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(1)

Wegweiser „Bildschirmarbeitsplatzbrille“

Was müssen Sie tun?

1.) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G37 durch die B∙A∙D GmbH durchführen lassen:

Terminbuchung über: https://www.terminland.de/bad-brkoeln-angebote-arbeitsschutz

 Sollte bei der Untersuchung festgestellt werden, dass eine Bildschirmarbeitsplatzbrille erforderlich ist, erhalten Sie anschließend eine „Betriebsärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille“.

2.) Daraufhin ist ein Augenarzt Ihrer Wahl aufzusuchen, um eine augenärztliche Verordnung für die Bildschirmarbeitsplatzbrille ausstellen zu lassen.

3.) Mit der augenärztlichen Verordnung beschaffen Sie sich beim Optiker Ihrer Wahl eine entsprechende Brille.

 Bitte beachten: Eine (Teil)-Kostenerstattung kann nur im Handlungsrahmen zur Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen in der Landesverwaltung NRW erfolgen. Legen Sie daher dem Optiker den Handlungsrahmen vor, vgl. Anlage.

 Wichtig: Lassen Sie sich die Glaspreise auf der Rechnung aufschlüsseln!

4.) Sobald Ihnen die schriftliche Rechnung mit der Glaspreisaufsplittung des Optikers vorliegt, senden Sie diese bitte umgehend –nach Begleichung- zusammen

mit der betriebsärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit der Bildschirmarbeitsplatzbrille,

der augenärztlichen Verordnung und unter Angabe Ihrer Bankverbindung

an die zuständige Personalgruppe Ihrer Schulform bei der

Bezirksregierung Köln:

Dezernat 47, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln.

(Alternativ ist auch eine Übersendung per Mail möglich.)

Nach der Einreichung dieser Unterlagen wird Ihr zuständiger Sachbearbeiter Ihnen den Gesamterstattungsbetrag schriftlich mitteilen sowie dessen Auszahlung auf das von

Ihnen angegebene Konto veranlassen.

(2)

Handlungsrahmen zur Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen

in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen

Vorbemerkung

Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) ist eine tätigkeitsbezogene Arbeitsschutzvor- schrift, die die Anwendung einzelner Vorschriften von dem dienstlich notwendigen oder ange- ordneten Benutzerprofil abhängig macht. An allen Arbeitsplätzen, an denen ein Bildschirm zur Verfügung gestellt wird, sind die Vorgaben des § 3 (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) und § 4 (Anforderungen an Gestaltung) einzuhalten. Arbeiten dort Beschäftigte, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer Tätigkeit einen Bildschirm nutzen, muss der Arbeitgeber1 gemäß § 6 BildscharbV i. V. m. Teil 4 Abs. 2 Ziffer 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) darüber hinaus eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermö- gens anbieten und gegebenenfalls im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen zur Verfügung stellen.

Teil I

(Regelungsbereich)

(1) Anwendungsbereich

Der Handlungsrahmen gilt für die Dienststellen1 des Landes. Er soll einerseits eine einheitliche Verfahrensweise und Gleichbehandlung der Beschäftigten aller Geschäftsbereiche des Landes Nordrhein-Westfalen sicherstellen, andererseits für Besonderheiten einen flexiblen Handlungs- spielraum ermöglichen. Zugleich dient er der Information aller Beschäftigten.

(2) Beschäftigte

Beschäftigte des Landes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind alle Personen, die in einem Arbeitsverhältnis oder einem Dienst- und Treueverhältnis zum Land NRW stehen, wenn ihnen an ihrem Arbeitsplatz ein Bildschirm zur Verfügung gestellt wird.

Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 3 der BildscharbV sind solche, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil (arbeitstäglich im Durchschnitt mindestens zwei Stunden) ihrer nor- malen Arbeit ein dienstlich zur Verfügung gestelltes Bildschirmgerät benutzen. Unter normaler Arbeit werden die den Beschäftigten regelmäßig übertragenen Aufgaben verstanden (z. B.

Geschäftsverteilungsplan oder Arbeitsvertrag, etc.).

(3)

2 (3) Voraussetzungen

Die Dienststellenleitung (1) ermittelt im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ge- mäß § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BildscharbV, ob ein Beschäftigter am Bildschirmar- beitsplatz im Sinne des § 2 Abs. 3 BildscharbV arbeitet. Handelt es sich nicht um einen Be- schäftigten i. S. v. § 2 Abs. 3, ist eine Vorsorgeuntersuchung und damit auch eine evtl. bean- tragte spezielle Sehhilfe vom Arbeitgeber nicht zu tragen.

Werden die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BildscharbV bejaht, ist der Arbeitgeber verpflich- tet, Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 3 BildscharbV regelmäßig arbeitsmedizinische Vor- sorgeuntersuchungen anzubieten. Die Untersuchung ist bei Personen bis 40 Jahre alle fünf Jahre, bei Personen über 40 Jahre alle drei Jahre zu wiederholen. Die Teilnahme ist den Be- schäftigten freigestellt.

Eine angemessene Vorsorgeuntersuchung ist auch außerhalb der regelmäßigen Vorsorgeun- tersuchungen als Erstuntersuchung oder auch dann anzubieten, wenn Sehbeschwerden auf- treten, die auf die Arbeit an Bildschirmgeräten zurückgeführt werden können (insb. §§ 2 und 5 ArbMedVV).

(4) Verfahren

Eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens ist den Beschäftigten vor Aufnahme einer Bildschirmtätigkeit, anschließend in regelmäßigen Abständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden durch fachkundige Personen (betriebsärztlicher Dienst, Betriebsarzt, Ar- beitsmediziner; vgl. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 7 ArbMedVV) anzubieten.

Erweist sich aufgrund dieser Untersuchungen eine augenärztliche Untersuchung als erforder- lich, ist diese zu ermöglichen. Die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens dient der Feststellung, inwieweit bestimmte Mindestanforderungen an das Sehvermögen der Beschäftig- ten erreicht werden und ob gesundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer Bild- schirmtätigkeit stehen.

Für die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen haben die Berufsge- nossenschaften Regeln aufgestellt (sog. BG-Grundsätze), die laut Begründung der Bundesre- gierung auch weiterhin Orientierungshilfen zu Untersuchungsinhalten und Untersuchungsum- fang bieten sollen (BR-Drucksache 643/08 vom 29.8.2008).

Orientiert an dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (G37) für arbeitsmedizinische Vor- sorgeuntersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“; umfasst die Untersuchung eine:

(4)

 Allgemeine Untersuchung mit Feststellung der Vorgeschichte einschl. Arbeitsvorgeschichte sowie eine

 Spezielle Untersuchung der Augen, u.a. mit Feststellung der Sehschärfe Ferne / Nähe / arbeitsplatzbezogen (Sehtest), des räumlichen Sehens und der Augenstellung.

Die Untersuchung erfolgt durch eine fachkundige Ärztin oder einen fachkundigen Arzt (Ar- beits- / Betriebsmedizin), in der Regel durch den betriebsärztlichen Dienst. Abweichend von § 3 Abs. 2 S.1 i. V. m. § 7 Abs. 1 kann die Durchführung eines Sehtests als technischem Teil der Untersuchung auch durch andere fachkundige Personen erfolgen.

Im Vorfeld der abschließenden Beurteilung kann der betriebsärztliche Dienst im Einzelfall eine ergänzende augenärztliche Untersuchung empfehlen. Hierbei handelt es sich gemäß G37 um eine Ergänzungsuntersuchung durch entsprechende Fachärztinnen / Fachärzte (Augen- heilkunde) . Hierfür besteht freie Arztwahl.

Für den Fall, dass die Untersuchung ergibt, dass eine Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm benötigt wird, ist zu prüfen, ob die optimal angepasste normale Sehhilfe (Universalbrille) als ausreichend erachtet wird. Erst wenn dies nicht möglich ist, muss eine spezielle Sehhilfe (Bild- schirmarbeitsplatzbrille) bewilligt werden, die ausschließlich auf die individuellen Bedürfnisse am dienstlich zur Verfügung gestellten Bildschirmarbeitsplatz angepasst ist. Die notwendigen Kosten dieses Arbeitsmittels werden vom Arbeitgeber bis zur Höhe des Erstattungsrahmens (Teil II) getragen, darüber hinausgehende Kosten, z.B. wegen höheren Komforts, gehen zu Lasten der Beschäftigten.

Für den Fall, dass die Untersuchung ergibt, dass lediglich die bereits vorhandene Universalbril- le aufgrund einer Verschlechterung des Sehvermögens anzupassen ist, besteht kein Anspruch auf Erstattung der hierfür anfallenden Kosten durch den Arbeitgeber. Entsprechendes gilt, wenn eine erstmalige Verordnung einer Universalbrille erfolgt.

Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung sowie die Kosten der auf dieser Basis veranlassten Ergänzungsuntersuchung durch den Augenarzt bzw. die Augenärztin trägt der Arbeitgeber. Dem/ der zu Untersuchenden ist zur Vorlage bei dem Augenarzt bzw. der Au- genärztin gem. § 11 Abs. 2 der GOÄ eine entsprechende Bescheinigung auszuhändigen. Für die durchgeführte Untersuchung ist dem Arbeitgeber eine Rechnung gem. § 11 Abs. 1 i.V. mit

§ 5 Abs. 1 S. 2 GOÄ mit dem Einfachsatz der GOÄ auszustellen. Die Erstattung erfolgt direkt an den Arzt oder die Ärztin.

Eine Kostenerstattung lediglich auf Grund einer augenärztlichen Verordnung oder Feststellung durch einen Optiker erfolgt nicht. Der Arbeitgeber kann Ausnahmen zulassen.

(5)

4

Teil II

(Erstattungsrahmen)

1.

Aufwendungen für die Brillenfassung werden erstattet bis zu

einem Höchstbetrag von 15,00 €

2.

Aufwendungen für Brillengläser können bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet werden:

a) Vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):

Einstärkengläser: für das sph. Glas 35,00 € für das cyl. Glas 45,00 € Mehrstärkengläser: für das sph. Glas 75,00 € Für das cyl. Glas 95,00 € b) bei Gläserstärken über +/- 6 dpt:

zuzüglich je Glas 20,00 €

c) Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende

mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 20,00 € - bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt,

- bei Anisometrien ab 2 dpt,

- bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehl- oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

- Spastikern, Epileptikern und Einäugigen.

d) Die Kosten für die Entspiegelung können je Glas

erstattet werden bis zur Höhe von 25,00 €

e) Die Kosten für das Einschleifen der im Rahmen einer Reparatur

angefertigten Gläser sind je Glas erstattungsfähig bis zu 11,00 € f) Aufwendungen für die Härtung der Bildschirmbrillengläser können

nicht erstattet werden

g) Aufwendungen für die Reparatur einer Fassung werden nur bis zum Höchstbetrag in Teil II Nr. 1 erstattet

(6)

3.

Ist die Reparatur eines Glases bzw. beider Gläser oder die Ersatzbeschaffung der vollständi- gen Bildschirmarbeitsplatzbrille notwendig, sollte entsprechend Teil I (3) letzter Absatz verfah- ren werden.

4.

Aufwendungen für Gleitsichtgläser sind bis zur Höhe der Kosten für entsprechende Mehrstär- kengläser erstattungsfähig.

Referenzen

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