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Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

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Aktie "Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr"

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(1)

Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2

der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Das Unternehmen

verfügt am Stichtag

über folgendes Eigenkapital:

I. Kapital €

II. Kapitalrücklage €

III. Gewinnrücklagen: €

1. gesetzliche Rücklage €

2. Rücklage für eigene Anteile €

3. satzungsgemäße Rücklagen €

4. andere Gewinnrücklagen €

IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag €

V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag €

Eigenkapital

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wird hiermit das ausgewiesene Eigenkapital bestätigt.

Von der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen habe ich mich/haben wir uns überzeugt.

Ort, Datum Stempel, Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten

Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fach- anwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprü- fungs- oder Steuerberatungsgesellschaft

0,00

(2)

Auszug aus der

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000

§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit

(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mit- tel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsge- mäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn

1. die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträ- gen zur Sozialversicherung bestehen, die aus un- ternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;

2. beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapi- tal zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt;

3. beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Ei- genkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der unter Num- mer 2 genannten Beträge je eingesetztem Fahr- zeug.

Bei der Ermittlung des erforderlichen Betrages nach Nummer 2 ist die Zahl der Fahrzeuge maßgebend, die eingesetzt werden müssen, um der Betriebspflicht ge- mäß dem beantragten Fahrplan oder dem Umfang des beantragten Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibus- sen zu genügen.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorla- ge folgender Bescheinigungen nachgewiesen

1. von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Fi- nanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozial- versicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeit- punkt der Antragstellung nicht länger als drei Mo- nate zurückliegen dürfen, sowie

2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschafts- prüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten Fachanwalts für Steuer- recht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kre- ditinstitutes nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsge- setzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft wor- den, bedarf es der Bescheinigung des Abschluss- prüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Ver- mögensübersicht vorzulegen Der Stichtag der Ei- genkapitalbescheinigung oder der Vermögens- übersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Num- mern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erfor- derlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden

1. die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unter- schiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,

2. Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschul- dungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, ins- besondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,

3. der Verkehrswert der im Privatvermögen eines per- sönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Ver- mögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und

4. die zugunsten des Unternehmens beliehenen Ge- genstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Belei- hung.

Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprü- fungs- oder Steuerberatungsgesellschaft nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung) Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde ver- langen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterla- gen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbeschei- nigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Ab- satzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

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