• Keine Ergebnisse gefunden

E Ortspolizeiliche Krampusverordnung 15 Vorschriften

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "E Ortspolizeiliche Krampusverordnung 15 Vorschriften"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

E Ortspolizeiliche Krampusverordnung 15 Vorschriften

1 20.11.2014

Verordnung zur Regelung des Krampuswesens in der Landeshauptstadt Innsbruck (Krampusverordnung)

(Gemeinderatsbeschluss vom 13.11.2014)

Gemäß § 19 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr.

53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird zur Abwehr und Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände wie folgt verordnet:

§ 1

Diese Verordnung gilt für das Herumlaufen von als Krampusse verkleideten Personen (Krampuslaufen) mit Ausnahme von Krampuslaufen im Rahmen und im Umfang von behördlich erlaubten öffentlichen Veranstaltungen und bewilligten Gelegenheitsmärkten.

§ 2

Krampuslaufen ist auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen der Landeshauptstadt Innsbruck nur vom 01. bis 06. Dezember in der Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr erlaubt.

§ 3

Im Umkreis von 150 Metern um Krankenanstalten, Seniorenheimen, Kindergärten und Schulen ist das Krampuslaufen verboten.

§ 4

Beim Krampuslaufen dürfen nur Ruten aus Reisig verwendet werden.

§ 5

Die als Krampusse verkleideten Personen haben sich so zu verhalten, dass Menschen nicht unzumutbar belästigt werden.

§ 6

Wer den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 19 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-- zu bestrafen.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Kundmachung erfolgte am 19.11.2014

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 B attG zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von

Einsatz allein für erhöhte Eigenenergienutzung unwirtschaftlich – Betrachtung eines Stromspeichers für

Überwachung und Steuerung aller Berliner Abwasserförderanlagen durch eine

 Lösungsansätze zur Bereitstellung von System- und Netzdienstleistungen für Verteil- und Übertragungsnetze zum Ausgleich fluktuierender erneuerbarer Energie. … an

Kläranlage scheint in die Ferne zu rücken. Betreiber wenden sich ggf. auch von Ziel Flexibilitätsanbieter ab.. Günstigere Entwicklung politische Rahmenbedingungen. Kläranlage

Welche Möglichkeiten haben Kläranlagenbetreiber, um Gewinne aus dem Verkauf von Regelenergie zu generieren.. Welche Verwendungsmöglichkeiten gibt es

 Dezentrale flexible Erzeuger und Verbraucher vermindern den Netzausbau -> neues Marktdesign für Netzbetreiber (über das Ampelprinzip hinaus) -> Marktanreize und

1307/2013 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind über den in § 31 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgelegten