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zum Preßluftmeißelhammer, Fig. 490.

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Prüfungen der Kessel vor der Inbetriebnahme.

Ventilfläche und der Ringfläche des Ven-

tils herbeiführen. Da nunmehr die Be- lastung des Ventils nach der einen Rich- tung (Summe der Drücke, die die kleine

Fläche und die Ringfläche belasten) grö-

ßer ist, als der nach der anderen Seite wirkende Druck, der die große Ringfläche belastet, so wird das Ventil wieder nach vorn geschoben und das Spiel begint von

neuem.

Zahlentafel Nr. 105

zum Preßluftmeißelhammer, Fig. 490.

rBelhammer N 0.00. | 0 | elle | 13 I:148 15

Gewicht des Hammers kg 16,5| 6,0 Be 5,0 45 43

Anzahl der Schläge pro Min. . 85010001130011600 1850 2100

Luftverbrauch in 1 Minute. cbm 0,4 0,38 |0,35 10,32 0,3 |0,27

Schlauchweite . . » - - - mm | 10 10 10 10 10 10

Das Verstemmen der Siederohre auf der dem Feuer zugekehrten Seite erfolgt mittels eines Dornes.

Fig. 491. Preßlufthammer mit selbsttätiger Drehvorrichtung des Werkzeuges.

Ausführung: Internationale ae und Elektrizitäts-Ges. m. b. H., erlin.

Fig. 491 zeigt schließlich noch einen Preßlufthammer

mit selbsttätiger Drehvorrichtung des Werkzeuges zum Umnieten von Stehbolzen.

13. Prüfungen der Kessel vor der Inbetriebnahme.

1. Die Bauprüfung. Sie hat an dem Kessel vor seiner Einmauerung oder Ummantelung zu erfolgen und

ist, den „Allg. pol. Best. f. Ldk. IV, $ 12° entsprechend,

möglichst mit der Wasserdruckprobe zu verbinden; sie kann aber auf Antrag des Kesselfabrikanten auch während der Herstellung vorgenommen werden. Das Materialprüfungsattest sowie eine genaue Konstruktions- zeichnung des Kessels sind bei Vornahme der Bauprüfung dem betreffenden Beamten vorzulegen; dieser hat dann die planmäßige Ausführung, d. h. die Tatsache fest- zustellen, ob der Kessel den erwähnten Zeichnungen gemäß zur Ausführung gelangt ist, ferner ob der Bau- stoff dem Materialprüfungsattest entsprechend ange- wendet ist und ob derselbe den gesetzlichen Forderungen

$2, Ziff.2 der Allg. pol. Best. (z. B. über die Verwendung

von Gußeisen usw.) genügt, und schließlich, ob die Be- schaffenheit des Kesselkörpers den gesetzlichen Be- stimmungen über die Berechnungen der Blechdicken usw.

Rechnung trägt (beispielsweise also ob der Kessel maschi- nell genietet ist oder die Flammrohre geschweißt sind).

Die Bauprüfung erstreckt sich demnach nicht auf die

Fig. 4%. Preßluftmeißelhammer.

Ausführung: Pokorny & Wittekind, Akt.-Ges., Frankfurt a. M.

„sachgemäße‘ Ausführung des Kessels (Bohren der Nietlöcher, Kaltbiegen der Bleche, Ausglühen geschweißter Kesselteile usw.).

2. Bei der kalten Wasserdruckprobe, die zweck- mäßig vor Versand desKessels in der Fabrik zu erfolgen hat, ist vor allem darauf zu achten, daß keine Luft im Kessel verbleibt. An Kesseln mit Dampfdom sollte das Mann- oder Stutzenloch im Boden desselben erst ge- schlossen werden, wenn der Kessel vollständig gefüllt ist.

Ist eine derartige vollkommene Entlüftung nicht so ohne weiteres zu erreichen, sollten am oberen Kesselteile Ent- lüftungsschrauben angebracht werden, damit bei Beginn der Probepressung der Kessel tatsächlich auch ganz mit Wasser gefüllt ist.

Etwa eingeschlossene, durch den Wasserdruck ge- bildete Preßluft wirkt bei einer eventuellen Explosion während des Probedruckes ähnlich, wenn auch nicht in dem Maße, zerstörend wie die in dem Wasser aufge- speicherte Wärmemenge bei im Betriebe befindlichen Kes- seln. Da sich die eingeschlossene Luft sehr zusammen- pressen läßt, ist es ferner lästig bzw. zeitraubend, den Kessel bei den oft vorhandenen kleinen Handpreß- pumpen auf den erforderlichen Probedruck (über die

Höhe desselben siehe Allg. pol. Best. f. Ldk. IV, $ 12, 3)

zu bringen.

Sind bei dem Transport des Kessels bis zur Baustelle Unfälle zu verzeichnen, die Beschädigungen des Kessels befürchten lassen, so ist es ratsam, die Wasserdruck- probe vor der Einmauerung oder Ummantelung zu wieder- holen. Tritt bei der kalten Druckprobe das Wasser nicht anders als in Form von feinen Perlen durch die Fugen (feine Wasserstrahlen — Nebel — sind nicht mehr zuzu- lassen), so daß der Probedruck während der ganzen Dauer der Untersuchung bestehen bleibt, und erleidet der Kessel keine bleibende Formveränderung in dieser Zeit, so ist die Wasserdruckprobe als erfolgt anzusehen und es sind neben der Ausfertigung eines entsprechenden Attestes

die Niete des Fabrikschildes mit dem Stempel des Sach-

verständigen zu versehen.

3. Abnahmeprüfung. Das Anheizen eines neuen Kessels auch auf vollen Betriebsdruck ist vor der end- gültigen amtlichen Abnahme statthaft, wenn damit nur das Austrocknen des Mauerwerks, das Ausblasen der Rohrleitung zur Maschine usw. beabsichtigt ist. Die In- betriebnahme des Kessels für gewerbliche Zwecke ist naturgemäß ausgeschlossen, bevor nicht die letztere amt- liche Abnahme (Allg. pol. Best. f. Ldk. IV, $ 12, 6) unter vollem Dampfdruck erfolgt ist und sofern die baupolizeiliche Abnahme des etwa vorhandenen Kessel- hauses Beanstandungen nicht ergeben hat.

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