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215. 2. (geringfügige) Änderung des Curriculums für den Universitätslehrgang Psychotherapeutisches Propädeutikum

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Mitteilung

Studienjahr 2018/2019 - Ausgegeben am 14.06.2019 - Nummer 215

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Curricula

215 2. (geringfügige) Änderung des Curriculums für den Universitätslehrgang Psychotherapeutisches Propädeutikum

Der Senat hat in seiner Sitzung am 13. Juni 2019 die von der gemäß § 25 Abs. 8 Z. 3 und Abs. 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission am 3. Juni 2019 beschlossene 2. (geringfügige) Änderung des Curriculums für den Universitätslehrgang „Psychotherapeutisches Propädeutikum“, 1. Änderung und Wiederverlautbarung verö entlicht am 26.06.2015 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 28. Stück, Nr. 206, in der nachfolgenden Fassung genehmigt.

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung.

1) § 8 Abs 2 Modulbeschreibungen 1. Das Modul „Abschluss“ lautet nunmehr:

Modul LV-Typ UE SST ECTS

Abschluss

Praktikumsbericht - - 3

Abschlussgespräch (siehe § 10 Abs 2), bestehend aus:

- - 3

Reflexion des Praktikumsberichts 1

Psychotherapeutisches

Allgemeinwissen 1

Juristische Aspekte 1

6

1 26. Stück - Ausgegeben am 14.06.2019 - Nr. 215-215

(2)

2) § 10 Abschluss

1. In Abs 1 lautet der 1. Satz wie folgt:

„Als Abschluss des Universitätslehrgangs Psychotherapeutisches Propädeutikum gilt in Orientierung am Psychotherapiegesetz ein mündliches Abschlussgespräch, dessen Grundlage ein schriftlich ausformulierter Praktikumsbericht ist.

2. In Abs 1 werden als zweiter und dritter Satz folgende Sätze eingefügt:

„Das Abschlussgespräch besteht aus drei Teilen (Reflexion des Praktikumsberichts, Psychotherapeutisches Allgemeinwissen, Juristische Aspekte). Wiederholt werden müssen nur jene Prüfungsteile, die negativ beurteilt wurden.“

3) § 11 Inkrafttreten:

1. Dem Text von Abs 1 wird „(1)“ vorangestellt.

2. Abs 2 wird hinzugefügt:

„(2) Die Änderungen des Curriculums in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 14. Juni 2019, Nr. 215, Stück 26, treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft.“

Im Namen des Senats:

Der Vorsitzende der Curricularkommission K r a m m e r

2 26. Stück - Ausgegeben am 14.06.2019 - Nr. 215-215

(3)

3 26. Stück - Ausgegeben am 14.06.2019 - Nr. 215-215

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