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Maklerrecht für die Praxis

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(1)

Rechtsanwalt

Hans-Ludger Sandkühler

Maklerrecht für die Praxis

Allianz Makler Akademie

Kassel, 13. März 2018

(2)

Ver$kaler und sektoraler Rechtsrahmen

OGAW AIFM

IMD MiFID

Nationale Umsetzung

Unbestimmte Rechtsbegriffe, Überschneidungen

GewO, VVG, VersVermV KWG, WpHG, GewO,

FinVermV

(3)

Zentrale Inhalte der Umsetzung der EU-Richtlinie

• Zugangsvoraussetzung und Registrierung

– Einführung eines Erlaubnistatbestandes für gewerbsmäßige Versicherungsvermittler

Polarisation Versicherungsvertreter – Versicherungsmakler – Voraussetzungen für die Erlaubnis

– Befreiungs- und Übergangsregelungen

• Informations- und Dokumentationspflichten

– Informationen bei Erstkontakt

– Beratungsgrundlage und Mitteilungspflicht – Beratungs- und Dokumentationspflichten

• Makler: auch Pflichten aus Vertrag!

(4)

Zugangsvoraussetzung und Registrierung

• Erlaubnispflicht 34d GewO

• Gewerbsmäßigkeit

• Versicherungsvermittlung

• Polarisation Versicherungsvertreter – Versicherungsmakler

• Voraussetzungen für die Erlaubnis

– Sachkunde

– Berufshaftpflichtversicherung – Zuverlässigkeit

– Geordnete Vermögensverhältnisse

• Befreiungs- und Übergangsregelungen

• Vermittlerregister

(5)

Abgrenzung Versicherungsvermi1ler nach HGB

• Makler

– Handelsmakler § 93 HGB – Versicherungsmakler

• Geschäftsbesorgungsauftrag

• Abschlussvollmacht

• Vertreter

– Handelsvertreter §§ 84 ff. HGB

– Versicherungsvertreter §§ 84 ff. HGB

• Vermittlungspflicht

• Interessenwahrnehmungspflicht

• Mehrfachvertreter („Mehrfachagenten“)

– wie Versicherungsvertreter, kein Wettbewerbsverbot

• Angestellte § 59 HGB Handlungsgehilfen

• Berater - Beratungsvertrag

(6)

Versicherungsvertreter im HGB

• §§ 84 ff., 92 HGB

• Legaldefinition: „Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen

anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln“.

• Vermittlungspflicht, Abschlusspflicht (§ 86 Abs. 1 HGB)

• Interessenwahrnehmungspflicht

• Weisungsgebunden

• Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB)

• Auge und Ohr des VU (§ 69 VVG)

• Mehrfachagent: Handelsvertreter ohne Wettbewerbsverbot

(7)

Versicherungsmakler im HGB

• §§ 93 ff. HGB

• Vermittlung

• Legaldefinition: Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von

ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen ... über Versicherungen, ... übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers (§ 93 Abs. 1 HGB)

• Kaufmann §§ 1 Abs. 1, § 93 Abs. 1 HGB

• Handelsmakler mit Besonderheiten

• Im Lager des VN

• Abschlussvollmacht

• Tätigkeitspflicht

(8)

Sachwalterurteil

„Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit.

Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers

individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz kurzfristig zu besorgen.

Deshalb ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler dem ihm durch einen

Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet.

Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse, seine Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der

Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmer als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden.

Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung des

Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird.“

Textauszug „Sachwalterurteil“ (BGH IV a ZR 190/83)

(9)

Rechtsbeziehungen zum Kunden

• Geschäftsbesorgungsauftrag (§ 675 BGB) mit Werkvertrags- und/oder Dienstvertragselementen (§§ 631ff., 611ff. BGB)

• Kein Formzwang

• Entgeltlicher Vertrag

– Unvollkommen zweiseitig

– Gegenleistung? (Vertragsschluss/Courtage?) – Abgrenzung zum Auftrag

• Pflichten des Maklers

– Hauptpflicht Vermittlung – Nebenpflichten

– Neue Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

• Dauerschuldverhältnis?

• Unterscheide: Auftrag – Vollmacht

(10)

Rechtsbeziehungen zum Versicherer

• Doppelrechtsverhältnis

• Vertragsähnliche Beziehung

• Sorgfaltspflicht ggü. Versicherer

• Courtagezusage

• Courtageansprüche

• Keine Pflicht des Versicherers zur „Zusammenarbeit“

• Korrespondenzpflicht

(11)

Rechtsbeziehungen zum Versicherer

• Vertriebskodex

• Compliance

• Basiskodex Versicherungsvermittler

• BaFin Rundschreiben 10/2014

(12)

Versicherungsvermittler im VVG

Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler , § 59 Abs. 1 VVG

Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig

Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, § 59 Abs. 2 VVG

Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit betraut zu tun, § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG

• Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als

Versicherungsmakler, § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG

(13)

Versicherungsvermittler

Versicherungsvertreter im Auftrag des VU

Ausschließlichkeitsvertreter Mehrfachvertreter

Versicherungsmakler im Auftrag des Kunden

(14)

Beratungs- und Dokumentationspflicht § 61 VVG

Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen,

• Befragungsumfang abhängig von

Person des Kunden

Situa;on des Kunden

Komplexität der Versicherung

Beratung, Beratungsaufwand abhängig von

Höhe der Prämie

Angabe der Gründe für erteilten Rat

Dokumenta;on von Befragung, Beratung und Gründen in

• TexIorm und vor Abschluss des Vertrages

Verzicht auf Beratung oder Dokumenta;on durch gesonderte

• schriKliche Erklärung möglich Ziel: Informa;on des VN

(15)

Beratungsgrundlage des Maklers

• Für Makler gilt der Grundsatz der ausgewogenen und

objektiven Marktuntersuchung (VVG: Hinreichende Zahl von VU)

• Makler kann im Einzelfall auf eingeschränkte Auswahl hinweisen, muss dann

– in Textform und vor Antragstellung mitteilen,

– auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er seine Leistung erbringt und

– die Namen der seinem Rat zugrunde gelegten VU angeben.

– Auf die Mitteilungen und Angaben kann durch gesonderte schriftliche

Erklärung des VN verzichtet werden

(16)

Ausgewogene, objektive Marktuntersuchung

Enthält quan+ta+ve und qualita+ve Elemente

Quan+ta+v: Hinreichende Anzahl -

Qualita+v: Produktqualität, Gesellscha>squalität, Servicequalität -

Festlegung des Maklermarktes

Allgemein -

Makleranbindungen -

Weitere Vorgehensweise

Spartenabhängig (Märkte) -

Ausschreibung/Grenzen -

Fachmedien (Finanztest, BU

- -Atlas etc.)

- EDV -Unterstützung/Abhängigkeit Verbundsysteme

-

Bedürfnisse des Kunden befriedigen

(17)

Bausteine zum Maklerauftrag

• Parteien

• Vertragsgegenstand/Klauseln

Umfang/Sparten

Märkte (Direktversicherer, Dienstleistungsverkehr)

• Pflichten des Maklers/Klauseln

Informationspflichten

Maklerauftrag nicht mit Werbebroschüre verwechseln

• Status

• Pflichten des Auftraggebers/Risikoänderungen

• Vollmacht

• Datenschutz

• Werbliche Ansprache

• Vergütung

• Vertragspartnerwechsel

• Haftung, Verjährung

• Vertragsdauer (höhere Dienste)

(18)

Beratungsdokumentation

Beispiel aus der Literatur

Problem „Einheitsberatung“

Keine Abbildung der individuellen Beratung

Beweisführung problema=sch

(19)
(20)
(21)

§ 61 Abs. 1 VVG Beratungspflichten der Versicherungsvermittler Der Versicherungsvermi/ler hat den Versicherungsnehmer,

soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situa<on hierfür Anlass besteht, nach seinen

Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter

Berücksich<gung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu

zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bes<mmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksich<gung der Komplexität des

angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu

dokumen<eren.

(22)

§ 61 Abs. 1 VVG Beratungspflichten der Versicherungsvermittler

• Befragung nach Wünschen und Bedürfnisses, soweit Anlass

– Person des VN – Situation des VN

– Komplexität der Versicherung

• Beratungspflicht

– auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien

• Angabe der Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat

• Dokumentation unter Berücksichtigung der Komplexität des

angebotenen Versicherungsvertrags

(23)

Fragen über Fragen

Gesetzlicher Tatbestand Befragung

Rat

Begründung

Dokumentation

Umsetzung in der Praxis

(24)

Wünsche und Bedürfnisse

• Wünsche - subjektive Vorstellungen des Kunden

– Einstieg in den Beratungsprozess – Klärung des Beratungsanlasses

• Bedürfnisse - gleich Bedarf

– Objektivierung der Laiensphäre

– Überführung des Beratungsanlasses in Bedarfsfelder

• Bedarfsermittlung erfordert Risikoanalyse

– Unternehmensneutral

– Erfordernis von Standardformularen

(25)

Bedarfsfelder

• Der Umfang der Beratung wird in Absprache mit dem Kunden festgelegt

• Er wird nach seinen Wünschen befragt

• Der Wunsch kann auf den Abschluss eines einzelnen,

bestimmten Versicherungsvertrages gerichtet sein oder auf eine Komplettberatung oder auf etwas dazwischen

• Wegen der naturgegebenen Ausrichtung der

Risikoanalysebögen auf Versicherungssparten ist es

notwendig, den „Zwischenbereich“ mit der Definition sog.

Bedarfsfeldern zu füllen, die eine Bedarfssituation des Kunden

mit verschiedenen Sparten verbindet. Die Komplettberatung

dürfte als „Standard“ ausscheiden.

(26)

Dialog Arbeitskraftabsicherung

K interessiert sich für die Absicherung seiner Arbeitskraft V „An was hatten sie gedacht?“ Frage

K „weiß nicht so genau, was gibt es?“ Gegenfrage

V „BU, EU, etc.“ Information

K „ Was sind die Unterschiede?“ Gegenfrage

V „……., was würden Sie bevorzugen?“ Information und Frage K „Weiß nicht, was meinen Sie?“ Gegenfrage

V „Ich empfehle Ihnen eine BU.“ Empfehlung/Rat K „Ok, was kostet das?“ Gegenfrage

V „Was brauchen Sie an Rente?“ Frage

K „Weiß nicht, was meinen Sie?“ Gegenfrage

(27)

Dialog Arbeitskraftabsicherung

Das abstrakte Modell des Gesetzgebers findet in der Wirklichkeit nicht 1 zu 1 statt.

Frage

Information

Empfehlung Begründung

Dokumentation

Befragung Rat

Begründung

Dokumenta8on

(28)

Beratungsprozess und Dokumenta2on

• Beratungsprozess für die Praxis spartenspezifisch aufbereiten

• Fragestellungen, Informationen,

Empfehlungen, Konflikte und

Entscheidungen systematisieren

(29)

Beratungsprozess und Dokumentation

Beratungsschri5e eins

zwei drei vier fünf sechs

Im jedem Schritt gilt es zu klären

Welche Fragen muss ich stellen?

Welche Informa:onen muss ich

geben?

Welche Empfehlung kann ich

geben?

Wie begründe ich die

Empfehlung?

Was muss ich dokumen:eren?

(30)

Beratungsdokumenta.on

Ziel: Entwicklung individueller Beratungsdokumentationen

• Dokumentation folgt Beratung

• Analyse und Auswahl

• Vorauswahl und stufenweise Reduktion

• Beratungsanlässe identifizieren

• Ablauf der Beratungsgespräche skizzieren

• Dokumentation vorbereiten und individuelle Anmerkungen

ermöglichen

(31)

Datenschutz

Bisherige Rechtslage

Europäische Datenschutz

• -Richtlinie

Ziel: einheitliches Datenschutzniveau –

Umsetzung in na;onales Recht, Harmonisierungseffekt nicht erreicht –

Bundesdatenschutzgesetz, Telemediengesetz,

Telekommunika;onsgesetz Code

• of Conduct

(32)

Datenschutz

Künftige Rechtslage

• Europäische Datenschutzgrundverordnung EIU-DSGVO

– Unmittelbar geltende Verordnung

– Gleichwertiger Schutz bei Verarbeitung personenbezogener Daten – 04.05.2016 Veröffentlichung im Amtsblatt der EU

– 24.05.2016 Inkrafttreten

– 24.05.2018 Ablauf der Umsetzungsfrist

• Bundesdatenschutzgesetz neu

– 27.04.2017 Beschluss Bundestag – 12.05.2017 Beschluss Bundesrat – 25.05.2018 Inkrafttreten

• CoC wird überarbeitet

(33)

Datenschutz

Zentrale Inhalte EU-DSGVO

Marktprinzip; Geltung auch für außereuropäische

Unternehmen, die in Europa anbieten Recht auf

• Vergessenwerden (Löschverpflichtung) Recht auf Datenübertragung (Portabilität)

Privacy

• by Design and by Default

Beibehaltung der Zweckbindung wie bisher

InformaNonspflichten umfangreicher

Einwilligung der Betroffenen; Anforderungen reduziert

(34)

Datenschutz

Anpassungsbedarf im Vermittlerbüro

• Informationspflichten (Art. 13, 14)

• Löschen/Sperren (Art. 17, 18, 5)

• Auskunft/Portabilität (Art. 15, 20)

• Datenschutzmanagement (Art. 25, 28, 30, 32, 33, 34, 35, 37,

42)

(35)

Vertikaler und sektoraler Rechtsrahmen

OGAW AIFM

IMD MiFID

Na,onale Umsetzung

Unbestimmte Rechtsbegriffe, Überschneidungen

GewO, VVG, VersVermV KWG, WpHG, GewO

(36)

Vertikaler und sektoraler Rechtsrahmen

These: Symbiotische Beziehung zwischen MiFID und IMD:

„Im Bereich der immer wichtiger werdenden Altersvorsorge ist alles ganz anders. Hier konkurrieren die Vorsorgeformen, die Banken, Investmentfonds und Versicherungsgesellschaften

anbieten. Ein Vermittler, der über Riester, Rürup, bAV berät, aber nicht zugleich in der Lage ist, Aktiensparpläne und

Investmentanlagen in seine Beratung mit einzubeziehen, gerät automatisch in die Haftungsfalle – er berät, jedenfalls wenn er als Makler auftritt – geradezu notwendigerweise falsch.“

(Prof. Schwintowski, HU Berlin)

(37)

Brüssel PRIP – Initiative

• Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Anlageprodukte für Kleinanleger“

– EU-Rechtsrahmen sektoral und lückenhaft (vgl. Studie der HU) – Neuer horizontaler Ansatz

– produktübergreifende und leicht verständliche Informationsblätter sowie einheitliche Vertriebsregeln für Anlageprodukte im

Verbrauchergeschäft (Investmentfonds, Fondspolicen, strukturierte Produkte)

– PRIP Verordnung Juli 2012

– Umsetzung MiFID2 und IMD2

(38)

Vertikaler und sektoraler Rechtsrahmen

OGAW AIFM

IMD2 MiFID2

Nationale Umsetzung

Einheitliche Regeln für Beratungsprozess und Vergütung Unbestimmte Rechtsbegriffe

GewO, VVG, VersVermV KWG, WpHG, GewO

PRIP

(39)

Überblick – IDD

Richtlinie 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.01.2016 über Versicherungsvertrieb – IDD; veröffentlicht im Amtsblatt am 2. Februar 2016

• Beweggründe

• Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

• Anforderungen in Bezug auf die Eintragung

• Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

• Organisatorische Anforderungen

• Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

• Zusätzliche Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte

• Sanktionen und Maßnahmen

• Schlussbestimmungen

(40)

Überblick – IDD

Beweggründe

• Zahlreiche Änderungen – Neufassung

• Mindestharmonisierung

• Gleiche Wettbewerbsbedingungen aller Vertriebswege

• Erweiterung des Geltungsbereiches

• Professionalität und Kompetenz sicherstellen

• Laufende Schulung und Entwicklung

• Interessenkonflikte identifizieren und vermeiden

• Informationen vor Vertragsabschluss

• Spezielle Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte

(41)

Überblick – IDD

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

• Vertrieb von Versicherungsprodukten

• Ausweitung auf VU und Vergleichsportale

• Versicherungsvertrieb

• Versicherungsvertreiber

• Vergütung

• Beratung

• Versicherungsanlageprodukt

(42)

Überblick – IDD

Berufliche und organisatorische Anforderungen

• Angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten

– Option: Nicht alle natürliche Personen

• maßgebliche Personen innerhalb der Leitungsstruktur

• direkt am Vertrieb mitwirkende Personen

• „erforderliche“ Kenntnisse und Fertigkeiten

• Berufliche Schulung und Weiterbildung

– 15 Stunden pro Jahr – auch Angestellte

• Leumund

• Berufs-Haftpflichtversicherung 1,25 Mio. Euro

(43)

Überblick – IDD

Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

Art. 17 : Allgemeiner Grundsatz

Versicherungsvertreiber müssen gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.

Alle Informationen, die Versicherungsvertreiber an Kunden richten, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing Mitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.

Versicherungsvertreiber dürfen nicht in einer Weise vergütet werden, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert.

Versicherungsvertreiber dürfen keine Anreize schaffen, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl ein anderes

Versicherungsprodukt den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechen

würde.

(44)

Überblick – IDD

Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

Art. 18: Vom Versicherungsvermittler bzw. vom

Versicherungsunternehmen zu erteilenden allgemeinen Auskünfte

Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages muss der Versicherungsvermittler offen legen

• Identität, Anschrift und Eigenschaft als Versicherungsvermittler

ob er eine Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet

• Angaben über Beschwerdemöglichkeiten

• Registerangaben und Überprüfungsmöglichkeiten

ob er den Kunden vertritt oder für Rechnung und dem Namen eines Versicherungsunternehmens handelt

Vergleichbare Angaben für Versicherungsunternehmen

(45)

Überblick – IDD

Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

Art. 19: Interessenkonflikte und Transparenz

Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss der Versicherungsvermittler folgendes mitteilen:

• Beteiligungen von mindestens 10 % an oder von Versicherungsunternehmen

• ob er seinen Rat auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt

• ob er vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte

ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen; in diesem Fall sind die Namen der Versicherungsunternehmen mitzuteilen, oder

• ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt; in diesem Fall sind die Namen derjenigen

Versicherungsunternehmen mitzuteilen, mit denen der Versicherungs-

vermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt

(46)

Überblick – IDD

Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

Art. 19: Interessenkonflikte und Transparenz

R echtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss der Versicherungsvermittler folgendes mitteilen:

• die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung

• ob er auf Basis einer Gebühr arbeiten

• auf Basis einer Provision arbeitet oder

• auf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeitet

• oder auf Basis einer Kombination verschiedener Arten von Vergütungen Ist die Gebühr direkt vom Kunden zu bezahlen, so muss der Versicherungs-

vermittler über den Betrag der Gebühr oder, falls die Berechnung des Betrages

(47)

Überblick – IDD

Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

Art. 20: Beratung sowie Standards für den Vertrieb ohne Beratung

Vor Abschluss des Versicherungsvertrags muss der Versicherungsvertreiber anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und

Bedürfnisse ermitteln und den Kunden objektive Informationen über das

Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form erteilen, damit der Kunde eine wohl informierte Entscheidung treffen kann.

Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen.

Erfolgt vor Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Beratung, richtet der Versicherungsvertreiber eine persönliche Empfehlung an den Kunden, der erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und

Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.

(48)

Überblick – IDD

Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

Art. 20: Beratung sowie Standards für den Vertrieb ohne Beratung Wenn der Versicherungsvermittler dem Kunden mitteilt, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung berät, muss er seinen Rat auf einer Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf den Markt angebotenen Versicherungsverträgen stützen, sodass er nach fachlichen Kriterien eine persönliche Empfehlung dahingehend abgeben kann welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die

Kundenbedürfnisse zu erfüllen.

(49)

Überblick – IDD

Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

Art. 20: Beratung sowie Standards für den Vertrieb ohne Beratung

Unabhängig davon ob eine Beratung erfolgt, muss der Versicherungsvertreiber dem Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen über das

Versicherungsprodukt erteilen, um diesen eine wohl informierte Entscheidung zu ermöglichen, wobei die Komplexität des Versicherungsprodukts und die Art des Kunden zu berücksichtigen sind.

Beim Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten (Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG – Solvency II) können die vorgenannten Informationen mittels eines standardisierten Informationsblattes zu Versicherungsprodukten erteilt werden

• Anforderung an das Informationsblatt gemäß Abs. 7

• Inhalte des Informationsblattes gemäß Abs. 8

(50)

Überblick – IDD

Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

Art. 24: Querverkäufe

– Informationspflichten

Art. 25 Aufsichts- und Lenkungsanforderungen

– Definition Zielmarkt – Risikobewertung – Vertriebsstrategie

– Überwachung des Vertriebs

– Verständnis der Produkte

– Regelmäßige Prüfung

(51)

Überblick – IDD

Zusätzliche Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte

Art. 1 Abs. 1 Nr. 17

• „Versicherungsanlageprodukt“ ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von

Nichtlebensversicherungsprodukten –

Lebensversicherungen nur für Todes

– - oder Arbeitsunfähigkeitsfall

Näher bezeichneten Altersversorgungsprodukten

(52)

Überblick – IDD

Zusätzliche Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte

Art. 27 und 28: Interessenkonflikte

• wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen zur Identifikation und Vermeidung von Interessenkonflikten

• identifizierte und nicht vermeidbare Interessenkonflikte offen legen

• Befugnis zu delegierten Rechtsakten der Kommission

– Maßnahmen und Kriterien

(53)

Überblick – IDD

Zusätzliche Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte

Art. 30: Geeignetheit- und Angemessenheitsprüfung

Bei Beratung zu Versicherungsanlageprodukten vom

• Kunden Informa:onen über dessen Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich, seine finanziellen Verhältnisse einschließlich der Fähigkeit Verluste zu tragen und seine Anlageziele einschließlich seiner

Risikotoleranz verschaffen, die notwendig sind, um dem Kunden

Versicherungsanlageprodukte zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und

insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen

entsprechen.

(54)

Überblick – IDD

Zusätzliche Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte

Art. 30: Geeignetheit- und Angemessenheitsprüfung

Bei einer Vertriebstätigkeit ohne Beratung ist der Versicherungsvertreiber verpflichtet, sich vom Kunden Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den angebotenen oder

angeforderten Versicherungsvertrag zu verschaffen, um beurteilen zu können,

ob das Versicherungsprodukt für den Kunden angemessen ist.

(55)

Überblick – IDD

Zusätzliche Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte

Art. 30: Geeignetheit- und Angemessenheitsprüfung

In besonderen Fällen kann auch auf diese Angemessenheitsprüfung verzichtet werden. Dies setzt aber voraus, dass es sich bei den angebotenen

Versicherungsverträgen um nicht komplexe Versicherungsanlagen handelt, die VertriebstäBgkeit auf Veranlassung des Kunden erfolgt ist und der Kunde eindeuBg darüber informiert worden ist, dass keine Angemessenheits-

prüfung staEindet.

(56)

Überblick – IDD

Zusätzliche Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte

Art. 30: Geeignetheit- und Angemessenheitsprüfung

Versicherungsvertreiber müssen eine Aufzeichnung erstellen, in der die Bedingungen festgelegt sind, zu denen der Versicherungsvertreiber seine Dienstleistung für den Kunden erbringt.

Zudem müssen Versicherungsvertreiber ihren Kunden angemessene Berichte über die erbrachten Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

Soweit der Versicherungsvertreiber zu einem Versicherungsanlage-produkt

Beratungsleistungen erbringt, ist er weiter verpflichtet, dem Kunden vor

Vertragsabschluss eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung zu stellen, in

der die erbrachte Beratungsleistung und die Art und Weise, in der diese den

Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht,

(57)

Überblick – IDD

Zusätzliche Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte

Art. 29: KundeninformaDon

Rechtzei(g vor dem Abschluss eines Versicherungsanlage-vertrages muss der Versicherungsvertreiber seinen Kunden über die mit dem vorgeschlagenen Versicherungsanlageprodukt verbundenen Risiken und sämtliche Kosten und Gebühren zu informieren.

Im Falle einer Beratung muss der Versicherungsvertreiber seinen Kunden

ferner darüber informieren, ob er eine regelmäßige Beurteilung der Eignung

des Versicherungsanlageprodukts bietet.

(58)

Überblick – IDD

Zusätzliche Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte

Art. 29: KundeninformaDon

Generell gilt:

Provisionen oder Gebühren dürfen a) sich nicht nachteilig auf die

• Qualität der entsprechenden Dienstleistung

für den Kunden auswirkt und

b) nicht die Verpflichtung des VersicherungsvermiBlers oder

• -

unternehmens beeinträchDgen, im besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

Kommission hat Befugnis, in delegierte Rechtsakte Kriterien festzulegen

(59)

Überblick – IDD

Zusätzliche Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte

Art. 29: KundeninformaDon

Die Mitgliedstaaten

• können das Anbieten oder Annehmen von Gebühren,

Provisionen oder nichtmonetären Vorteilen einer dri=en Partei für die

Erbringung einer Versicherungsberatungsleistung verbieten oder weiter

einschränken.

(60)

Überblick – IDD

Schlussbes1mmungen

Art. 41: Überprüfung und Bewertung bis 23. Februar 2021 Art. 42: Umsetzung bis 23. Februar 2018

Art 45: InkraCtreten 22. Februar 2016

(61)

Änderungen der Gewerbeordnung

Unmi%elbares Einsichtsrecht der Einsichtsrecht der BaFin in

die über Versicherungsvermi%ler bei der Registerbehörde gespeicherten Daten ( § 11a Abs. 7 GewO)

Aufnahme der LegaldefiniIon Versicherungsvermi%ler in die

GewO ( § 34d Abs. 1 GewO)

DefiniIon der TäIgkeit der Versicherungsvermi%ler (

• § 34d

Abs. 1 Satz4 GewO)

(62)

Defini&on der Tä&gkeit der Versicherungsvermi7ler

Die Tä'gkeit als Versicherungsvermi6ler umfasst auch (!) das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von

Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall,

wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag

unmi6elbar oder mi6elbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann,

a) die Bereitstellung von Informa'onen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein

Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie

b) die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten,

einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Raba6s

auf den Preis eines Versicherungsvertrags.

(63)

Änderungen der Gewerbeordnung

Honorarannahmeverbot für Versicherungsvermi5ler

Ausnahme: Versicherungsmakler bei Nichtverbrauchern –

Legaldefini>on der Versicherungsberater

Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunter-

nehmen einen wirtschaBlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein

1. den AuBraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,

2. den AuBraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertri5 oder

3. für den AuBraggeber die Vermi5lung oder den Abschluss von

Versicherungsverträgen übernimmt.

(64)

Änderungen der Gewerbeordnung

Zuwendungsverbot für Versicherungsberater

Pflicht zur Auskehrungsveranlassung für Versicherungsberater

Keine Doppelzulassung Vermi@ler/Berater

VerordnungsermächDgung zur Weiterbildungsverpflichtung

Weiterbildungspflicht auch für Angestellte

ÜbergangsvorschriGen

(65)

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Legaldefini*on Versicherungsvertrieb und Vertriebsvergütung

( § 7 VAG)

Produk>reigabeverfahren (

• § 23 VAG)

Anforderungen an den Versicherungsvertrieb (

• § 48 VAG)

Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten

( § 48a VAG)

Provisionsabgabeverbot (

• § 48b VAG)

Durchleitungsgebot

• ( § 48c VAG)

(66)

Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes

Vertriebstä)gkeit des Versicherers (

• § 1a VVG)

(1) Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstä)gkeit gegenüber

Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. Zur Vertriebstä)gkeit gehören

1. Beratung,

2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen,

3. Abschluss von Versicherungsverträgen,

4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.

Auch: Onlinevergleiche mit Abschluss

(67)

Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes

Änderung

• § 6 Abs. 6 VVG

Beratungspflicht des Versicherers jetzt auch bei Fernabsatz und bei –

durch Makler vermiAelten Verträgen

Änderung

• § 6 Abs. 3 VVG

Beratungsverzicht jetzt in TexForm möglich –

Änderung

• § 6 Abs. 2 VVG

DokumentaKon/AuskunMserteilung gem.

– § 6a VVG neu unter

Einbeziehung technischer Durchführungsstandards und delegierter

Rechtsakte

(68)

Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes

Einführung

• § 7a VVG Querverkäufe Einführung

• § 7b VVG Informa9on bei Versicherungsanlageprodukten

Einführung

• § 7c VVG Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten

Geeignetheitsprüfung –

Angemessenheitsprüfung –

Execu9on

– only

Berichtspflicht –

ÜberleitungsvorschriF für VermiGler und Berater

(69)

Synopse IDD – IDD-Umsetzungsgesetz

IDD

Anwendungsbereich

Weiterbildungspflicht

Wohlverhaltenspflicht

Vertriebssteuerung

Transparenz/Infopflicht

Beratungsgrundlage Makler

Beratung und Standards

ohne Beratung

Umsetzung

• § 34d GewO, § 6 Abs. 6 VVG

• § 34e GewO, § 48 VAG (VU

• § 1a VVG

• § 48a VAG (nur VU)

• § 34e GewO

• Keine Umsetzung

• Keine Umsetzung

(70)

Synopse IDD – IDD-Umsetzungsgesetz

IDD

Querverkäufe

Aufsichts

• - und

Lenkungsanforderungen

Versicherungsanlageproduk

te

Umsetzung

• § 7a VVG

• § 23 VAG, nicht VermiAler Keine DefiniEon,

• § 48a VAG,

§§ 7b, 7c VVG

(71)

Typische Reak-on von Versicherungsvermi6lern zu diesen

Themen:

(72)

Bedeutung für Versicherungsvertreiber

Versicherungsvertreiber müssen sich auf erhöhte Anforderungen an den Beratungsprozess im Bereich der

Versicherungsanlageprodukte und auf mehr Transparenz im Bereich der Vergütung einstellen.

Es ist deutlich zu erkennen, dass sich die Wohlverhaltens- pflichten der Versicherungsvermittler im Bereich der

Versicherungsanlageprodukte denen der Anlageberater bzw.

Finanzanlagenvermittler annähern.

Ob es den deutschen Gesetzgeber angesichts der zahlreichen

unbestimmten Rechtsbegriffe in der Richtlinie gelingen wird,

konsistente und praxisnahe Regeln für Versicherungsvermittler

von Versicherungsanlageprodukten und Anlageberatern bzw.

(73)

Bedeutung für Versicherungsvertreiber

Weiterhin sektoraler Rechtsrahmen für Finanzvermi6lung,

• aber „Verdichtungstendenz“

Vertreiber

• müssen sich auf mehr Transparenz der Produkte und deren Kosten einstellen und ggfs. Änderungen im

GeschäGsmodell erwägen Vermi6ler

• müssen Professionalität verbessern (Survival of the Fi6est)

QualifikaNon,

– Know-How

Prozesse Beratung, Produktauswahl, DokumentaNon, Abwicklung –

KommunikaNon der Professionalität verbessern

Mitreden, mitgestalten, einmischen

Mehr

• Qualität schaU Vertrauen

(74)

„Es ist zu spät, Brunnen zu graben, wenn der Durst brennt.“

Titus Maccius Plautus (um 250-184)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Hans-Ludger Sandkühler

Rechtsanwalt

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