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STADT BARSINGHAUSEN OT GROSS MUNZEL

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STADT BARSINGHAUSEN OT GROSS MUNZEL

Übersichtskarte Ausschnitt aus: ALK

Bebauungsplan Nr. 203 „Ehemalige Zuckerfabrik“

Begründung (Entwurf)

18.10.2012 / § 3(2) BauGB – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie

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INHALTSVERZEICHNIS SEITE

1.0 Ziele und Zwecke der Planung ... 3

2.0 Lage des Plangebietes ... 4

2.1 Räumlicher Geltungsbereich ... 4

2.2 Zustand des Plangebietes ... 5

3.0 Planungsvorgaben... 5

3.1 Ziele der Raumordnung ... 5

3.2 Flächennutzungsplan ... 7

3.3 Bebauungsplan Nr. 103 „Zuckerfabrik“ ... 8

4.0 Festsetzungen ... 10

4.1 Art der baulichen Nutzung ... 10

4.2 Maß der baulichen Nutzung ... 10

4.3 Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen ... 11

4.4 Erschließung ... 12

4.5 Wasserfläche ... 12

4.6 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ... 12

4.7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ... 13

5.0 Umweltbelange ... 14

5.1 Natura 2000 ... 14

5.2 Umweltauswirkungen/ Eingriffe in Natur und Landschaft und Artenschutz ... 14

5.3 Altlasten ... 15

5.4 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ... 15

6.0 Flächen des Gebietes ... 16

7.0 Ver- und Entsorgung ... 16

8.0 Durchführung des Bebauungsplanes... 17

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1.0 Ziele und Zwecke der Planung

Groß Munzel hat als Standort industrieller Produktion eine lange Tradition. Mehr als 120 Jahren wurden in der 1883 gegründeten „Aktien Zuckerfabrik Munzel-Holtensen“ Zuckerrüben zu Roh- zucker verarbeitet. Das Werksgelände im Norden der Ortslage war aufgrund der flächigen Aus- dehnung und der Dimension der baulichen Anlagen lange Zeit prägend für die Ortschaft. Wirt- schaftliche Veränderungen auf dem globalisierten Zuckermarkt führten jedoch letztendlich zu einer Schließung der Produktionsanlagen. Die letzte Zuckerrübenkampagne wurde im Herbst des Jahres 2006 durchgeführt und seit diesem Zeitpunkt stand das Werk leer.

Eine Umnutzung der bestehenden Produktionsanlagen war nicht absehbar, so dass von dem Eigentümer entschieden wurde, die Anlagen weitestgehend abzureißen, um so eine Nachnut- zung des Geländes zu ermöglichen. Diese Arbeiten wurden im Jahr 2011 abgeschlossen. Zu- rückgeblieben sind nur wenige Bauten der ehemaligen Fabrik.

Für das Werksgelände und angrenzende Bereiche besteht seit 1990 der rechtkräftige Be- bauungsplan Nr. 103 „Zuckerfabrik“. Dieser wurde seinerzeit aufgestellt, um die Möglichkeiten der industriellen Produktion in dem gewachsenen städtebaulichen Umfeld planungsrechtlich eindeutig zu regeln. Dabei wurden die Festsetzungen mit der Ausweisung von Industriegebieten – GI sehr stark auf die ehemalige Fabrikanlage und die Nahrungsmittelproduktion ausgerichtet.

Diese Beschränkungen stellen für eine Folgenutzung des Geländes nunmehr jedoch eine er- hebliche Beeinträchtigung dar, so dass der Verwaltungsausschuss der Stadt Barsinghausen in seiner Sitzung am 04.10.2011 beschlossen hat, für das Gebiet mit der Aufstellung des Be- bauungsplanes Nr. 203 „Ehemalige Zuckerfabrik“ die planungsrechtlichen Zielvorgaben neu zu definieren und die künftigen Baubereiche neu zu ordnen.

Angestrebt wird auch weiterhin eine gewerbliche Nutzung des Gesamtareals. Allerdings soll unter Berücksichtigung der angrenzenden, gemischten Strukturen mit Wohn- und gewerblichen Nutzungen im Süden und Osten eine Staffelung der gewerblichen Bereiche hinsichtlich der zu- lässigen Baumassen und –höhen sowie der Lärmpegel vorgenommen werden. Darüber hinaus sollen durch die vorgegebenen Pflanzbereiche Pufferzonen geschaffen und die landschaftliche Einbindung gewährleistet werden. Weiterhin ist künftig davon auszugehen, dass das Gelände durch unterschiedliche Betriebe genutzt werden wird, so dass für die Erschließung zusätzliche Anbindungen ermöglicht werden sollen.

Für den räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Nr. 203 „Ehemalige Zuckerfab- rik“ werden mit seinem Inkrafttreten die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.

103 „Zuckerfabrik“ überplant. Dieses gilt auch für den Teilbereich des im Norden angrenzenden Bebauungsplan Nr. 81, der von diesem Bebauungsplan überdeckt wird.

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2.0 Lage des Plangebietes 2.1 Räumlicher Geltungsbereich

Das ca. 15,4 ha große Bebauungsplangebiet liegt im nördlichen Bereich der Ortslage von Groß Munzel. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

 im Osten durch die Ostgrenze der Straße „Spielburg“ (Landesstraße 292),

 im Süden durch die Nordgrenze Gemeindestraße „An der Zuckerfabrik“,

 im Westen durch die Ostgrenze des Feldweges (Flurstück 32) und

 im Norden durch die Nordgrenze des Grabenflurstücks (Flurstück 2).

Die genaue Abgrenzung kann der nachfolgenden Kartenabbildung sowie der Planzeichnung entnommen werden.

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 203 (Abb. ohne Maßstab)

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2.2 Zustand des Plangebietes

Vom ehemals stark überbauten Werksgelände der Zuckerfabrik sind heute nur noch 2 Hallen und eine größere Trafostation verblieben, die alle am östlichen Rand entlang der Landesstraße stehen. Ansonsten war das Werksgelände nach den umfassenden Abbrucharbeiten frei von Ein- und Aufbauten und eben planiert.

Für diese Flächen und für eine im Westen anschließende Ackerfläche, die ebenfalls im räumli- chen Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 103 liegt und als Industriegebiet – GI festgesetzt ist, bislang jedoch nicht in die industrielle Nutzung einbezogen war, wurde zwi- schenzeitlich bereits eine Folgenutzung gefunden und realisiert. Es handelt sich um eine groß- flächige Fotovoltaik-Anlage, die ca. 8,5 ha des gesamten Areals einnimmt.

Im Nordwesten des Geltungsbereiches steht darüber hinaus ein Funk-Sendemast.

Bis auf Bäume im Eckbereich der Straßen Spielburg und An der Zuckerfabrik sowie einigen Sträuchern entlang der Grundstückseinfriedung im Norden weist das gesamte Planungsgebiet keine erhaltenswerten Grünelemente auf.

Die umliegende Nutzungssituation wird im Norden durch Industriebetriebe und im Osten und Süden durch gemischte Baugebiete geprägt.

Das Planungsgebiet ist relativ eben und weist von Nord nach Süd insgesamt nur ca. 1m Höhenunterschied auf.

3.0 Planungsvorgaben

3.1 Ziele der Raumordnung

Die Ziele der Raumordnung sind für die Region Hannover in dem Regionalen Raum- ordnungsprogramm (RROP) 2005 festgelegt. Danach ergeben sich insbesondere für den Orts- teil Groß Munzel folgende Vorgaben:

- Ländlich strukturierte Siedlung mit der Ergänzungsfunktion Wohnen

- Standort mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten

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Ausschnitt aus dem Zeichnerischen Darstellungen des Regionalen Raum- ordnungsprogramms (RROP) 2005 für die Region Hannover

Legende

(Abb. ohne Maßstab)

Aufgrund dieser Funktionszuweisungen ist die Stadt Barsinghausen verpflichtet, eine zeitlich vorausschauende Flächenpolitik zur Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betreiben. Insofern ist es sinnvoll, ein umfangreiches, attraktives Flächenangebot für Arbeitsplätze zu schaffen, um den örtlichen Arbeitsmarkt zu stabilisieren und weniger krisenanfällig zu machen. Mit einer grö- ßeren Agglomeration können dann auch Synergieeffekte, die sich für die Betriebe ergeben, ge- nutzt werden.

Dabei hat die Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten zugleich einen entscheidenden Einfluss auf die kommunalen Möglichkeiten zur Erhaltung der vorhandenen Infrastruktur und wirkt sich auch auf die Attraktivität und Qualität als Wohnstandort aus.

Aufgrund der örtlichen Vorprägung fokussiert sich die Anordnung der Arbeitsstätten vorrangig auf den nördlichen Abschnitt der Ortslage, während die Ergänzungsfunktion Wohnen bisher überwiegend in dem Ortsbereich südlich davon angeordnet und entwickelt wurde. Durch diese Nutzungsaufteilung können auch unter dem Aspekt der langfristigen Sicherung von Arbeitsplät- zen mögliche künftige Konflikte z.B. durch Lärm, Verkehr, u.a. vermieden bzw. reduziert wer- den.

Neben diesen beiden Funktionszuweisungen ist der Ort vollständig durch Vorsorgegebiete für Landwirtschaft umschlossen, die darüber hinaus in weiten Bereichen auch noch als Vorsorge- gebiete für Natur und Landschaft festgelegt sind.

Zusätzlich sind bei den örtlichen Planungen Vorranggebiete für Trinkwassergewinnung zu be- rücksichtigen, die im Süden fast bis an die Ortslage heranreichen und den östlichen Siedlungs- bereich sogar überlagern.

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3.2 Flächennutzungsplan

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Barsinghausen stellt im Norden von Groß Munzel eine große, zusammenhängende gewerbliche Baufläche (G) dar, welche in geringerem Umfang auch Flächen östlich der Landesstraße mit einbezieht.

Im Süden und Osten schließen gemischte Bauflächen (M) bzw. Dorfgebiete (MD) an.

Im Bereich des Friedhofes am östlichen Ortsrand ist eine bauliche Erweiterungsfläche für eine Wohn- und Mischnutzung vorgesehen. Aufgrund des Abstandes zu den gewerblichen Bauflä- chen (G) und der dazwischenliegenden, bereits bebauten Ortslage sind Beeinträchtigungen dieser Erweiterungsfläche durch die gewerbliche Nutzung jedoch nicht zu erwarten.

Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (Abb. ohne Maßstab)

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3.3 Bebauungsplan Nr. 103 „Zuckerfabrik“

Die Grundstücke innerhalb des Plangebietes sind mit dem geltenden Bebauungsplan Nr. 103

„Zuckerfabrik“ bereits seit 1990 als Bauland planungsrechtlich gesichert.

Mit Ausnahme der Einzelgrundstücke entlang der Straße „An der Zuckerfabrik“, die als Misch- gebiete festgesetzt sind, sind das Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik und das westlich an- grenzende Flurstück bis zum Feldweg im Westen als Industriegebiete – GI ausgewiesen, wobei mit dem Bebauungsplan der Standort in erster Linie für die Zuckerfabrik und für die weiterge- hende Nahrungsmittelproduktion gesichert werden sollte, gleichzeitig aber auch eine Tierhal- tung und Tierkörperverwertung ausgeschlossen wurde.

Bebauungsplan Nr. 103 „Zuckerfabrik“ (Abb. ohne Maßstab)

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Bereits in dem geltenden Bebauungsplan sind die Industriegebiete unter Berücksichtigung der benachbarten Nutzungsstrukturen gegliedert nach

- der Art der Betriebe und Anlagen (siehe Textliche Festsetzungen Nr. 1.1 und 1.2)

- dem zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegel (siehe Textl. Festsetzung Nr. 1.3) - der zulässigen Höhe der baulichen Anlagen (siehe Textliche Festsetzungen Nr. 3)

um die Verträglichkeit mit der angrenzenden Bebauung sicher zu stellen.

Textliche Festsetzungen zum

Bebauungsplan Nr. 103 „Zuckerfabrik“

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4.0 Festsetzungen

4.1 Art der baulichen Nutzung

Für den größten Teil des Bebauungsplangebietes erfolgt die Ausweisung als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO, nur für einen kleinen Teil im Süden wird parallel zur Straße An der Zucker- fabrik ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO festgesetzt.

Mit dieser Aufteilung wird die bisherige Baugebietsgliederung im Wesentlichen übernommen, die Nutzungsmöglichkeiten gewerblich-industrieller Betriebe werden jedoch unter Berücksichti- gung der Nähe zur Ortslage von dem bisherigen Industriegebiet auf ein Gewerbegebiet herabgezont.

Gewerbegebiete - GE

Die Gewerbeflächen sollen in erster Linie der Ansiedlung von Handwerks-, Produktions- und Dienstleistungsbetrieben dienen, um entsprechend den Zielen der Raumordnung das Arbeitsstättenangebot in der Stadt Barsinghausen zu sichern bzw. zu erhöhen. Deshalb ist zwar in dem GEe3 als nächstgelegenem Gewerbegebiet zur Ortslage der Nutzungskanon eines GE uneingeschränkt zulässig, in den Gewerbegebieten GE, GEe1 und GEe2 werden aber wegen der zunehmenden Entfernung zu den Wohnbereichen Groß Munzels Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausgeschlossen.

Da in Gewerbegebieten „Gewerbebetriebe aller Art“ und damit auch Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von 800 m² Verkaufsfläche (= ca. 1200 m² Geschossfläche), allgemein zulässig sind, hält es die Stadt darüber hinaus aufgrund der Größe des Plangebietes auch für erforder- lich, in den Gewerbegebieten GE, GEe1 und GEe2 bezüglich der Ansiedlung von Einzelhan- delsbetrieben Einschränkungen vorzusehen, damit in Groß Munzel eine städtebaulich uner- wünschte Agglomeration des Einzelhandels verhindert wird, die im Widerspruch zur geplanten Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet stehen würde.

Gleichzeitig soll jedoch den ansiedlungswilligen Betrieben in diesen Baugebieten die Option zur Vermarktung ihrer eigenen Produkte am Herstellungsort in einem begrenzten Umfang nicht un- möglich gemacht werden, denn die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, dass Firmen ihre Produkte auf dem Betriebsgelände präsentieren müssen und auch direkt vermarkten möchten.

Als Beispiel können Werkstätten oder auch Betriebe der Holzverarbeitung (z.B. Laminatfabrik, Tischlerei), des Reifenhandels mit Montage und Reparatur, des Elektrohandwerks u.ä. genannt werden. Hierzu sind Geschossflächen mit Verkauf an Endverbraucher als Bestandteil von pro- duzierenden, verarbeitenden und lagernden Betrieben je Betrieb bis zu 10 % der realisierten Geschossfläche, höchstens jedoch 300 m² zulässig.

Weiterhin bleiben in den Gewerbegebieten GE, GEe1 und GEe2 Wohnungen ausgeschlossen, um für die Betriebe Einschränkungen durch Wohnnutzung zu vermeiden.

Mischgebiete - MI

Die Mischgebietsfestsetzung dient im Wesentlichen der Sicherung von Entwicklungsmöglichkei- ten im Bestand. Insofern werden hier die geltenden Festsetzungen des bestehenden Be- bauungsplanes Nr. 103 übernommen.

4.2 Maß der baulichen Nutzung

Gewerbegebiete - GE

Die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung sind nach Lage und Abstand des Gewerbebe- reiches zur Ortslage bzw. zu den nördlich angrenzenden Industrieflächen gestaffelt festgesetzt und nutzen damit unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Vorprägung die vorhandenen Standortpotenziale:

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- Während für den überwiegenden Teil der Gewerbeflächen (GE, GEe1 und GEe2) die heute bereits zulässige GRZ von 0,8 beibehalten wird, wird in dem GEe3 als östliche Verlängerung des Mischgebietes an der Straße zur Zuckerfabrik zur besseren Einbindung in die geringere Baudichte der Nachbarschaft die GRZ auf 0,6 begrenzt und somit im Vergleich zum beste- henden Bebauungsplan reduziert.

- Hinsichtlich der Baumassenzahl (BMZ in den Gebieten GE, GEe1 und GEe2) bzw. der Ge- schossflächenzahl (GFZ im GEe3) und der zulässigen Gebäudehöhen steigen die städte- baulichen Werte von Süden bzw. Südosten des Plangebietes (GEe3 / GEe2) mit einer GFZ von 1,2 bzw. einer Baumassenzahl (BMZ) von 6,0 und Gebäudehöhen von 12 m bis zum nordwestlichen Baubereich GE, welcher direkt an die nördlichen Industrieflächen anschließt, bis zu Gebäudehöhen von 20 m und einer Baumassenzahl bis 10,0 an.

Damit werden im Vergleich zum bestehenden Bebauungsplan Nr. 103 die zulässigen Ge- bäudehöhen insbesondere zur Ortslage hin reduziert (bisher 14 m bzw. unbegrenzt zur Straße An der Zuckerfabrik und 28 m im Osten entlang der Straße Spielburg) und ein ver- träglicherer Übergang zum Gebäudebestand gesichert, andererseits kann für eine bauliche Nachnutzung des Geländes die zulässige Baumasse angehoben werden, da künftig ausge- dehnte Lagerflächen wie für die Bevorratung von Zuckerrüben während Kampagne nicht mehr benötigt werden.

Mischgebiete - MI

In dem Mischgebiet variiert unter Berücksichtigung der Bestandsbebauung und der bisherigen Vorgaben die Anzahl der zulässigen Geschosse zwischen einem und zwei Vollgeschossen.

Darüber hinaus werden für alle Bereiche auch die bisher festgesetzte GRZ von 0,3 und die GFZ von 0,5 für die zweigeschossige Bebauung beibehalten.

4.3 Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in den künftigen Gewerbegebieten durch Bau- grenzen umschlossen und zu einem durchgängigen großen Baufeld zusammengefasst, um für die künftige Grundstücksaufteilung und Anordnung baulicher Anlagen möglichst viel Entwick- lungsspielraum zu belassen. Angrenzend an das festgesetzte Mischgebiet im Süden wird ge- genüber den anderen Gebietsgrenzen ein vergrößerter Abstand festgesetzt, damit zusammen mit der Höhenbegrenzung auf 12 m eine Beeinträchtigung benachbarter Nutzungen durch nahe an die Grenze rückende Gebäude ausgeschlossen wird.

In dem Mischgebiet werden die überbaubaren Grundstücksflächen dagegen zu den Verkehrs- flächen hin ausgerichtet und unter Berücksichtigung des Gebäudebestandes auf eine Bautiefe begrenzt. Damit sollen die rückwärtigen Grundstücksabschnitte auch in Zukunft für eine Garten- und Freiflächennutzung freigehalten und eine ungeordnete Entwicklung durch die Entstehung sogenannter „Hinterliegergrundstücke“ vermieden werden.

Für die festgesetzten Baugebiete im Süden des Plangebietes (MI und GEe3) wird unter Berück- sichtigung des Bestandes eine offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. An- sonsten ist in den Gewerbegebieten aufgrund der besonderen Anforderungen an gewerbliche Bauten eine abweichende Bauweise – a zulässig, wonach zwar die seitlichen Grenzabstände wie bei der offenen Bauweise einzuhalten sind, ansonsten aber

- in den Gewerbegebieten GEe1 und GEe2 unter Berücksichtigung der kleinteiligeren Grund- stücksstrukturen in der Nachbarschaft Gebäude bis zu einer Länge von 80 m zulässig sind und

- in den Gewerbegebieten GE im Nordwesten des Plangebietes keine Längenbegrenzung für Gebäude besteht.

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4.4 Erschließung

Die äußere Erschließung der Baugrundstücke erfolgt über öffentliche und private Verkehrsflä- chen:

Im Norden des Plangebietes wird die in Teilbereichen bereits angelegte Privatstraße, deren Flurstück im Westen direkt in die Straße Spielburg (L392) einmündet und im Westen bis an den vorhandenen Feldweg heranreicht, als private Verkehrsfläche festgesetzt. Diese Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zugunsten der Versorgungsträger, der Unterhaltungs- pflichtigen und der Anlieger zu belasten.

Eine mögliche spätere, ergänzende Feinerschließung der hinteren Gewerbeflächen soll von dieser Privatstraße aus abzweigen, entsprechende Festsetzungen werden derzeit jedoch nicht getroffen, weil der westliche Teilbereich des Plangebietes (GE und GEe2) im Wesentlichen be- reits durch eine bauordnungsrechtlich genehmigte, großflächige Fotovoltaik-Anlage in Anspruch genommen wird und deshalb eine weitere Unterteilung kurz- bis mittelfristig nicht erfolgen wird.

Im Osten sind, abweichend von den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 103, künftig Grundstückszu- und -abfahrten entlang der Landesstraße L 392 (Spielburg) zulässig, soweit sie der Erschließung von Gewerbegrundstücken innerhalb der als GEe1 und GEe3 fest- gesetzten Baugebiete dienen und diese direkt an die Landesstraße angrenzen. Die Zu- und Abfahrten werden je Grundstück auf eine Länge von insgesamt max. 12 m begrenzt, so dass der festgesetzte Pflanzstreifen nur auf relativ kleinen Abschnitten durchtrennt werden darf und seine abschirmende Wirkung insgesamt nicht verliert. Mit dieser Erschließungsoption wird ei- nerseits eine kleinteiligere Nutzungsstruktur ermöglicht und andererseits eine stärkere Beach- tung der Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem diesen Streckenabschnitt der Landesstraße, der innerhalb der festgesetzten OD-Grenzen liegt, erzwungen. Zur gebotenen Verkehrssicher- heit ist bei solchen Zu-und Abfahrten dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende Sichtverhältnis- se bestehen, indem die Sichtfelder von behinderndem Bewuchs, Zäunen oder Gegenständen freigehalten werden. Die Notwendigkeit der Sichtfreihaltung gilt insbesondere auch für den Ein- mündungsbereich im Norden des Plangebietes, da dieser die Hauptzufahrt zum Gewerbegebiet darstellt. Hier ist der entsprechende Bereich zeichnerische im Bebauungsplan festgesetzt.

Im Süden des Plangebietes bleiben die Grundstückszufahrten von den öffentlichen Verkehrsflä- chen weiterhin uneingeschränkt zulässig. Lediglich für das Gewerbegebiet GEe3 wird aufgrund des anzulegenden Pflanzstreifens die Länge der Zu- und Abfahrt wie entlang der Landestraße ebenfalls auf insgesamt max. 12 m je Grundstück begrenzt.

Ein Ausbau des Feldweges im Westen ist zur Erschließung der Gewerbeflächen nicht vorgese- hen.

4.5 Wasserfläche

Der im Norden des Plangebietes in Ost-West-Richtung fließende Graben 3. Ordnung verläuft nur teilweise offen und ist hier als Wasserfläche festgesetzt. Der östliche Abschnitt wurde dage- gen verrohrt und liegt unter befestigten Verkehrsflächen. Der Durchflusss wird durch ein Lei- tungsrecht sichergestellt (siehe 4.4 Erschließung).

4.6 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Boden, Natur und Landschaft

Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern

Die Gewerbeflächen werden im Westen, Süden und Osten durch Pflanzstreifen unterschiedli- cher Breiten umschlossen und tragen damit zur landschaftlichen Einbindung des Gesamtareals bei:

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a) Pflanzfläche F1

Diese Pflanzflächen sind in einer Breite von 5 m bzw. 4 m vorrangig entlang der öffentlichen Verkehrsflächen in den Bereichen angeordnet, wo eine dreireihige Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern möglich ist und eine deutliche optische Abgrenzung zu benachbarten Bau- bereichen angestrebt wird.

b) Pflanzfläche F2

Die Pflanzfläche F2 im Südwesten (mit einer Breite ca. 17 m bzw. 19 m) und im Westen (mit einer Breite 10 m) der Gewerbegebiete ist flächendeckend mit standortheimischen Gehölzen zu begrünen. Innerhalb des Pflanzstreifens ist auch die Errichtung eines Erdwalles bis 2,5 m Höhe zulässig. Zusammen mit der Bepflanzung, für die eine Höhe von 3 m bis 5 m vorge- schrieben ist, wird somit eine deutliche Abschirmung insbesondere zu dem direkt anschlie- ßenden Mischgebiet mit der überwiegend eingeschossigen Bebauung, aber auch zu den angrenzenden Ackerflächen erzielt und eine eventuelle Blendwirkung durch die Fotovoltaik- Anlage weitestgehend vermieden.

Innerhalb der Pflanzfläche ist auch die Anlage eines befahrbaren Weges (max. 3 m) insbe- sondere zur Kontrolle der Fotovoltaik-Anlage zulässig.

c) Pflanzfläche F3

Die Pflanzfläche F3 ist im Osten zur Einrahmung der Gewerbeflächen vorgesehen und soll zur Belebung der Straße Spielburg (L 392) mit einer 1,8 m hohen Buchenhecke bepflanzt werden.

Da zur Erschließung der künftigen Baugrundstücke die Pflanzflächen F1 und F3 für Zu- und Abfahrten in Teilabschnitten unterbrochen werden müssen, wird festgelegt, dass

- diese Unterbrechungen auf die Länge von insgesamt max. 12 m je Grundstück begrenzt sind und

- die hierdurch verloren gehenden Pflanzflächen an anderer Stelle auf dem Baugrundstück nachweislich anzulegen sind.

Erhaltung von Bäumen

Im Eckbereich der Straßen Spielburg und An der Zuckerfabrik steht eine großkronige Kastanie, die für das Ortsbild von hoher Bedeutung ist und daher als zu erhaltender Einzelbaum festge- setzt wird. Bei einem Abgang dieses Baumes ist eine Neuanpflanzung vorzunehmen.

4.7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

Gewerbelärm

Unter Berücksichtigung der geringen Abstände zwischen den Gewerbe- und Mischgebietsflä- chen bzw. vorhandener Wohnnutzung wird eine Gliederung des Plangebietes hinsichtlich der schalltechnischen Bedürfnisse und Eigenschaften erforderlich. Hierzu wurde ein schalltechni- sches Gutachten durch das Büro Bonk - Maire - Hoppmann GbR erstellt. Auf der Basis dieser Berechnungen werden für einzelne Gewerbebereiche Emissionskontingente LEK festgesetzt, die weder am Tag (zwischen 6.00 bis 22.00 Uhr) noch in der Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) durch Geräusche von Gewerbebetrieben und –anlagen überschritten werden dürfen.

Emissionskontingente tags und nachts in dB(A)

Teilfläche LEK, tags LEK, nachts

Baugebiet GEe1 62 43

Baugebiet GEe2 63 48

Baugebiet GEe3 62 43

Baugebiet GE 65 50

Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 203 „Ehemalige Zuckerfabrik“ / Bonk - Maire - Hoppmann GbR (August 2012)

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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist davon auszugehen, dass zur Einhaltung der schall- technischen Orientierungswerte in den das Gewerbegebiet umgebenden Baugebieten eine Be- schränkung der Emissionen erforderlich ist. Lediglich auf einer nordwestlich liegenden Teilflä- che können die nach DIN 18005 geltenden Grenzwerte für Gewerbegebiete (tags 65 dB(A) / nachts 50 dB(A) ausgenutzt werden.

Verkehrslärm

Weiterhin sind die Veränderung der Verkehrsbelastung durch das Plangebiet und die daraus abzuleitende Erhöhung der Verkehrslärmbelastung im Bereich der vorhandenen Altbebauung zu beachten. Die Berechnungen im Gutachten zeigen, dass die mögliche Pegelerhöhung durch das Plangebiet in einer Größenordnung von weniger als 1 dB(A) liegt und damit als „nicht messbar“ zu beurteilen ist.

5.0 Umweltbelange

5.1 Natura 2000

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 203 sind keine FFH- oder EU- Vogelschutzgebiete betroffen.

5.2 Umweltauswirkungen/ Eingriffe in Natur und Landschaft und Artenschutz

Die Umweltbelange sind in dem dieser Begründung beigefügten Umweltbericht (infraplan - Cel- le, Stand 23.08.2012) untersucht und bewertet worden. Er kommt zu folgenden Ergebnissen (Zitat):

Die geplante städtebauliche Entwicklung im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungs- planes macht eine Überarbeitung mehrerer Aspekte erforderlich. Dabei sind folgende Aspekte des vorliegenden Bebauungsplanes umweltrelevant, die im vorliegenden Umweltbericht be- trachtet und beurteilt werden:

Änderung der Festsetzungen von Industriegebieten in Gewerbegebiete und eingeschränkte Gewerbegebiete mit Reduktion der maximalen Gebäudehöhen von zwischen 14 und 28 m in dem Gewerbegebiet (GE) auf 20 m und in den Gewerbegebieten GEe1 bis GEe3 auf 12 m Höhe,

• Festsetzungen von Emissionskontingenten,

• Erweiterung der Gewerbegebiete in Richtung Westen bei gleichzeitiger Veränderung des Zuschnitts der „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen“. Wesentlich:

- Verbreiterung der Pflanzfläche F2 zwischen eingeschränktem Gewerbegebiet GEe2 - und Mischgebiet, - Erhaltung der Gehölzstruktur im Nordosten, damit Verbreiterung der

Pflanzfläche,

- Verschmälerung der Pflanzflächen an der West- und Ostgrenze.

Zulässigkeit eines Walles und eines Grasweges in der „Fläche zum Anpflanzen von Bäu- men,

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (F2),

Festsetzung eines alten Einzelbaumes.

Die vorliegende Planung hat vorwiegend positive Wirkungen für die Schutzgüter Mensch und Ortsbild verbunden, da eine Änderung der Baugebiete von Industriegebiet (GI) zu Gewerbege- biet (GE) und eingeschränkten Gewerbegebieten (GEe) vorgenommen wird. Zudem werden die in dem rechtskräftigen Bebauungsplan noch festgesetzten Höhen von bis zu 28 m deutlich re- duziert. Die Beibehaltung der Festsetzungen von „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ im Osten, Westen und Süden des Plangebietes ge-

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währt weiterhin eine Abschirmung zwischen gewerblicher und gemischter bzw. Wohnnutzung.

Im Süden wird die Pflanzfläche verbreitert, um diesen Effekt zu verstärken. Ferner wird mit der Festsetzung von Emissionskontingenten für die Gewerbegebiete ein erhebliche Beeinträchti- gung durch Schallimmissionen innerhalb der angrenzenden Mischbebauung ausgeschlossen.

Mit der Festsetzung der im Nordosten des Plangebietes gewachsenen Gehölzstruktur als „Flä- che zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sowie die alten Kastanie im Südosten zur Erhaltung werden das Orts- und Straßenbild prägende Strukturen beibehalten.

Der überwiegende Teil des Plangebietes hat keine oder eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Wertgebende erhaltenswerte Gehölzstrukturen in Nord- und Südosten des Plangebietes werden erhalten. Die Artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 39 und 44 BNatSchG werden durch die Planung nicht berührt.

Erhebliche Auswirkungen ergeben sich für die Schutzgüter Pflanzen/Biotope, Boden, Wasser und Klima/Luft, da die „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be- pflanzungen“ anders zugeschnitten und insgesamt um 0,36 ha verringert werden.

Zum Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch die vorliegende Pla- nung wird das bisher als Ackerfläche genutzte Flurstück 128/1 der Flur 3 in der Gemarkung Os- termunzel (0,42 ha) zu extensivem Grünland entwickelt. Für die Umsetzung der Kompensati- onsmaßnahme wurde eine Plan- und Abfindungsvereinbarung im Flurneuordnungsverfahren Munzel abgeschlossen.

5.3 Altlasten

Altlasten

Im Zuge der Abrissarbeiten der ehemaligen Fabrikanlagen wurden alle Altlasten, die durch die industrielle Nutzung verursacht wurden, beseitigt, so dass innerhalb des Bebauungsplangebie- tes keine Bodenverunreinigungen mehr vorhanden sind. Sollten jedoch wider Erwarten bei Erd- arbeiten Altablagerungen gefunden werden, ist das Gewerbeaufsichtsamt (GAA) Hannover un- verzüglich zu benachrichtigen.

Kampfmittelfunde

Ein Verdacht auf Sprengmittel oder Kampfstoffe ist nicht bekannt. Nach einer gesonderten Luft- bildauswertung werden hierzu jedoch noch genauere Aussagen möglich sein. Sollten Funde von Kampfmitteln auftreten, ist die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder das Kampfmittelbeseitigungsdezernat (KBD, Marienstraße 34-36, 30171 Hannover) direkt und un- verzüglich zu benachrichtigen.

5.4 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Gemäß „Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ (UVPG) unterliegt das Vorhaben als Städtebauprojekt (Anlage 1, Ziff. 18.5) der Umweltvertäglichkeitsprüfungspflicht, die Bauleitplä- ne gemäß Anlage 3, Ziff. 1.8 der Pflicht zur strategischen Umweltprüfung (SUP). Gemäß § 17 (1) UVPG werden die Verfahren für Städtebauprojekte als Umweltprüfung nach den Vorschrif- ten des BauGB durchgeführt. Gemäß § 17 (2) UVPG wird für die SUP eine Umweltprüfung ge- mäß BauGB durchgeführt. Auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens ist keine UVP mehr durchzuführen, da gemäß § 2 (1) UVPG in Verbindung mit § 2 (3) Nr. 3 Beschlüsse nach § 10 BauGB die abschließende Entscheidung darstellen.

5.5 Klimaschutz und Klimaanpassung

Seit der sog. Klimaschutznovelle aus dem Jahr 2011 sollen gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB Bauleitpläne den Klimaschutz und die Klimaanpassung (Anpassung an Folgen des Klimawan-

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dels) unterstützen. Klimaschutz- und Klimaanpassungsbelange sind in der Abwägung zu be- rücksichtigen.

In Bezug auf die übergeordneten Zielsetzungen zum Klimaschutz leistet diese Planung durch die Nutzung einer bauleitplanerisch bereits vorgeprägten und ehemals zu einem großen Teil auch bebauten Fläche (Zuckerfabrik) einen Beitrag zur Minimierung des Flächenverbrauchs durch die Vermeidung von Neuversiegelungen im Außenbereich der Stadt Barsinghausen.

Der Bebauungsplan Nr. 203 trifft zwar keine zwingenden Festsetzungen zur Nutzung regenera- tiver Energien, aber er schließt die Nutzung regenerativer Energien oder sonstige bauliche Maßnahmen zum Klimaschutz nicht aus. Durch die zwischenzeitliche Genehmigung zum Bau einer Photovoltaikanlage wurden diese Möglichkeiten auch schon genutzt, so dass die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung hier bereits in besonderer Weise berücksichtigt wurden.

6.0 Flächen des Gebietes

Die Flächen des Bebauungsplangebietes umfassen insgesamt ca. 15,36 ha und gliedern sich entsprechend den getroffenen Festsetzungen wie folgt:

Gebiet

Geschosse

Höhen GRZ GFZ /BMZ Größe (m²)

Mischgebiet I 0,3 10.909

Mischgebiet II 0,3 0,5 / -- 4.072

Gewerbegebiet (GE) H max 20 m 0,8 -- / 10,0 54.811

Gewerbegebiet (GEe1) H max 12 m 0,8 -- / 8,0 35.838 Gewerbegebiet (GEe2) H max 12 m 0,8 -- / 6,0 30.629

Gewerbegebiet (GEe3) H max 12 m 0,6 1,2 / -- 7.865

öff. Straßenfläche 5.748

private Straßenfläche 2.940

Wasserfläche 841

Gesamtfläche 153.653

7.0 Ver- und Entsorgung

Trink- und Löschwasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung des Plangebietes wird durch die Stadtwerke Barsinghausen GmbH sichergestellt.

Der Löschwasserbedarf ist mit 3200 l/min über 2 Stunden sicher zu stellen. Da zurzeit im Nor- den des Plangebietes über 2 Hydranten aus dem Trinkwassernetz nur 2000 l/min. sichergestellt werden können, werden zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung des Löschwasserbedarfs erforderlich. Ergänzend zur Löschwasserentnahme aus dem Leitungsnetz steht hierzu das Klärwasserbecken der Norddeutschen Flüssigzucker GmbH zur Verfügung. Die Nutzung wird als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Die notwendige Versorgung kann damit als sichergestellt angesehen werden.

(17)

Strom- und Gasversorgung

Die Versorgung des Plangebiets mit Elektrizität und Erdgas erfolgt durch Versorgungsleitungen der E.ON-Avacon AG.

Kommunikationsnetze

Das Plangebiet wird durch das Kommunikationsnetz der Deutschen Telekom AG versorgt.

Schmutzwasserentsorgung

Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über ein bestehendes Leitungsnetz der zent- ralen Kläranlage in Nordgoltern zugeführt. Die Kapazitäten der Anlage sind hierfür ausreichend.

Oberflächenentwässerung

Zur Thematik der Oberflächenentwässerung wurde ein Gutachten (Ingenieurgemeinschaft agwa GmbH, 2012) erstellt, welches aufzeigt, dass eine Versickerung des anfallenden Oberflächen- wassers aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist. Insofern muss eine Einleitung in die Vorflut (Kanal und Graben im Norden des Plangebietes) erfolgen, wobei diesbezüglich ein gedrosselter Abfluss von: max. q Drossel = 3 I/s*ha einzuhalten ist. Um diesen Wert einzuhalten sind im Gutachten verschiedene Rückhalteeinrichtungen betrachtet worden:

1. Stauraumkanal,

2. unterirdische Becken, z.B. Kunststoffhohlkörper und 3. offene Erdbecken (Mulden mit Rigolen).

Für alle Varianten wird nachgewiesen, dass der geforderte Abflusswert erreicht werden kann, wobei ein Stauraumkanal aufgrund des relativ geringen Gefälles zur Vorflut überwiegend nur in Kombination mit anderen Rückhaltemöglichkeiten möglich sein wird. Hilfreich wäre insgesamt die Einplanung von Gründächern, da hierdurch der erforderliche Flächenaufwand für die Rück- haltung erheblich reduziert werden kann.

Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung wird durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) sichergestellt.

8.0 Durchführung des Bebauungsplanes

Die Umsetzung der Planung soll kurzfristig erfolgen. Der Stadt Barsinghausen entstehen durch die Planaufstellung keine Kosten.

Stadt Barsinghausen, den ___.___.______

Bürgermeister

Referenzen

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