Eschborn, 06.12.2019 Seite 1 von 4
12. Informationsbrief zum Bewacherregister
Dieser Informationsbrief enthält Hinweise zu folgenden Themen:
Inhalt
Aktuelle Funktionen zum 02.12.2019: ... 2
Natürliche Personen als Wachpersonen verknüpfen ... 2
Zurückweisen von Wachpersonen ... 2
Neuanmeldungen können zu Erstbefüllt werden ... 2
Erteilung der Erlaubnis ... 3
Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit ... 3
Dokumente ... 3
Weitere Abfragebehörden? ... 3
Fehlende Regionalschlüssel ... 3
Geplante neue Funktionen zum Februar 2020 ... 4
Ansprechpartner und Webseite ... 4
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Aktuelle Funktionen zum 02.12.2019:
Gewerbetreibende und gesetzliche Vertreter als Wachperson erfassen
Änderungen der Daten von Wachpersonen
Bestätigende Behörde für Rückfragen wird angezeigt
Neue Website und aktualisierte Anleitungen
Natürliche Personen als Wachpersonen verknüpfen
Aktuell sind im Bewacherregister alle Geschäftsführer und gesetzlichen Vertreter als natürliche Person erfasst. Sie können deshalb nicht als Wachperson gefunden werden. Sollten diese Personen nicht nur in den genannten Funktionen tätig sein, sondern auch einer Bewachungstätigkeit im Sinne des § 34a GewO nachgehen, müssen diese Personen auch als Wachperson, mit entsprechenden Einsatzarten, im Bewacherregister erfasst werden. Dazu steht ein neuer Menüpunkt – Natürliche Person als
Wachperson - für die Gewerbetreibenden zur Verfügung. In der neuen Anleitung für Bewachungsunternehmen (Version 5) wird die Funktion zur Erfassung genauer erläutert.
Zurückweisen von Wachpersonen
Die Zurückweisung einer Wachperson kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Der Datensatz wird dabei immer an den erfassenden Gewerbebetrieb zurückgewiesen. Dieser kann die Daten bearbeiten und dann die Wachperson erneut beantragen.
Sollte ein Datensatz im Rahmen der Erstbefüllung von der § 34a-
Wohnsitzbehörde zurückgewiesen werden, findet keine Zurückweisung an die bestätigende § 34a-Betriebssitzbehörde statt, sondern direkt an den Gewerbebetrieb. Mit der neuen Version des Bewacherregisters wird im Datensatz der „erstbefüllten Wachpersonen“ die bestätigende § 34a- Betriebssitzbehörde angezeigt.
Neuanmeldungen können zu Erstbefüllt werden
Da Wachpersonen erst nach Freigabe im Bewacherregister für die Gewerbebetriebe erkennbar sind, kann es in der Praxis vorkommen, dass Wachpersonen neu angemeldet werden, die sich noch im Freigabeprozess befinden. Dadurch entsteht eine neue Dublette, die im Freigabeprozess aufgelöst wird. Somit ist eine Änderung des Erfassungstyps –
Neuanmeldung zu Erstbefüllt - möglich.
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Erteilung der Erlaubnis
Aktuell ist die Anfrage beim Verfassungsschutz im Rahmen der Erteilung einer § 34a-Erlaubnis noch nicht möglich. Wir sind bemüht diese Funktion im Januar 2020 zur Verfügung zu stellen. Wie bis dahin mit bereits
vorliegenden Anträgen zu verfahren ist, wird derzeit abgestimmt.
Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit
Es ist im weiteren Applikationsausbau (Anfang 2020) vorgesehen, dass Informationen über anstehende Regelüberprüfungen nach § 23 Abs. 5 BewachV auf der Oberfläche im Bewacherregister angezeigt werden.
Dokumente
Im Bewacherregister dürfen dauerhaft keine Dokumente gespeichert werden. Aus diesem Grund sind die Dokumente im Bearbeitungsverlauf herunterzuladen und ggf. der Personenakte hinzuzufügen. Nach „Freigabe“
einer Wachperson werden im Bewacherregister die übermittelten Dokumente automatisch gemäß § 13 BewachRV in Verbindung mit der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz gelöscht.
Weitere Abfragebehörden?
Zugangskriterien für eine Freigabe von weiteren Abfragebehörden sind noch nicht festgelegt, deshalb werden die Registrierungen von
Abfragebehörden noch nicht freigeschaltet.
Aufgrund der möglichen Verlagerung der ministeriellen Zuständigkeit für das Bewachungsrecht auf Bundesebene ist eine Aussage über Zeitpunkt und Verfahren der Prüfung der Zugriffsberechtigung weiterer Behörden (gemäß
§ 9 BewachRV) derzeit nicht möglich.
Fehlende Regionalschlüssel
Bitte überprüfen Sie noch einmal die eingetragenen Regionalschlüssel für die Zuständigkeit Ihrer § 34a-Tätigkeiten. Fehlende bzw. falsche
Regionalschlüssel machen eine Zuordnung von Wachpersonen zu § 34a Behörden unmöglich bzw. verhindern die Neuanmeldung von
Wachpersonen, sowie die Freigabe von Wachpersonen im Register.
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Geplante neue Funktionen zum Februar 2020
Wechsel der zuständigen § 34a-Behörde von Wachpersonen und Gewerbebetrieben
Abmelden von Gewerbebetrieben inklusive Wachpersonen durch
§ 34a-Behörden
Verbesserung der Datenübernahme bei Dublettenauflösung
Oberflächenoptimierung im Bereich der Menüstruktur, Listen und Filtermöglichkeiten
Änderungen von Wachpersonen durch zuständige § 34a-Behörde
Ansprechpartner und Webseite
Zur Klärung von Fragen bei der Ersterfassung sowie zu allgemeinen Fragen zum Bewacherregister ist das BAFA als Registerbehörde unter der E- Mailadresse bewacherregister@bafa.bund.de erreichbar. Zusätzlich ist eine telefonische Kontaktaufnahme unter 06196 908-1017 möglich (Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr und Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr).
Gerne können Sie auch unseren Internetauftritt nutzen:
Auf www.bewacherregister.de stehen aktuelle Dokumente zum Download bereit und Sie finden dort Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Aufgrund der hohen Auslastung der Hotline kann es zu Verzögerung bei der E-Mail-Beantwortung kommen. Sie können davon ausgehen, dass wir Fehlermeldungen umgehend prüfen und, soweit erforderlich, den Fehler in der Weiterentwicklung beheben.