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Teil 2 Eingeschränkte Behandlungserlaubnis und stationäre praktische Ausbildung

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Academic year: 2022

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(1)

Reform der Psychotherapeutenausbildung:

Vorschläge einer BPtK-Arbeitsgruppe zur Konkretisierung von Reformeckpunkten

Teil 2

Eingeschränkte Behandlungserlaubnis und stationäre praktische Ausbildung

Dr. Dietrich Munz, Dr. Kurt Quaschner, Hermann Schürmann & Jürgen Tripp Symposium der BPtK

Berlin, 22. Februar 2010

(2)

APrV zur „praktischen Tätigkeit“:

dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im

Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeuten- gesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist

Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht

Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatri- schen klinischen Einrichtung ist der Ausbildungsteil- nehmer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patienten zu beteiligen

Ausgangssituation

(3)

Das Forschungsgutachten zur „praktischen Tätigkeit“:

Das Tätigkeitsspektrum sei „außerordentlich heterogen“

Zahlreiche Ausbildungsteilnehmer (> 66 Prozent) ge-ben an, sie führen Einzel- und Gruppenpsychotherapie durch

Standards und klare Aufgabenverteilung gäbe es häufig nicht

Mehr als 36 Prozent geben an, sie erhielten keine Ver- gütung, nur zehn Prozent mehr als 2.000 € pro Monat

Ausgangssituation

(4)

Verschärfung durch den OPS 2010, der bestimmt, das die psychotherapeutischen Leistungen von Psychothe- rapeuten in Ausbildung bei der Ermittlung der Kosten nicht mitgezählt werden

BMG bekräftigt: praktische Tätigkeit ist Praktikum

Die (haftungs-)rechtliche Stellung der Ausbildungs- teilnehmer während der praktischen Ausbildung ist ungeregelt

Vorwurf in der berufspolitischen Diskussion: PP können in Krankenhäusern keine Leitungsfunktion ausfüllen, weil sie nur für Richtlinienpsychotherapie ausgebildet sind

Ausgangssituation

(5)

Eingeschränkte Behandlungserlaubnis Stationäre praktische Ausbildung

Lösungsvorschlag

(6)

Eckpunkte:

Mit der eingeschränkten Behandlungserlaubnis werden Ausbildungsteilnehmer befugt, entsprechend ihrem

Kompetenzfortschritt eigenständig heilkundliche Tätig- keiten unter Supervision oder Aufsicht durchzuführen

Eingeschränkte Behandlungserlaubnis

(7)

Voraussetzungen

Hochschulabschlüsse: Bachelor- und Masterabschlüsse, die zusammen dokumentieren, dass die erforderlichen

Kompetenzen im Studium vermittelt wurden

Praktikum: Insgesamt sechs Monate Praktikum i. d. R.

während des Studiums in mindestens zwei unterschiedlichen Einrichtungen, in denen psychisch kranke Menschen

behandelt werden

Schriftliche Staatsprüfung: Bundeseinheitliche schriftliche Staatsprüfung zur Überprüfung der Basiskompetenzen

(Grundkenntnisse der Anlage 1 der heutigen APrV)

Feststellung der persönlichen Eignung: Diese erfolgt

durch das Ausbildungsinstitut und wird durch den Abschluss eines Ausbildungsvertrages dokumentiert

Eingeschränkte Behandlungserlaubnis

(8)

Eckpunkte:

In der ersten Hälfte der Ausbildung durchlaufen

Ausbildungsteilnehmer eine qualifizierte „praktische

Ausbildung I“ in verschiedenen stationären Einrichtungen der Krankenbehandlung. Dort werden sie unter

Supervision aktiv in die Versorgung eingebunden und übernehmen abhängig vom Kompetenzfortschritt

zunehmend anspruchsvollere psychotherapeutische Tätigkeiten

Stationäre praktische Ausbildung

(9)

Rahmenbedingungen

Dauer: Mindestens ein Jahr auf mindestens zwei Stationen in Einrichtungen mit (teil-)stationärer Krankenbehandlung, davon mindestens sechs Monate auf einer psychiatrischen Station

Obligatorische Aufgaben und Tätigkeiten: Erstunter-suchungen, Selbst- und Fremdanamnese, Befunderhebung und -

dokumentation, Einzel- und Gruppenpsychotherapien, Falldokumentation

Behandlungsspektrum: Kenntnisse und Erfahrungen in der Versorgung von Patienten mit akuten, abklingenden und

chronifizierten Symptomatiken unterschiedlicher psychischer Erkrankungen und unterschiedlicher Schweregrade

Stationsnahe Ausbildung: Einbindung der Ausbildungsteil- nehmer in den Abteilungsalltag

Begleitende Seminare: Behandlungstechnische Seminare (möglichst zusammen mit der ärztlichen Weiterbildung)

Stationäre praktische Ausbildung

(10)

Lernziele:

Fachlich-konzeptionelle Kompetenzen:

Kenntnisse über verschiedene stationäre Versorgungsbereiche, ihre Aufgaben, Vernetzung und rechtliche Rahmenbedingungen

Kenntnisse und Fähigkeiten zur Anwendung wissenschaftlich

begründeter Behandlungsverfahren, -methoden und -techniken in der (teil-)stationären psychotherapeutischen Behandlung

Kenntnisse und Fähigkeiten zur eigenständigen Bearbeitung umfassender Aufgaben- und Problemstellungen bei der Heilbe- handlung im (teil-)stationären Setting, die Befunderhebung,

Indikationsstellung, differenzierte therapeutische Entscheidungen im Behandlungsprozess einschließlich der Indikation zu beglei- tenden Therapiemaßnahmen sowie die Dokumentation umfassen

Kenntnisse der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

Stationäre praktische Ausbildung

(11)

Lernziele:

Personale Kompetenzen:

Fähigkeit zur selbstständigen Erweiterung theoretischer und praktischer Kompetenzen auf der Grundlage praktischer

Behandlungsfälle

Fähigkeit zur und Reflexion der Verknüpfung von individueller personaler Kompetenz und Behandlungskonzept

Beziehungskompetenzen:

Fähigkeit zur Kooperation mit anderen Gesundheits- und

Sozialberufen, zur Bewältigung komplexer Aufgabenstellungen – auch in Zusammenarbeit mit komplementären Einrichtungen und der Gemeindepsychiatrie

Kommunikations- und Bindungsfähigkeit zur Etablierung, Auf- rechterhaltung und Beendigung einer stabilen therapeutischen Beziehung

Stationäre praktische Ausbildung

(12)

Zusammenfassung: Was ändert sich?

18 Monate praktische Tätigkeit S: 6 Monate Praktikum

A: 12 Monate praktische Ausbildung stationär

600 Std. Theorie S: x Std. Grundkenntnisse

A: 400 Std. verfahrensspezifisch

Schriftl. und mündl. Prüfung S: schrifl. Staatsexamen (Basiskompetenzen) A: mündl. Staatsexamen

(verfahrensspezifisch)

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