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mündlichen Wiederholungsprüfung die Prüfungsunfähigkeit feststellt

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Akademisches Prüfungsamt Studiengänge Soziale Dienstleistungen

Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit während einer zweiten Wiederholungsprüfung Beschluss des Prüfungsausschusses Bachelorstudiengänge Soziale Dienstleistungen in seiner 54. Sitzung am 18.04.2018

Der Prüfungsausschuss beschließt, dass nachträglich keine ärztliche Bescheinigung zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit vorgelegt werden muss, wenn ein Prüfer die 2.

mündliche Wiederholungsprüfung abbricht, weil er die Prüfungsunfähigkeit des Prüflings feststellt.

Der vorliegende Beschluss gilt nur für den Fall, dass ein Prüfer während der 2. mündlichen Wiederholungsprüfung die Prüfungsunfähigkeit feststellt.

Stellt ein Prüfer während der 2. mündlichen Wiederholungsprüfung die Prüfungsunfähigkeit des Prüflings fest, so hat er die wesentlichen Gesichtspunkte, auf die er seine Einschätzung stützt, im Prüfungsprotokoll niederzulegen.

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