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* Meldebestätigung vom 2. Dezember 2013 über den aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin an der antragsgegenständlichen Adresse.

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 02.11.2015

Geschäftszahl W147 2103461-1

Spruch

W147 2103461-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 19. Jänner 2015, GZ 0001601300, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 14. November 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Sie gab als Anspruchsvoraussetzungen, "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" und "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" zu sein an, und führte weiters die Anspruchsvoraussetzung

"Heim für Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen/Pflegeheim für hilfsbedürftige Personen" und keine weiteren mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Diesem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

* Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alters- und Witwenpension zum 1. Jänner 2014 in Höhe von insgesamt € 274,70 (daraus "Pflegegeld Stufe 3" und Abzug von "Verpflegskosten" ersichtlich)

* Meldebestätigung vom 2. Dezember 2013 über den aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin an der antragsgegenständlichen Adresse.

2. Mit Schreiben vom 24. November 2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme mit, die Summe der Einkünfte minus einer Eigenheimpauschale in Höhe von €

105,38 ergebe ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von €

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1.002,27, welches den für ein Haushaltsmitglied festgesetzten Richtsatz um € 41,61 überschreite. Weiters wurde die Beschwerdeführerin ersucht, der belangten Behörde außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid nachzureichen.

Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Bemessung im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt würden. Ihr wurde mitgeteilt, sie könne zur Bewirkung eines positiven Bescheides zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme abgeben, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.

3. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin keine Stellungnahme und keine Unterlagen nach.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab und führte begründend aus, dass ihr Haushaltseinkommen den Richtsatz überschreite, die verlangten Abzugsposten nicht nachgereicht wurden, und dass die Beschwerdeführerin schriftlich aufgefordert worden sei, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die benötigten Unterlagen und Angaben nachzureichen, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde um nochmalige Überprüfung des Antrages auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ersucht und vorgebracht, die Beschwerdeführerin wohne seit 2. Dezember 2013 in einem "Altenheim" und "erhalte" eine monatliche Pension in Höhe von € 274,70. Der Beschwerde beigelegt wurde der bereits im Zuge der Antragstellung vorgelegte Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers von Jänner 2014.

6. Am 17. März 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Mit bei der belangten Behörde am 14. November 2014 eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Sie gab als Anspruchsvoraussetzung an, "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" und "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" zu sein. Auf dem Antragsformular wurde weiters die Anspruchsvoraussetzung "Heim für Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen, Pflegeheim für hilfsbedürftige Personen" angeführt.

Die belangte Behörde führte keine näheren Ermittlungen zur tatsächlichen Wohnungsform im gegenständlichen Fall durch und stellte nach Abzug einer Eigenheimpauschale von den Gesamteinkünften eine Richtsatzüberschreitung fest. Als Summe der Einkünfte scheinen in der Berechnung die monatliche Alters- und Witwenpension der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der im vorgelegten Bescheid des Pensionsversicherungsträgers aufscheinenden Berechnungsposten "Pflegegeld Stufe 3" und "Verpflegskosten"

auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die GIS zur Erlassung eines neuen Bescheides

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

(3)

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. Anzuwendendes Recht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 27, 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, lauten:

"Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. zB VwGH 19. 11. 2009, 2008/07/0167).

Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

(4)

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".

Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

* wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

* wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

* wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.4. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat die belangte Behörde vor Ausfertigung des angefochtenen Bescheides den maßgebenden Sachverhalt in einem konkreten Punkt nicht ermittelt, weshalb nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen war.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Antragsformular die Anspruchsvoraussetzungen an, Pensionsbezieherin zu sein und die Anspruchsvoraussetzung "Heim für Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen, Pflegeheim für hilfsbedürftige Personen" zu erfüllen.

Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin konkret nur zur Nachreichung außergewöhnlicher Belastungen, jedoch nicht dazu auf, einen Nachweis für ihre "Heimunterkunft" zu erbringen. Bei Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens wären vor Abzug einer Eigenheimpauschale von der Summe der Einkünfte jedoch Ermittlungen dazu, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in einem Alters- bzw. Pflegeheim oder etwa in einem Seniorenwohnheim wohnt, notwendig gewesen. Dadurch wäre der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben worden, der belangten Behörde noch vor Ausfertigung des Bescheides eine dem MRG unterliegende Wohnungsform bekannt zu geben und eine Unterschreitung des maßgeblichen Richtsatzes zu erlangen.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besagt, dass Unterbringungskosten in einem Alters- oder Pflegeheim so lange nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden, eine rechtliche Verknüpfung der Anerkennung der Heimkosten als außergewöhnliche Belastung mit einem Bezug von Pflegegeld ergibt sich aber auch daraus nicht (VwGH 26. 5.

2010, 2007/13/0051).

Ausdrücklich nicht bemängelt wird daher, dass die belangte Behörde die Berechnungsposten "Pflegekosten Stufe 3" und "Verpflegskosten" bei Berechnung ihrer Richtsatzüberschreitung unberücksichtigt gelassen hat, sondern nur jener Umstand, dass von der belangten Behörde eine Eigenheimpauschale berücksichtigt wurde, ohne zuvor nähere Ermittlungen zur Wohnungsform angestellt zu haben.

Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen hinreichend konkreten Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

4. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall

(5)

erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27. 8. 2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W147.2103461.1.00

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