2021-…
Dieser Text ist eine provisorische Fassung. Massgebend ist die definitive Fassung, welche unter Bundesrecht (admin.ch) veröffentlicht werden wird.
Verordnung
über die Anforderungen an die Energieeffizienz serien- mässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV) Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20162 (EnG), auf Artikel 38 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20003
und auf die Artikel 39 Absatz 1 und 40 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19834,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse,
Art. 14 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4
2 Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere:
c. für Anlagen und Geräte eine energietechnische Überprüfung (Konformitäts- überprüfung) anordnen; die Hersteller, Importeure und Händler haben dem BFE die dazu erforderlichen Anlagen und Geräte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
1 SR 730.02
2 SR 730.0
3 SR 813.1
4 SR 814.01
5 SR 946.51
Verordnung
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4 Ergibt die Kontrolle, dass die Anlagenoder Geräte den Anforderungen dieser Ver- ordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die im Rahmen der Kontrolle entstandenen Kosten.
Art. 15 Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr