A 924 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 21|
23. Mai 2014VERTRAULICHE GEBURT
Geburt unter Pseudonym wird umgesetzt
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eit 1. Mai 2014 dürfen Frau- en in einer Klinik entbinden, ohne dort ihre vollständigen Daten angeben zu müssen. Diese Rege- lung hatte die schwarz-gelbe Regie- rung im Sommer vergangenen Jah- res mit dem „Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt“getroffen. Sie soll verhindern, dass Schwangere ihr Kind heimlich be- kommen, aussetzen oder sogar tö- ten, wie Dr. Doris Keim, Referats- leiterin beim Bundesfamilienminis- terium, auf einer Informationsver- anstaltung der „Christlichen Kran- kenhäuser in Deutschland“ Anfang Mai in Berlin erklärte.
Alternative zu Babyklappen
Mit der Neuregelung will die Bun- desregierung eine Alternative zu den umstrittenen Babyklappen und der Möglichkeit einer völlig anony- men Geburt schaffen. Beides bleibt aber weiterhin geduldet. Konkret sieht das Gesetz vor, dass sich die werdende Mutter idealerweise früh- zeitig bei einer der etwa 1 600 Be-ratungsstellen in Deutschland mel- den soll. Dort wird sie über die Möglichkeiten, die ihr zur Verfü- gung stehen, beraten. Entscheidet sich die Schwangere für eine ver- trauliche Geburt, werden ihre Daten erfasst und in einem Umschlag ver- siegelt. Auf diesem Kuvert sollen nur ihr Pseudonym sowie Name und Geburtsdatum des Kindes ste- hen. Die Umschläge werden beim Bundesamt für Familie und zivilge- sellschaftliche Aufgaben deponiert und ruhen dort in der Regel für 16 Jahre. Nur in begründeten Ausnah- mefällen kann die Mutter die Ano- nymität auch nach dem 16. Lebens- jahr des Kindes aufrechterhalten.
So sollen sowohl das Recht des Kindes, seine eigene Abstammung zu kennen, als auch die Rechte der Mutter gewahrt werden.
Unter dem ausgesuchten Pseudo- nym wird die Schwangere von der Beratungsstelle dann in einer Klinik oder bei einer Hebamme angemel- det. Nach der Geburt müssen Klinik oder Hebamme dann die Beratungs- stelle informieren sowie Geburtsda-
tum und Geburtsort des Kindes mit dem Verweis auf die vertrauliche Geburt an das Standesamt melden.
Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Geburt sowie der Vor- und Nachsorge entstehen, werden vom Bundesamt für Familie und zivilge- sellschaftliche Aufgaben erstattet.
Entscheidet sich eine Frau trotz Be- ratung gegen eine vertrauliche Ge- burt und bringt ihr Kind völlig ano- nym zur Welt, müssen die Kliniken nach wie vor die Kosten der Geburt selbst tragen.
Kommt eine Schwangere mit dem Wunsch nach einer anonymen Geburt direkt in eine Klinik, ist die Klinikleitung verpflichtet, umge- hend eine Beratungsstelle zu infor- mieren, damit eine Beratung zur vertraulichen Geburt stattfinden kann. Notfalls kann die Beratung auch nach der Geburt erfolgen. Das geht jedoch nur dann, wenn die Identität der Frau noch geheim ist.
An der Realität vorbei?
Kritiker monieren, dass das Gesetz an der Realität vorbeigehe. So be- zweifelt Dr. med. Joachim Neuer- burg, Chefarzt der Klinik für Gynä- kologie und Geburtshilfe an den Evangelischen Kliniken Gelsenkir- chen, dass die Zahl der Tötungen und Aussetzungen von Neugebore- nen mit dem neuen Gesetz sinkt.
Denn betroffene Frauen litten fast immer an einer schweren Persön- lichkeitsstörung und würden von dem Angebot zur vertraulichen Ge- burt nicht erreicht. Christoph Pom- pe, Psychologischer Psychothera- peut und Landespfarrer am Evange- lischen Beratungszentrum Det- mold, empfahl, frühzeitig regionale Runde Tische einzurichten, in deren Rahmen sich alle Beteiligten – Kli- niken, Beratungsstellen, Jugend- und Standesamt – auf eine gemein- same Vorgehensweise verständigen und wichtige Formalitäten klären sowie feste Ansprechpartner benen-
nen könnten.
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Eugenie Ankowitsch
Schwangere können seit Mai dieses Jahres unter einem
Pseudonym im Krankenhaus entbinden. Zugleich erhalten die Kinder die Möglichkeit, ihre Herkunft mit 16 Jahren zu erfahren.
Foto: dpa