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Drucksache 7/ Wahlperiode

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7. Wahlperiode 03.06.2020 Drucksache 7/ 869

G e s e t z e n t w u r f der Fraktion der CDU

Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommu- nalordnung

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Auf dem Höhepunkt der Corona-Krise wurden auch die kommunalen Gremien vor besondere Herausforderungen gestellt, da Gremiensit- zungen aufgrund der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie nur sehr eingeschränkt zugelassen waren.

Bemühungen, die Gemeinderäte trotz der angeordneten Einschränkun- gen an Entscheidungen zu beteiligen, scheiterten an der Rechtsgrund- lage in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO).

Die verfassungsgemäße Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommune ist aber gerade in Katastrophenfällen und Krisensituationen eine besondere Notwendigkeit. Gerade während einer Katastrophe be- ziehungsweise einer Krise sind auch auf kommunaler Ebene wichtige Entscheidungen zu treffen. Das gilt in vielen Kommunen sowohl für un- aufschiebbare Beschlüsse, als auch im Besonderen für finanzpolitische Fragestellungen.

Die aktuelle Rechtslage birgt die Gefahr, dass bei anhaltender Ausnah- melage eine Vielzahl wesentlicher Entscheidungen vom Eilentschei- dungsrecht des Bürgermeisters erfasst würden. In Abwägung mit den heute zur Verfügung stehenden technischen Mitteln wäre so eine nicht zu rechtfertigende Verletzung des Volksvertretungsgebots des Artikels 95 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen zu besorgen. Auch wer- den Entscheidungen außerhalb dieser aufgeschoben und führen früher oder später zu einem nicht hinnehmbaren Aufwand der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder.

Der Thüringer Kommunalordnung mangelt es bislang an Regelungen, die auch und gerade in Ausnahmesituationen Öffnungsklauseln enthal- ten, die eine Beteiligung der gewählten Vertreter der Thüringer Bürger weiter ermöglichen. Entsprechend sind die Regelungen dahin gehend anzupassen, dass die Durchführung von digitalen Sitzungen ermöglicht wird und für Ausnahmesituationen besondere Vorgehensweisen ermög- licht werden.

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Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 869

B. Lösung

Durch die Änderung der Thüringer Kommunalordnung wird das beste- hende Defizit behoben sowie die Arbeit und Beteiligung der Gemeinde- räte auch in Ausnahmesituationen ermöglicht.

C. Alternativen Keine

D. Kosten Keine

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Drucksache 7/ 869

Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode

Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Arti- kel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBI. S. 429), wird wie folgt geändert:

1. In § 26 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge- fügt:

"(2a) Abweichend von Absatz 2 kann der Hauptaus- schuss in besonderen Ausnahmesituationen über die in Absatz 2 Nummer 7 und 8 genannten Angelegenhei- ten entscheiden, wenn es dem Gemeinderat unmög- lich ist, zu einer Sitzung nach § 35 zusammenzutre- ten. Besondere Ausnahmefälle im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Katastrophenfälle und Pandemien."

2. § 39 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Beschlüsse des Gemeinderats werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen ge- fasst, soweit nicht durch Gesetz eine andere Mehr- heit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit ist der An- trag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind zulässig. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Der Ge- meinderat kann geheime Abstimmung beschließen.

Beschlüsse des Gemeinderats sollen in Sitzungen ge- fasst werden. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in besonderen Ausnahmesituationen Be- schlüsse des Gemeinderats in digitaler Sitzung gefasst werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mit- tels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Besondere Ausnahmefälle im Sinne des Satzes 7 sind insbeson- dere Katastrophenfälle und Pandemien."

3. Dem § 40 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass in öffent- licher Sitzung Bild-, Film- und Tonaufnahmen von zu- gelassenen Medienvertretern zulässig sind und dass Sitzungen im Internet unverzögert übertragen werden.

Der Vorsitzende kann im Einzelfall Bild-, Film- und Ton- aufnahmen untersagen, soweit die Funktionsfähigkeit des Gemeinderats beeinträchtigt ist oder überwiegende schutzwürdige Interessen eines Betroffenen vorliegen.

(4) Im Falle des § 39 Abs. 1 Satz 7 ist die unverzöger- te Übertragung im Internet sicherzustellen."

Artikel 2

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Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 869

Begründung:

A. Allgemeines

Die Corona-Pandemie zeigt, dass es in der Thüringer Kommunalordnung für besondere Ausnahmesituationen wie einer Pandemie an hinreichend klaren Regeln fehlt, um die demokratische Beteiligung der Gemeinde- und Stadträte und der Kreistage sicherzustellen. Mit den vorgeschlage- nen Änderungen soll diese Regelungslücke durch eine Katastrophen- beziehungsweise Pandemieklausel auf Dauer geschlossen werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Durch die Regelung können zentralen Entscheidungen, die nach § 26 Abs. 2 Nr. 7 und 8 ThürKO dem Gemeinderat vorbehalten sind, in be- sonderen Ausnahmesituationen (insbesondere Katastrophenfälle und Pandemien) auf den Hauptausschuss übertragen werden. Sind Gemein- deratssitzungen für einen längeren Zeitraum nicht möglich und wird für diesen Fall keine Erweiterung der Beschlusskompetenzen des Haupt- ausschusses vorgenommen, ist die Gemeinde ohne Haushalts- und Finanzplan auf die vorläufige Haushaltsführung beschränkt. Jegliche Gestaltungsmöglichkeit wäre einer Kommune wegen der besonderen Ausnahmesituation genommen, wenn es dem Gemeinderat über län- gere Zeit unmöglich ist, zusammenzutreten. Über § 105 Abs. 2 ThürKO findet die Änderung auch für den Kreistag Anwendung.

Zu Nummer 2

Mit der Gesetzesänderung soll der Gemeinde die Möglichkeit gegeben werden, in besonderen Ausnahmesituationen (insbesondere Katastro- phenfälle und Pandemien) notwendige Sitzungen des Gemeinderats, die andernfalls nicht stattfinden könnten, in Form von digitalen Sitzungen durchzuführen. Diese Form der Durchführung von Sitzungen ist auf den Ausnahmefall der besonderen Ausnahmesituation beschränkt. Grund- sätzlich hat der Gemeinderat weiterhin in Form von Präsenzsitzungen zu tagen. Für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs verbleibt nach geltender Rechtslage nur der Rückgriff auf das Eilentscheidungsrecht nach § 30 beziehungsweise § 108 ThürKO. Das Eilentscheidungsrecht ist als Notrecht streng restriktiv und zeitlich eng begrenzt anzuwenden.

Für länger andauernde besondere Ausnahmesituationen bedarf es ei- ner Ausnahmeregelung, die Artikel 95 der Verfassung des Freistaats Thüringen auch im Pandemie- und Katastrophenfall wahrt und die ver- fassungsrechtliche Legitimation des Verwaltungshandelns sichert. Die kommunale Volksvertretung disponiert selbst über die Möglichkeit der Durchführung von digitalen Sitzungen. Neben den rechtlichen Voraus- setzungen, namentlich dem Eintritt einer besonderen Ausnahmesitu- ation, müssen auch die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Die technische Übertragung an alle Mitglieder des Gemeinderats muss si- chergestellt sein. Die Öffentlichkeit wird durch eine Ergänzung von § 40 ThürKO gewahrt. Die Regelung gilt gemäß § 112 ThürKO entsprechend für den Geschäftsgang des Kreistags.

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Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode

Zu Nummer 3

Absatz 3 schafft Rechtssicherheit zur generellen Übertragung von Bild-, Film- und Tonaufnahmen aus Gemeinderatssitzungen. Der Ratsvorsitz übt auch hier die Sitzungspolizei aus.

Absatz 4 ergänzt die Erweiterung des § 39 ThürKO. Dem Gemeinderat wird die Möglichkeit eröffnet, durch eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung zu bestimmen, dass in besonderen Ausnahmefällen Be- schlüsse auch in digitaler Sitzung gefasst werden. Zur Wahrung des Öf- fentlichkeitsgrundsatzes und als Voraussetzung der Durchführung einer digitalen Sitzung muss die Übertragung per Videokonferenz sicherge- stellt sein. Es muss sichergestellt sein, dass die Bevölkerung sich über die Tätigkeit ihrer kommunalen Vertretungsorgane unmittelbar informie- ren kann. Mittels moderner Videoübertragung ist das möglich. Gegebe- nenfalls ist bei angezeigtem Bedarf entsprechend der sachlichen Aus- stattung der Gemeinde eine angemessene Anzahl von Medienplätzen bereitzustellen.

Die Regelung gilt gemäß § 112 ThürKO entsprechend für den Geschäfts- gang des Kreistags.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Für die Fraktion:

Bühl

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