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Allgemeine Vergabeordnung zur Durchführung von Vergabeverfahren bei der Stadt Paderborn vom 17.12.2013 gültig bis 21.11.2019

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Allgemeine Vergabeordnung

zur Durchführung von Vergabeverfahren bei der Stadt Paderborn

vom 17.12.2013 gültig bis 21.11.2019

Vorbemerkungen

Die Stadt Paderborn hat als öffentlicher Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen die Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Des Weiteren sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge insbesondere die Prinzipien der Nichtdiskriminierung, Transparenz sowie des Wettbewerbs zu berücksichtigen.

Dieses gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Vergabe- und Vertragsordnung zu be- rücksichtigen ist.

Darüber hinaus sind die Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW zu beach- ten.

Das öffentliche Vergaberecht ist in das Europäische Vergaberecht und das Nationale Verga- berecht geteilt. Die Unterscheidung wird anhand von Schwellenwerten vorgenommen, die in der Vergabeverordnung des Bundes – VgV – festgelegt sind.

Die folgenden Regelungen sollen durch eine komprimierte Darstellung der gesetzlichen und sonstigen Vergabevorschriften eine einheitliche und nachvollziehbare Vorgehensweise si- cherstellen, die auch den Forderungen der Korruptionsvorbeugung Rechnung trägt.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Vergabeordnung ist von allen Dienststellen der Stadt Paderborn bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte zu beachten. Für Vergaben durch die eigenbe- triebsähnlichen Einrichtungen der Stadt Paderborn gilt eine spezielle Vergabeord- nung.

(2) Sie gilt nur für Auftragsvergaben, bei denen das EU-Wettbewerbsrecht nicht anzu- wenden ist.

(3) Bei Auftragsvergaben für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Zuschüssen Dritter sind die Auflagen des Bewilligungsbescheides zu beachten. Ab- weichende Regelungen, insbesondere im Hinblick auf Wertgrenzen oder anzuwen- dende Vergabe- und Vertragsordnungen, gehen dieser Vergabeordnung vor.

§ 2 Grundlagen

(1) Der Rat der Stadt Paderborn legt mit der Beschlussfassung über die Bereitstellung der finanziellen Mittel fest, welche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind grundsätzlich die Vergabe- und Vertragsord- nungen für Bauleistungen – VOB – bzw. für Leistungen – VOL – in ihrer jeweils gülti- gen Fassung zugrunde zu legen.

(2)

(3) Der Bürgermeister kann für einzelne Liefer- und Dienstleistungen Ausnahmen von der Anwendung der VOL/A festlegen. Jedoch sind auch bei diesen Verfahren die Haushaltsgrundsätze und insbesondere die Vergabeprinzipien zu beachten.

(4) Bei der Beauftragung von freiberuflich Tätigen (Ausnahmen siehe Abs. 5) sind immer dann Vergleichsangebote einzuholen, wenn die Honorarermittlung für alle zu beauf- tragenden Leistungen nicht abschließend anhand einer Honorartabelle berechnet werden kann.

(5) Bei der Beschaffung von Kunstwerken sowie Honorarvereinbarungen für kulturelle Veranstaltungen ist grundsätzlich kein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen.

(6) Durch die auftragvergebende Stelle ist, unabhängig davon ob ein förmliches Verga- beverfahren durchzuführen ist, zu prüfen, inwieweit eine Entscheidung des jeweiligen Fachausschusses im Rahmen der Aufgabenzuweisung erforderlich ist.

(7) Soweit der Gesetzgeber verfahrenstechnische Regelungen erlässt, die über die Fest- setzungen in der VOB bzw. VOL hinausgehen oder von diesen abweichen, sind diese gemäß § 4 umzusetzen.

§ 3 Wahl der Vergabeart

(1) Grundsätzlich muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vo- rausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine be- schränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen.

(2) Soweit vergaberechtliche Vorschriften oder das Innenministerium des Landes per Er- lass Auftragswerte festlegen, bis zu denen vom Grundsatz der öffentlichen Aus- schreibung abgewichen werden kann, können diese übernommen werden. Die Ent- scheidung über die zu beachtenden Wertgrenzen trifft der Bürgermeister.

(3) Die Ermittlung des Auftragswertes oder eine Teilung des Auftrages darf nicht in der Absicht erfolgen, die vorgegebene Vergabeart zu umgehen. Soll der Auftrag in meh- reren Losen vergeben werden, so ist der gesamte Auftragswert maßgebend.

§ 4 Weitere organisatorische Regelungen

(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss ist über das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich nach Abschluss eines jeden Vierteljahres über die Auftragsvergaben sowie Warenbe- stellungen von über 25.000 Euro in Listenform (insbesondere Art der Maßnahme, Bieter, Ausschreibungsergebnis und Auftragnehmer) zu berichten.

Darüber hinaus sind die zuständigen Ausschüsse regelmäßig, mindestens halbjähr- lich - ggf. auch im schriftlichen Verfahren -, über größere (Objektwert über 500.000 Euro) oder besonders bedeutungsvolle Vorhaben (z.B. bei besonderen Schwierigkei- ten oder Umständen) und deren Fortgang zu unterrichten.

(2) Der Bürgermeister regelt die interne Durchführung des Vergabeverfahrens und die Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes in einer Dienstanweisung.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Vergabeordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

(3)

Gleichzeitig wird die Allgemeine Vergabeordnung der Stadt Paderborn zur Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen vom 01.06.1999 außer Kraft gesetzt.

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(1) Grundsätzlich muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur