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DNotI. Dokumentnummer: 31wx051_07 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 051/07. BGB 2078 Abs. 2; 2281

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DNotI

D e u t s c h e s N o t a r i n s t i t u t

D o k u m e n t n u m m e r : 3 1 w x 0 5 1 _ 0 7 l e t z t e A k t u a l i s i e r u n g : 14.08.2007

O L G M ü n c h e n, 2 7 . 0 7 . 2 0 0 7 - 31 Wx 051/07 BGB § 2078 Abs. 2; § 2281

Nachweis bei Irrtumsanfechtung eines Erbvertrages

Zum Nachweis eines Irrtums im Beweggrund für die Anfechtung einer erbvertraglichen Verfü- gung.

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- 2 - Sachverhalt:

Die Erblasserin verstarb am 9.6.2006 im Alter von 85 Jahren. Ihr Ehemann war vor- verstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die leiblichen Kinder der Erblasserin.

Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 6.6.2002 einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag wurde die bereits früher vereinbarte gegenseitige Erbeinsetzung der Ehe- leute ausdrücklich aufrechterhalten. Als Rechtsnachfolger des Letztversterbenden sowie für den Fall des gleichzeitigen Todes setzten die Eheleute die Beteiligte zu 2 zur alleinigen Erbin ein. Als Ersatzerben bestimmten sie den Ehemann der Beteiligten zu 2. In dem Erbvertrag war vorgesehen, dass sämtliche Verfügungen als vertrags- mäßig anzusehen sind. Gründe für den Ausschluss der Beteiligten zu 1 und zu 3 von der Erbfolge sind in dem Erbvertrag nicht genannt. Mit notarieller Urkunde vom 3.2.2005 focht die Erblasserin die Schlusserbeneinsetzung sowie die Ersatzerbenein- setzung in dem Erbvertrag vom 6.6.2002 an. Die Erblasserin stützte ihre Anfechtung darauf, dass sie und ihr Ehemann bei Abfassung des Erbvertrags vom 6.6.2002 er- wartet hätten, die Beteiligte zu 2 pflege den länger Lebenden bis zu seinem Tod per- sönlich und nehme ihn in ihren Haushalt auf. Dieses Versprechen habe sie ihren El- tern unmittelbar vor Unterzeichnung des Erbvertrags mündlich gegeben. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 3.2.2005 setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 1 und zu 3 zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein.

Das Nachlassgericht kündigte mit Beschluss vom 11.12.2006 die Erteilung eines Erb- scheins mit dem Inhalt an, dass die Erblasserin von der Beteiligten zu 2 allein beerbt worden ist. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 20.12.2006 Beschwerde ein. Diese hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.3.2007 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 24.4.2007. Nach dem Beschwerdeverfahren hat das Nachlassge- richt den beantragten Alleinerbschein erteilt. Der Beteiligte zu 1 hält seine weitere Be- schwerde mit der Maßgabe aufrecht, dass das Beschwerdeverfahren zur Einziehung des Erbscheins führen solle.

Aus den Gründen:

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die zwischenzeitliche Erteilung des Erbscheins an die Beteiligte zu 2 hat das Rechtschutzbedürfnis des Beteiligten zu 1 nicht entfallen las- sen. Sein Vorbringen ist nunmehr dahin aufzufassen, dass er mit der weiteren Be- schwerde das Ziel verfolgt, den erteilten Erbschein einzuziehen (vgl. BayObLGZ 1982, 236/239; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 51).

2. Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beteiligte zu 2 habe die Erblasserin allein beerbt aufgrund des Erbvertrages vom 6.6.2002. Das Testament vom 3.2.2005 komme nicht zum Tragen, weil die erbvertrag- liche Bindung entgegenstehe. Die Wirkungen des Erbvertrages seien nicht durch An-

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fechtung entfallen, weil für das Gericht nicht feststehe, dass ein Anfechtungsgrund gegeben sei. Zwar könnten letztwillige Verfügungen angefochten werden, wenn ein so genannter Motivirrtum vorliege. Ein solcher wäre anzunehmen, wenn maßgeblicher Grund für die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 die Erwartung oder deren Zusage gewesen wäre, ihre Eltern bis zu deren Tod aufzunehmen und zu pflegen.

Dies könne jedoch nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Das Gericht gehe da- von aus, dass die Erblasserin von ihrer Tochter enttäuscht gewesen sei, nachdem sie von ihrer Haltung erfahren hatte, sie in ein Pflegeheim zu geben. Es könne als wahr unterstellt werden, dass die Erblasserin sich gegenüber Dritten enttäuscht geäußert und diesen mitgeteilt habe, die Tochter habe die Pflege bis zum Ableben in ihrem Haushalt versprochen. Die Einvernahme der Zeuginnen sei deshalb nicht erforderlich.

In vergleichbarer Weise habe sich die Erblasserin auch gegenüber dem Vormund- schaftsgericht geäußert. Das Landgericht gehe davon aus, dass zum Zeitpunkt der beschriebenen Äußerungen es nicht mehr Wille der Erblasserin gewesen sei, wonach die Beteiligte zu 2 sie allein beerben solle. Das Landgericht habe aber nicht die Über- zeugung gewinnen können, dass es vor Abschluss des Erbvertrages ein Pflegever- sprechen der Tochter wirklich gegeben habe und dieses der ausschlaggebende Be- weggrund für die letztwillige Verfügung gewesen sei. Aus den beigezogenen Betreu- ungsakten ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Motiv der Erblasserin bei der Errichtung des Erbvertrages. Die bestehenden Zweifel des Ge- richts gingen zu Lasten desjenigen, welcher sich auf die Anfechtung der letztwilligen Verfügung beruft. Dies sei hier der Beschwerdeführer. Deshalb sei dessen Beschwer- de zurückzuweisen gewesen.

3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass der Erbver- trag vom 6.6.2002 für die Erbfolge bestimmend ist.

Ein Erbvertrag macht eine spätere Verfügung von Todes wegen insoweit unwirksam, als sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Wirkung des Erbvertrags auf das spätere Testament vom

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3.2.2005 ist nicht durch die Anfechtung mit gleichem Datum entfallen. Das Landge- richt ist ohne Beanstandung zu der Auffassung gelangt, wonach ein Anfechtungs- grund nicht nachgewiesen werden konnte.

a) Nach § 2281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB kann eine erbvertragliche letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Um- standes bestimmt worden ist. Darunter fällt jeder Motivirrtum. Es ist gleichgültig, ob sich der Irrtum auf die Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft bezieht. Die Anfech- tung kann nur auf solche irrige Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die der Erblasser bei der Errichtung der Verfügung tatsächlich gehabt hat; dazu gehören auch Vorstellungen und Erwartungen, die er zwar nicht in sein Bewusstsein aufge- nommen, aber als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde gelegt hat (BGH NJW 1963, 246/247; BayObLG FamRZ 2003, 708/709). Vorstellungen und Erwartun- gen, die der Erblasser bei Kenntnis von damals unbestimmten Umständen gehabt haben würde, reichen für die Anfechtung nicht aus (BayObLG FamRZ 1984, 1270/1271).

Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können auch nur solche Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH NJW -RR 1987, 1412/1413). Ferner ist zu beachten, dass sich die Anfechtung nicht auf ein Tes- tament als solches bezieht, sondern nur auf die einzelne in ihm enthaltene letztwillige Verfügung. Der Irrtum muss gerade für diese Verfügung ursächlich, d.h. bestimmend oder zumindest derart mitbestimmend gewesen sein, dass der Erblasser sie ohne die irrige Vorstellung nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ 1997, 1436/1437).

b) Die Frage, ob ein solcher Irrtum vorlag, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Tatsachen können nur auf Rechtsfehler überprüft werden (BayObLG NJW -RR 1997, 1027/1029), nämlich darauf, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt genügend erforscht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, nicht gegen gesetzliche Beweis- regeln, gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und ob

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es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (BayObLG FamRZ 2003, 708/709).

c) Die in diesem Rahmen vorgenommene Nachprüfung lässt Rechtsfehler nicht er- kennen.

aa) Das Landgericht hat bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde war es nicht erforderlich, die beiden benannten Zeuginnen H und B zu vernehmen. Das Beweisthema, für welches die beiden Zeuginnen benannt worden sind, war nicht geeignet, die Motivationslage der Eheleute bei der Unterzeichnung des Erbvertrags vom 6.6.2002 zu erhellen. Diese beiden Zeuginnen sind ausweislich des Beschwerdeschriftsatzes für die Tatsachen zum Beweis angeboten worden, dass die Beteiligte zu 2 alles gekriegt habe, dem Opa (Ehemann der Erblasserin) etwas ver- sprochen habe und die Erblasserin ins Heim abschieben wollte. Die beiden benannten Zeuginnen waren somit nicht für Tatsachen angeboten, welche sich auf die Zeit um die Errichtung des Erbvertrags vom 6.6.2002 bezogen haben. Vielmehr sollten die Zeuginnen nur Umstände bekunden, welche die Erblasserin nach Kenntnis der Tatsa- che, dass sich die Beteiligte zu 2 für eine Heimunterbringung ausgesprochen hat, ein- getreten sind. Bei dieser Sachlage war die Auffassung des Landgerichts nicht verfehlt, davon auszugehen, dass die Erblasserin über ihre Tochter sehr enttäuscht gewesen sei, dies aber nicht den Beweis dafür erbringe, es habe zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages ein Versprechen der lebenslänglichen Pflege in ihrem Haushalt ge- geben. Nachdem es auch keine Anhaltspunkte gab, dass die benannten Zeuginnen über das benannte Beweisthema hinaus sachdienliche Angaben hätten machen kön- nen, durfte das Landgericht von deren Einvernahme absehen.

bb) Das Landgericht hat sich auch eingehend mit den Äußerungen der Erblasserin auseinander gesetzt, die diese im Rahmen ihres Betreuungsverfahrens abgegeben hat. Die von ihm getroffenen Schlussfolgerungen sind ohne Rechtsfehler.

Die Darlegungen der Erblasserin, welche zu dem Beurkundungstermin vom 6.6.2002 in dem nervenärztlichen Gutachten vom 24.3.2004 wiedergegeben sind, lassen kei- nen Schluss darauf zu, dass Motiv für den Erbvertrag ein Pflegeversprechen der Be-

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teiligten zu 2 war. Nichts anderes ergibt sich aus der richterlichen Anhörung vom 9.6.2004, bei welcher die Erblasserin zwar bekundete, dass die Beteiligte zu 2 ihrem Ehemann vor dessen Tod versprochen habe, sich um sie zu kümmern; einen unmit- telbaren Zusammenhang zwischen erbvertraglicher Regelung und Pflegeversprechen hatte die Erblasserin aber nicht hergestellt. Die Aussage der Erblasserin am 6.4.2005 ist hingegen von höchst eingeschränktem Beweiswert, da ihre hier wesentliche Äuße- rung auf einer Suggestivfrage beruhte. Nach alledem ist die Schlussfolgerung des Be- schwerdegerichts nicht zu beanstanden, wonach die Äußerungen der Erblasserin im Betreuungsverfahren keine Erkenntnisse zur Motivationslage zum Zeitpunkt der Er- richtung des Erbvertrages im Juni 2002 erbringen.

Gegen eine Verknüpfung der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 mit einer lebensläng- lichen Pflegeverpflichtung der Eltern spricht, dass in dem Erbvertrag vom 6.6.2002 nicht einmal andeutungsweise ein solches Motiv bekundet worden ist. Wäre es der Erblasserin und ihrem Ehemann darauf angekommen, hätten sie ohne weiteres eine Andeutung in den Erbvertrag einfügen können. Es verhält sich auch nicht so, dass der Erblasserin eine Pflegeverpflichtung unbekannt gewesen wäre, wie sich dem Überlas- sungsvertrag vom 17.8.1988 entnehmen lässt.

Weder der Beschwerde noch der weiteren Beschwerde sind schließlich zusätzliche Anhaltspunkte für ergänzende Ermittlungen des Gerichts zur Motivationslage der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages zu entnehmen. Somit war eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung durch die Tatsacheninstanzen nicht gebo- ten.

d) Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen (Beweggrund und Kausalität) trägt der Anfechtende (BayObLG FamRZ 1997, 772/773), hier die von der Anfechtung begünstigten Beteiligten zu 1 und 3. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BayObLG NJW -RR 2006, 372/375). Das Landgericht ist in nicht rechtsfehlerhafter Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die einzubeziehen- den Umstände keinen Nachweis dafür bringen konnten, eine Pflegeverpflichtung der Beteiligten zu 2 sei bewegender Grund für deren Schlusserbeneinsetzung durch die Erblasserin gewesen.

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4. Das Gesetz bestimmt, wer die Gerichtskosten zu zahlen hat. Anlass für eine Erstat- tungsanordnung besteht nicht. In Übereinstimmung mit den Überlegungen des Land- gerichts setzt der Senat den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwer- de auf 3.000 € fest (§ 31 Abs. 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO).

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