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Verfügung Nr. 21/2014 Assistenz in Schule (ohne den Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung) Verfahren für das Schuljahr 2014/15

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Academic year: 2022

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Die Senatorin für Bildung

und Wissenschaft

Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8-12 . 28195 Bremen

Schulen in der

Stadtgemeinde Bremen

Zentralelternbeirat Bremen

Auskunft erteilt Frau Enkelmann Zimmer 314 T 0421 361 10156 F 0421 361 4176 E-mail

baerbel.enkelmann@bildung.bremen.de Datum und Zeichen

Ihres Schreibens Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 25-3

Bremen, 03.03.14

Verfügung Nr.21/2014

Assistenz in Schule (ohne den Bereich Wahrnehmung und Entwicklungsförderung) Verfahren für das Schuljahr 2014/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat durch eine Änderung seiner Geschäftsverteilung ent- schieden, dass ab Februar 2014 Assistenzleistungen im Rahmen von Eingliederungshilfe als Hil- fen zu einer angemessenen Schulbildung nach den §§ 53 und 54 des Sozialgesetzbuchs (SGB) XII und als Leistung aus einer Hand von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft ge- währt werden. Mit dieser Entscheidung ist die Übertragung von sozialrechtlichen Befugnissen auf die Senatorin für Bildung und Wissenschaft verbunden gewesen.

Somit sind bei der Gewährung von Assistenzleistungen zukünftig die Bestimmungen der Sozialge- setzgebung zu beachten. Hiernach sind anspruchsberechtigt Personen, die nach den Vorgaben der Eingliederungshilfeverordnung wesentlich behindert bzw. wesentlich von Behinderung bedroht sind und in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt sind. Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe sind immer nachrangig. Dies bedeutet, dass die Behörde ver- pflichtet ist, die örtliche und sächliche Zuständigkeit zu prüfen.

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2 Nachstehend informiere ich Sie über das Antragsverfahren für Assistenz in Schule zum Schuljahr 2014/2015. Ansprechpartner für die Erziehungsberechtigten/ Personensorgeberechtigten sind wie bisher die Leiterinnen und Leiter der Zentren für unterstützende Pädagogik (ZuP). In Schulen in denen keine ZuP eingerichtet sind, sind die jeweiligen Schulleitungen die Ansprechpartner für die Erziehungsberechtigten.

Neuanträge und Folgeanträge

• Die Erziehungsberechtigten / Personensorgeberechtigten beantragen bis zum 14.03.2014 bei der aufnehmenden Schule Assistenzleistungen. Ein entsprechender Antrag ist auf der Schuldatenplattform unter „Formulare Schule – Assistenz in Schule“ (Formular 1) abrufbar.

Die in den Schulen eingegliederten Zentren für unterstützende Pädagogik (ZuP) beraten und unterstützen die Eltern bei der Antragstellung und koordinieren das weitere Verfahren.

Bei Schulen ohne ZuP (berufliche Schulen, Schulen in freier Trägerschaft) übernehmen diese Aufgabe die Schulleitungen.

• Die Anträge sind von den Erziehungsberechtigten / Personensorgeberechtigten vollständig auszufüllen. Bitte achten Sie darauf, dass sich die Erziehungsberechtigten mit dem not- wendigen Datenaustausch einverstanden erklären und die Einverständniserklärung zum Datenaustausch (Formular 2) und die Entbindung von der Schweigepflicht (Formular 3) er- klären. Sollten die Eltern hiermit nicht einverstanden sein, so sind sie darauf hinzuweisen, dass sie in diesem Fall im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet sind, die notwendi- gen Angaben von den jeweiligen Institutionen selbst zu besorgen und an die verantwortli- che Stellen weiterzugeben.

• Die Erziehungsberechtigten sind darauf hinzuweisen, dass Unterstützungsleistungen bei einer medizinischen und/oder rein pflegerischen Indikation bei den jeweiligen Krankenkas- se im Rahmen der häuslichen Behandlungspflege über eine Verordnung des behandelnden Arztes / der behandelnden Ärztin geltend zu machen sind. Dies betrifft u. a, Diabetes- Erkrankungen oder eine notwendige Medikamentenvergabe. Unabhängig vom Verweis auf die Krankenkasse ist der Antrag entgegen zu nehmen, wenn zusätzlich eine Diabetes- Begleitung beantragt wird.

• Die ZuP-Leitung prüft, ob die Schule den voraussichtlich notwendigen Unterstützungsbe- darf mit dem vor Ort eingesetzten Personal selbst abdecken kann. Bei dieser Prüfung ist sämtliches Personal, welches an der Schule tätig ist, zu berücksichtigen. Hierzu zählen ne- ben den Lehrkräften u. a. auch, FSJler, Bufdis, sowie bereits an der Schule eingesetzte Assistenzkräfte (einschließlich des W + E –Bereichs). Kann die Schule die notwendige Un- terstützung selbst leisten, wird dies als individuell gegenüber dem Schüler / der Schülerin

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3 zu erbringende Leistung im Förderplan ausgewiesen. Das Ergebnis der Prüfung ist schrift- lich festzuhalten (Formular 4).

• Sollte die Schule zu dem Ergebnis kommen, dass der notwendige Unterstützungsbedarf nicht durch schuleigenes Personal abgedeckt werden kann, werden der Antrag der Erzie- hungsberechtigten, die Einverständniserklärungen und die Stellungnahme der Schule bis zu 02.04.2014 an die SBW, Referat 25 weiter geleitet.

• Das Referat 25 schaltet den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) und die jeweils zuständige(n) Beratungsstelle(n) ein und bittet diese um eine Stellungnahme. Der KJGD wird im Rahmen seiner Stellungnahme die jeweilige Behinderung diagnostizieren und den notwendigen Unterstützungsbedarf aus medizinischer Sicht beschreiben. Die Beratungs- stellen werden eine Stellungnahme erarbeiten, inwieweit und ggf. in welchem Umfang aus pädagogischer Sicht eine Assistenzunterstützung notwendig ist.

körperliche und motorische Ent- wicklungsverzögerung

Fachdienst der Paul-Goldschmidt-Schule

Hörbeeinträchtigung Fachdienst der Marcusallee

Sehbeeinträchtigung Fachdienst der Georg-Droste-Schule Autismus-Spektrum-Störung zuständiges ReBUZ

Wahrnehmung und Entwick- lungsförderung

ZuP der Schule unter Beteiligung einer hier- für ausgebildeten Sonderschullehrkraft

• Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entscheidet das Referat 25 über Assistenz- leistungen. Das Referat 25 prüft, ob eine Bündelung von Assistenzleistungen an den ein- zelnen Standorten möglich ist. Das Ergebnis wird mit den Schulen beraten.

• Die Erziehungsberechtigten / Personensorgeberechtigten erhalten einen rechtsmittelfähi- gen Bescheid von meiner Behörde.

• Bei einem Wechsel der Schule (z. B. beim Übergang von 4 > 5) prüft die aufnehmende Schule auf der Grundlage des Berichts der abgebenden Schule, ob der notwendige Unter- stützungsbedarf durch schuleigenes Personal abgedeckt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, werden der Antrag der Erziehungsberechtigten, sowie die Stellungnahme der Schule an das Referat 25 zur Entscheidung weiter geleitet.

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4 Sollten Sie Rückfragen haben, können Sie mich gerne anrufen. Auf der Dienstbesprechung der ZuP-Leitungen am 06.03.2014 werde ich das neue Verfahren vorstellen. Sie haben hier ebenfalls die Gelegenheit, Fragen zu stellen.

Mit freundlichem Gruß

Im Auftrag

gez.:

Enkelmann

Referenzen

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