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Anhang 1

zu Anlage 9 – Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum

zum Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a BBergG für den

„Kiessandtagebau Großer Anger“

K o n f l i k t a n a l y s e S ä u g e t i e r e

(2)

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

Seite

1 ALLGEMEINE ANGABEN ... 4

1.1 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORGABEN ... 4

2 WIRKFAKTOREN ... 6

3 FLEDERMÄUSE ... 7

3.1 WIRKFAKTOREN - SPEZIELLE ANMERKUNGEN FLEDERMÄUSE .. 7

3.1.1 WIRKFAKTOR FLÄCHENBEANSPRUCHUNG ... 7

3.1.2 WIRKFAKTOR STAUBEMISSIONEN ... 7

3.1.3 WIRKFAKTOR LÄRMEMISSIONEN ... 8

3.1.4 WIRKFAKTOR LICHTIMMISSIONEN ... 8

3.1.5 WIRKFAKTOR KLEINKLIMATISCHE AUSWIRKUNGEN ... 9

3.1.6 WIRKFAKTOR ÄNDERUNG DES WASSERHAUSHALTES IM UMFELD DER ABBAUSTÄTTE ... 9

3.1.7 WIRKFAKTOR VISUELLE WAHRNEHMUNG ... 9

3.2 VORHABENBEDINGTE AUSWIRKUNGEN AUF FLEDERMÄUSE ... 10

4 WASSERBEWOHNENDE SÄUGETIERE - BIBER UND FISCHOTTER ... 11

4.1 WIRKFAKTOREN - SPEZIELLE ANMERKUNGEN WASSERBEWOHNENDE SÄUGETIERE ... 11

4.1.1 WIRKFAKTOR FLÄCHENBEANSPRUCHUNG ... 11

4.1.2 WIRKFAKTOR STAUBEMISSIONEN ... 12

4.1.3 WIRKFAKTOR LÄRMEMISSIONEN ... 12

4.1.4 WIRKFAKTOR LICHTIMMISSIONEN ... 12

4.1.5 WIRKFAKTOR KLEINKLIMATISCHE AUSWIRKUNGEN ... 13

4.1.6 WIRKFAKTOR ÄNDERUNG DES WASSERHAUSHALTES IM UMFELD DER ABBAUSTÄTTE ... 13

4.1.7 WIRKFAKTOR VISUELLE WAHRNEHMUNG ... 13

4.2 AUSWIRKUNGEN AUF WASSERBEWOHNENDE SÄUGETIERE ... 13

(3)

5 ZUSAMMENFASSUNG ZU ERWARTENDER AUSWIRKUNGEN AUF

SÄUGETIERE ... 14 6 QUELLENNACHWEIS ... 15

(4)

1 ALLGEMEINE ANGABEN

Der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag ist Bestandteil zum Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a BBergG für den „Kiessandtagebau Großer Anger“.

Der nachfolgende Text enthält Artbeschreibungen und Angaben zu Vorkommen der im Un- tersuchungsraum für das Vorhaben „Kiessandtagebau Großer Anger“ im Jahr 2013 erfassten Säugetierarten.

Die Angaben zum gesetzlichen Schutz beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG; [2]1). Alle der nachfolgend aufgeführten Arten sind zudem in Anhang IV der FFH-Richtlinie [1] aufgeführt.

Die Gefährdung ist nach der aktuellen Roten Liste des Bundes [3] sowie des Landes Sachsen- Anhalt [5] wiedergegeben (0 = Bestand ausgestorben; 1 = Bestand vom Aussterben bedroht; 2

= stark gefährdet; 3 = gefährdet; R = extrem selten; V = Vorwarnliste; n.g. = nicht gefährdet;

G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes).

1.1 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORGABEN

Folgende artenschutzrechtliche Gebote und Verbote sind bezüglich Tierarten in § 44 BNatSchG formuliert (Zusammenfassung):

§ 44 Abs. 1 Nr. 1: Es ist verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Ar- ten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs- formen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungsver- bot).

§ 44 Abs. 1 Nr. 2: Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (Störungsverbot).

§ 44 Abs. 1 Nr. 3: Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der besonders ge- schützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Beschädi- gungsverbot).

1 Die Angaben in eckigen Klammern [x] beziehen sich auf den Textabschnitt 6 „Quellennachweis“.

(5)

Sofern die entsprechenden Arten in Anhang IV der FFH-Richtlinie oder einer Verordnung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG aufgeführt sind, gilt das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dann nicht als erfüllt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflan- zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter gegeben ist; vgl. § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG.

Durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) kann im Einzelfall auch der Eintritt des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vermieden werden.

(6)

2 WIRKFAKTOREN

Mögliche Wirkfaktoren des Vorhabens „Kiessandtagebau Großer Anger“ sind:

Flächenbeanspruchung,

Staubemissionen,

Lärmemissionen,

Lichtemissionen,

kleinklimatische Auswirkungen,

Veränderungen des Wasserhaushaltes im Umfeld der Antragsflächen sowie

visuelle Wahrnehmung.

Die Wirkfaktoren sind im Textteil des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Anlage 9 zum RBP Kiessandtagebau Großer Anger) näher beschrieben. Hierbei wurde zwischen betriebsbe- dingten Auswirkungen und Auswirkungen, die von der Abbaustätte nach Abschluss der Wie- dernutzbarmachung ausgehen könnten, unterschieden.

Es zeigte sich, dass im Hinblick auf artenschutzrechtliche Fragestellungen stilllegungsbeding- te (nach Abschluss der Wiedernutzbarmachung) Auswirkungen nicht zu erwarten sind.

Demnach werden im weiteren nur betriebsbedingte Auswirkungen der einzelnen Wirkfakto- ren auf die Artengruppe Säugetiere untersucht.

Im Ergebnis des Biologischen Ergebnisberichts (Anlage 8 zum RBP Kiessandtagebau Großer Anger) werden folgende Säugetierarten bzw. -gruppen artenschutzrechtlich untersucht:

Fledermäuse,

Wasserbewohnende Säuger: Eurasischer Biber und Fischotter.

(7)

3 FLEDERMÄUSE

3.1 WIRKFAKTOREN - SPEZIELLE ANMERKUNGEN FLEDERMÄUSE

Zur allgemeinen Beschreibung der vorhabenbedingten Wirkfaktoren siehe den Textteil des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages.

Nachfolgend sind hierzu spezielle Hinweise bezüglich Fledermausarten angegebenen.

3.1.1 WIRKFAKTOR FLÄCHENBEANSPRUCHUNG

Folgende Auswirkungen auf Fledermäuse sind durch Flächenbeanspruchung denkbar:

Tötungen / Verletzungen fluchtunfähiger Fledermäuse im Zuge betrieblicher Tätigkei- ten: Eine direkte Tötung/Verletzung von Fledermäusen kann ausgeschlossen werden da innerhalb der Antragsfläche keine Quartiere von Fledermäusen vorhanden sind und auch in den beanspruchten Gehölzen in Zukunft nicht zu erwarten sind.

Störungen: Artenschutzrechtlich relevante Störungen von Fledermäusen können durch die Flächenbeanspruchung nicht hervorgerufen werden, da im Umfeld keine Quartiere vorhanden sind.

Lebensraumverluste: Durch die Flächenbeanspruchung entstehen keine Verluste von Lebensstätten der Artengruppe Fledermäuse, insbesondere von Jagdlebensraum, da Wasserflächen ebenso wie Ackerflächen bejagt werden. Durch das Vorhaben werden weder Quartiere noch Jagdhabitate von Fledermäusen in Anspruch genommen.

Auswirkungen von Zerschneidungseffekten auf Fledermäuse sind mit Sicherheit auszuschlie- ßen, da die Tiere flugfähig sind und durch das Vorhaben keine Strukturen, die als Leitlinien dienen, beansprucht werden bzw. die wesentlichen Leitlinien (Schrote) verbleiben und die weiter als Leitlinie dienen können.

3.1.2 WIRKFAKTOR STAUBEMISSIONEN

Die zu erwartenden Staubemissionen sind nicht geeignet, Beeinträchtigungen von Fledermäu- sen herbeizuführen, da es sich um nichttoxische Stäube aus dem vor Ort anliegenden Material handelt.

(8)

Auswirkungen von Staubemissionen auf die Fledermausfauna können somit von vornherein ausgeschlossen werden.

3.1.3 WIRKFAKTOR LÄRMEMISSIONEN

Insgesamt können Fledermäuse als eher lärmunempfindlich eingestuft werden, wie z. B. Vor- kommen in Glockenstühlen, Autobahnbrücken und Gebäuden in Steinbrüchen belegen.

Sommer- und Winterquartiere, in denen Fledermäuse als störungsempfindlich eingestuft wer- den könnten, sind im Einwirkungsbereich vorhabenbedingter, zusätzlicher Lärmemissionen nicht vorhanden.

Auswirkungen von Lärmemissionen auf die Fledermausfauna können somit ausgeschlossen werden.

3.1.4 WIRKFAKTOR LICHTIMMISSIONEN

Lichtimmissionen können insbesondere die Insektenfauna beeinflussen, da viele Insektenarten durch Licht kurzfrequenter Wellenlängen angezogen werden bzw. derartige künstliche Licht- quellen mit natürlichen (Mond) verwechseln und hierdurch die Orientierung verlieren oder an Leuchteinrichtungen zu Grunde gehen2.

Im schlimmsten Fall können solche Effekte stationärer Beleuchtung zum Aussterben lokaler Populationen sensibler nachtaktiver Insekten führen. Veränderungen der Nahrungspyramide sind die Folge, was z. B Insektenfresser wie Fledermäuse beeinflussen kann.

Eine Reduktion von Insekten als Nahrungsgrundlage aller heimischen Fledermausarten durch projektbedingte Lichtimmissionen ist aus folgenden Gründen auszuschließen:

Lichtimmissionen, die bezüglich der Lage und Dauer neu sind, entstehen vorhabenbe- dingt in der Antragsfläche durch mobile Geräte im Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr. Mobile Lichtquellen haben jedoch per se eine geringere Attraktionswir-

2 Wenn bezüglich des Mondes ein fliegendes Insekt seine Ausrichtung beibehält, fliegt es immer in die gleiche Richtung, da das Gestirn sehr weit vom Insekt entfernt ist. Bei nahegelegenen Lichtquellen hingegen führt die Beibehaltung der glei- chen Richtung zum Umkreisen der Lichtquelle. Diese und andere Wirkmechanismen führen zur sog. Fallenwirkung des Lichtes.

(9)

kung als stationäre Lichtquellen, da die "Verwechslungsgefahr" mit dem Mond nicht besteht.

Die Dunkelzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ist ausgedehnt genug, um einen Fal- leneffekt zu vermeiden.

Eine stationäre Beleuchtung über den derzeitigen Stand hinaus ist nicht Antragsgegenstand.

Somit ist auszuschließen, dass vorhabenbedingt eine Störung von Fledermäusen insbesondere während Transferflügen stattfindet.

Auswirkungen von Lichtemissionen auf die Fledermausfauna können somit ausgeschlossen werden.

3.1.5 WIRKFAKTOR KLEINKLIMATISCHE AUSWIRKUNGEN

Im Ergebnis von Textabschnitt 2.6 im Textteil des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages sind erhebliche Beeinträchtigungen von Arten durch vorhabenbedingte kleinklimatische Änderun- gen mit Sicherheit auszuschließen.

3.1.6 WIRKFAKTOR ÄNDERUNG DES WASSERHAUSHALTES IM UMFELD DER ABBAUSTÄTTE

Im Ergebnis von Textabschnitt 2.7 im Textteil des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages kön- nen erhebliche Beeinträchtigungen von Fledermausarten durch Veränderung des Wasserhaus- haltes mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

3.1.7 WIRKFAKTOR VISUELLE WAHRNEHMUNG

Fledermäuse werden visuell und auch akustisch (Echolotprinzip) die Veränderung der Acker- flächen im Zuge des Abbaus erkennen.

Da jedoch keine für Fledermäuse wichtigen Leitlinien durchschnitten werden lassen sich hie- raus keine Beeinträchtigungen ableiten, die über die Beanspruchung von Lebensraum (vgl.

Textabschnitt 3.1.1) hinausgehen.

(10)

3.2 VORHABENBEDINGTE AUSWIRKUNGEN AUF FLEDERMÄUSE

Möglicherweise betroffen sind die nachfolgend aufgeführten, im Untersuchungsraum festge- stellten Fledermausarten:

Tabelle 1 – Im Untersuchungsraum 2013 festgestellte Fledermausarten

Art FFH3 Schutz1 RLST2

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) IV §§ 2

Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) IV §§ 3

Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) IV §§ G

Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) IV §§ 2

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) IV §§ 2

Legende: 1 §§ streng geschützt [1].

2 Rote Liste Status Sachsen-Anhalt [5].

3 Status nach FFH-Richtlinie [3].

Die aufgeführten Fledermausarten wurden durch stationäre Detektoren entlang der Schrote erfasst. Hinweise auf Quartiere ergaben sich nicht.

Im Hinblick auf Fledermausarten ist im Ergebnis von Textabschnitt 3.1 die betriebliche Bean- spruchung der Antragsfläche und der damit verbundene Verlust an Nahrungsraum die einzige mögliche Auswirkung des Vorhabens zu nennen.

Die Ackerflächen haben jedoch mit Sicherheit keine bedeutende Bedeutung als bodennahe Nahrungsfläche. Die im Zuge des Tagebaus entstehenden Wasserflächen und Ruderalvegeta- tion ist voraussichtlich genauso gut oder besser geeignet.

Artenschutzrechtliche Konflikte bezüglich Fledermäusen sind somit auszuschließen.

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4 WASSERBEWOHNENDE SÄUGETIERE - BIBER UND FISCHOTTER

Zur allgemeinen Beschreibung der vorhabenbedingten Wirkfaktoren siehe Textteil des arten- schutzrechtlichen Fachbeitrages. Nachfolgend sind hierzu spezielle Hinweise bezüglich der wasserbewohnenden Säugetierarten Eurasischer Biber (Castor fiber) und Fischotter (Lutra lutra) gegeben.

4.1 WIRKFAKTOREN - SPEZIELLE ANMERKUNGEN WASSERBEWOHNEN- DE SÄUGETIERE

4.1.1 WIRKFAKTOR FLÄCHENBEANSPRUCHUNG

Auswirkungen auf Biber durch Flächenbeanspruchung werden aus folgenden Gründen ausge- schlossen:

Tötungen / Verletzungen fluchtunfähiger Tiere im Zuge betrieblicher Tätigkeiten: Ei- ne direkte Tötung/Verletzung kann ausgeschlossen werden, da auf den Äckern inner- halb der Antragsfläche Vorkommen von Bibern und Fischottern mit Sicherheit auszu- schließen sind.

Störungen: Artenschutzrechtlich relevante Störungen von Bibern / Fischottern können durch die Flächenbeanspruchung nicht hervorgerufen werden. Die Tiere sind nachtak- tiv. Selbst wenn vom Abbaubetrieb eine Störung ausginge, erfolgt zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr kein Abbau, so dass Wanderbewegungen entlang der Schrote erfolgen können.

Lebensraumverluste: Durch die Flächenbeanspruchung entstehen keine Verluste von Lebensstätten von Bibern und Fischottern, da im Randbereich zur Schrote Landstrei- fen erhalten bleiben, die für den Biber weiter zum Nahrungserwerb geeignet sind.

Auswirkungen von Zerschneidungseffekten sind mit Sicherheit auszuschließen, da durch das Vorhaben keine Strukturen, die als Wanderwege dienen beansprucht werden.

Insbesondere wird der wesentliche Lebensraum wasserbewohnender Säugetiere im Untersu- chungsraum, die Schrote, nicht verändert.

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4.1.2 WIRKFAKTOR STAUBEMISSIONEN

Die zu erwartenden Staubemissionen sind nicht geeignet, Beeinträchtigungen von Bibern / Fischottern herbeizuführen, da es sich um nichttoxische Stäube aus dem vor Ort anliegenden Material handelt.

Auswirkungen von Staubemissionen auf die Biber / Fischotter können somit von vornherein ausgeschlossen werden.

4.1.3 WIRKFAKTOR LÄRMEMISSIONEN

Lebensstätten der Arten, insbesondere Biberburgen sind innerhalb der Antragsfläche nicht vorhanden, so dass eine Störung während der Ruhephasen mit Sicherheit ausgeschlossen wer- den kann.

Innerhalb der Aktivitätsphase von Biber und Fischotter (nachts) entstehen keine Lärmemissi- onen.

Auswirkungen von Lärmemissionen auf Biber und Fischotter können somit ausgeschlossen werden.

4.1.4 WIRKFAKTOR LICHTIMMISSIONEN

Die bekannte Biberburg am Adamsee liegt nahe der Ortschaft Barleben sowie der Autobahn A2. Die Lichtimmissionen dieser Lichtquellen sind wesentlich intensiver einzustufen, als die Beleuchtung innerhalb der Antragsfläche.

Auswirkungen von Lichtemissionen auf die dortigen Biber können somit ausgeschlossen werden.

Weiterhin erfolgt keine vorhabenbedingte stationäre Beleuchtung der Schrote in den Nacht- stunden. Eine etwaige Beleuchtung im Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr durch Fahrzeuge ist nicht oder nur in Ausnahmefällen zu erwarten.

Diese Ausnahmefälle werden sich auf Zeiträume beschränken, in denen innerhalb der an die Schrote angrenzenden Abbaufläche in der Dunkelheit Abraumarbeiten im Scheinwerferlicht stattfinden. Derartige unwahrscheinliche und - wenn überhaupt stattfindend - auf wenige Tage

(13)

beschränkte Arbeiten sind nicht geeignet, Störungen von Biber und Fischotter herbeizuführen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Lokalpopulation bewirken könnten.

4.1.5 WIRKFAKTOR KLEINKLIMATISCHE AUSWIRKUNGEN

Im Ergebnis von Textabschnitt 2.6 im Textteil des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages sind erhebliche Beeinträchtigungen von Arten durch vorhabenbedingte kleinklimatische Änderun- gen mit Sicherheit auszuschließen.

4.1.6 WIRKFAKTOR ÄNDERUNG DES WASSERHAUSHALTES IM UMFELD DER ABBAUSTÄTTE

Im Ergebnis von Textabschnitt 2.7 im Textteil des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages kön- nen erhebliche Beeinträchtigungen auf Biber und Fischotter durch Veränderung des Wasser- haushaltes mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

4.1.7 WIRKFAKTOR VISUELLE WAHRNEHMUNG

Biber / Fischotter werden visuell die Veränderung der Ackerflächen im Zuge des Abbaus von der Schrote aus nicht wahrnehmen.

4.2 AUSWIRKUNGEN AUF WASSERBEWOHNENDE SÄUGETIERE

Im Ergebnis der Ausführungen in Textabschnitt 4.1 können vorhabenbedingte Beeinträchti- gungen von wasserbewohnenden Säugetieren ausgeschlossen werden.

Der Lebensraum der Arten Biber und Fischotter wird sich vielmehr erweitern.

(14)

5 ZUSAMMENFASSUNG ZU ERWARTENDER AUSWIRKUNGEN AUF SÄU- GETIERE

Durch Vorhaben "Kiessandtagebau Großer Anger" sind keine artenschutzrechtlichen Konflik- te bezüglich der Artengruppe Säugetiere zu erwarten.

(15)

6 QUELLENNACHWEIS

[1] Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie) Richtlinie 92/43 EWG vom 21. Mai 1992, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. L 206, S. 7 v. 22.07.1992 mit nach- folgenden Änderungen

[2] Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Arti- kel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist

[3] MEINIG,H.,P.BOYE &R.HUTTERER (2009):Rote Liste und Gesamtartenliste der Säu- getiere (Mammalia) Deutschlands. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): 115- 153, BfN, Bonn-Bad Godesberg.

[4] SCHOBER,W.; GRIMMBERGER, E. (1998): Die Fledermäuse Europas, 2. aktualisierte und erweiterte Auflage, Kosmos-Naturführer.

[5] HEIDECKE,D. ET AL.(2004): Rote Liste der Säugetiere (Mammalia) des Landes Sach- sen - Anhalt, Rote Listen Sachsen-Anhalt in Berichte des Landesamtes für Umwelt- schutz Sachsen-Anhalt, Heft 39, S. 132 – 137.

[6] SIEMERS;NILL (2000): Fledermäuse, BLV.

[7] GEBHARD,J. (1997): Fledermäuse, Birkhäuser Verlag.

[8] BOYE, P.; DIETZ, M.; WEBER, M. (1999): Fledermäuse und Fledermausschutz in Deutschland, Bundesamt für Naturschutz, Bonn.

[9] MESCHEDE,A.;HELLER,K-G.(2000):Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Wäl- dern, Schriftenreihe für Naturschutz und Landschaftspflege, Heft 66, Bundesamt für Naturschutz, Bonn.

[10] VERBOOM, B. (1998): The use of edge habitats by commuting and foraging bats, Doktorarbeit Landbouwuniversiteit Wageningen, Netherlands.

(16)

[11] BRAUN,M;DIETERLE,F.(HRSGB)(2003):Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1, Eugen Ulmer Verlag.

[12] KURTZE,W.(1991):Die Breitflügelfledermaus in Nordniedersachsen, Naturschutz und Landschaftspflege in Niedersachsen, Heft 26, S. 63-94.

[13] RODRIGUES,L. ET AL.(2010): Report of the IWG on Wind Turbines and bat popula- tions, Doc. Eurobats. StC4-Ac15.22.Rev.1.

[14] NLWKN.(2010): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit Priorität für Erhal- tungs- und Entwicklungsmaßnahmen Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Stand Juli 2010 Internetveröffentlichung: Http://www.nlwkn.niedersachsen.de/portal /live.php?navigation_id=8083&article_id=46103&_psmand=26#S%C3%A4ugetiere.

[15] NLWKN. (2010):Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen.

Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit Priorität für Erhal- tungs- und Entwicklungsmaßnahmen – Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus).

Stand Juli 2010. Internetveröffentlichung:

Http://www.nlwkn.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=8083&article_id=

46103&_psmand=26#S%C3%A4ugetiere.

[16] NLWKN. (2011):Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen.

Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit Priorität für Erhal- tungs- und Entwicklungsmaßnahmen – Biber (Castor fiber). Stand November 2011.

Internetveröffentlichung:

Http://www.nlwkn.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=8083&article_id=

46103&_psmand=26#S%C3%A4ugetiere.

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