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Polizeigesetz (PolG) (Änderung)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I.
Das Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG) wird wie folgt geändert:
Observation Art. 35a (neu) 1Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei Personen und Sachen an allgemein zugängli- chen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn
a ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass Verbrechen oder Ver- gehen vor der Ausführung stehen und
b andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortset- zung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3 Die Artikel 141 und 283 StPO1)sind sinngemäss anwendbar.
Verdeckte
Ermittlung Art. 35b (neu) 1Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen
kann die Kantonspolizei eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn a eine in Artikel 286 Absatz 2 StPO genannte Straftat vor der Aus-
führung steht,
b die Schwere dieser Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt c andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslosund
wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann ver- deckte Ermittlerinnen und Ermittler mit einer Legende ausstatten, die ihre wahre Identität verschleiert.
3 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Er- mittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmenge- richt. Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung.
1) Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0)
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4 Die Artikel 141, 151 und 286 bis 298 StPO sind sinngemäss anwend- bar.
II.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 4. April 2011 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Fischer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Fakultatives Gesetzesreferendum
Gegen dieses Gesetz, welches am 4. April 2011 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsver- fassung).
Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 59a ff.
des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte).
Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 53–59 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politi- schen Rechte massgebend.
Beginn der Referendumsfrist 27. April 2011
Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften
zur Beglaubigung deponiert) 28. Juli 2011
Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei
der Staatskanzlei 29. August 2011
Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publi- ziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindever- waltung bezogen werden.