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Gesundheitspolitik

58 Ärzteblatt Sachsen 2/2005

Hygiene aktuell

Hygieneanforderungen für „Invasive Maßnahmen“ einschließlich beim

„Ambulanten Operieren“

Nach § 36 (1) des seit 2001 gültigen Infek- tionsschutzgesetzes (IfSG) legen „Gemein- schaftseinrichtungen sowie Krankenhäu- ser, Vorsorge- oder Rehabilitationsein- richtungen, Einrichtungen für ambulan- tes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tages- kliniken, Entbindungseinrichtungen und andere Einrichtungen“ in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Diese Einrichtun- gen unterliegen zwingend der kontinuier- lichen infektionshygienischen Überwa- chung durch das Gesundheitsamt (GA).

Darüber hinaus können Arzt- und Zahn- arztpraxen, Praxen sonstiger Heilberufe (zum Beispiel Physiotherapeuten) sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe mit Blutkontakt in diese infektionshygieni- sche Überwachung durch das GA einbe- zogen werden (IfSG § 36 (2)).

Hygieneanforderungen sind deshalb auch integraler Bestandteil aller Qualitätssi- cherungssysteme in der ambulanten und stationären Medizin und müssen daher sowohl in der Strukturqualität (zum Bei- spiel Aus-, Weiter- und Fortbildung des Personals), im Prozessmanagement (Ein- haltung der Hygieneanforderungen in den Arbeitsabläufen) und in der Ergebnis- qualitätskontrolle (nosokomiale Infektio- nen im weitesten Sinne) gebührend be- rücksichtigt werden.

Da nun jede Leistungserbringung im Gesundheitswesen insbesondere unter den jetzigen Sparzwängen zweckmäßig und wirtschaftlich sein muss, werden an Hygieneanforderungen sehr kritische Maßstäbe angelegt. Es war daher zu be- grüßen, dass verschiedene Arbeitsgrup- pen unter anderem die „Arbeitsgemein- schaft der Niedergelassenen Chirurgen

Sachsen e.V.“ zusammen mit der Landes- untersuchungsanstalt für das Gesund- heits- und Veterinärwesen Sachsen dies- bezüglich konkrete Vorschläge für die gesetzlich geforderten Hygienemaßnah- men in Form von „Rahmenhygieneplä- nen“ erarbeitet haben. Diese brauchen dann lediglich von der einzelnen Einrich- tung bzw. Praxis konkretisiert und umge- setzt werden.

Im Auftrag der Sächsischen Landesärzte- kammer hat der Ausschuss „Hygiene und Umweltmedizin“ in seinen drei Sitzun- gen 2004 nachstehende 4 Entwürfe ein- gehend diskutiert und bewertet. Es waren dies:

1. „Rahmen-Hygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Einrichtungen zum Ambulanten Operieren“, erarbeitet vom Länderarbeitskreis (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen- Anhalt, Sachsen, Thüringen) Stand Januar 2003 (www.uminfo.de).

2. „Hygieneanforderungen beim Ambu- lanten Operieren“, erarbeitet von der Lan- desuntersuchungsanstalt für das Gesund- heits- und Veterinärwesen Sachsen in Ab- stimmung mit der Arbeitsgemeinschaft Niedergelassener Chirurgen Sachsen e.V.

im Berufsverband Niedergelassener Chi- rurgen Deutschlands, Stand Juli 2003 (www.Lua.Sachsen.de_ Humanmedizin_

Krankenhaushygiene_ Hygieneanforde- rungen beim Ambulanten Operieren).

3. „Hygieneanforderungen beim Ambu- lanten Operieren“ in Band 10, Heft 4, S. 145 – 198 vom Dez. 2003) Thieme Verlag unter anderem mit „RKI – Anfor- derungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen“, Mit- teilung der Kommission für Kranken- haushygiene und Infektionsprävention

am Robert-Koch-Institut (Bundesge- sundheitsblatt 2000, 43, S. 644 – 648).

4. „Hygieneanforderungen für invasive Maßnahmen“, Stand August 2004, erar- beitet durch den Arbeitskreis „Kranken- haushygieniker im Freistaat Sachsen“

(www.ghuss.de).

Alle hier vorgestellten Rahmenhygiene- pläne haben ihre speziellen Vor- und Nachteile je nach der Art der Einrichtung (z. B. ambulantes Operieren, Endoskopie, Anzahl der Abteilungen bzw Ärzte, Orga- nisationsform usw.), dem Kenntnisstand detaillierter hygienischer Parameter durch den jeweiligen Nutzer (Arzt, ausgebildete Schwester oder Hilfspersonal) und dem Management in der Einrichtung (zum Bei- spiel Fremdsterilisation, -desinfektion und -reinigung).

Seitens des Ausschusses „Hygiene und Umweltmedizin“ der Sächsischen Lan- desärztekammer kann daher kein Vor- schlag besonders favorisiert werden, alle sind gut brauchbar und bereits teilweise in praxi umgesetzt. Für den eiligen Leser und den Praktiker erachtet der Ausschuss

„Hygiene und Umweltmedizin“ der Säch- sischen Landesärztekammer besonders die Übersichtsdarstellung des Arbeitskreises

„Krankenhaushygieniker im Freistaat Sachsen“ die „Hygieneanforderungen für invasive Maßnahmen“ als besonders gelungen weil kurz und doch prägnant, übersichtlich und doch umfassend. Die

„Hygieneanforderungen für invasive Maßnahmen“ sind in der Mitte dieses Heftes zum Herausnehmen, Seiten I bis IV, eingeordnet.

Korrespondenzadresse:

„Ausschuss für Hygiene und Umweltmedizin“ der Sächsischen Landesärztekammer Vorsitzender Prof. Dr. med. habil. Siegwart Bigl Ludwigsburgstr. 21, 09114 Chemnitz

Tel.: 0371 3360422 E-Mail: siegwart@bigl.de

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