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L 80/17 - Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Bestimmungen Änderungsantrag der Fraktion der CDU

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Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Datum: 10.06.09 Detlef von Lührte Tel. : 48 16

V o r l a g e Nr. L 80/17

für die Sitzung der Deputation für Bildung am 11.06.09

Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Bestimmungen;

Änderungsantrag der Fraktion der CDU

A. Problem

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat folgenden Änderungsantrag der Fraktion der CDU (Drs. 17/798) zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung schulrechtlicher Bestimmun- gen (Drs. 17/778) mit Beschluss vom 27. Mai 2009 an die staatliche Deputation für Bildung zur Beratung und Berichterstattung überwiesen:

„Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen, den Entwurf des Gesetzes zur Än- derung schulrechtlicher Bestimmungen wie folgt zu ändern:

1. § 20 Abs. 2 Satz 7 Schulgesetz erhält folgende Fassung: „Das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und zum Wechsel zwischen ihnen sowie das Maß und das Verfahren von innerer und äußerer Differenzie- rung und Individualisierung in den Klassenstufen 5 bis 10 der Oberschule regelt eine Rechtsverordnung.“

2. § 43 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz erhält folgende Fassung: „Ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Unterricht in leistungsdifferenzierten Kur- sen organisiert, entscheiden über die Ersteinstufung die Erziehungsbe- rechtigten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Schule.“

(2)

B. Lösung

§ 20 Abs. 2 Satz 7 in der der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom Senat vorgeschlage- nen Fassung des Bremischen Schulgesetzes lautet:

„Das Nähere zu der Gestaltung der Bildungsgänge und zum Wechsel zwischen ih- nen sowie das Maß und das Verfahren von Differenzierung und Individualisierung regelt eine Rechtsverordnung.“

Die Kultusministerkonferenz (KMK) sieht eine Differenzierung grundsätzlich erst ab Jahr- gangsstufe 7 vor; sie ist daher im der staatlichen Deputation für Bildung zur Beschlussfas- sung vorgelegten Entwurf der Verordnung „Die Arbeit in der Sekundarstufe I der Ober- schule“ (L 79/17) als Regelfall abgebildet.

Die vom Gesetzgeber nach dem Entwurf des Senats vorgesehene Verordnungsermächti- gung umfasst zudem bereits die von den Antragstellern gewünschte Regelungsmöglichkeit.

Einer ausdrücklichen Vorgabe durch den Gesetzgeber bedarf es nicht; zumal die Möglich- keiten innerer und äußerer Differenzierung durch die Oberschulverordnung aufgegriffen werden.

§ 43 Abs. 1 Satz 1 in der der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom Senat vorgeschlage- nen Fassung des Bremischen Schulgesetzes lautet:

„(1) In den Jahrgangsstufen, in denen der Unterricht leistungsdifferenziert erfolgt, ent- scheiden über die Ersteinstufung die Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Schule. Über Umstufungen entscheidet die Zeugniskonferenz aufgrund der erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern unter angemessener Berücksichti- gung der Lernentwicklung während des Schulhalbjahres und der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers.“

Regelungsgehalt dieser Norm ist hier die Abbildung des Elternwillens im integrierten Sy- stem. Da diese zudem in einer „Wenn-dann-Relation" aufgebaut ist, würde die von den An- tragstellern gewünschte Klarstellung durch die gewählte Formulierung nicht eintreten.

C. Beschlussvorschlag

Die Deputation für Bildung empfiehlt der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Ände- rungsantrag der Fraktion der CDU (Drs. 17/798) zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung schulrechtlicher Bestimmungen (Drs. 17/778) abzulehnen.

(3)

Die Deputation für Bildung bittet die Senatorin für Bildung der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) entsprechend der Anlage zu berichten.

In Vertretung gez.

Carl Othmer Staatsrat

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