichen Dienst beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber eine Erfindung auch mit der Auflage freigeben, daß er vom Arbeit­

nehmer eine angemessene Beteiligung am Ertrag der Diensterfindung einge­

räumt bekommt.

Schiedsverfahren und gerichtliche Streitverfahren

I m betrieblichen Alltag sind leider U nei­

nigkeiten ü ber d ie Höhe einer .. angemes­

senen" Vergütung n icht selten. Gleichzei­

tig besteht eine potentielle Gefahr für ein einvernehmliches Arbeitsverhältnis und den Betriebsfrieden, müßte der Arbeit­

nehmer bei jeder vermeintlich unange­

messenen Vergütu ng gerichtlich gegen seinen Arbeitgeber vorgehen. Beim Deut­

schen Patentamt in München ist daher eine Schiedsstelle eingerichtet worden, die i n allen Streitfällen zwischen Arbeitge­

ber und Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitnehmererfindu ngsgesetzes a nge­

rufen werden kann. H ier soll versucht

NEUE BÜCHER

werden, eine gütliche Einigung herbeizu­

führen (§ 28 ArbEG). Von Vorteil ist dabei, daß alle erfinderrechtlichen Meinungs­

verschiedenheiten, insbesondere über die Frage der Vergütu ng, zunächst dieser neutralen Stelle vorgetragen werden. Die­

se hat jedoch nicht zu entscheiden, son­

dern Vorschläge zur Einigung zu machen.

Eine gerichtliche Klage, d ie sich auf Rechte aus dem Arbeitnehmererfin­

dungsgesetz bezieht, kann in der Regel erst dann erhoben werden, wenn vorher die Schiedsstelle angerufen wurde und der Einigungsversuch dort ohne Ergebnis geblieben ist.

Schlußbemerkung

Abschl ießend läßt sich sagen, daß sich diese gesetzliche Regelung zum Erfinder­

recht von angestellten Arbeitnehmern in der betrieblichen und universitären Rea­

lität - besonders durch Steuerung des l n­

formationsflusses - sehr variabel handha­

ben läßt. Für die Arbeitgeber ist es zunächst sehr wichtig, eine möglichst umfassende Informationsbasis für die Angestellten zu schaffen, damit diese mit

ihren Rechten und Pfl ichten richtig um­

gehen können. Eine kulante und souve­

räne Handhabung der Vergütungsrege­

lungen ka nn dann ein n icht zu unter­

schätzendes Potential a n Kreativität und Motivation bei den Arbeitnehmern freile­

gen . Es sollte im I nteresse eines jeden Ar­

beitgebers sein, d ie Ressourcen im eige­

nen U nternehmen möglichst effektiv zu nutzen.

Schl üsselwörter

Arbeitneh mererfind u ng, M ittei Iu ngs­

pflicht. Vergütung Keywords

Employee i nvention, d uty to notify, remu­

neration Literatur

[1] BartenbachNolz: Gesetz ü ber Arbeitnehmer­

erfindungen, Kommentar, 2. Aufl., Köln, 1990

[2] Fernandez de C6rdoba, S.: Patentschutz im universitären Bereich, G R U R l nt. 1996, S.

218-230

[3] Huch, P.: Die lndustriepatentabteilung, Köln, 1997

· · · - · · ·

Der Hanfanbau. Botanik, Sorten, Anbau und Ernte Von I . B6csa und M . Karus. Vertrieb: C. F. Müller Verlag, 69018 Heidelberg. 1997, brosch. 173 S., za hlreiche Abbildungen, 38 DM, ISBN 3-

7880-7568-6 .

Viele Landwirte wollen nach der Freigabe wieder die Chance wahrnehmen, die vielseitige Nutz­

pflanze Hanf anzubauen. Die aufgrund des jahrzehntelangen Anbaustillstandes entstande­

nen Wissenslücken füllt das B uch .. Der Hanfan­

bau". Darin faßt der ungarische Hanfzüchter, Prof. lvan B6csa, seine Erfahrungen aus über 40 Jahren zusammen und macht sie erstmalig dem deutschsprachigen Raum zugänglich.

Behandelt werden pflanzenbauliche Fragen ebenso wie die Erntetechnik und Möglichkeiten der Verwertung.

M ichael Karus (nova-l nstitut) und seine Mitar­

beiterinnen runden diesen umfassenden Ü berblick mit der Ü bertragung des ungarischen Wissens auf deutsche Verhältnisse und einer Betrachtung der ökologischen und ökonomi­

schen Aspekte ab.

Umweltverträgliche Gülleaufbereitung und -Verwertung

KTBL-Arbeitspa pier 242. Vertrieb: KTBL­

Schriften-Vertrieb im Landwirtschaftsverlag GmbH, Postfach 48 02 49, 48079 Münster­

Hiltrup, Tel.: (0 25 01) 80 1 1 17, Fax: (0 25 01) 80 12 04; 1997, 240 S. plus Anhang, 40 DM,

ISBN 3-7843-1961-0

Z u r Lösung der mit der Güllewirtschaft einherge­

henden Umweltprobleme wurden in Westeuropa und anderen Industrienationen große Anstren­

gungen unternommen. Im Zentrum der Bemühungen standen hierbei Entwicklungen für eine umweltverträgliche Gülleverwertung mittels 52. Jahrgang LANDTECH N I K 4/97

Lagerung und Ausbringung, die Verminderung des Nährstoffanfalls mittels angepaßter Fütte­

rung, organisatorische Maßnahmen wie Gülle­

börsen und die Weiterentwicklung der Technik zur Aufbereitung von Flüssigmist

Das umfangreichste Forschungs- und Demon­

strationsprogramm in diesem Zusammenhang war der B MBF-Förderschwerpunkt " Umweltver­

trägliche Gülleaufbereitung und -Verwertung", dessen primäres Ziel es war, die technologi­

schen Handlungsmöglichkeiten zum Schutz des als Trinkwasserressource dienenden Grundwas­

sers vor dem Eintrag von N itrat zu verbessern.

Im vorliegenden KTBL-Arbeitspapier sind die Beiträge des Statusseminars zu d iesem Förder­

schwerpunkt wiedergegeben. Ziel dieser Veran­

staltung war es, die Ergebnisse der Forschungs­

und Demonstrationsvorhaben zu dokumentieren und die Zukunftsperspektiven der Aufbereitung, Behandlungs- und Ausbringungstechniken sowie der Haltungsalternativen zum Flüssigmist­

verfahren zu diskutieren.

25 Jahre GKL-Innovationen durch Kunststoffe KTB L-Arbeitspa pier 241 . Vertrieb: KTBL­

Schriften-Vertrieb im Landwirtschaftsverlag GmbH, Postfach 48 02 49, 48079 Münster­

Hiltrup, Tel.: (0 25 01) 80 1 1 17, Fax: (0 25 01) 80 12 04; 1997, 93 S., 28 DM, ISB N 3-7843- 1958-0

Das neue KTB L-Arbeitspa pier enthält d ie Referate an läßlich der 25. Jahrestagung der Gesellschaft für Kunststoffe in der Landwirt­

schaft e. V. (GKU.

Das Spektrum umfaßt Beiträge über einen biologisch a bbaubaren Polymerwerkstoff auf Basis nachwachsender Rohstoffe, über Entsor­

gungs- und Recyclingmöglichkeiten für Kunst-

stoffe und über polyolefinische Altkunststoffe als Rohstoffquelle für die Herstellung von Paraffi­

nen, Wachsen und Ölen. Für Gartenbaubetriebe von großer praktischer Bedeutung sind die Ausführu ngen zum Wilrmeverbrauch und zur Transparenz an einem Stegdoppelplatten­

Gewächshaus sowie an einer neuen Gewächs­

hauskonzeption. Auch die Berichte über die Arbeitsweise von Umtopfautomaten, über Kulturgefäße aus biologisch a bbaubaren Mate­

rialien und die I ntegration von Luftkollektoren in ein Foliengewächshaus dürften das Interesse der Praxis finden. Darüber h inaus werden die Anforderungen formuliert, die der Landbau an die Kunststoffindustrie stellt.

Artgemäße und rentable Nutztierhaltung ­ Rinder, Schweine, Pferde, Geflügel

Von Anton Grauvogel, Heinrich Pirkelmann u.a.

BLV-Verlag, M ünchen. 1997, gebunden, 207 S., zahlreiche Abbildungen, 39,90 DM

Erfahrene Haltungsfachleute vermitteln in diesem Ratgeber ihr fundiertes Wissen über eine artgemäße und rentable Nutztierhaltung für jedermann leicht verständ lich. Das Fachbuch wendet sich an alle Halter landwirtschaftlicher N utztiere, a ber auch an Landwirtschaftsstuden­

ten, an Beschäftigte in Beratung und Verwaltung und an die Stallbauindustrie. Alle Aspekte der N utztierhaltung - von Fütterung und Gesunder­

haltung bis zu Verhalten in alltäglichen und extremen Situationen - werden ausführlich behandelt. Zahlreiche Abbildungen mit detail­

lierten Zeichnungen verdeutlichen die Haltungs­

vorschlage. Auch Landwirte, die Pferde besit­

zen, finden das nötige Grundwissen für Haltung und Pflege der Tiere sowie für die Errichtung artgemäßer Pferdeställe.

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Referenzen

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