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Der Kanton Bern übernimmt die halben Kosten in der Höhe von 49.6 Mio., die andere Hälfte wird von den Krankenkassen getragen

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I 188/2004 GEF 1. Dezember 2004 44C Interpellation

3666 Schneider, Ursenbach (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 18.08.2004

Klinische Psychiatrie Bern

Beim Durchsehen des Jahresberichtes der Universitätsklinik für Klinische Psychiatrie Bern, sind mir einige Zahlen und Fakten aufgefallen.

Der Aufwand ist mit über 99 Mio. doppelt so hoch wie bei der Psychiatrischen Klinik Münsingen, mit einem viel grösseren Einzugsgebiet.

Der Kanton Bern übernimmt die halben Kosten in der Höhe von 49.6 Mio., die andere Hälfte wird von den Krankenkassen getragen. Ich bin überrascht wie hoch die Kosten sind, welche die Steuerzahler im Kanton Bern übernehmen müssen und denke das dort ein recht grosses Sparpotenzial liegen würde. Leider finde ich keine Angaben wie hoch eigentlich die Heilungsquoten bei entlassenen Patienten liegen. Bei den Kosten pro Pflegetag von Franken 641.- könnte man doch einiges erwarten. Wenn ich dann aber erfahre das bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich nur 6,7 Prozent der entlassenen Personen als geheilt entlassen werden, kommen mir schon einige Zweifel das dies in Bern besser ist, trotz der enormen Kosten.

Ich befürchte dass viele entlassene Personen dann einfach bei der IV landen. Dies ist nahe liegend weil heute schon jeder 2. IV Bezüger (von den 67-100% Invaliden) aus psychischen Gründen IV bezieht.

Deshalb bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wieso ist der Aufwand der Universitätsklinik für Klinische Psychiatrie Bern doppelt so hoch wie bei der Psychiatrischen Klinik Münsingen?

2. Wie ist die Deckung der Kosten geregelt, gilt einfach was die Krankenkassen nicht bezahlen, zahlt der Kanton?

3. Wie hoch ist die Quote der als geheilt entlassenen Personen?

4. Wie viele der nicht geheilten Personen werden anschliessend an die IV verwiesen?

Es wird Dringlichkeit verlangt Abgelehnt: 09.09.2004

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Antwort des Regierungsrates Zu Frage 1

Vergleicht man den Betriebsaufwand gemäss Jahresbericht 2003 der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) und des Psychiatriezentrum Münsingen (PZM), so stehen den CHF 99.0 Mio. der Universitären Psychiatrischen Dienste CHF 52.4 Mio des Psychiatriezentrum Münsingen gegenüber. Bei diesem Vergleich wird in mehrfacher Hinsicht nicht Gleiches mit Gleichem verglichen. Zum einen wird nicht von der gleichen Zahlenbasis ausgegangen, zum andern haben die beiden psychiatrischen Institutionen einen unterschiedlichen Leistungsauftrag und damit kein vergleichbares Leistungsangebot.

Das Psychiatriezentrum Münsingen erstellt für die beiden Wohnheime und die geschützten Werkstätten einen separaten Jahresbericht und eine separate Rechnung (Betriebsaufwand 2003: CHF 7.0 Mio.), während die entsprechenden Einrichtungen der Universitären Psychiatrischen Dienste im Jahresbericht der UPD nicht gesondert ausgewiesen werden.

Als Grundlage für den Vergleich des Betriebsaufwands 2003 beziehen wir uns wegen der besseren Transparenz im Folgenden auf die in Produktgruppen gegliederte Kostenrechnung aus der Besonderen Rechnung 2003. Von der Laufenden Rechnung unterscheidet sie sich durch Abgrenzungen im Umfang von CHF 9.8 Mio. (UPD) bzw. 7.0 Mio. (PZM).

Aufwand (in Mio. Franken)

UPD PZM

Gesamtbetrieb (inkl. Wohnheime und Werkstätten)

105.4 67.8

./.PG Landwirtschaft (nur im PZM) 0 -0.6

./. PG Berufsschule für Pflege, Schwerpunkt Psychiatrie (nur im PZM)

0 -5.6

./. PG Psychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen (nur in den UPD)

-18.7 0

./. PG Universitäre Lehre und Forschung (nur in den UPD)

-6.5 0

Total vergleichbare Produktgruppen 80.2 61.6

Differenz des vergleichbaren Totals 18.6

Die Differenz im Aufwand zwischen den beiden Betrieben reduziert sich bereits durch diese Korrektur von CHF 46.6 Mio. auf CHF 18.6 Mio.. Mehr als 20 Mio. CHF des höheren Betriebsaufwands der Universitären Psychiatrischen Dienste beruhen also auf ihrem Status als psychiatrische Universitätsklinik und darauf, dass sie die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung für den gesamten Kanton Bern sicherstellen.

Die Universitären Psychiatrischen Dienste bieten neben den stationären Behandlungen in der Klinik ein weites Spektrum von ambulanten und teilstationären Behandlungsangeboten an (Sprechstunden, ambulante Nachbehandlungen, Tageskliniken, Tagesstätten, etc.), während diese Aufgaben im Versorgungsgebiet des Psychiatriezentrum Münsingen vorwiegend von den psychiatrischen Diensten an den Regionalspitälern Thun, Burgdorf und Langenthal erbracht werden. Für einen gültigen Vergleich zwischen den beiden Betrieben, müsste man auch den Betriebsaufwand der psychiatrischen Dienste zu demjenigen des Psychiatriezentrums Münsingen addieren. Im Jahre 2003 handelte es sich um CHF 12.6 Mio.

Somit verkleinert sich die Differenz des vergleichbaren Betriebsaufwands zwischen den beiden psychiatrischen Betrieben auf ca. 6 Mio. CHF. Auch diese Unterschiede können erklärt werden, z.B. durch Behandlungsangebote, welche die UPD für den gesamten Kanton erbringen, durch den erfahrungsgemäss erhöhten psychiatrischen

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Behandlungsbedarf im Bereich der beiden Städte Bern und Biel, die mit ihren Agglomerationsgemeinden das Pflichtaufnahmegebiet der UPD bilden, durch die beiden gerontopsychiatrischen Tageskliniken, etc.

Im Gegensatz zur Vermutung des Interpellanten besteht bei den Universitären Psychiatrischen Dienste kein Sparpotential. Untersuchungen der GEF haben ergeben, dass der Personalbestand nur knapp ausreicht, um die vereinbarten Leistungen in vertretbarer Qualität erbringen zu können und ohne das Personal selbst Gesundheitsrisiken auszusetzen. Einsparungen könnten also nur durch einen massiven Leistungsabbau bei der Versorgung psychiatrischer Patienten realisiert werden.

Zu Frage 2

Für die Abgeltung der verschiedenen Leistungen der öffentlichen psychiatrischen Institutionen kommen unterschiedliche Kostenträger zum Zuge. Neben dem Kanton die wichtigsten sind: die obligatorische Krankenpflegeversicherung ("Krankenkassen"), Privatversicherungen, die Invalidenversicherung, andere Kantone (bei der Hospitalisierung ausserkantonaler Patienten), die Betroffenen selbst oder das für die Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen (Kostgelder im Langzeitbereich).

Die Beiträge der obligatorischen Krankenversicherungen beruhen auf den Ergebnissen der Tarifverhandlungen zwischen den Krankenversicherern und den Leistungserbringern, wobei die entsprechenden Vorschriften des KVG den Verhandlungsspielraum massgebend beeinflussen. Gemäss KVG Art. 49 Abs. 1 beteiligen sich die Krankenversicherer mit höchstens 50% an den anrechenbaren Kosten der stationären Behandlung. Im geltenden Tarifvertrag ist ein Anteil von 47% festgelegt.

Zu Frage 3

Ein Teil der psychischen Krankheiten zeigt lang anhaltende, chronische oder wiederkehrende Verläufe. Insofern ist die Definition eines Heilungserfolgs in der Psychiatrie schwieriger als bei gewissen akuten somatischen Erkrankungen. Gilt als Heilung, wenn eine Patientin oder ein Patient nach einem Klinikaufenthalt wieder nach Hause entlassen werden kann, oder nur dann, wenn in den darauf folgenden fünf Jahren keine psychiatrischen Symptome mehr auftreten? Bei Krankheitsbildern mit ungünstiger Prognose ist es durchaus als Behandlungserfolg zu werten, wenn es gelingt, den Patientinnen und Patienten die Rückkehr in die Familie und an den Arbeitsplatz zu erleichtern und ihnen zu helfen, das Leben in den symptomfreien Phasen möglichst gut zu meistern.

Die medizinische Statistik des Bundesamts für Statistik erfasst, wie viele Patienten als geheilt entlassen werden, wobei geheilt mit "kein weiterer Behandlungsbedarf" gleich gesetzt wird. Weniger als 1% aller Personen werden in diesem Sinne als geheilt aus den öffentlichen Kliniken des Kantons Bern entlassen, wogegen über 80% zur ambulanten Nachbehandlung – durch Hausärztinnen und Hausärzte, Psychiaterinnen oder Psychiater, ambulante psychiatrische Dienste oder zur Rehabilitation weiter verwiesen werden.

Wegen der Schwierigkeit, einen einheitlichen und sinnvollen Massstab für "Heilung" zu definieren, erheben die psychiatrischen Kliniken als Leistungsindikator die Quote der Personen, deren Zustand sich verbessert hat. Im Jahr 2003 hat sich bei 85% der Akutpatienten, 90% der Rehabilitations- und Langzeitpatienten und 77% der gerontopsychiatrischen Patienten der Zustand bei Entlassung aus den UPD bzw. dem PZM gebessert.

Zu Frage 4

Wie bereits unter Punkt 3 erläutert, entspricht es einer falschen Vorstellung, dass die Patientinnen und Patienten nach Abschluss der Behandlung entweder als geheilt oder nicht geheilt entlassen werden, und dass die nicht geheilten anschliessend an die Invalidenversicherung verwiesen werden. Die Behandlungsverläufe sind in der Regel

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komplex und verlaufen nicht linear. Viele entlassene Patientinnen und Patienten werden ambulant weiter behandelt und betreut. Die Frage, ob eine Invalidenrente beantragt werden muss, stellt sich in der Regel erst, wenn sich längerfristig keine Rehabilitationserfolge einstellen. Nicht alle Patientinnen und Patienten, die wegen psychischer Krankheit eine IV- Rente beziehen, sind vorher in einer Klinik stationär behandelt worden. Umgekehrt bezieht etwa ein Viertel der zur Behandlung in eine Klinik eintretenden Personen bereits eine Invalidenrente.

An den Grossen Rat

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