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Überprüfung des Lärmschutzbereiches - Notwendigkeit der Neufestsetzung

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Academic year: 2022

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Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Freie

Hansestadt Bremen

Verkehrsflughafen Bremen

Überprüfung des Lärmschutzbereiches nach § 4 Absatz 5 Fluglärmgesetz (FlugLG) Entscheidung über die Notwendigkeit einer Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs

Das Fluglärmgesetz regelt in § 4 die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs, was im Jahr 2009 für den Verkehrsflughafen Bremen geschehen ist. § 4 Absatz 5 sieht nun vor, dass bei einem beste- henden Flugplatz der Lärmschutzbereich neu festzusetzen ist, wenn eine Änderung in der Anlage oder im Betrieb des Flugplatzes zu einer wesentlichen Veränderung der Lärmbelastung in der Um- gebung des Flugplatzes führen wird.

Im September 2010 wurden am Flughafen Bremen die Abflugrouten derart verändert, dass in Be- triebsrichtung 09 (Richtung Osten) ein früheres Abkurven Richtung Süden erfolgt. Hierin ist eine Änderung im Betrieb des Flugplatzes zu sehen.

Daher ist der Lärmschutzbereich überprüft worden, um diesen gegebenenfalls neu festzusetzen (vgl.

der Bericht zur Überprüfung des Lärmschutzbereiches des Ingenieurbüros AVIA Consult, Bartel &

Scheiber GbR).

Hierzu wurden die Werte der damaligen Festsetzung mit den aus der neuen Abflugroute resultieren- den Daten verglichen.

Eine wesentliche Veränderung der Lärmbelastung ist laut § 4 Absatz 5 Satz 2 FlugLG insbesondere dann als wesentlich anzusehen, wenn sich die Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels L(tief)Aeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten Dauerschallpegels L(tief)Aeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) ändert.

Das Ergebnis der Überprüfung ist, dass alle Schutzzonen bis auf einen kleinen Bereich an der Ost- grenze der Tagschutzzonen im Vergleich mit der im Jahr 2009 festgesetzten Grenzen eine identi- sche Kontur aufweisen.

Bei diesen geringfügigen Vergrößerungen in den Tagschutzzonen von 55,7 m in der Tagschutzzone 1 und 75,3 m in der Tagsschutzzone 2 liegt die damit verbundene maximale Zunahme des äquiva- lenten Dauerschallpegels bei 0,28 db(A) (Tagsschutzzone 1) bzw. 0, 16 dB (A) (Tagschutzzone 2).

Die Kontur der Nachtsschutzzone hat sich nicht verändert und damit auch nicht der äquivalente Dau- erschallpegel.

Die Werte liegen also deutlich unter den in § 4 Absatz 5 Satz 2 FlugLG genannten Abweichungen von 2 dB (A).

Daher ist festzustellen, dass keine wesentliche Veränderung der Lärmbelastung in der Um- gebung des Verkehrsflughafens Bremen vorliegt und folglich keine Neufestsetzung nach § 4 Absatz 5 FlugLG erforderlich ist.

Im Hinblick auf etwaige Aufwendungsersatzansprüche für Schallschutzmaßnahmen liegt auch keine Veränderung vor. Nach § 9 FlugLG bestehen derartige Ansprüche nur für in der Tagschutzone 1 und der Nachtschutzzone liegende Grundstücke und auch nur für Wohnräume oder schutzbedürftige Einrichtungen i. S. d. § 5 Absatz 1 FlugLG.

Da die Nachtschutzzone sich nicht verändert hat und in der minimalen Vergrößerung der Tagschutz- zone 1 keine der vorgenannten Gebäude liegen, liegt auch hinsichtlich der Ansprüche nach § 9 FlugLG keine Modifikation vor.

Bremen, den 23.02.2012

28195 Bremen Sparkasse Bremen (BLZ 290 501 01) Kto. 1090653

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