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Archiv "Versorgungsausgleich nach Ehescheidung bei Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungseinrichtungen" (08.10.1981)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Ein Arzt erlebt sich als Patient

hatte. Bewundernswert, wenn man so souverän über seine Zeit verfü- gen kann. Bei der Abschlußuntersu- chung kommt er noch einmal auf die zurückgebildete Abducens-Parese zu sprechen. Er war lange bei den Pathologen tätig gewesen und be- schrieb mir den langen Weg dieses Nerven vom Kerngebiet der Medulla bis zur Orbita. Er sei ein äußerst empfindlicher Parameter für alle möglichen Störungen, die auf die- sem langen Weg auftreten können.

„Wenn man heute nichts gefunden hat, besagt das nicht, daß nicht doch etwas da ist, das man erst später feststellen kann."

Als ich meine dritten Zähne bekam und als mein linkes Hüftgelenk zu streiken begann, sprach ich vom Knistern im Gebälk. Hat jetzt die Zeitbombe bei mir angefangen zu ticken? Dr. med. H.W.

ZITAT

Schicksalsfrage

„Es würde uns wenig nüt- zen, wenn wir die sozialpoli- tische Front halten und viel- leicht sogar noch mehr sta- bilisieren könnten, im Kampf an der Kostenfront aber wei- tere schwere Einbrüche hin- nehmen müßten. Hier sieht es im Augenblick nicht gut aus, und eine Stabilisierung ist sicher sehr schnell erfor- derlich. Wenn das nicht ge- lingt, kann der Kostenan- stieg zur Schicksalsfrage für das gesamte System der Krankenversicherung und speziell der privaten Kran- kenversicherung werden."

Dr. jur. Heinz Bach, Vor- standsvorsitzender des Ver- bandes der privaten Kran- kenversicherung, Dortmund, anläßlich der Jahresmitglie- derversammlung 1981 sei- nes Verbandes in Rottach- Egern

1. Rechtspolitische Grundsätze Am 1. Juli 1977 ist das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familien- rechts vom 14. Juni 1976 in Kraft getreten. Ein Reformschwerpunkt ist der Versorgungsausgleich. Er folgt bekanntlich dem Grundsatz:

Soweit für die Ehepartner oder ei- nen von ihnen während der Ehe An- wartschaften oder Aussichten auf Versorgung wegen Alters- oder Be- rufs- oder Erwerbsunfähigkeit be- gründet oder aufrechterhalten wor- den sind, steht dem Ehegatten mit den wertniedrigeren Anwartschaften oder Aussichten als Versorgungs- ausgleich die Hälfte des Wertunter- schiedes zu. Unabhängig vom Gü- terstand werden die in der Ehezeit

.von den Ehegatten erworbenen An- wartschaften und Aussichten auf ei- ne Versorgung einander gegenüber- gestellt. Übersteigen die des einen Ehegatten diejenigen des anderen, so erhält letzterer die halbe Dif- ferenz, so daß beide Ehegatten für

die Ehezeit in ihrer Versorgung gleichgestellt sind.

Drei Jahre nach Inkrafttreten des Eherechtsreformgesetzes ist festzu- stellen, daß der Versorgungsaus- gleich zu einer der familienpolitisch umstrittensten, wirtschaftlich bela- stendsten und rechtlich ungeklärte- sten Rechtsinstitutionen gehört, die das Familienrecht je hervorgebracht hat. Der Versorgungsausgleich hat nämlich erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen für den Betroffenen bis hin zur Existenz- frage.

2. Gesetzliche Grundlagen

2.1 Die gesetzlichen Grundlagen fin- den sich in den §§ 1587 bis 1587 p BGB. Der Versorgungsausgleich vollzieht sich primär öffentlich- rechtlich. Der Ausgleich soll sich nämlich grundsätzlich für den aus- gleichberechtigten Ehegatten öf-

THEMEN DER ZEIT

Versorgungsausgleich nach

Ehescheidung bei Mitgliedschaft in berufsständischen

Versorgungseinrichtungen

Ulrich Kirchhoff

Der „Versorgungsausgleich nach Ehescheidung bei Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungseinrichtungen" ist für eine große Zahl der Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen von sozialpolitischer, rechtspolitischer und wirtschaftlicher Bedeutung, da — nach einer geschätzten Scheidungsquote der Mitglieder — etwa jede dritte Ärztin oder Arzt betroffen sein kann. Dabei sind bürgerlich- rechtliche, landesrechtliche, selbstverwaltungsrechtliche und höchst- persönlich-finanzielle Bedingungen zu berücksichtigen. Der Verfasser versucht zunächst eine Bestandsaufnahme und legt dann Vorschläge zu einer Lösung der mit dem Versorgungsausgleich verbundenen Probleme vor.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 41 vom 8. Oktober 1981 1931

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fentlich-rechtlich auf seine sozial- versicherungsrechtliche Situation auswirken, indem für ihn direkte An- sprüche gegen den öffentlich-recht- lichen Versorgungsträger begründet werden. Damit wird der Absicht des Gesetzgebers entsprochen, die Ehe- gatten im Zeitpunkt der Scheidung sozialrechtlich voneinander unab- hängig zu machen. Subsidiär kann schuldrechtlich ein Versorgungs- ausgleich als unterhaltsähnlicher Rentenanspruch vereinbart werden.

2.2 Die §§ 1587 ff. BGB enthalten Regelungen im Einzelfall für die ge- setzliche Rentenversicherung, für die beamtenrechtliche Versorgung, für die betriebliche Altersversiche- rung, für Rentenanwartschaften auf- grundeines privaten Versicherungs- vertrages und für im Ausland oder bei einer internationalen Organisa- tion erworbene Versorgungsanwart- schaften.

2.2.1 ln der gesetzlichen Rentenver- sicherung findet das Real-Splitting statt. Der ausgleichspflichtige Ehe- partner hat dem ausgleichsberech- tigten Ehepartner den auszuglei- chenden Überschuß seiner in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft unmittelbar auf das Rentenversi·che- rungskonto des ausgleichsberech- tigten Ehepartners zu übertragen. Ist der ausgleichsberechtigte Ehepart- ner ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden die An- wartschaften auf sein bestehendes, sonst auf ein neu einzurichten- des Versicherungskonto umge- bucht. Der Ausgleichspflichtige kann sein Konto wieder auffüllen. 2.2.2 Bei beamtenrechtlicher Versor- gung findet ein Quasi-Splitting statt.

Die Beamtenpension wird automa- tisch entsprechend gekürzt. Der Be- amte kann die verlorene Anwart- schaft wieder aufstocken. Der ver- sorgungspflichtige Dienstherr be- dient allerdings erst bei Eintritt des Versorgungsfalles das Rentenversi- cherungskonto des Ausgleichsbe- rechtigten.

2.2.3 ln den übrigen Fällen erfolgt der Ausgleich in der Regel dadurch, daß der ausgleichspflichtige Ehegat-

Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen Versorgungsausgleich nach Ehescheidung

te für den Berechtigten Anwart- schaften in einer gesetzlichen Ren- tenversicherung durch Zahlung eines Kapitalbetrages begründet, während er seine eigenen Anwart- schaften voll behält.

3. Verfassungsrechtliche Beurteilung

Das Eherechtsreformgesetz ist be- reits mehrfach Gegenstand verfas- sungsrechtlicher Überprüfungen ge- wesen. Es wurde die Verfassungs- mäßigkeit der Anwendung des Ver- sorgungsausgleichs für vor dem ln- krafttreten des neuen Scheidungs- rechts geschlossene Ehen ange- zweifelt. Es wurde aber auch das Prinzip und zahlreiche Details des Versorgungsausgleichsrechts für andere Ehen als verfassungswidrig erachtet.

3.1 ln erster höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Bundesge- richtshof durch Beschlüsse vom 21. März 1979 die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Form des Rentensplittings als mit dem Grundgesetz vereinbar be- zeichnet, und zwar auch für die so- genannten "Alt-Ehen", das sind die vor lnkrafttreten des Eherechtsre- formgesetzes geschlossenen Ehen, bei deren Begründung die Betroffe- nen die zukünftige gesetzliche Än- derung noch nicht kennen und bei ihren Überlegungen einschließlich ehevertragliehen Gestaltungen nicht berücksichtigen konnten.

Ebenfalls durch Beschluß vom 21. März 1979 hat der Bundesgerichts- hof den Versorgungsausgleich, der bei Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- verhältnis in der Form des soge- nannten Quasi-Splittings durchge- führt wird, mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt, und zwar auch hier einschließlich der "Alt-Ehen". Die Begründung entnimmt der Bundes- gerichtshof aus dem Grundrecht des Art. 6 mit den besonderen Schutz- rechten für Ehe und Familie, die es rechtfertigen, die dauernde Siche- rung des sozial schwächeren Ehe-

partners nicht nur durch Unter- haltsansprüche, sondern als Folge einer lebenslangen Versorgungsge- meinschaft auch durch öffentlich- rechtlichen Versorgungsausgleich zu gewährleisten.

3.2 Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung vom 28. Februar 1980 aufgrund zahl- reicher Vorlagebeschlüsse von Fa- miliengerichten (Amtsgerichten und Oberlandesgerichten) und zahlrei- cher Verfassungsbeschwerden ein- zelner Betroffener (insgesamt über 140!) bestätigt, daß das Eherechtsre- formgesetz in seinen beiden Kern- stücken verfassungskonform ist. Es hat die Abkehr vom Verschuldens- prinzip und die nunmehrige Geltung des Zerrüttungsprinzips mit er- schöpfender rechtspolitischer, kul- tu rpolitischer, religionsgesch ichtli- cher und naturrechtlicher Begrün- dung für verfassungsmäßig erklärt.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Grundsatz auch die Verfassungs- mäßigkeit des Versorgungsaus-

gleichs einschließlich der vom Ver-

sorgungsausgleich betroffenen Alt- Ehen bestätigt. Die Leitsätze des Ur- teils des Bundesverfassungsge- richts lauten:

..,. Versichertenrenten und Renten- anwartschaften aus den gesetzli- chen Rentenversicherungen unter- liegen dem Schutz des Art. 14 GG; ..,. Der Versorgungsausgleich zwi- schen geschiedenen Ehegatten (§

1587 I 1 i. V. mit§ 1587 a I BGB) ist als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. des Art. 14 I 2 GG durch Art. 6 I GG und Art. 3 II GG gerechtfertigt. Der Ver- sorgungsausgleich ist auch mit Art.

33 V GG vereinbar;

..,. Der Versorgungsausgleich ver- letzt im Grundsatz auch bei Schei- dungen von Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden ("Alt- Ehen" -Art. 12 Nr. 3 I des 1. EheRG -) nicht das Grundgesetz;

..,. Es ist von Verfassungs wegen ge- boten, daß der Gesetzgeber die Be- stimmungen über die Übertragung und Begründung von Rentenanwart- DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 41 vom 8. Oktober 1981 1933

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Spektrum der Woche Aufsätze •Notzen

Versorgungsausgleich nach Ehescheidung

schaften in einer der gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 1587 b und II i. V. mit § 1587 a II Nr. 1 und 2 BGB) durch Regelungen ergänzt, die es ermöglichen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsaus- gleichs zu begegnen.

3.2.1 Eine der wichtigsten Aussagen dieses Urteils des Bundesverfas- sungsgerichtes ist außer der Fest- stellung der Verfassungsmäßigkeit der Kernstücke des neuen Ehe- und Familienrechtsreformgesetzes die Beurteilung gemäß Ziffer 1 des Leit- satzes, daß Versichertenrenten und Rentenanwartschaften aus den ge- setzlichen Rentenversicherungen dem Schutz des Art. 14 des Grund- gesetzes unterliegen. Erstmals ent- schließt sich damit das Bundesver- fassungsgericht, einen grundsätzli- chen verfassungsrechtlichen Be- standschutz auch für den sozialen

Besitzstand anzuerkennen. Bemer- kenswert ist die Begründung, die wegen ihrer Bedeutung auszugswei- se wiedergegeben wird:

„Rentenversicherungsrechtliche Po- sitionen dieser Art erfüllen Funktio- nen, deren Schutz Aufgabe der Ei- gentumsgarantie ist. Sie weisen auch die konstituierenden Merkmale des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums auf."

Allerdings macht das Bundesverfas- sungsgericht zu dieser grundsätzli- chen Aussage auch wieder Ein- schränkungen:

„Dem Gesetzgeber sind enge Gren- zen gezogen, soweit es um die Funk- tion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur In- halts- und Schrankenbestimmung um so weiter, je mehr das Eigen- tumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht..."

Daraus folgt: Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken ren- tenversicherungsrechtlicher Positio- nen kommt dem Gesetzgeber grund- sätzlich eine weite Gestaltungsfrei-

heit zu. Dies gilt im besonderen für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Ren- tenversicherungen im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder ver- änderten wirtschaftlichen Bedin- gungen anzupassen. Insoweit um- faßt Art. 14 I a GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und -anwartschaf- ten zu beschränken; sofern dies ei- nem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit entspricht, ist es dem Ge- setzgeber grundsätzlich nicht ver- wehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder An- wartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten. Allerdings ver- engt sich seine Gestaltungsfreiheit in dem Maße, in dem Rentenansprü- che oder Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des Versi- cherten geprägt sind. Insoweit ent- spricht der Höhe dieses Anteils ein erhöhter verfassungsrechtlicher Schutz: An die Rechtfertigung eines Eingriffs sind strengere Anforderun- gen zu stellen als an die Änderung einer Rechtslage, die mit der eige- nen Leistung des Versicherten nichts zu tun hat. In dem damit sich ergebenden Umfang sind rentenver- sicherungsrechtliche Positionen der erörterten Art durch Art. 14 I GG geschützt. Gegenstand des Schut- zes sind der Anspruch oder die An- wartschaft, wie sie sich aus der je- weiligen Gesetzeslage ergeben.

3.2.2 Die grundsätzlich bejahte Verfassungsmäßigkeit des Versor- gungsausgleichs wird jedoch für Härtefälle eingeschränkt. Das Bun- desverfassungsgericht weist den Gesetzgeber an, für einzelne Be- stimmungen des Familienrechts ei- ne andere verfassungskonforme Re- gelung zu finden.

Hiermit verlangt das Bundesverfas- sungsgericht eine gesetzliche Rege- lung zugunsten des Ausgleichs- pflichtigen, wenn für den Aus- gleichsberechtigten die übertrage- nen Rentenanwartschaften nicht zu angemessenen Leistungen führen.

Als besonders einleuchtendes Bei- spiel gilt, daß der Ausgleichsberech-

tigte verstirbt, bevor er die ihm zum Ausgleich gewährte Anwartschaft in Anspruch genommen hat.

3.3 Der Gesetzgeber wird dem ver- fassungsgerichtlichen Gebot, einen Härteausgleich zu schaffen, bald nachkommen. Dem Deutschen Bun- destag liegt als Bundestagsdrucksa- che Nr. 527/80 vom 10. Oktober 1980 als Regierungsvorlage der „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungs- ausgleich" vor.

4. Einordnung der berufsständi- schen Versorgungswerke

in die Versorgungsausgleichsbe- stimmungen

4.1 Nach rechtlich überwiegender Meinung unterfallen die berufsstän- dischen Versorgungswerke in der Regel § 1587 a Abs. 2 Ziffer 4 b BGB.

Ausnahmen bilden das Versor- gungswerk der Ärztekammer des Saarlandes, die Zahnärzteversor- gung Hessen und die in der Bayeri- schen Versicherungskammer beste- henden berufsständischen Versor- gungswerke. Sie unterfallen § 1587 a Abs. 2 Ziffer 4 c BGB. Rechtlich un- bestritten ist diese Einordnung auch nicht. Das Oberlandesgericht Olden- burg hat durch Beschluß vom 3.

April 1980 — Az. 11 UF 174/79 — den Versorgungsausgleich als Schei- dungsfolgesache ausgesetzt, bis der Bundesgerichtshof eine grundsätzli- che Entscheidung über die rechtli- che Einordnung der berufsständi- schen Versorgungswerke getroffen hat.

4.2 Rechtlich streitig ist vor allem die Frage, ob die berufsständischen Versorgungswerke unter die dyna-

mischen Versicherungen nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB fallen. Vor- aussetzung hierfür ist die Klärung der Frage, ob der Wert der Anwart- schaften und Leistungen der berufs- ständischen Versorgungswerke in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie in der gesetzlichen Ren- tenversicherung und bei der Beam- tenversorgung. Dieser Maßstab, den der Gesetzgeber bestimmt hat, ist ungeeignet und ein Beispiel für die 1936 Heft 41 vom 8. Oktober 1981 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Versorgungsausgleich nach Ehescheidung

unsorgfältige Ausarbeitung dieses Gesetzes: Sowohl für die Anwart- schaften als auch für die laufenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer- seits gilt, daß diese sich in der Ver- gangenheit keineswegs gleichmäßig entwickelt haben, so daß es richterli- chem Ermessen obliegt, ob er sich bei dem berufsständischen Versor- gungswerk, an der gesetzlichen Rentenversicherung oder an der Be- amtenversorgung orientiert.

Die Versorgungseinrichtungen, die zu dieser Frage von Familiengerich- ten um Auskunft gebeten werden, können dadurch eine Entschei- dungshilfe geben, daß sie den anfra- genden Familiengerichten die in den vergangenen Jahren stattgefunde- nen Steigerungen der laufenden Renten und der Anwartschaften an- geben. Es wird dann wohl kein Fami- liengericht geben, das nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß das Versor- gungswerk dynamische Leistungen gewährt.

4.3 Eine besondere Problematik der Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk liegt darin, daß die besseren Versorgungsanwart- schaften und die höheren Leistun- gen der berufsständischen Versor- gungswerke im Falle des Versor- gungsausgleichs dem Versorgungs- pflichtigen zum Nachteil geraten:

Seine Ausgleichsverpflichtung ist höher, als wäre er Mitglied der ge- setzlichen Rentenversicherung. Da- durch ist eine gewisse negative und gelegentlich sogar abschreckende Auswirkung auf die Beurteilung des berufsständischen Versorgungswer- kes durch das betroffene Mitglied zu beobachten.

Immerhin ist die wirtschaftliche Be- lastung immens. Nach den vom Bun- desminister für Arbeit und Sozial- ordnung am 15. September 1979 im Bundesanzeiger 1979 Nr. 183 S. 2 veröffentlichten Bekanntmachun- gen der „Rechengrößen 1980 zur Durchführung des Versorgungsaus- gleichs" kann etwa davon ausge- gangen werden, daß 100 DM auszu- gleichende Versorgung den Aus-

gleichspflichtigen etwa 18 000 DM kosten. Der Aufwand wird in den kommenden Jahren nach Maßgabe des durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festzusetzenden Bruttoarbeitsentgeltes steigen nach der Formel:

letztes bekanntgegebenes durch- schnittliches Bruttoarbeitsentgelt x

auszugleichende WE x Beitragssatz durch

100 x 100

= zum Ausgleich zu entrichtende Beiträge (§§ 33 Abs. 1 83 b S. 2 AVG).

Die rechtlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die wegen der Not- wendigkeit hoher finanzieller Aus- gleichsverpflichtungen bei Mitglied- schaft im berufsständischen Versor- gungswerk entstehen, hat das Ober- landesgericht Bremen zu einem Vor- lagebeschluß an das Bundesverfas- sungsgericht vom 14. Dezember 1979 — NJW 1980 S. 702 ff. — veran- laßt. Das Oberlandesgericht Bremen hat verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, weil der Ausschluß des Real-Splittings als „systemwidrige Ausgleichsform in unverhältnismä- ßiger Weise den Gleichbehand- lungsgrundsatz und zudem durch Auferlegung einer Zwangsabgabe die Eigentumsgarantie des Grund- gesetzes verletzt".

Eine ähnliche Aussage hat das Ober- landesgericht Bremen im Vorlage- beschluß vom 11. Februar 1980 (NJW 1980 S. 706 ff.) auch für die Regelung über den Versorgungs- ausgleich für Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentli- chen Dienstes getroffen. Auch diese Regelung verletzt nach Auffassung der OLG Bremen wegen Systemwid- rigkeit das Gleichbehandlungsgebot und begegnet deshalb verfassungs- rechtlichen Bedenken nach Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz. Hierzu werden aus dem Vorlagebeschluß des OLK Bremen vom 14. Dezember 1979 die wichtigsten Verfassungsbe- denken zitiert:

„Bedenken hinsichtlich der Verlet- zung von Art. 3 und Art. 2, 20 GG bestehen, weil der Gesetzgeber bei

der in § 1587 b II BGB angeordneten Durchführungsweise von dem Ge- danken abgewichen ist, der dem Sy- stem des Versorgungsausgleichs zugrunde liegt. Dabei hat er unter Verletzung des Gleichbehandlungs- grundsatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in geschütz- ten Rechtspositionen des Aus- gleichspflichtigen eingegriffen .. . Da der Versorgungsausgleich — zu Recht — vom Gesetzgeber als Verwirklichung der sozialstaatlich erforderlichen versorgungsrechtli- chen Gleichstellung des sozial schwächeren geschiedenen Ehe- partners und damit der Durchset- zung eines Verfassungsgrundsatzes angesehen worden ist, wäre nach Ansicht des Senats eine eingehende Prüfung erforderlich gewesen, ob sich dies jedenfalls bei öffentlich- rechtlichen Trägern nicht durch ei- nen systemgerechten gesetzgeberi- schen Eingriff im Sinne der Realtei- lung und damit in wesentlich scho- nender Weise für den Ausgleichs- pflichtigen hätte verwirklichen las- sen . .

Da.nit ist zugleich der verfassungs- rechtliche Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit verletzt worden, denn der angeordnete Ausgleich durch Bei- tragsentrichtung — also praktisch ei- ner Zwangsabgabe — stellt einen au- ßerordentlich schweren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Rechtsphäre des Ausgleichspflichti- gen dar. Zudem wird diese Aus- gleichsform in den meisten Fällen noch nicht einmal das gesetzgeberi- sche Ziel erreichen, weil oft Aus- gleichspflichtige mangels finanziel- ler Leistungsfähigkeit zur Beitrags- entrichtung neben der Befriedigung von Unterhalts- und eventuellen Zu- gewinnansprüchen überhaupt nicht in der Lage sind ...

Die nach den vorstehenden Vor- schriften im vorliegenden Fall ange- ordnete Durchführung des Versor- gungsausgleichs verletzt auch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 I GG. In § 1587 b III BGB wird die Durchführung des Versorgungsaus- gleichs im praktischen Ergebnis durch die Einführung einer Zwangs- 1938 Heft 41 vom 8. Oktober 1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen Versorgungsausgleich nach Ehescheidung

abgabe an die gesetzliche Renten- versicherung angeordnet, indem nämlich Beiträge zur zusätzlichen Begründung von Versorgungswer- ten auferlegt werden. Grundsätzlich wird die verfassungsrechtliche Ei- gentumsgarantie nicht durch die Auferlegung von Geldleistungs- pflichten berührt ...

Begrenzt wird dies jedoch durch das Übermaßverbot. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt dann vor, wenn die auferlegten Geldleistungspflichten den Schuldner übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen wür- den .

Als Kriterium für die Verfassungs- widrigkeit ist auch die Erdrosse- lungswirkung solcher Zwangsabga- ben genannt worden. Diese Grenzen werden beim Versorgungsausgleich durch Neubegründung von Anwart- schaften im Wege der Beitragsent- richtung an die gesetzlichen Ren- tenversicherungen gemäß § 1587 b III BGB nach Ansicht des Senats tan- giert.

Zur Begründung einer gesetzlichen Rentenanwartschaft von 100 DM (per 1979) müssen nach der genann- ten Bekanntmachung über die Re- chengrößen im laufenden Jahr 17 049,81 DM eingezahlt werden.

Wenn auf seiten des Ausgleichs- pflichtigen volldynamische Anwart- schaften vorhanden sind, die nach § 1587 b III BGB ausgeglichen werden müssen, sind bei dem besonders für Altehen typischerweise vorhan- denen großen Versorgungsgefälle nach längerer Ehedauer erfahrungs- gemäß im Regelfall Anwartschaften von mehreren hundert Mark neu zu begründen. Der dafür erforderliche Beitragsaufwand ist enorm. Der vor- liegende Fall liegt mit rund 70 000 DM noch im Mittelbereich der dem Senat bekannten möglichen Grö- ßenordnungen. Da dieses Kapital unabhängig von den sonstigen fi- nanziellen Auswirkungen einer Ehe- scheidung (Verfahrenskosten, Un- terhalt, Zugewinnausgleich) aufge- bracht werden muß, kommt dieser zwangsweisen übermäßigen Bei-

tragsentrichtung Erdrosselungswir- kung zu."

4.4 Das Oberlandesgericht Bremen geht in seinen Bedenken und Erwä- gungen zu denkbaren gesetzlichen Gestaltungen sehr weit. Es fragt sich, ob es nicht die Eigenart der berufsständischen Versorgungswer- ke als Sozialleistungsträger „sui ge- neris" verkannt hat und damit von der bisherigen höchstrichterlichen — auch verfassungsgerichtlichen — Rechtsprechung abweicht, daß die berufsständischen Versorgungswer- ke nicht zur gesetzlichen Sozialver- sicherung zählen.

4.4.1 Welche Möglichkeiten haben die Versorgungswerke, diesen gele- gentlich ungünstigen Auswirkungen zu begegnen oder sie zu mildern?

Einigkeit besteht darüber, daß nach derzeitigen Rechtsgrundlagen in den Landesgesetzen und den Sat- zungen der berufsständischen Ver- sorgungswerke kein Real-Splitting in der Weise vorgenommen werden kann, daß etwa der nichtberufs- standsangehörige Ehegatte eine ori- ginäre, unmittelbare Mitgliedschaft im Versorgungswerk erwirbt und ihm damit im Wege des Real-Split- tings Teile der Anwartschaft seines dem Versorgungswerk angehöri- gen Ehegatten direkt übertragen werden.

Dies ist bestätigt worden durch eine Entscheidung des Oberlandesge- richts Celle vom 12. Juni 1980 — Az.

10 UF 64/80 —, welches eine anders- lautende Entscheidung des Amtsge- richts — Familiengericht — Hannover vom 26. März 1980, die das Real- Splitting im Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes ange- ordnet hatte, aufgehoben hat. Dieser Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen.

4.4.2 Die Arbeitsgemeinschaft Be- rufsständischer Versorgungsein- richtungen bemüht sich um die Erar- beitung von praktikabelen Vorschlä- gen, wie Härtefälle auszuschließen oder zu vermindern sind, die sich bei der Durchführung des Versorgungs- ausgleichs für Mitglieder der berufs- ständischen Versorgungswerke er-

geben. Es besteht Einigkeit darüber, daß ein Real-Splitting nicht in der Weise vorzunehmen ist, daß nicht dem Berufsstand angehörende Ehe- gatten eine originäre Mitgliedschaft begründen. Damit würde der berufs- ständische Bezug des Versorgungs- werkes verlassen und eine Auswei- tung in Richtung einer allgemeinen Sozialversicherung vorgenommen, die aus vielerlei verfassungsrechtli- chen, sozialrechtlichen, aber auch berufspolitischen Gründen uner- wünscht, gefährlich und rechtlich auch undurchführbar ist.

Die Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts über den Vorlage- beschluß des OLG Bremen sollte nicht abgewartet werden. Es er- scheint besser, durch eine konstruk- tive Lösung innerhalb der berufs- ständischen Versorgungswerke der

Verfassungsgerichtsentscheidung zuvorzukommen und eine verfas- sungsgerichtliche Korrektur für die Zukunft dadurch überflüssig zu ma- chen, daß wir eine Lösung selbst anbieten. Eine Aussage über kon- krete Einzelheiten einer solchen Lö- sung wird vorbereitet. Die Vorstel- lungen haben folgenden Inhalt:

Sind beide Ehegatten Mitglied im gleichen Versorgungswerk, sollten satzungsmäßige Regelung den Ver- sorgungsausgleich intern im eige- nen Werk ermöglichen, sei es durch Splitting oder durch Auffüllung durch den Ausgleichspflichtigen zu- gunsten des Ausgleichsberechtig- ten.

> In den Fällen, in denen der aus- gleichsberechtigte Ehegatte nicht Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes ist, bietet sich wahrscheinlich die Einführung eines

„Quasi-Splittings" wie bei beamten- rechtlicher Versorgung an. Dies be- deutet, daß die Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Mitgliedes im berufsständischen Versorgungs- werk nach versicherungsmathemati- schen Grundsätzen gekürzt wird.

Das Versorgungswerk garantiert, daß dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei Eintritt seines Versor- gungsfalles die von der Angestell- DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 41 vom 8. Oktober 1981 1939

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Versorgungsausgleich nach Ehescheidung

tenversicherung an ihn zu gewäh- renden Leistungen erstattet werden.

Eine solche Lösung ist aus zwei Gründen erstrebenswert: Einmal wird dem ausgleichspflichtigen Mit- glied erspart, daß es sich nach der Ehescheidung neben eventuell be- reits bestehender Verschuldung und neben Mitteln für eventuellen Zuge- winnausgleich, eventuelle Unter- haltsleistungen und die Scheidungs- kosten noch weitere erhebliche, in die Hunderttausende gehen können- de Beträge für den Versorgungsaus- gleich auf dem Kapitalmarkt durch hochverzinsliche Bankdarlehen be- schaffen muß.

Der ausgleichsberechtigte Ehepart- ner hat den Vorteil, Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversiche- rung erwarten zu können, wo auch die weitere Versorgung aufgrund bestehender oder durch zukünftige eigene Berufstätigkeit zu erwerben- de Versorgung des geschiedenen Ehepartners besteht.

I> Eine Ergänzung der Satzungen oder auch der Überleitungsabkom- men sollte vorgenommen werden, um bei Mitgliedschaften von Ehegat- ten in verschiedenen Versorgungs- werken eine entsprechende Mög- lichkeit zu schaffen.

Solche Überlegungen sollten nicht nur innerhalb der Versor- gungswerke des gleichen Berufs- standes, sondern innerhalb aller Versorgungseinrichtungen freier Be- rufe angestellt und in Satzungsrecht umgesetzt werden.

Diese angestrebte Lösung hat auch Aussicht auf Erfolg. Verhandlungen der Arbeitsgemeinschaft berufsstän- discher Versorgungseinrichtungen im Bundesministerium der Justiz ge- ben Anlaß zu der Erwartung, daß das Versorgungsausgleichsrecht eine weitere Ergänzung dadurch finden wird, daß eine bundeseinheitliche Ermächtigungsgrundlage geschaf- fen wird, wonach den auf Landes- recht beruhenden Versorgungsein- richtungen die Möglichkeit gewährt wird, als autonome Selbstverwal- tungskörperschaften durch Sat- zungsrecht zu regeln, daß — neben

anderen, oben aufgezeigten Lö- sungsmöglichkeiten — auch ein dem Beamtenversorgungsrecht ver- gleichbares „Quasi-Splitting" einge- führt werden kann.

Damit bleibt der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit für das dem bürgerlichen Recht zuzu- rechnende Ehe- und Eheschei- dungsfolgenrecht. Es wird weder die landesrechtliche Zuständigkeit für die Rechtsgrundlagen der berufs- ständischen Versorgungswerke tan- giert noch auch die Selbstverwal- tungshoheit der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für ihre Satzungsautonomie.

Anschrift des Verfassers:

Dr. jur. Ulrich Kirchhoff

Ärzteversorgung Niedersachsen Berliner Allee 20

3000 Hannover 1

ZITA1

Geroprotector

„Forscher des biochemischen Instituts in Moskau sind dabei, ein Medikament zu entwik- keln, das das menschliche Le- ben um ein Drittel verlängern kann. Die Neuentwicklung mit dem Namen ,Geroprotector' wird bereits an Mäusen gete- stet, mit hervorragenden Er- gebnissen. ,In Kürze werden wir mit der Anwendung am Menschen beginnen', berich- tet Prof. Tigran Nadgiaryan.

Dank dieser Erfindung, so ver- mutet der Wissenschaftler, könnte die Dauer des mensch- lichen Lebens im Durch- schnitt 90 bis 95 Jahre betra- gen. Nur— lohnt sich das unter einem kommunistischen Sy- stem?"

lndro Montanelli im „Giornale Nuovo", Mailand

FORUM

Von Schulmedizin und Zauberern

Zu dem Beitrag von

Professor Dr. med. Ulrich Kanzow in Heft 19/1981, Seiten 921 f.

. . . Der Name „Schulmedizin" sagt bereits, daß diese Medizin an den Schulen, den Universitäten gelehrt wird. Und Außenseitermethoden werden — ebenfalls wörtlich — außer- halb der Universitäten vorgetragen.

Gerade wir „Außenseiter" weisen immer wieder darauf hin, daß die Alma mater unsere gemeinsame Mutter ist. Und wir verstehen die bei- den Begriffe sine ira et studio.

Der Begriff „Schulmedizin" geht dann im Kommentar in eine Defini- tion der therapeutischen Wirksam- keit über, der man nur voll und ganz zustimmen kann. Der Schluß paßt aber nicht: „Eine so verstandene .. . Naturheilkunde . . . ist zugleich Schulmedizin." Dann müßte doch diese Naturheilkunde an den Univer- sitäten gelehrt werden! Das wird sie aber nicht, eben weil es eine „Au- ßenseitermethode" ist!

Der Ärztetag in Trier hat doch uns allen deutlich vor Augen geführt, daß selbst die Allgemeinmedizin fak- tisch und praktisch an unseren Uni- versitäten ein Außenseiterdasein führt. Warum wäre sonst eine Insti- tutionalisierung zu fordern? Die Ur- sache des Zwiespaltes liegt darin, daß die Krankheitsfälle der Klinik an- dere sind als die der Praxis. An die- ser Binsenweisheit kommen die Kli- niker nicht vorbei. Von 100 Patien- ten fallen 90 auf die Praxis, 10 auf die Klinik. Gewiß wird kein niederge- lassener Arzt mehr eine Klinik leiten können, aber kann denn ein Klinik- chef eine Praxis führen? Warum im- mer wieder „Belehrungen" aus der Klinik, selbst wenn diese professora- len Kritiker die in Frage stehende Therapiemethode nie selbst ausge- übt haben? Das hat doch mit „Wis- senschaft" nicht mehr das geringste zu tun.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 41 vom 8. Oktober 1981 1941

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