Rechtsanwalt
Hans-Ludger Sandkühler
Maklerrecht für die Praxis
Allianz Makler Akademie
Kassel, 13. März 2018
Ver$kaler und sektoraler Rechtsrahmen
OGAW AIFM
IMD MiFID
Nationale Umsetzung
Unbestimmte Rechtsbegriffe, Überschneidungen
GewO, VVG, VersVermV KWG, WpHG, GewO,
FinVermV
Zentrale Inhalte der Umsetzung der EU-Richtlinie
• Zugangsvoraussetzung und Registrierung
– Einführung eines Erlaubnistatbestandes für gewerbsmäßige Versicherungsvermittler
– Polarisation Versicherungsvertreter – Versicherungsmakler – Voraussetzungen für die Erlaubnis
– Befreiungs- und Übergangsregelungen
• Informations- und Dokumentationspflichten
– Informationen bei Erstkontakt
– Beratungsgrundlage und Mitteilungspflicht – Beratungs- und Dokumentationspflichten
• Makler: auch Pflichten aus Vertrag!
Zugangsvoraussetzung und Registrierung
• Erlaubnispflicht 34d GewO
• Gewerbsmäßigkeit
• Versicherungsvermittlung
• Polarisation Versicherungsvertreter – Versicherungsmakler
• Voraussetzungen für die Erlaubnis
– Sachkunde
– Berufshaftpflichtversicherung – Zuverlässigkeit
– Geordnete Vermögensverhältnisse
• Befreiungs- und Übergangsregelungen
• Vermittlerregister
Abgrenzung Versicherungsvermi1ler nach HGB
• Makler
– Handelsmakler § 93 HGB – Versicherungsmakler
• Geschäftsbesorgungsauftrag
• Abschlussvollmacht
• Vertreter
– Handelsvertreter §§ 84 ff. HGB
– Versicherungsvertreter §§ 84 ff. HGB
• Vermittlungspflicht
• Interessenwahrnehmungspflicht
• Mehrfachvertreter („Mehrfachagenten“)
– wie Versicherungsvertreter, kein Wettbewerbsverbot
• Angestellte § 59 HGB Handlungsgehilfen
• Berater - Beratungsvertrag
Versicherungsvertreter im HGB
• §§ 84 ff., 92 HGB
• Legaldefinition: „Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen
anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln“.
• Vermittlungspflicht, Abschlusspflicht (§ 86 Abs. 1 HGB)
• Interessenwahrnehmungspflicht
• Weisungsgebunden
• Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB)
• Auge und Ohr des VU (§ 69 VVG)
• Mehrfachagent: Handelsvertreter ohne Wettbewerbsverbot
Versicherungsmakler im HGB
• §§ 93 ff. HGB
• Vermittlung
• Legaldefinition: Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von
ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen ... über Versicherungen, ... übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers (§ 93 Abs. 1 HGB)
• Kaufmann §§ 1 Abs. 1, § 93 Abs. 1 HGB
• Handelsmakler mit Besonderheiten
• Im Lager des VN
• Abschlussvollmacht
• Tätigkeitspflicht
Sachwalterurteil
„Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit.
Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers
individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz kurzfristig zu besorgen.
Deshalb ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler dem ihm durch einen
Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet.
Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse, seine Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der
Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmer als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden.
Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung des
Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird.“
Textauszug „Sachwalterurteil“ (BGH IV a ZR 190/83)
Rechtsbeziehungen zum Kunden
• Geschäftsbesorgungsauftrag (§ 675 BGB) mit Werkvertrags- und/oder Dienstvertragselementen (§§ 631ff., 611ff. BGB)
• Kein Formzwang
• Entgeltlicher Vertrag
– Unvollkommen zweiseitig
– Gegenleistung? (Vertragsschluss/Courtage?) – Abgrenzung zum Auftrag
• Pflichten des Maklers
– Hauptpflicht Vermittlung – Nebenpflichten
– Neue Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
• Dauerschuldverhältnis?
• Unterscheide: Auftrag – Vollmacht
Rechtsbeziehungen zum Versicherer
• Doppelrechtsverhältnis
• Vertragsähnliche Beziehung
• Sorgfaltspflicht ggü. Versicherer
• Courtagezusage
• Courtageansprüche
• Keine Pflicht des Versicherers zur „Zusammenarbeit“
• Korrespondenzpflicht
Rechtsbeziehungen zum Versicherer
• Vertriebskodex
• Compliance
• Basiskodex Versicherungsvermittler
• BaFin Rundschreiben 10/2014
Versicherungsvermittler im VVG
• Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler , § 59 Abs. 1 VVG
• Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig
Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, § 59 Abs. 2 VVG
• Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit betraut zu tun, § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG
• Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als
Versicherungsmakler, § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG
Versicherungsvermittler
Versicherungsvertreter im Auftrag des VU
Ausschließlichkeitsvertreter Mehrfachvertreter
Versicherungsmakler im Auftrag des Kunden
Beratungs- und Dokumentationspflicht § 61 VVG
Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen,
• Befragungsumfang abhängig von
Person des Kunden
•
Situa;on des Kunden
•
Komplexität der Versicherung
•
Beratung, Beratungsaufwand abhängig von
•
Höhe der Prämie
•
Angabe der Gründe für erteilten Rat
•
Dokumenta;on von Befragung, Beratung und Gründen in
• TexIorm und vor Abschluss des Vertrages
Verzicht auf Beratung oder Dokumenta;on durch gesonderte
• schriKliche Erklärung möglich Ziel: Informa;on des VN
•
Beratungsgrundlage des Maklers
• Für Makler gilt der Grundsatz der ausgewogenen und
objektiven Marktuntersuchung (VVG: Hinreichende Zahl von VU)
• Makler kann im Einzelfall auf eingeschränkte Auswahl hinweisen, muss dann
– in Textform und vor Antragstellung mitteilen,
– auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er seine Leistung erbringt und
– die Namen der seinem Rat zugrunde gelegten VU angeben.
– Auf die Mitteilungen und Angaben kann durch gesonderte schriftliche
Erklärung des VN verzichtet werden
Ausgewogene, objektive Marktuntersuchung
Enthält quan+ta+ve und qualita+ve Elemente
•
Quan+ta+v: Hinreichende Anzahl -
Qualita+v: Produktqualität, Gesellscha>squalität, Servicequalität -
Festlegung des Maklermarktes
•
Allgemein -
Makleranbindungen -
Weitere Vorgehensweise
•
Spartenabhängig (Märkte) -
Ausschreibung/Grenzen -
Fachmedien (Finanztest, BU
- -Atlas etc.)
- EDV -Unterstützung/Abhängigkeit Verbundsysteme
-
Bedürfnisse des Kunden befriedigen
•
Bausteine zum Maklerauftrag
• Parteien
• Vertragsgegenstand/Klauseln
– Umfang/Sparten
– Märkte (Direktversicherer, Dienstleistungsverkehr)
• Pflichten des Maklers/Klauseln
– Informationspflichten
– Maklerauftrag nicht mit Werbebroschüre verwechseln
• Status
• Pflichten des Auftraggebers/Risikoänderungen
• Vollmacht
• Datenschutz
• Werbliche Ansprache
• Vergütung
• Vertragspartnerwechsel
• Haftung, Verjährung
• Vertragsdauer (höhere Dienste)
Beratungsdokumentation
Beispiel aus der Literatur
Problem „Einheitsberatung“
•
Keine Abbildung der individuellen Beratung
•
Beweisführung problema=sch
•
§ 61 Abs. 1 VVG Beratungspflichten der Versicherungsvermittler Der Versicherungsvermi/ler hat den Versicherungsnehmer,
•
soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situa<on hierfür Anlass besteht, nach seinen
Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter
Berücksich<gung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu
zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bes<mmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksich<gung der Komplexität des
angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu
dokumen<eren.
§ 61 Abs. 1 VVG Beratungspflichten der Versicherungsvermittler
• Befragung nach Wünschen und Bedürfnisses, soweit Anlass
– Person des VN – Situation des VN
– Komplexität der Versicherung
• Beratungspflicht
– auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien
• Angabe der Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat
• Dokumentation unter Berücksichtigung der Komplexität des
angebotenen Versicherungsvertrags
Fragen über Fragen
Gesetzlicher Tatbestand Befragung
Rat
Begründung
Dokumentation
Umsetzung in der Praxis
Wünsche und Bedürfnisse
• Wünsche - subjektive Vorstellungen des Kunden
– Einstieg in den Beratungsprozess – Klärung des Beratungsanlasses
• Bedürfnisse - gleich Bedarf
– Objektivierung der Laiensphäre
– Überführung des Beratungsanlasses in Bedarfsfelder
• Bedarfsermittlung erfordert Risikoanalyse
– Unternehmensneutral
– Erfordernis von Standardformularen
Bedarfsfelder
• Der Umfang der Beratung wird in Absprache mit dem Kunden festgelegt
• Er wird nach seinen Wünschen befragt
• Der Wunsch kann auf den Abschluss eines einzelnen,
bestimmten Versicherungsvertrages gerichtet sein oder auf eine Komplettberatung oder auf etwas dazwischen
• Wegen der naturgegebenen Ausrichtung der
Risikoanalysebögen auf Versicherungssparten ist es
notwendig, den „Zwischenbereich“ mit der Definition sog.
Bedarfsfeldern zu füllen, die eine Bedarfssituation des Kunden
mit verschiedenen Sparten verbindet. Die Komplettberatung
dürfte als „Standard“ ausscheiden.
Dialog Arbeitskraftabsicherung
K interessiert sich für die Absicherung seiner Arbeitskraft V „An was hatten sie gedacht?“ Frage
K „weiß nicht so genau, was gibt es?“ Gegenfrage
V „BU, EU, etc.“ Information
K „ Was sind die Unterschiede?“ Gegenfrage
V „……., was würden Sie bevorzugen?“ Information und Frage K „Weiß nicht, was meinen Sie?“ Gegenfrage
V „Ich empfehle Ihnen eine BU.“ Empfehlung/Rat K „Ok, was kostet das?“ Gegenfrage
V „Was brauchen Sie an Rente?“ Frage
K „Weiß nicht, was meinen Sie?“ Gegenfrage
Dialog Arbeitskraftabsicherung
Das abstrakte Modell des Gesetzgebers findet in der Wirklichkeit nicht 1 zu 1 statt.
Frage
Information
Empfehlung Begründung
Dokumentation
Befragung Rat
Begründung
Dokumenta8on
Beratungsprozess und Dokumenta2on
• Beratungsprozess für die Praxis spartenspezifisch aufbereiten
• Fragestellungen, Informationen,
Empfehlungen, Konflikte und
Entscheidungen systematisieren
Beratungsprozess und Dokumentation
Beratungsschri5e eins
zwei drei vier fünf sechs
Im jedem Schritt gilt es zu klären
Welche Fragen muss ich stellen?
•
Welche Informa:onen muss ich
•
geben?
Welche Empfehlung kann ich
•
geben?
Wie begründe ich die
•
Empfehlung?
Was muss ich dokumen:eren?
•
Beratungsdokumenta.on
Ziel: Entwicklung individueller Beratungsdokumentationen
• Dokumentation folgt Beratung
• Analyse und Auswahl
• Vorauswahl und stufenweise Reduktion
• Beratungsanlässe identifizieren
• Ablauf der Beratungsgespräche skizzieren
• Dokumentation vorbereiten und individuelle Anmerkungen
ermöglichen
Datenschutz
Bisherige Rechtslage
Europäische Datenschutz
• -Richtlinie
Ziel: einheitliches Datenschutzniveau –
Umsetzung in na;onales Recht, Harmonisierungseffekt nicht erreicht –
Bundesdatenschutzgesetz, Telemediengesetz,
•
Telekommunika;onsgesetz Code
• of Conduct
Datenschutz
Künftige Rechtslage
• Europäische Datenschutzgrundverordnung EIU-DSGVO
– Unmittelbar geltende Verordnung
– Gleichwertiger Schutz bei Verarbeitung personenbezogener Daten – 04.05.2016 Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
– 24.05.2016 Inkrafttreten
– 24.05.2018 Ablauf der Umsetzungsfrist
• Bundesdatenschutzgesetz neu
– 27.04.2017 Beschluss Bundestag – 12.05.2017 Beschluss Bundesrat – 25.05.2018 Inkrafttreten
• CoC wird überarbeitet
Datenschutz
Zentrale Inhalte EU-DSGVO
Marktprinzip; Geltung auch für außereuropäische
•
Unternehmen, die in Europa anbieten Recht auf
• Vergessenwerden (Löschverpflichtung) Recht auf Datenübertragung (Portabilität)
•
Privacy
• by Design and by Default
Beibehaltung der Zweckbindung wie bisher
•
InformaNonspflichten umfangreicher
•
Einwilligung der Betroffenen; Anforderungen reduziert
•
Datenschutz
Anpassungsbedarf im Vermittlerbüro
• Informationspflichten (Art. 13, 14)
• Löschen/Sperren (Art. 17, 18, 5)
• Auskunft/Portabilität (Art. 15, 20)
• Datenschutzmanagement (Art. 25, 28, 30, 32, 33, 34, 35, 37,
42)
Vertikaler und sektoraler Rechtsrahmen
OGAW AIFM
IMD MiFID
Na,onale Umsetzung
Unbestimmte Rechtsbegriffe, Überschneidungen
GewO, VVG, VersVermV KWG, WpHG, GewO
Vertikaler und sektoraler Rechtsrahmen
These: Symbiotische Beziehung zwischen MiFID und IMD:
„Im Bereich der immer wichtiger werdenden Altersvorsorge ist alles ganz anders. Hier konkurrieren die Vorsorgeformen, die Banken, Investmentfonds und Versicherungsgesellschaften
anbieten. Ein Vermittler, der über Riester, Rürup, bAV berät, aber nicht zugleich in der Lage ist, Aktiensparpläne und
Investmentanlagen in seine Beratung mit einzubeziehen, gerät automatisch in die Haftungsfalle – er berät, jedenfalls wenn er als Makler auftritt – geradezu notwendigerweise falsch.“
(Prof. Schwintowski, HU Berlin)
Brüssel PRIP – Initiative
• Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Anlageprodukte für Kleinanleger“
– EU-Rechtsrahmen sektoral und lückenhaft (vgl. Studie der HU) – Neuer horizontaler Ansatz
– produktübergreifende und leicht verständliche Informationsblätter sowie einheitliche Vertriebsregeln für Anlageprodukte im
Verbrauchergeschäft (Investmentfonds, Fondspolicen, strukturierte Produkte)
– PRIP Verordnung Juli 2012
– Umsetzung MiFID2 und IMD2
Vertikaler und sektoraler Rechtsrahmen
OGAW AIFM
IMD2 MiFID2
Nationale Umsetzung
Einheitliche Regeln für Beratungsprozess und Vergütung Unbestimmte Rechtsbegriffe
GewO, VVG, VersVermV KWG, WpHG, GewO
PRIP
Überblick – IDD
Richtlinie 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.01.2016 über Versicherungsvertrieb – IDD; veröffentlicht im Amtsblatt am 2. Februar 2016
• Beweggründe
• Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
• Anforderungen in Bezug auf die Eintragung
• Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
• Organisatorische Anforderungen
• Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln
• Zusätzliche Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte
• Sanktionen und Maßnahmen
• Schlussbestimmungen
Überblick – IDD
Beweggründe
• Zahlreiche Änderungen – Neufassung
• Mindestharmonisierung
• Gleiche Wettbewerbsbedingungen aller Vertriebswege
• Erweiterung des Geltungsbereiches
• Professionalität und Kompetenz sicherstellen
• Laufende Schulung und Entwicklung
• Interessenkonflikte identifizieren und vermeiden
• Informationen vor Vertragsabschluss
• Spezielle Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte
Überblick – IDD
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
• Vertrieb von Versicherungsprodukten
• Ausweitung auf VU und Vergleichsportale
• Versicherungsvertrieb
• Versicherungsvertreiber
• Vergütung
• Beratung
• Versicherungsanlageprodukt
Überblick – IDD
Berufliche und organisatorische Anforderungen
• Angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten
– Option: Nicht alle natürliche Personen
• maßgebliche Personen innerhalb der Leitungsstruktur
• direkt am Vertrieb mitwirkende Personen
• „erforderliche“ Kenntnisse und Fertigkeiten