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FORUM-10-2016

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Mit den offiziellen Rundschreiben und Bekanntmachungen der

Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

KVB FORUM

GESUNDHEITSPOLITIK: Innovationsfonds – neue Versorgungsformen fördern PSYCHOTHERAPIE: Depression bei Männern

GESUNDHEITSTELEMATIK: Computer im Würgegriff von Schadprogrammen

10 |16

ANTIKORRUPTIONSGESETZ

Was Fachleute dazu sagen

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Dr. med. Krombholz

Vorsitzender des Vorstands Dr. med. Schmelz

1. Stellv. Vorsitzender des Vorstands Dr. med. Enger

2. Stellv. Vorsitzende des Vorstands

Ihr KVB-Vorstand

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

egal ob Werbeprospekte, Rechnungen oder Behördenschreiben: An manchen Tagen ist es eine wahre Papierflut, die sich über uns ergießt. Und immer wieder wünscht man sich, man möge von Briefen, Faxen und E-Mails in dieser Größenordnung verschont bleiben.

In den kommenden Wochen werden Sie in Ihrem Briefkasten jedoch einen Umschlag fin- den, auf den Sie in jedem Fall ein besonderes Augenmerk haben sollten. Denn in diesem Briefumschlag befinden sich Ihre Wahlunterlagen zur Vertreterversammlung der KVB.

Die Wahl findet von 6. bis 19. Oktober statt und wir möchten Sie bitten, von Ihrem Stimm- recht in jedem Fall Gebrauch zu machen! Denn nur, wenn Sie sich an der Wahl beteiligen, können Sie die Zukunft der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten in Bayern, also auch die Ihrer eigenen Praxis, mitbestimmen. Wie wichtig die politische Stärkung der ärztli- chen Selbstverwaltung ist, haben wir Ihnen in der September-Ausgabe von KVB FORUM im Rahmen unseres Titelthemas bereits dargestellt.

Auch in der vorliegenden Ausgabe haben wir wieder ein gesundheitspolitisch spannendes Thema für Sie aufgegriffen – die Hintergründe und Auswirkungen des sogenannten „Anti- korruptionsgesetzes“. Politiker verschiedener Parteien erläutern, wie das Gesetz in erster Linie dafür sorgen soll, die Mehrheit der rechtschaffenen Akteure im Gesundheitswesen vor den wenigen „schwarzen Schafen“ zu schützen. Übrigens war es nur durch eine starke Interessenvertretung der ärztlichen Verbände und Organisationen möglich, uns in den Pro- zess des Gesetzgebungsverfahrens miteinzubringen. Wieder ein Beispiel für gelebte Mitbe- stimmung der von Ihnen gewählten politischen Vertreter! Deshalb unsere Bitte: Bringen Sie Ihre Stimme ein. Gehen Sie zur Wahl!

Bitte w ählen Sie!

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3 AKTUELLES IN KÜRZE

Wichtiges für die Praxis

Start der Diensttauschbörse im Ärztlichen Bereitschaftsdienst

Wer seinen Bereitschaftsdienst tauschen oder ab- geben möchte, kann seit Ende August auf das mo- dernisierte Tool DPP-Online der KVB zurückgreifen.

DPP-Online ist eine Internetanwendung, die Grup- pensprechern, Bereitschaftsärzten und Notärzten die Organisation ihrer Dienste erleichtert. Die Grup- pensprecher können über das Internet die Dienste planen, den Gruppenmitgliedern wird ermöglicht, all ihre Dienste sowie den künftigen Dienstplan der Gruppe einzusehen. Es besteht nun auch die Mög- lichkeit, mithilfe der neuen Diensttauschbörse den Bereitschaftsdienst einfach und komfortabel innerhalb der Bereitschaftsdienstgruppen zu tau- schen oder zur Abgabe anzubieten.

Die Diensttauschbörse beschränkt sich zunächst auf den Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Der Fachärztliche Bereitschaftsdienst wird zu einem späteren Zeitpunkt in die Diensttauschbörse inte- griert, ebenso der Notarztdienst.

Die Diensttauschbörse kann von allen zur Teilnah- me am Ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichte- ten Ärzten sowie von Poolärzten mit Kooperations- vertrag genutzt werden. Ausgenommen sind in der ersten Version Medizinische Versorgungszentren.

Diese werden voraussichtlich Anfang Dezember 2016 in die Diensttauschbörse integriert.

Ebenfalls ausgenommen sind in der ersten Version Dienste, für die ein Vertreter eingetragen ist. Hier muss zunächst der Vertreter gelöscht werden, um den Dienst zum Tausch oder zur Abgabe anbieten zu können. Vertreter können Dienste generell nur an den vertretenen Arzt zurückgeben.

Poolärzte können Dienstabgabegesuche einstellen, jedoch keinen Tausch vornehmen. Die bayerischen Notärzte erhalten die Berechtigung zur Nutzung der Diensttauschbörse, sobald der Notarztdienst in die Anwendung integriert wird.

Sie finden die Diensttauschbörse unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Ärztlicher Bereitschaftsdienst.

Redaktion

ZITAT DES MONATS ZAHL DES MONATS

3.020

Euro wurden im vergangenen Jahr durchschnittlich pro GKV-Versi- cherten in Deutschland ausgege- ben.

(Quelle: Bundesgesundheits- ministerium - KV45)

„Es kann nicht sein, dass die Ver- sicherten allein zahlen. Die Arbeit- geber müssen sich wieder zur Hälfte an den Gesundheitskosten beteiligen.“

Dr. jur. Edgar Franke MdB, Vorsit- zender des Gesundheitsausschus- ses des Deutschen Bundestags (Quelle: Handelsblatt vom 8. September 2016)

VERTRETERVERSAMMLUNGEN 2016

Die nächste Vertreterversammlung der KVB findet an folgendem Termin in der Elsenheimerstraße 39, 80687 München, statt:

„ Samstag, 26. November 2016

Einladung zur gemeinsamen Veranstaltung von KVB und Bayerischer Landesärztekammer (BLÄK) im Rahmen der Fortbildungsreihe

„Ärzte und Selbsthilfe im Dialog“ am Mittwoch, 12. Oktober 2016.

Brustkrebs ist eine Diagnose, mit der sich für betroffene Frauen und deren Angehörige das Leben von jetzt auf gleich verändert.

Neben Verzweiflung, Angst und Wut müssen sich die Patientin- nen mit unzählige Fragen und der Entscheidung für die beste Therapieoption auseinandersetzen. Im Rahmen dieser Veranstaltung sollen Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie sich Brustkrebspatientin- nen trotz ihrer Diagnose wieder dem Leben zuwenden können.

Mit Betroffenen und deren Angehörigen diskutieren Ärzte, Psychothe- rapeuten und Vertreter der Selbsthilfe. Auch Sie sind herzlich eingela- den. Die Veranstaltung ist kostenlos und findet in der Bayerischen Lan- desärztekammer, Mühlbaurstraße 16, 81677 München statt. Teilneh- mende Ärzte und Psychotherapeuten erhalten von der BLÄK drei Fort- bildungspunkte. Anmeldung unter Telefon 0 89 / 41 47 - 4 16.

Redaktion

DIAGNOSE: BRUSTKREBS.

PROGNOSE: LEBEN!

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14 Innovationsfonds – neue Versorgungsformen fördern

Seit Jahresbeginn ist der Innova- tionsfonds in aller Munde: Wir geben einen Überblick über För- dermöglichkeiten, Ausschrei- bungsverfahren, Projektideen und Antragsteller

PATIENTENORIENTIERUNG 16 Fachwelt und Selbsthilfe – gemeinsam gewinnen alle

Vorstellung des Selbsthilfezent- rums München, das seit mehr als 30 Jahren Selbsthilfegruppen unterstützt und in vielfältiger Weise mit professionellen Ein- richtungen des Gesundheits- und Sozialwesens kooperiert 12 „Das Gesetz ist ein wichtiger

und richtiger Schritt“

Gastkommentar des Bayerischen Justizministers Prof. Dr. jur. Win- fried Bausback MdL zur Notwen- digkeit eines Antikorruptions- gesetzes und der flächendecken- den Etablierung von Schwer- punktstaatsanwaltschaften im Freistaat

GESUNDHEITSPOLITIK 13 Hohe Wertschätzung für Ärzte und Psychotherapeuten

Auch die diesjährige Patienten- befragung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung durch die Forschungsgruppe Wahlen zeigt, dass Patienten mit der Arbeit niedergelassener Ärzte und Psy- chotherapeuten sehr zufrieden sind

TITELTHEMA

6 Neues Gesetz soll Korruption verhindern

Seit 4. Juni 2016 ist das neue

„Antikorruptionsgesetz“ in Kraft.

Wir stellen Ihnen die wichtigsten Auswirkungen für niedergelasse- ne Vertragsärzte und -psycho- therapeuten vor

10 Korruption bedroht unab- hängige Behandlung

Interview mit dem rechtspoliti- schen Sprecher der SPD-Bun- destagsfraktion, Dr. jur. Johan- nes Fechner, der das Gesetzes- vorhaben zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswe- sen mitgestaltet hat

Um neue Versor- gungsformen durch den Inno- vationsfonds för- dern zu können, ist die KVB auf der Suche nach kreativen Projekt- partnern Nach Inkrafttreten

des Antikorrup- tionsgesetzes geht die Bundesregie- rung deutsch- landweit von einer geringen Ermitt- lungszahl pro Jahr aus

6

Die Patientenbe- fragung der KBV belegt das her- vorragende Ver- trauensverhältnis von niedergelas- senen Ärzten und Patienten

13 14

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5 5 INHALTSVERZEICHNIS

GESUNDHEITSTELEMATIK 26 Computer im Würgegriff:

Bedrohungen und Gegen- strategien

Angriffe durch Ransomware sind längst auch im Gesund- heitswesen auf dem Vormarsch.

Auf was Sie zu Ihrem Schutz un- bedingt achten müssen

KURZMELDUNGEN 28 Orientierungswert:

Keine Einigung 28 Die Mär von der Über- versorgung

29 Prävention von Kindes- missbrauch

29 IMPRESSUM

30 KVB SERVICENUMMERN PSYCHOTHERAPIE

21 Depression bei Männern:

außen Action – innen Krise Interview mit Prof. Dr. rer. soc.

Anne Maria Möller-Leimkühler, die an der LMU in München seit Jahren die Depression unter ge- schlechtsspezifischen Aspekten untersucht

AUS DER PRAXIS

24 Beim Arzt in Deutschland Eine Broschüre soll den Arzt-Pa- tientenkontakt insbesondere mit und für Menschen aus arabi- schen Herkunftsländern in den Praxen erleichtern. Wir erläu- tern die Hintergründe und Inhal- te der Publikation

18 Post-Polio-Syndrom

Nachbericht von der Selbsthilfe- veranstaltung am 3. September, die von der KVB in Kooperation mit dem BV Polio e. V. Landes- verband Bayern und der Polio Regionalgruppe 85 München or- ganisiert wurde

20 Gesundheitspreise für Patientenorientierung

Wir stellen Ihnen sowohl auf Landes-, als auch auf Bundes- ebene interessante Wettbewer- be für Ihre Projektideen vor

Um psychisch ge- sund zu bleiben, sollten Männer un- ter anderem ihre Selbstansprüche reduzieren

21

Michael Stahn,

18

Leiter des KVB- Teams Patienten- orientierung, be- grüßt die Gäste der Post-Polio- Veranstaltung An- fang September

Der Erfolg von Ransomware be- ruht meist auf groben Versäum- nissen bei der Prävention

26

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Unsicherheit

Strafgesetze sollen das Verhalten der Menschen leiten. Du sollst nicht stehlen, sonst wirst du wegen Dieb- stahls gemäß § 242 StGB bestraft!

Du sollst im Unglücksfall helfen, an- dernfalls wirst du wegen unterlas- sener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB bestraft! So einfach können strafrechtliche, verhaltensregulie- rende Botschaften des Strafgesetz- buchs (StGB) sein. Im Korruptions- strafrecht ist es nicht so einfach.

Klar ist, dass ein Heilberufsange- höriger sich nicht bestechen las- sen darf. Doch wer glaubt, zulässi- ge Kooperation von unzulässiger Korruption nach Lektüre des Ge- setzestextes abgrenzen zu können, der wird enttäuscht sein. Welche Kooperationen erlaubt und welche verboten sind, ist noch nicht ge- klärt. Gewissheit gibt es zunächst nur in einem Punkt: Es besteht Un- sicherheit [1], die auch der folgen- de Beitrag nicht auflösen kann. Der Artikel soll jedoch über das „Anti- korruptionsgesetz“ selbst, die ge- setzgeberischen Motive und aus- zugsweise über den Stand der Dis- kussion informieren.

Nachdem die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom 14. August 2015 dem Bundesrat zugeleitet hatte, ist das Gesetz – nach einer Reihe von juristischen Diskussio- nen – ein knappes Jahr später, am 4. Juni 2016, in Kraft getreten. Schon im Gesetzgebungsverfahren fand es viel Beachtung in der Öffentlichkeit. Grund genug, das „Antikorruptionsgesetz“ näher vorzustellen und einige Auswirkungen – insbesondere für die niedergelassenen Vertragsärzte und -psychotherapeuten – zu beleuchten.

NEUES GESETZ SOLL KORRUPTION VERHINDERN

Schutzzweck der Regelungen Die Straftatbestände §§ 299a und b StGB verfolgen nach dem Willen des Gesetzgebers einen doppelten Rechtsgüterschutz [2]. Sie dienen zum einen der Sicherung eines fai- ren Wettbewerbs im Gesundheits- wesen und kommen damit der ganz großen Mehrheit der ehrlich arbei- tenden und Korruptionsrisiken ver- meidenden Ärzte, Psychotherapeu- ten, Apotheker und sonstigen Heil- berufsausübenden zugute [3]. Zum anderen dienen die neuen Strafnor- men dem Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität heil- beruflicher Entscheidungen [4].

Mittelbar bezwecken die Straftat- bestände auch den Schutz der Ver- mögensinteressen der Wettbewer- ber im Gesundheitswesen sowie der Patienten und der gesetzlichen Krankenversicherung [5].

Inhalt des „Antikorruptions- gesetzes“

Verkürzt gesprochen: Die Neurege- lungen untersagen dem Heilberufs- angehörigen das Fordern, Sich-Ver- sprechen-Lassen oder Annehmen von Vorteilen als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im

Wettbewerb im Gesundheitswesen entweder beim Verordnen von Arz- nei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, oder aber beim Bezug von Arznei- oder Hilfsmit- teln zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder bei der Zuführung von Patien- ten oder Untersuchungsmaterial.

Neben der Bestechlichkeit gemäß

§ 299a StGB („Nehmerseite“) be- droht das Gesetz mit § 299b StGB auch die Bestechung im Gesund- heitswesen („Geberseite“) mit Stra- fe. Die wichtigsten Tatbestands- merkmale des „Antikorruptionsge- setzes“ stellt der Beitrag im Folgen- den vor.

Vorteil

Ein Vorteil ist jede Zuwendung, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert [6]. Der Straf- tatbestand des neuen § 299a StGB erfasst nicht nur materielle, son- dern auch immaterielle Vorteile, beispielsweise Ehrungen oder Eh- renämter [7]. Eine Geringwertig- keits- oder Bagatellgrenze regelt das Gesetz nicht [8]. Wo es aber wie bei geringfügigen oder allge-

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7 TITELTHEMA mein üblichen Werbegeschenken

oder bei kleinen Präsenten von Pa- tienten an einer objektiven Eignung fehlt, konkrete heilberufliche Ent- scheidungen zu beeinflussen, ist von einer sozialadäquaten Zuwen- dung auszugehen, die den Tatbe- stand nicht erfüllt [9]. Nicht sozial- adäquat sind dagegen beispielswei- se Vorteile, deren Annahme den Eindruck erweckt, dass die Unab- hängigkeit der ärztlichen Entschei- dung beeinflusst wird, und die da- mit bereits berufsrechtlich unzu- lässig sind [10]. Bei Geschenken von Patienten als Dank für eine er- folgreiche Behandlung handelt es sich um nachträgliche Zuwendun- gen, die ohnehin nicht vom Tatbe- stand erfasst sind [11]. Wer Kugel- schreiber, kleine Taschenrechner, Notizblöcke, Kalender oder Ver- gleichbares von Pharmaunterneh- men erhält, bekommt zwar nützli- che Gegenstände. Vorteile im Sin- ne von § 299a StGB sind es jedoch nicht, weil Geschenke dieser Art sozial üblich sind.

Unrechtsvereinbarung

Das bloße Annehmen eines Vorteils erfüllt den Straftatbestand nicht.

Zusätzlich muss eine sogenannte

„Unrechtsvereinbarung“ verabre- det worden sein. Es geht darum, dass zwischen dem Vorteil und der Gegenleistung, das heißt der unlauteren Bevorzugung im Wett- bewerb – beispielsweise beim Ver- ordnen von Arzneimitteln durch den Vertragsarzt oder bei der Zu- führung von Patienten oder Unter- suchungsmaterial –, ein Gegensei- tigkeitsverhältnis besteht. Gerade um den Vorteil zu erhalten, muss im Gegenzug beispielsweise ein bestimmtes Arzneimittel verord- net oder ein Patient an einen an- deren Arzt überwiesen werden.

Wer etwa als Orthopäde ein Ent- gelt dafür erhält, dass er Patienten einem Radiologen zuweist, erfüllt die Unrechtsvereinbarung.

Schwieriger zu beurteilen sind beruf- liche Kooperationen, wie zum Bei- spiel die vor- und nachstationäre Behandlung gemäß § 115a SGB V oder die integrierte Versorgung ge- mäß § 140a SGB V. Sie sind gesund- heitspolitisch gewollt [12]. So ist es zulässig, im Rahmen solcher oder anderer berufs- beziehungs- weise vertragsarztrechtlich ge- wünschter Kooperationen ange- messene Entgelte für in diesem Rahmen erbrachte heilberufliche Leistungen zu fordern und zu er- halten [13]. Ohne Hinzutreten wei- terer Umstände kann die Honorie- rung heilberuflicher Leistungen, die in Ausübung solcher Koopera- tionen gezahlt wird, nicht den Ver- dacht begründen, dass diese Ver- dienstmöglichkeit eine Gegenleis- tung für die Zuweisung von Patien- ten ist und eine Unrechtsvereinba- rung vorliegt [14]. Der Gesetzgeber hat zwar erklärt, dass die berufli- che Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern gesundheits- politisch gewollt ist und im Interes- se des Patienten liegt, wie beispiels- weise bei Kooperationsvereinbarun- gen über die Durchführung von vor- oder nachstationären Behandlun- gen (§ 115 a SGB V), über die Durch- führung ambulanter Behandlungen (§ 115b SGBV) etc. Liegen aber weitere Umstände nicht vor, kann die Honorierung heilberuflicher Leistungen im Rahmen zulässiger beruflicher Zusammenarbeit grund- sätzlich nicht den Verdacht begrün- den, dass die eingeräumte Ver- dienstmöglichkeit als Gegenleis- tung für die Zuwendung des Patien- ten verabredet wurde und eine Un- rechtsvereinbarung besteht.

Etwas anderes gilt, wenn festge- stellt wird, dass das Entgelt nicht entsprechend dem Wert der erbrach- ten heilberuflichen Leistung nach- vollziehbar festgelegt beziehungs- weise gezahlt wurde [15]. Wenn bei- spielsweise ein Vertragsarzt mit einer Teilzulassung für eine 20-

stündige honorarärztliche Tätigkeit im Krankenhaus eine Vergütung vom Krankenhaus in einer Höhe erhält, die die eines in Vollzeit täti- gen Leitenden Oberarztes des Kran- kenhauses sogar übersteigt und der Vertragsarzt ausschließlich die selbst eingewiesenen Patienten im Krankenhaus operiert, bestehen ge- wichtige Indizien, die für eine Un- rechtsvereinbarung sprechen.

Auf die gelebte Wirklichkeit kommt es an

Ebenso wenig schützen rechts- konforme Kooperationsvereinba- rungen, wenn das vertraglich Fest- gelegte nicht gelebt wird. Verfehlt wäre es zu glauben, nur weil etwa eine integrierte Versorgung gemäß

§ 140a SGB V vereinbart oder ein berufliches Zusammenwirken ver- traglich geregelt ist, allumfassen- den Schutz vor strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen zu genie- ßen. Wenn die Kooperation nur ein Feigenblatt für verdeckte Korrupti- on ist, wird weder der Staatsan- walt von Ermittlungen noch das Strafgericht von der Verurteilung abgehalten. Es geht darum, Ko- operationen nicht nur vertraglich zu manifestieren, sondern rechts- konform zu leben.

Unlautere Bevorzugung im Wettbewerb

Unter einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb versteht man eine sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Bewerbern, das heißt der Wettbewerb ist Voraus- setzung und setzt die Benachteili- gung eines Konkurrenten voraus.

An der Wettbewerbslage kann es fehlen, wenn ein Unternehmen ei- ne Monopolstellung hat. Unlauter ist die Bevorzugung, wenn sie ge- eignet ist, Mitbewerber durch die Umgehung der Regelung des Wett- bewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen. An

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der Unlauterkeit fehlt es insbeson- dere, wenn die Bevorzugung be- rufsrechtlich zulässig ist, sofern in diesen Fällen nicht ohnehin bereits der erforderliche Zusammenhang zwischen Vorteil und freiberufli- cher Handlung zu verneinen ist und der Zuwendung damit keine Un- rechtsvereinbarung zugrunde liegt.

Für den Beginn des Strafverfah- rens ist kein Strafantrag nötig Der Regierungsentwurf sah noch vor, dass Korruption im Gesund- heitswesen auf Antrag verfolgt wer- den würde. Nur wenn ein besonde- res öffentliches Interesse bestün- de, wäre der Antrag nicht nötig ge-

wesen. Die in Kraft getretene Fas- sung macht die Strafverfolgung nicht mehr von einem Strafantrag abhängig. Wenn die Staatsanwalt- schaft einen sogenannten Anfangs- verdacht bejaht, ist sie verpflich- tet, gemäß § 152 Absatz 2 Straf- prozessordnung (StPO) die Ermitt- lungen aufzunehmen.

Mit dem Beginn des Ermittlungsver- fahrens ist zwar noch kein Urteil gesprochen. Dennoch können da- mit beachtliche Eingriffe in Rechte des betroffenen Arztes einherge- hen, wie zum Beispiel die Durch- suchung der Wohnung oder der Praxisräume und die Beschlagnah- me von Unterlagen oder benötig- ter IT-Technik. Somit kann schon die bloße Strafverfolgung, ohne Strafurteil, für den Betroffenen zur Belastungsprobe werden. Im Er-

mittlungsverfahren werden Bewei- se gesammelt, das heißt, es kann auch sein, dass sich ein bestehen- der Verdacht nicht bestätigt. Das Ermittlungsverfahren führt im Er- gebnis entweder zu einer Einstel- lung oder zur Anklage beim zustän- digen Gericht.

Konsequenzen im Blick behalten Kommt es zu strafrechtlichen Er- mittlungen, sollte sich ein beschul- digter Arzt beziehungsweise Psycho- therapeut anwaltlich vertreten las- sen. Hierfür erforderlich ist nicht nur strafrechtliche, sondern auch me- dizinrechtliche Kompetenz. Keines- wegs darf aus dem Blick geraten,

dass nach oder schon während der strafrechtlichen Ermittlungen be- rufs- und vertragsarztrechtliche Fol- gen drohen können. Beispielsweise kann eine strafrechtliche Verurtei- lung zum Widerruf der Approbation durch die Approbationsbehörde und zur Streichung aus dem Arzt- register der Kassenärztlichen Ver- einigung und schließlich zum Ent- ziehen der Zulassung durch den Zu- lassungsausschuss führen. Deshalb ist das rechtzeitige Einbinden eines kompetenten Rechtsanwalts ange- zeigt und sorgfältig mit ihm abzu- wägen, ob zum Beispiel eine Verfah- renseinstellung gemäß § 153a Straf- prozessordnung (StPO) gegen Er- füllung von Auflagen sachgerecht ist oder dem betroffenen Arzt so- gar ein Bärendienst erwiesen wird, denn auch nach einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a

StPO kann es zu einem Approbati- onswiderrufsverfahren kommen [16].

Ausblick

Nachdem das Gesetz in Kraft ge- treten ist, ist nach den Schätzun- gen der Bundesregierung keine große Flut von Ermittlungen zu er- warten. Die Regierung geht bun- desweit von einer niedrigen drei- stelligen Ermittlungszahl pro Jahr aus. Es ist jedoch allen kooperie- renden Ärzten beziehungsweise Psychotherapeuten zur kritischen Prüfung ihrer Kooperationsverträ- ge durch kompetente Rechtsanwäl- te zu raten, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Über- prüfung mit Blick auf das neue Ge- setz angezeigt ist.

Wie eingangs dargelegt, ist die Un- sicherheit darüber, was noch erlaubt ist und was bestraft wird, groß. Des- halb ist auch die KVB tätig: Um das Erlaubte vom Verbotenen abzugren- zen, erarbeitet sie unter Einbezie- hung von Experten ein Papier, das verschiedenste Konstellationen dar- stellen und bewerten wird und da- mit Ärzten beziehungsweise Psycho- therapeuten eine Orientierung ge- ben will. Alle denkbaren Konstella- tionen zu erfassen, wird freilich nicht möglich sein.

Ronny Rudi Richter (Rechtsabteilung der KVB)

[1] So Badle, Gaede, Kubiciel, Plassmann und Tsambikakis, 2. Medizinrechtsabend der Bucerius Law School am 31. Mai 2016 in Hamburg.

[2] BT-Drucks. 18/6446, S. 12.

[3] BT-Drucks. 18/6446, S. 12.

[4] BT-Drucks. 18/6446, S. 12 f.

[5] BT-Drucks. 18/6446, S. 13.

[6] BT-Drucks. 18/6446, S. 17.

[7] BT-Drucks. 18/6446, S. 17.

[8] BT-Drucks. 18/6446, S. 17.

[9] BT-Drucks. 18/6446, S. 17 f.

[10] BT-Drucks. 18/6446, S. 18.

[11] BT-Drucks. 18/6446, S. 18.

[12] BT-Drucks. 18/6446, S. 18.

[13] BT-Drucks. 18/6446, S. 18.

[14] BT-Drucks. 18/6446, S. 18.

[15] BT-Drucks. 18/6446, S. 18 f.

[16] Hesral/Reinhold/Steinhilper/von Strach- witz-Helmstatt, Disziplinarrecht, 2. Auflage, Rn 944.

(9)

9 TITELTHEMA

Der Gesetzestext

§ 299a

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammen- hang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er 1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizin-

produkten,

2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 299b

Bestechung im Gesundheitswesen

Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegen- leistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinpro- dukten,

2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlaute- rer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 300

Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäft- lichen Verkehr und im Gesundheitswesen

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwe- rer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder

2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(10)

Herr Fechner, Anfang Juni trat nach langer öffentlicher Diskus- sion das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheits- wesen“ – kurz: Antikorruptions- gesetz – in Kraft. Sie haben als Berichterstatter das Gesetzes- vorhaben von Anfang an beglei- tet. Gilt auch hier der Satz von Peter Struck, dass kein Gesetz den Bundestag so verlässt, wie es hineinkommt?

Wir haben dieses wichtige Gesetz intensiv diskutiert und an einigen Stellen auch im Gesetzgebungs- verfahren verändert. Zum Beispiel war uns als SPD wichtig, dass wün- schenswerte und sinnvolle Koope- rationen, etwa zwischen Hausärz- ten, Fachärzten und Krankenhäu- sern, weiterhin möglich sind und keinesfalls bestraft werden.

Welche grundsätzliche Intention hatte die Koalition, besondere Korruptionstatbestände für das Gesundheitswesen gesetzlich neu zu regeln? Gab es singuläre Gründe?

Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt das Vertrauen der Patienten in die Integrität heilbe- ruflicher Entscheidungen. Sie führt zu Verteuerungen medizinischer

Dr. jur. Johannes Fechner arbeitet in Baden-Württemberg als Rechtsanwalt und ist seit 2013 Bundestagsabgeordneter für den Wahlkreis Emmendingen-Lahr.

Der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion hat das Gesetzes- vorhaben zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen von Anfang an maßgeblich mitgestaltet. Im Interview mit KVB FORUM geht er unter anderem auf die Intention des Gesetzes ein, das Vertrauen der Patienten in eine unab- hängige Behandlung zu stärken.

KORRUPTION BEDROHT

UNABHÄNGIGE BEHANDLUNG

Leistungen und beeinträchtigt den Wettbewerb. Der Bundesgerichts- hof befand nun 2012, dass das gel- tende Recht nicht alle strafwürdi- gen Formen unzulässiger Einfluss- nahme im Gesundheitswesen er- fasst. Wir mussten deshalb die ge- setzlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass schwarze Schafe im Gesundheitswesen bestraft werden

können. Nur so erhalten wir das Vertrauen der Patienten in eine unabhängige Behandlung, die nur am Patientenwohl ausgerichtet ist.

Das Berufsrecht – ebenso wie das Vertragsarztrecht – enthielt bislang schon umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Wah-

rung der Unabhängigkeit der ärzt- lichen Entscheidung. Warum hat Ihrer Meinung nach die bisherige rechtliche Situation nicht ausge- reicht?

Das Berufsrecht bietet nicht die Sanktionsmöglichkeiten des Straf- rechts. Korruption im Gesundheits- wesen muss deshalb zusätzlich mit den Mitteln des Strafrechts be- kämpft werden.

Zuletzt wurde der Verstoß gegen das Berufsrecht als Tatbestands- merkmal aus dem Strafgesetz gestrichen. Was waren die Grün- de hierfür?

Da sich der Anwendungsbereich der sogenannten Berufsrechtsal- ternative in den Beratungen als gering erwiesen und verfassungs- rechtliche Bedenken überwogen hatten, haben wir uns für eine Streichung entschieden. Wir ha- ben jedoch gewährleistet, dass die wenigen Anwendungsfälle von Korruption im Gesundheitswesen außerhalb des Wettbewerbs von der ersten Tatbestandsalternative erfasst werden.

Es fällt auf, dass die Gesetzes- begründung mit dem jetzt gel- tenden Gesetz zum Teil nicht Johannes Fech-

ner, MdB, ist für die SPD-Bundes-

tagsfraktion unter anderem Obmann im Ausschuss für

„Recht und Ver- braucherschutz“.

(11)

11 TITELTHEMA

übereinstimmt, sich vielmehr noch auf die Entwurfsfassung bezieht. Ist das nur ein redak- tionelles Versehen?

Es liegt kein Versehen vor, viel- mehr sind die im Ausschussver- fahren erfolgten Änderungen in der Bundestagsdrucksache „Be- schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses“ – BT-Drs.

18/8106 – ausführlich erläutert.

Oft ist im Zusammenhang mit Korruption im Gesundheitswe- sen von einigen wenigen „schwar- zen Schafen“ die Rede. Von wel- cher wirtschaftlichen Dimension gehen Sie aus? Besteht durch das Gesetz nicht die Gefahr der

„Kriminalisierung“ eines ganzen Berufsstandes?

Nach Schätzung des Brüsseler Netz- werks gegen Korruption im Gesund- heitswesen entsteht in Deutsch- land ein jährlicher Schaden durch Korruption in Höhe von 13 Milliar- den Euro. Die Gefahr der Krimina- lisierung eines ganzen Berufsstan- des besteht natürlich nicht. Es geht darum, die schwarzen Schafe in den Heilberufen bestrafen zu kön- nen, damit das Vertrauen der Pa- tienten in die unabhängige, allein fachlichen Kriterien folgende Be- handlung durch die ganz überwie- gend ehrlichen Ärzte nicht erschüt- tert wird.

Verstehen Sie Ärzte, die jetzt darüber verunsichert sind, ob ihre – teils seit Jahren transpa- rent gelebten – Kooperationen mit anderen Kollegen oder auch anderen Partnern im Gesund- heitswesen nach den neuen Vorgaben noch statthaft sind?

Zu dieser Sorge besteht wirklich kein Grund, weil wir genau diese ge- sundheitspolitisch sinnvollen und wünschenswerten Kooperationen nicht unter Strafe gestellt haben.

In der Gesetzesbegründung haben wir dies explizit und ausführlich klargestellt.

Wie konnten die vom Gesetz Be- troffenen und ihre Verbände und Organisationen ihren Sachver- stand im Laufe des Gesetzge- bungsverfahrens miteinbringen?

Für die SPD war der enge Aus- tausch mit den Verbänden der be- troffenen Berufe sehr wichtig. Des- halb haben wir uns in sehr vielen Gesprächen zu dem Gesetzentwurf ausgetauscht. Die Berufsverbände konnten sich zudem als Vertreter in der Sachverständigenanhörung und in Gesprächen mit dem Bun- desjustizministerium einbringen.

Obwohl der Regierungsentwurf neben den Ärzten auch den Apo- thekern eine Schlüsselstellung im Gesundheitssystem zuweist, hat sich das Strafbarkeitsrisiko

für Apotheker mit der nun Ge- setz gewordenen Fassung erheb- lich reduziert. Was waren die Gründe hierfür?

Bei den Apothekern hätte die Ge- fahr bestanden, dass bereits die Annahme von Rabatten des Her- stellers als berufsrechtswidrig und somit als strafrechtlich relevant eingestuft worden wäre – selbst dann, wenn dies im Einklang mit gesetzlichen Vorschriften wie dem Arzneimittel- oder Apothekenge- setz gestanden hätte. Bis auf die- se Aufnahme stellt das Gesetz auch korruptives Verhalten von Apothekern unter Strafe, sodass keine strafrechtliche Privilegierung von Apothekern vorliegt.

Herr Fechner, vielen Dank für das Gespräch!

Interview Martin Degenhardt, Markus Kreikle (beide KVB)

(12)

N

ach langem Ringen ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheits- wesen am 4. Juni 2016 in Kraft ge- treten. Es mag vielleicht nicht über- all auf Zustimmung stoßen, aber ich sage klar: Das Gesetz ist ein

wichtiger und richtiger Schritt. Auch ich habe mich dafür eingesetzt, dass Vorschriften zur Bestechlich- keit und Bestechung im Gesund- heitswesen in das Strafgesetzbuch kommen. Denn: Der Staat hat eine Verantwortung für das Funktionie- ren des Gesundheitswesens und den Schutz seiner Bürger. Jeder Patient muss darauf vertrauen kön- nen, dass bei der Behandlung allein sein Wohl im Vordergrund steht.

Die Sorge, das Gesetz stelle die Ärzteschaft und andere Heilberufe unter eine Art Generalverdacht, ist unbegründet. Was bisher als beruf- liche Kooperation erlaubt war, bleibt auch weiterhin erlaubt. Ebenso

In seinem Gastbeitrag legt der Bayerische Justizminister, Prof. Dr. jur. Winfried Bausback, MdL, dar, warum er das sogenannte Antikorruptionsgesetz für not- wendig hält, um die übergroße Mehrheit der rechtschaffenen Akteure auf dem Gesundheitsmarkt vor den wenigen „schwarzen Schafen“ zu schützen. Außer- dem erläutert er, welche Rolle dabei im Freistaat zukünftig flächendeckende Schwerpunktstaatsanwaltschaften spielen werden.

„DAS GESETZ IST EIN WICHTIGER UND RICHTIGER SCHRITT“

wird der Besuch von Kongressen und Fortbildungen auch weiterhin nicht den Staatsanwalt auf den Plan rufen. Sanktioniert werden lediglich Auswüchse besonders sozialschädlichen Verhaltens. Das Gesetz zielt allein auf die einzelnen schwarzen Schafe im Gesundheits- wesen, die sich bei ihren medizini- schen Entscheidungen nicht vom Wohl der Patienten, sondern von unzulässigen Gegenleistungen lei- ten lassen.

Aufgabe der Strafverfolgungsbehör- den ist es, diesen Auftrag des Ge- setzes mit Leben zu füllen. Das be- deutet: Ermittlungen im Gesund- heitswesen müssen mit Augenmaß und Ziel geführt werden, wo nötig freilich auch mit Konsequenz und Entschlossenheit. Deshalb halte ich es für sinnvoll, flächendeckend Schwerpunktstaatsanwaltschaften zu bilden, die mit den Besonderhei- ten und Gepflogenheiten des Ge- sundheitswesens vertraut sind. Bay- ern hat hier die Weichen bereits früh- zeitig gestellt: Schon vor etwa zwei Jahren habe ich bei den Staatsan- waltschaften München I, Nürnberg- Fürth und Hof drei Schwerpunkt- staatsanwaltschaften eingerichtet, die für Korruptions- und Vermögens- delikte von Angehörigen der aka- demischen Heilberufe im Zusam- menhang mit ihrer Berufsausübung

zuständig sind. Die dort tätigen Staatsanwälte haben das spezifi- sche Fachwissen, sei es beim kas- senärztlichen Abrechnungssystem oder im Sozialrecht, und die nötige Erfahrung, um einerseits Korrup- tion im Gesundheitswesen effektiv verfolgen und andererseits Formen zulässiger Kooperation von strafba- rem Verhalten zuverlässig abgren- zen zu können. Unsere bisherigen Erfahrungen mit den Schwerpunkt- staatsanwaltschaften sind gut.

Deshalb habe ich auch entschie- den, deren Zuständigkeit auf die nichtakademischen Heilberufe aus- zudehnen. Das werden wir voraus- sichtlich zum Ende des Jahres um- setzen.

Ich meine, diese Spezialisierung, aber auch die neuen strafrechtli- chen Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswe- sen liegen im wohlverstandenen Interesse aller – der Patienten, der Gesundheitsversorgung und gera- de auch der übergroßen Mehrheit der rechtschaffenen Akteure auf dem Gesundheitsmarkt. Wir kön- nen nicht hinnehmen, dass eine kleine Zahl von schwarzen Scha- fen den ganzen ärztlichen Berufs- stand und andere Heilberufe in Misskredit bringt!

Prof. Dr. Winfried Bausback Winfried Baus-

back ist seit 2013 Bayeri- scher Staatsmi- nister für Justiz und hat das Ge- setzgebungsver- fahren auch als

Mitglied des Rechtsausschus-

ses des Bundes- rates intensiv

begleitet.

(13)

13 GESUNDHEITSPOLITIK

E

ntsprechend erfreut äußerte sich der Vorstandsvorsitzen- de der KBV, Dr. med. Andre- as Gassen, Ende August in Berlin:

„Die Ergebnisse bezeugen das her- vorragende Vertrauensverhältnis der Patienten zu ihren niedergelas- senen Ärzten und zeigen erneut, wie zufrieden die Bürger insgesamt mit der ambulanten Versorgung sind.“

Seit mittlerweile zehn Jahren führt die Forschungsgruppe Wahlen im Auftrag der KBV repräsentative Ver- sichertenbefragungen durch. Die- ses Jahr wurden bundesweit insge- samt 6.113 zufällig ausgewählte Personen befragt. Demnach haben 91 Prozent der Befragten ein „gu- tes“ bis „sehr gutes“ Vertrauens- verhältnis zu ihrem Arzt. Ebenso hoch fällt die Beurteilung der Fach- kompetenz (93 Prozent), der Freund- lichkeit (96 Prozent) und der Ver- ständlichkeit der Erklärungen (92 Prozent) aus. „Gerne zeichnen Tei- le der Politik das Bild, dass die am- bulante Versorgung im Argen liege und alles schlecht sei. Gegen die- sen Populismus setzen wir Fakten:

Die repräsentative Umfrage zeigt seit nunmehr einem Jahrzehnt sehr hohe Zufriedenheitswerte“, so der KBV-Chef.

Besonders interessant, da in den Medien immer wieder aufgegriffen,

Wartezeiten, Kompetenz, Vertrauen – auch die diesjährige Patientenbefragung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) beweist einmal mehr, dass Versicherte mit der Arbeit ihrer Ärzte sehr zufrieden sind. Das Ergebnis der von der Forschungsgruppe Wahlen durchgeführten Umfrage zeigt, dass nie- dergelassene Ärzte und Psychotherapeuten eine konstant hohe Wertschät- zung ihrer Patienten genießen.

HOHE WERTSCHÄTZUNG FÜR

ÄRZTE UND PSYCHOTHERAPEUTEN

ist das Thema Wartezeiten: Laut der aktuellen Umfrage wird das Warten auf einen Termin beim Arzt von der Mehrheit der Patienten – wie bereits in den Vorjahren – nicht als großes Problem empfunden. Nur einer von zehn Befragten beurteilt die Wartezeit auf einen Termin als zu lang. Für 41 Prozent hat es nicht zu lange gedauert und für 47 Prozent stellt sich diese Frage überhaupt nicht, da sie keine Wartezeiten hat- ten: Sie wurden entweder sofort angenommen (31 Prozent), kamen ohne Voranmeldung (14 Prozent) oder besuchten eine Praxis, die keine Termine vergibt (2 Prozent).

Erst Hausarzt ansteuern Ein weiteres Thema der Befragung war die Versorgungssteuerung:

Mehr als die Hälfte der Befragten (54 Prozent) fände es grundsätz- lich sinnvoll, vor dem Facharzt im- mer erst einen Hausarzt anzusteu- ern. 65 Prozent der gesetzlich ver- sicherten Befragten wären dazu bereit, wenn dies spürbar den Bei- trag zur Krankenversicherung sen- ken würde. „Die Patienten wün- schen sich einen zentralen, wohn- ortnahen Ansprechpartner. Die Er- gebnisse untermauern unsere im KBV-Programm 2020 vorgeschla- gene Lotsenfunktion eines nieder- gelassenen Arztes, der in den meis-

ten Fällen der Hausarzt sein wird“, erklärte Dipl.-Med. Regina Feld- mann, stellvertretende KBV-Vor- standsvorsitzende.

In einer zweiten Studie ging die KBV in qualitativen Fokusgruppen durch das Beratungsunternehmen „Patien- tenprojekte“ noch weiter in die Tie- fe. Hier zeigte sich, dass viele der Teilnehmenden ohnehin ihren Haus- arzt als erste Anlaufstation aufsu- chen. Chronisch Kranke wünschen sich allerdings einen direkten Zu- gang zu Fachärzten. „Die freie Arztwahl muss gewährleistet blei- ben. Sie ist deshalb auch Bestand- teil des Konzeptes KBV 2020“, so Regina Feldmann.

116 117

Ein deutliches Signal für die KBV ist auch das Ergebnis, dass der ärztli- che Bereitschaftsdienst offenbar noch zu wenig bekannt ist. Ledig- lich knapp die Hälfte der Interview- ten hatte schon einmal davon ge- hört. Nur wenige kannten die bun- desweit einheitliche Rufnummer 116 117. „Viele nutzen daher die Notfallambulanz, auch wenn kein echter Notfall vorliegt. Hier müssen wir noch besser aufklären“, beton- te Gassen.

Redaktion

(14)

M

it Inkrafttreten des GKV- Versorgungsstärkungs- gesetzes im Juli 2015 wur- de mit dem Innovationsfonds eine Möglichkeit geschaffen, neue inno- vative Versorgungsformen zu etab- lieren und die Versorgungsforschung weiter voranzubringen. Der Inno- vationsfonds stellt von 2016 bis 2019 jährlich insgesamt 300 Milli- onen Euro zur Verfügung, davon 225 Millionen Euro für neue Ver- sorgungsformen und 75 Millionen Euro für Projekte aus dem Bereich Versorgungforschung.

Neue Versorgungsformen – was wird gefördert?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, neue Versorgungsformen durch den Innovationsfonds zu fördern, die:

„ über die bisherige Regelversor- gung hinausgehen,

„ eine Verbesserung der sekto- renübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und

„ ein hinreichendes Potenzial auf- weisen, dauerhaft in die Versor- gung aufgenommen zu werden.

Einer der Kernpunkte der Projekte und Voraussetzung für eine Förde- rung ist die wissenschaftliche Be-

Der Innovationsfonds ist spätestens seit Jahresbeginn in aller Munde. Die KVB hat sich bereits an entsprechenden Projekten beteiligt. Auf die bisherigen För- derbekanntmachungen werden in den folgenden Jahren weitere Ausschreibun- gen folgen. Auch hier wird sich die KVB aktiv in innovative Vorhaben mit ein- bringen und ihre Mitglieder unterstützen. Doch was steckt hinter dem Innovati- onsfonds und wie kann eine finanzielle Förderung durch den Innovationsfonds beantragt werden? Hier ein kurzer Überblick.

INNOVATIONSFONDS – NEUE

VERSORGUNGSFORMEN FÖRDERN

gleitung und Evaluation des Vorha- bens. Diese soll darauf abzielen, eine dauerhafte Übernahme der Maßnahmen in die Regelversorgung zu beurteilen. Der Gesetzgeber sieht außerdem vor, dass bei Anträgen in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen ist. Gefördert werden aus- schließlich Kosten, die nicht be- reits in der Regelversorgung abge- bildet sind. Darüber hinaus können projektbezogene Investitions- und Entwicklungskosten geltend ge- macht werden. Reine Produktinno-

vationen werden durch den Inno- vationsfonds nicht gefördert. Zu- dem sind Förderkriterien für Inno- vationsfondsvorhaben im Gesetz festgelegt worden. Gefördert wer- den Projekte, die beispielsweise folgende Kriterien aufweisen:

„ Verbesserung der Versorgungs- qualität und -effizienz

„ Behebung von Versorgungs- defiziten

„ Optimierung der Zusammen- arbeit innerhalb und zwischen

(15)

15 GESUNDHEITSPOLITIK verschiedenen Versorgungs-

bereichen/-einrichtungen oder Berufsgruppen beziehungsweise

„ interdisziplinäre und fachüber- greifende Versorgungsmodelle.

Versorgungsforschung – was wird gefördert?

Schwerpunkte im Bereich der Ver- sorgungsforschung bilden Projekte,

„ die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der beste- henden Versorgung ausgerich- tet sind,

„ Evaluationen von Verträgen nach Paragraf 73 c oder 140 a SGB V und

„ Evaluationen von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses (G-BA).

Förderungen aus dem Bereich Ver- sorgungsforschung richten sich insbesondere an universitäre und nichtuniversitäre Forschungsein- richtungen. Für die Versorgungs- forschung wurden im Gesetz eben- falls Förderkriterien festgelegt. Die- se umfassen beispielsweise die Re- levanz der Projekte für die Versor- gungsqualität und -effizienz sowie die Behebung von Versorgungsde- fiziten in der Gesetzlichen Kranken- versicherung.

Innovationsausschuss – wer entscheidet?

Die Gelder aus dem Topf des Inno- vationsfonds werden im Rahmen eines Antragsverfahrens vergeben.

Die Entscheidung über die Anträge trifft der Innovationsausschuss, die- ser ist direkt beim G-BA angesie- delt. Er besteht aus insgesamt zehn Vertretern der Politik und Selbst- verwaltung. Der Innovationsaus- schuss berät über die eingegange- nen Anträge und entscheidet über deren Förderfähigkeit. Für eine För- derung ist eine Mehrheit von min- destens sieben Stimmen erforder-

Partner mit Projektideen gesucht

Die KVB beteiligt sich an Ausschreibungen und unterstützt poten- zielle Antragssteller. Auch zukünftig möchte sie sich an Projektan- trägen zum Innovationsfonds beteiligen. Aus diesem Grund sucht sie Partner mit Projektideen.

Unterstützungsleistungen der KVB:

„ Einschätzung von Ideen unter Gesichtspunkten des Innovations- fonds

„ Formulierung der Projektidee

„ Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Projektpartner

„ Einreichung von Förderanträgen

Wenn Sie eine innovative Idee haben oder einen Partner für ein In- novationsvorhaben suchen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Bitte nutzen Sie hierfür das Formular auf unserer Internetseite un- ter www.kvb.de in der Rubrik Service/Partner/Innovationsfonds.

lich. Unterstützt wird der Innova- tionsausschuss durch den Exper- tenbeirat, der sich aus insgesamt zehn Personen aus Wissenschaft und Versorgungspraxis zusammen- setzt.

Wie erfolgt die Vergabe der Fördermittel?

Die Vergabe der Fördermittel er- folgt jeweils über themenbezoge- ne Förderbekanntmachungen. Die- se werden durch den Innovations- ausschuss festgelegt und auf der Internetseite des Innovationsaus- schusses sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Förde- rungsschwerpunkte können inner- halb einer festgelegten Frist An- träge eingereicht werden.

Für das Jahr 2016 wurden bereits drei Ausschreibungstermine veröf- fentlicht. Diese sind in einen the- menspezifischen und einen themen- offenen Bereich unterteilt. Unter den themenspezifischen Schwer- punkten der neuen Versorgungs- formen finden sich beispielsweise folgende Themenfelder:

„ Modellprojekte zur Arzneimit- teltherapie sowie Arzneimittel- therapiesicherheit

„ Versorgungsmodelle in struk- turschwachen oder ländlichen Gebieten

„ Versorgungsmodelle unter Nut- zung von Telemedizin, Telema- tik und E-Health

„ Auf- und Ausbau der geriatri- schen Grundversorgung Die KVB hat sich an Projekten in allen drei bisher veröffentlichten Ausschreibungen für den Innovati- onsfonds beteiligt. Die eingereich- ten Anträge werden derzeit durch den Innovationsausschuss geprüft und bewertet. Die ersten Förder- bescheide werden also mit Span- nung erwartet. Weitere ausführli- che Informationen rund um den Innovationsfonds finden Sie auf der Internetseite des Innovations- ausschusses unter www.innova- tionsfonds.g-ba.de.

Tanja Kreiser (KVB)

(16)

A

llein in München engagieren sich in rund 1.300 Selbst- hilfegruppen bis zu 20.000 Menschen. Die Themenpalette um- fasst Gesundheit, Behinderung, Al- ter, Familie, Migration oder Arbeits- losigkeit. Etwa zwei Drittel der Selbsthilfegruppen sind im Gesund- heitsbereich aktiv. Das Spektrum reicht von körperlichen Erkrankun- gen wie Diabetes, Krebs oder sel- tenen Erkrankungen bis zu psycho- sozialen Problemen wie Depression oder Sucht. Betroffene und Ange- hörige finden in den Gruppen Er- fahrungsaustausch, Verständnis durch Gleichgesinnte, ein soziales Netz und praktische Hilfe.

Das Selbsthilfezentrum München

Das SHZ ist die zentrale Anlaufstel- le für die Selbsthilfe in München.

Menschen, die eine Gruppe suchen oder gründen möchten, werden vom Fachpersonal des SHZ bera- ten und unterstützt, das Gleiche gilt für die Gruppen selbst. Den Engagierten in der Selbsthilfe ste- hen Räume und ein breites Qualifi- zierungsprogramm kostenfrei zur Verfügung. Für Menschen mit chro- nischen Erkrankungen gibt es den INSEA-Selbstmanagementkurs „Ge- sund und aktiv leben“, der Wege in

Seit mehr als 30 Jahren unterstützt das Selbsthilfezentrum München (SHZ) Selbst- hilfegruppen und selbstorganisierte Initiativen in München. Darüber hinaus in- formiert es Interessierte über die Themen Selbsthilfe und Selbstorganisation.

Das SHZ kooperiert dabei in vielfältiger Weise mit professionellen Einrichtun- gen des Gesundheits- und Sozialwesens, um den Selbsthilfegedanken zu för- dern und Kooperationen anzuregen. Mirjam Unverdorben-Beil und Stephanie Striebel stellen die Arbeit des SHZ München vor.

FACHWELT UND SELBSTHILFE – GEMEINSAM GEWINNEN ALLE!

die Selbsthilfe eröffnen kann. Das SHZ koordiniert die finanzielle För- derung der Selbsthilfegruppen durch die gesetzlichen Kranken- kassen am Runden Tisch Region München. Durch Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit wird der Selbst- hilfegedanke in Politik und Gesell- schaft verbreitet. Das SHZ ist Ko- operationspartner für Fachkolle- gen verschiedenster Einrichtungen und Organisationen im Gesund- heits- und Sozialbereich und wirkt in Facharbeitskreisen und politi- schen Gremien mit.

Kooperationen der Selbsthilfe und der Fachwelt

Im Gesundheitsbereich arbeitet das SHZ mit zahlreichen Partnern –

Ärzten, Apothekern, Verbänden, Kliniken sowie medizinischen Aus- bildungsinstituten – zusammen, um über den Wert und die Wirkung der Selbsthilfe zu informieren. Medizi- nischen Fachkräften bietet das SHZ persönliche Beratung und Schu- lung an, informiert mit Vorträgen oder Infoständen bei Tagungen und steht für gemeinsame Veran- staltungen – auch mit Beteiligung von Selbsthilfegruppen – bereit. In- halte sind die Funktion der Selbst- hilfe, die erfolgreiche Gestaltung von Kooperationen sowie die Vor- teile der Kooperationen für das Ge- sundheitswesen.

Bei vom SHZ organisierten Ideen- werkstätten oder Austauschtref- fen kommen Selbsthilfe und Profis Mirjam Unver-

dorben-Beil (links) und Ste- phanie Striebel, sind beim SHZ München im Ressort Gesund- heitsselbsthilfe

für das Thema Kooperation und Vernetzung zu-

ständig.

(17)

17 PATIENTENORIENTIERUNG

Hier erreichen Sie uns

Selbsthilfezentrum München Westendstraße 68

80339 München

Vernetzung und Kooperation Mirjam Unverdorben-Beil Telefon

0 89 / 53 29 56 – 17 E-Mail

mirjam.unverdorben-beil@shz- muenchen.de

Stephanie Striebel Telefon

0 89 / 53 29 56 – 20 E-Mail

stephanie.striebel@shz- muenchen.de

in Kontakt und können gemeinsa- me Projekte entwickeln. Wenn ge- wünscht, werden bestehende Ko- operationen bedarfsorientiert durch Mitarbeiter des SHZ betreut.

Ziele der Kooperationen und gegenseitiger Nutzen

Mit den Kooperationen möchte das SHZ die Selbsthilfe bekannter ma- chen, ihre Akzeptanz als ergänzende Unterstützung in der Gesundheits- versorgung erhöhen und eine für al- le Beteiligten gewinnbringende Zu- sammenarbeit fördern. Wenn sich Profis darauf einlassen, den Erfah- rungsschatz der Betroffenen ernst zu nehmen und in die Behandlung miteinzubeziehen, profitieren alle davon.

Beide Seiten – die Selbsthilfe und das professionelle Gesundheits- system – können voneinander ler- nen. Das erlebte Know-How der Betroffenen und die Expertise von Ärzten und Therapeuten ergänzen sich zu einem ganzheitlichen Wis- sen, das zur Verbesserung der Ver- sorgung beiträgt. Medizinisch Täti- ge können bei der Betreuung der Patienten entlastet werden, wenn sie die Angebote der Selbsthilfe mitberücksichtigen und an sie ver- weisen. Denn in den Selbsthilfe- gruppen finden Erkrankte die Hil- festellungen, die im knappen Ver- sorgungsalltag kaum geleistet wer- den können, sei es beim Verkraf- ten der Diagnose, oder bei krank- heitsbedingten lebenspraktischen beziehungsweise sozialen Proble- men sowie bei der Unterstützung zum Durchhalten der Therapie.

Bestehende Lücken zwischen An- geboten der medizinischen Versor- gung und Bedürfnissen der Patien- ten kann die Selbsthilfe auffangen oder mildern. Die Zusammenarbeit zwischen Profis und Selbsthilfe trägt dazu bei, bestehende Vorurteile und Vorbehalte zu beseitigen, um im

Dialog Lösungen für vorhandene Probleme zu finden, neue Ideen zu entwickeln und Innovationen um- zusetzen.

Patientenorientierung und -beteiligung

All dies trägt zu mehr Patienten- orientierung im Gesundheitswe- sen bei. Das SHZ vertritt Patien- teninteressen in Gremien, insbe- sondere als Vorstand im Gesund- heitsbeirat der Landeshauptstadt München und ist in Arbeitskreisen mit Ärzte-/Apothekerverbänden und Krankenkassen aktiv. Unter Einbeziehung der Betroffenenkom- petenz der in der Selbsthilfe Enga- gierten realisiert das SHZ Projekte und Veranstaltungen. Es wirkt im Patientennetzwerk Bayern mit, das die Patientenbeteiligung nach Pa- ragraf 140f SGB V organisiert, und nimmt als Patientenvertretung am Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern teil.

Kooperation mit dem SHZ und der Selbsthilfe

Wenn Sie sich als niedergelassener Arzt oder Psychotherapeut für eine Zusammenarbeit mit dem SHZ oder der Selbsthilfe interessieren, neh- men Sie gerne Kontakt mit uns auf.

In einem unverbindlichen Informa- tionsgespräch können Schnittstel- len aufgezeigt und Möglichkeiten für gemeinsame Aktivitäten ausge- lotet werden.

Bei Interesse vermittelt das SHZ Kontakte zu Selbsthilfegruppen und begleitet Sie im Rahmen neuer oder laufender Kooperationen. Un- sere Aktivitäten reichen hier vom Auslegen von Flyern in der Arzt- praxis, über die Beteiligung von Profis an einer Gruppensitzung so- wie die Planung gemeinsamer Ver- anstaltungen bis hin zur Einbezie- hung der Selbsthilfe bei Qualitäts- sicherungsmaßnahmen zur Um-

setzung einer stärkeren Patienten- orientierung.

Weitere Informationen finden Sie unter www.shz-muenchen.de.

Mirjam Unverdorben-Beil, Stephanie Striebel (beide SHZ)

Selbsthilfe- zentrum

Selbsthilfe

Kranken- kassen

Apotheken

Ärzte und Therapeuten

Patienten- beteiligung

(18)

Z

war ist der Zugang zur Kon- ferenzetage im fünften Stock der KVB barrierefrei, trotz- dem mussten für die körperlich teils schwerbehinderten Teilnehmer einige sonst übliche Veranstaltungs- abläufe angepasst werden. Dass dies alles reibungslos funktionier- te, ist dem KVB-Team Patienten- orientierung und dem des Konfe- renzmanagements zu verdanken, die sich der besonderen Heraus- forderung dieses Tages gerne ge- stellt haben und mit einer erfolg- reichen Veranstaltung – insgesamt waren 195 Teilnehmer der Einla- dung gefolgt – belohnt wurden.

Nach der Begrüßung durch den Lei- ter der Patientenorientierung Mi- chael Stahn übernahm Ulrike Ost- ner vom Bayerischen Rundfunk in gewohnt routinierter Manier die Moderation der von 10 bis 15 Uhr angesetzten Veranstaltung. Gleich zu Anfang machte sie auf die schrift-

Anlässlich des fünften Bayerischen Poliotags fand am 3. September in der KVB in München eine Selbsthilfeveranstaltung für Post-Polio-Betroffene, deren Ange- hörige und interessierte Ärzte sowie Psychotherapeuten statt. Bereits im Vor- feld hatte das Team der Patientenorientierung der KVB in Kooperation mit dem BV Polio e. V. Landesverband Bayern und der Polio Regionalgruppe 85 München organisatorisch ganze Arbeit geleistet, galt es doch, den Bedürfnissen von 60 Rollstuhlfahrern und deren körperlichen Einschränkungen gerecht zu werden.

POST-POLIO-SYNDROM

lich übermittelten Grußworte von Schirmherr Hermann Imhoff, MdL, aufmerksam, der die dramatischen Hintergründe der Post-Polio auf den Punkt brachte: „Die Heraus- forderungen, die sich durch die Spätfolgen einer Kinderlähmung, dem sogenannten Post-Polio-Syn- drom, ergeben, sind für Patienten, ihre Angehörigen und ihr weiteres Umfeld sehr komplex. Bei Betroffe- nen können auch Jahrzehnte nach überstandener Krankheit neue Läh- mungen und Schmerzen auftreten.

Der fünfte Bayerische Poliotag er- möglicht es Betroffenen, Angehö- rigen, Ärzten und Therapeuten, sich über Charakteristika dieses Syn- droms sowie über den Umgang mit den Folgen auszutauschen. Als Pa- tienten- und Pflegebeauftragter der Bayerischen Staatsregierung halte ich es für wichtig, dass Betroffene hier selbst zu Wort kommen.“

Herausforderungen des Post-Polio-Syndroms

Anschließend übergab Ostner das Wort an Dr. med. Peter Brauer, Wis- senschaftliches Mitglied im Ärztli- chen Beirat der Polio-Selbsthilfe e. V., Hamburg. Brauer, selbst an Post-Polio erkrankt, widmete sei- nen Vortrag den besonderen Her- ausforderungen dieses Syndroms, gab jedoch zuvor einen kurzen me- dizinischen Abriss des Krankheits-

bildes. So hinterlasse jede Kinder- lähmungsinfektion bleibende Schä- den in Gehirn und Rückenmark, deren Folgen äußerlich nicht im- mer sichtbar seien, weil bis zu 50 Prozent des Nervenzellverlustes durch die verbleibenden Nerven- zellen ausgeglichen würden. „Die noch vorhandenen Nervenzellen und Muskeln erbringen teilweise das bis zu Zehnfache an Leistung.“

Nach durchschnittlich 35 Jahren erkranken etwa 80 Prozent aller Fälle mit Lähmungsfolgen am Post- Polio-Syndrom, einer eigenständi- gen schwerwiegenden chronischen Erkrankung. Sie ist das Resultat eines fortschreitenden Untergangs vorgeschädigter und gesunder Ner- venzellen infolge chronischer Über- lastung. Da es sich um einen Struk- turschaden im Nervensystem han- delt, ist die Erkrankung nicht heil- bar. Die Symptome sind unter an- derem neuerliche Schwächen und Lähmungen des Nerv-Muskel-Sys- tems, ungewohnte schwere Er- schöpfungszustände, Atemregula- tionsstörungen, Herz-Kreislauf-Re- gulationsstörungen, Muskel- und/

oder Gelenkschmerzen etc. „Das bedeutet für die Betroffenen eine zunehmende Funktionseinbuße mit weitreichendem Leistungsver- lust und einer erheblichen Einschrän- kung der Lebensqualität,“ so der Mediziner. Als schwierige Heraus- forderungen nannte er die Versor- Mit 195 Teilneh-

mern, darunter 60 Rollstuhlfah-

rern, war der Große Saal der KVB-Konferenz- etage voll be- setzt.

(19)

19 PATIENTENORIENTIERUNG

gung der Patienten mit Heil- und Hilfsmitteln, die oft unzureichend sei, sowie eine Anerkennung nach dem Schwerbehindertengesetz.

Auch die Verfahren zu Berufsunfä- higkeit und Rentenbegehren müss- ten beschleunigt und verbessert werden. „Eine rechtzeitige Entlas- tung befördert ein selbstbestimm- tes Leben sowie eine gesellschaft- liche Teilhabe und zögert eine un- abwendbare Pflegebedürftigkeit hinaus.“ Die größte Kritik richtete Brauer gegen ungeeignete Behand- lungsmaßnahmen, die zum Teil schwerwiegende Verschlechterun- gen der Erkrankung mit sich bräch- ten. „Ein wesentliches Therapieziel muss immer eine weitgehende Zu- standserhaltung unter Verlangsa- mung des Fortschreitens des Post- Polio-Syndroms sein,“ so der Appell des Hamburger Arztes.

Psychologische Aspekte Brauer stand den Anwesenden nach seinem Vortrag für weitergehende Fragen zur Verfügung. Nach der Mittagspause übernahm dann Ca- rola Hiedl, Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin aus Kassel zum Thema „Psychologische Aspekte des Post-Polio-Syndroms“ das Wort.

Auch sie ist selbst betroffen und mittlerweile auf den Rollstuhl ange- wiesen. Hiedl beschrieb zunächst die Entwicklungsstufen eines „Polio- Lebens“: von der Phase des gesun- den Lebens, über die Erkrankung durch die Infektion mit dem Polio-

Virus, bis hin zum Auftreten des Post-Polio-Syndroms, dem Leben als Behinderter und der Phase des Altseins und Abschiednehmens.

Natürlich, so die Psychologin, müs- se die Diagnose immer als Trauma begriffen werden, das viele Betrof- fene in eine innere Starre, Panik und Isolation, andere dagegen in Hyper- aktivität verfallen lasse. Patienten müssten daher rechtzeitig psycho- logisch und psychotherapeutisch begleitet werden, damit sie auch mit ihren krankheitsbedingten kör- perlichen Einschränkungen ihre

„klassischen“ Lebensaufgaben (Be- rufsausübung, Partnerschaft, Kin- dererziehung, Entwicklung des see- lischen Selbstbildes, wenn sich der Körper verändert) bewältigen könn- ten. Als heilsame Maßnahmen empfahl Hiedl, offen über Schwie- rigkeiten, Ängste, Hoffnungen und Sehnsüchte zu reden, in Einzelfäl- len eine gezielte Traumatherapie in Anspruch zu nehmen und die ei- gene Erlebnisintensität zu schulen, um sich auch an den kleinen Din- gen des Lebens erfreuen zu können.

Hilfsmittel

Den dritten Vortrag der Veranstal- tung bestritt Dagmar Eikenkötter, Hilfsmittelexpertin im Integrations- zentrum für Cerebralparesen in München. Die Physio- und Bobath- therapeutin informierte unter an- derem über die rechtlichen Grund- lagen der Hilfsmittelversorgung und zeigte Alternativen auf, mit

Getrud Meister, Vorsitzende des BV Polio e. V.

Landesverban- des Bayern, ge- meinsam mit ih- ren Kollegen Hans Joachim Wöbbeking, Wal- traud Joa, Susan- ne Müller und Ludwig Bauer bei der Feierstunde anlässlich des zehnjährigen Ver- bandsbestehens (von links).

denen eine Behinderung ausgegli- chen beziehungsweise einer dro- henden Behinderung vorgebeugt werden kann. Eikenkötter stellte auch die Zuständigkeit der verschie- denen Kostenträger vor, erinnerte an das Wirtschaftlichkeitsgebot der Versorgung und an die Verord- nungsgrundsätze im Rahmen der Hilfsmittelrichtlinie und widmete sich am Schluss den grundsätzli- chen Problemen des Versorgungs- prozesses: So würden die Bedürf- nisse der Betroffenen oft nicht ge- nügend berücksichtigt, der Medizi- nische Dienst der Krankenkassen entscheide meist nach Aktenlage, den Betroffenen würden ungeeig- nete Hilfsmittel zur Verfügung ge- stellt, grundsätzlich seien die Ent- scheidungswege zu lang und die Zu- ständigkeiten sehr oft unklar.

Nach dem Aufzeigen dieser Miss- stände war es nicht verwunderlich, dass in der anschließenden Dis- kussionsrunde mit der Hilfsmittel- expertin viele Fragen aufkamen.

Das Ende des offiziellen Teils der Veranstaltung um 15 Uhr war so- mit schnell erreicht. Im Anschluss an die Vorträge dankte Mitveran- stalterin Gertrud Meister vom BV Polio e. V. Landesverband Bayern allen Unterstützern und präsen- tierte eine Collage aus Anlass des zehnjährigen Verbandsbestehens.

Musikalisch untermalt wurde die Feierstunde vom Saxophonisten Stefan Tiefenbacher und dem Pia- nisten Walter Weh. Für Heiterkeit sorgte trotz der schweren inhaltli- chen Kost des Tages der Kabaret- tist Holger Kiesel alias Robert Rol- linger vom Bayerischen Rundfunk.

Beim Abschied gegen 17 Uhr war von den Teilnehmern mehr als ein- mal zu hören, dass Veranstaltun- gen dieser Art enorm wichtig und der Zusammenhalt der einzelnen Selbsthilfegruppen von großer Be- deutung seien.

Marion Munke (KVB)

(20)

Gesundheits- und Pflegepreis 2017

Voraussichtlich im zweiten Quartal 2017 verleiht das Bayerische Staats- ministerium für Gesundheit und Pflege zum zweiten Mal den Baye- rischen Gesundheits- und Pflege- preis. Im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung in der Würzburger Residenz werden Projekte und Ini- tiativen ausgezeichnet, die zur Ver- besserung der gesundheitlichen und pflegerischen Situation der Menschen in Bayern beitragen. Zu- dem werden die 30 am besten be- werteten Projekte auf der Internet- seite des Ministeriums sowie in ei- ner eigenen Broschüre veröffent- licht. Ziel ist es, die Ideen einer breiten Öffentlichkeit zu präsentie- ren und so eine „best practice“-

Plattform in Bayern zu schaffen.

Eine unabhängige Fachjury wird die eingereichten Projekte bewer- ten und über die Preisträger ent- scheiden. Die drei Geldpreise sind mit jeweils 5.000 Euro dotiert. Pro- jekte können bis zum 7. Oktober 2016 bei der Geschäftsstelle des

Gleich zwei Wettbewerbe– einmal landesweit und einmal bundesweit – stellen die Patientenorientierung im Gesundheitswesen in den Mittelpunkt. Während es beim Bayerischen Gesundheits- und Pflegepreis unter anderem um die

„Gesunde Psyche“ geht, richtet sich der Berliner Gesundheitspreis an Projekte zum Thema „Migration und Gesundheit“.

GESUNDHEITSPREISE FÜR PATIENTENORIENTIERUNG

Bayerischen Gesundheits- und Pfle- gepreises eingereicht beziehungs- weise vorgeschlagen werden. Alle Informationen zum Preis sowie die Bewerbungsunterlagen finden Sie unter www.stmgp.bayern.de in der Rubrik Ministerium/Auszeichnun- gen.

Berliner Gesundheitspreis ausgeschrieben

Für den Berliner Gesundheitspreis 2017 zum Thema „Migration und Gesundheit – Integration gestal- ten“ werden bundesweit Projekte gesucht, bei denen es vor allem um zwei Aspekte geht: eine glei- chermaßen gute Gesundheitsver- sorgung für Menschen mit Migrati- onshintergrund und die Integration von Fachkräften mit Migrations- hintergrund in das deutsche Ge- sundheitssystem. Bis zum 30. No- vember 2016 können Projekte ein- gereicht werden. Die Wettbewerbs- unterlagen sind online auf www.

berliner-gesundheitspreis.de ab- rufbar. Die Ausschreibung richtet sich unter anderem an Einrichtun- gen aller Gesundheitsberufe, Mig- rations- und Patientenorganisatio- nen, wissenschaftliche Einrichtun- gen und Hochschulen sowie Bil- dungseinrichtungen, Selbsthilfe- gruppen, Nichtregierungsorganisa- tionen (NGO) und ehrenamtliche Initiativen.

Die Initiatoren des mit insgesamt 50.000 Euro dotierten Preises sind der AOK-Bundesverband, die Ärztekammer Berlin und die AOK Nordost. Die Entscheidung über die Preisträger und die Verteilung des Preisgeldes trifft eine unab- hängige, hochkarätig besetzte Jury mit Vertretern aus Wissenschaft, Politik und Praxis.

Redaktion

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