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Grossratsbeschluss Datum GR-Sitzung: 8. Dezember 2021 Geschäftsnummer: 2021.SIDAJV.248

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Geschäftsnummer: 2021.SIDAJV.248 1/3

Grossratsbeschluss

Datum GR-Sitzung: 8. Dezember 2021 Geschäftsnummer: 2021.SIDAJV.248

Amt für Justizvollzug (AJV); Beitrag an das Schweizerische Kompetenzzentrum Justizvollzug (SKJV)

Verpflichtungskredit 2022 - 2026 / Ausgabenbewilligung / Objektkredit

1. Gegenstand

Im Jahr 2018 wurde gemäss Beschluss der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD) in Freiburg das Schweizerische Kompetenzzentrum für den Justizvollzug (SKJV) in Form einer Stiftung aufgebaut. Dieses Kompetenzzentrum kümmert sich um Themen des Justizvollzugs mit gesamtschweizerischem Bezug und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Harmonisierung und zur Koordination wichtiger Fragen im Zusammenhang mit dem Justizvollzug in der Schweiz. Das SKJV verfolgt zudem das Ziel, die Qualität des schweizerischen Justizvollzugs zu fördern und zu sichern. Zur Abgeltung des Kantonsbeitrags an das SKJV ist dem Grossen Rat der Kreditbeschluss vorzulegen. Damit wird in Form eines Verpflichtungskredites die Ausgabenbewilligung für die Zahlung des Kantonsbeitrages für die Jahre 2022 bis 2026 an das SKJV beantragt. Dieser Beschluss unterliegt dem Vorbehalt einer fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Art. 82 und Art. 377 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0)

‒ Art. 10a des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG; SR 341)

‒ Art. 24 der Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV; SR 341.1)

‒ Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG; BSG 341.1)

‒ Art. 143 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsver- ordnung, JVV; BSG 341.11)

‒ Art. 1 und Art.10 der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion vom 18. Oktober 1995 (OrV SID, BSG 152.221.141)

‒ Art. 45 Abs. 1, Art. 47, 48 Abs. 1 Bst. a, Art. 49, 50 und Art. 52des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0)

‒ Art. 139, 146 und Art. 152 der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV; BSG 621.1)

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe Neue wiederkehrende Ausgabe (Art. 47 und 48 Abs. 1 Bst. a FLG)

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Geschäftsnummer: 2021.SIDAJV.248 2/3

4. Massgebende Kreditsumme Wiederkehrende Ausgaben 2022 - 2026

Zu bewilligender Kredit CHF 2'175'000

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr Verpflichtungskredit 2022 bis 2026 (Objektkredit)

Produktgruppe 06.06.9120 Justizvollzug

FIBU-Konto 363100 Beiträge an Kantone + Konkordate

Die Ausgaben sind im Voranschlag 2022 und im Aufgaben- und Finanzplan 2023 – 2025 der Produkt- gruppe «06.06.9120 Justizvollzug» eingestellt.

6. Folgekosten Keine.

7. Finanzreferendum

Dieser Beschluss unterliegt dem Vorbehalt einer fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Bern, 8. Dezember 2021 Im Namen des Grossen Rates

Hervé Gullotti Präsident Patrick Trees Generalsekretär

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Geschäftsnummer: 2021.SIDAJV.248 3/3

Fakultatives Finanzreferendum

Gegen diesen Ausgabenbeschluss, welcher in der Wintersession 2021 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist: 29. Dezember 2021

Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften zur

Beglaubigung bei der Gemeinde deponiert): 29. März 2022

Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei der

Staatskanzlei: 28. April 2022

Referenzen

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