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__________________________________________________________________________________

Nummer 132

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Potsdam, 11.03.2008

Studien- und Diplomprüfungsordnung (StuDPO)

des Studiengangs Kulturarbeit der Fachhochschule Potsdam

Herausgeber

Der Rektor der Fachhochschule Potsdam Pappelallee 8 - 9

14469 Potsdam Postfach 60 06 08 14406 Potsdam

(2)

Inhalt Artikel I Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele und Abschluss des Studiums

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen und Stu- dienbeginn

Artikel II Aufbau des Studiums

§ 4 Regelstudienzeit

§ 5 Studien- und Prüfungsaufbau

§ 6 Studienumfang

§ 7 Grundstudium

§ 8 Hauptstudium

§ 9 Studien- und Lehrformen

§ 10 Studienfachberatung und Praktikumsbe- ratung

Artikel III Prüfungen

§ 11 Fachprüfungen

§ 12 Arten der Prüfungsleistungen

§ 13 Mündliche Prüfungsleistungen

§ 14 Schriftliche Prüfungsleistungen

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ord- nungsverstoß

§ 17 Wiederholung

§ 18 Bestandteile der Diplom-Vorprüfung und Zeugnis

§ 19 Bestandteile und Zulassungsvorausset- zungen der Diplomprüfung

§ 20 Diplomarbeit

§ 21 Mündliche Abschlussprüfung

§ 22 Gesamtnote und Bestehen der Diplom- prüfung

§ 23 Zeugnis

§ 24 Diplomurkunde

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 26 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

ArtikeI IV Prüfungsorganisation

§ 27 Prüfungsausschuss

§ 28 Prüfer / Prüfungskommission Artikel V Einstufungsprüfung

§ 29 Zweck der Prüfung, Zuständigkeit

§ 30 Zulassung zur Einstufungsprüfung

§ 31 Inhalte, Umfang und Formen

§ 32 Bewertung

§ 33 Einstufung

§ 34 Bescheinigung Artikel VI Externenprüfung

§ 35 Zweck der Prüfung, Zuständigkeit

§ 36 Zulassungsvoraussetzungen

§ 37 Antrag und Zulassung

§ 38 Umfang, Art und Dauer

§ 39 Zeugnis, Diplomurkunde

§ 40 Prüfungsgebühr Artikel VII

Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen

§ 41 Inkrafttreten

§ 42 Übergangsbestimmungen Anlagen

Anlagen 1 a und 1 b Modulübersicht Anlage 2 Modulbeschreibungen

Artikel I Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studien- und Diplomprüfungsordnung (StuDPO) regelt auf der Grundlage des Branden- burgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 06.Juli 2004:

• Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Studiums im Studiengang Kulturarbeit an der Fachhochschule Potsdam.

• Die Diplom-Vorprüfung und die Diplom- prüfung im Studiengang Kulturarbeit an der Fachhochschule Potsdam.

• Die Einstufungsprüfung entsprechend § 14, Abs. 1 des Brandenburgischen Hoch- schulgesetzes, in der Studienbewerber und -bewerberinnen mit Hoch- bzw.

Fachhochschulzugangsberechtigung nachweisen können, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Semester rechtfertigen.

• Die Voraussetzungen, die Anforderungen und das Verfahren für die Diplomprüfung für externe Bewerber gemäß § 14, Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgeset- zes.

§ 2 Ziele und Abschluss des Studiums (1) Der grundständige Studiengang Kulturar-

beit zielt auf einen neuen Typ beruflicher Qualifikation für Tätigkeitsfelder in der öf- fentlichen, privaten und freien Kulturar-

(3)

beit, der Erkenntnisse und Erfahrungen der Kulturvermittlung, der Kulturverwaltung, des Kulturmanagements und der ange- wandten Kulturwissenschaften verbindet.

Grundlage des Studienkonzepts ist eine wissenschaftlich fundierte und praxisbezo- gene Ausbildung.

(2) Das Studium der Kulturarbeit befähigt Absolventinnen und Absolventen, in öf- fentlichen und privaten Einrichtungen, in Projekten und Initiativen der Kulturarbeit oder in der Kulturwirtschaft im In- und Ausland, Aufgaben der Entwicklung, Orga- nisation und Vermittlung kultureller Ange- bote selbstständig zu übernehmen und professionell zu bearbeiten.

(3) Die aktuellen Tätigkeitsbereiche der Kul- turarbeit sind vielfältig; die Übergänge zu anderen, der Kulturarbeit verwandten Be- rufen sind fließend. Zukünftige Kulturar- beiter/innen qualifizieren sich für ein brei- tes Aufgabenspektrum und unterschiedli- che Einsatzfelder. Eine enge Verbindung von Theorie und Praxis, die Arbeit in Pro- jekten und mit Praktikern sowie der Erwerb von Schlüsselqualifikationen sind daher wesentliche Elemente des Studiengangs Kulturarbeit.

(4) Die Diplomprüfung bildet den berufsquali- fizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Studierende die für eine selbstständige Tä- tigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Kenntnisse aus den Studienbereichen er- worben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Er- kenntnisse und Methoden selbstständig zu arbeiten.

(5) Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Fachhochschule den akademischen Grad Diplom-Kulturarbeiter/in (FH).

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen und Studien- beginn

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Stu- dium ist das Zeugnis der Fachhochschulrei- fe oder der Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung entsprechend § 25, Abs. 3 Brandenburgisches Hochschul- gesetz in Verbindung mit einem Vorprakti- kum von drei Monaten und einer fachrich- tungsbezogenen Eignungsprüfung.

(2) Für die Eignungsprüfung und das Vorprak- tikum gilt die "Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen Eignung für den Studiengang Kulturarbeit an der Fach- hochschule Potsdam" in der jeweils gülti- gen Fassung.

(3) Die Immatrikulation von Studienanfängern erfolgt jeweils zum Wintersemester.

Artikel II Aufbau des Studiums

§ 4 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester, ein- schließlich des berufspraktischen Studiense- mesters, der Prüfungen sowie der Diplomarbeit.

§ 5 Studien- und Prüfungsaufbau (1) Das Studium gliedert sich in ein vier-

semestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt und ein an- schließendes viersemestriges Hauptstudi- um, das mit der Diplomprüfung abschließt.

Das fünfte Semester ist ein Praxissemester.

(2) Das Lehrangebot besteht aus Modulen, die i.d.R. mehrere inhaltlich aufeinander bezo- gene, sich ergänzende und zeitlich koordi- nierte Lehrveranstaltungen zusammenfas- sen. Sie werden jeweils mit einer soge- nannten Fachprüfung abgeschlossen.

(3) Die Prüfungsleistungen des Grundstudi- ums bestehen aus studienbegleitenden Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus studienbegleitenden Fachprüfungen, der Diplomarbeit sowie einer mündlichen Ab- schlussprüfung.

§ 6 Studienumfang

(1) Das Studium umfasst einen studentischen Arbeitsaufwand im Umfang von 240 Cre- dits entsprechend den Vorgaben der Hoch- schulprüfungsverordnung des Landes Brandenburg (HSPV Bbg) in der Fassung vom 07. Juni 2007 und dem European Cre- dit Transfer System (ECTS).

(2) Davon entfallen:

• auf das Grundstudium 120 Credits

• auf das Hauptstudium 120 Credits (davon auf die Diplomarbeit 24 Credits und auf die mündliche Abschlussprüfung 6 Credits).

(3) Der Erwerb von Credits setzt die regelmä- ßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen voraus. Credits werden jeweils zu den ein- zelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveran- staltung zugeordneten Credits vergeben werden oder keine.

(4) Eine Leistung gilt als nicht erbracht, wenn der / die Studierende 30 % und mehr der Veranstaltung (aus welchen Gründen auch immer) versäumt. In diesem Fall werden keine Credits angerechnet; eine Teilnahme an benoteten Prüfungsleistungen in dieser Veranstaltung ist aus-geschlossen. Studie-

(4)

renden, die dreimal zu spät kommen, wird dies als eine Fehlzeit an der Veranstaltung angerechnet.

§ 7 Grundstudium

(1) Das Grundstudium dient dem Erwerb von Grundlagenkenntnissen und der Überprü- fung der Studienentscheidung. Es vermit- telt Basiskenntnisse aller Fachgebiete des Studiums.

(2) Das Grundstudium gilt als abgeschlossen, wenn alle studienbegleitenden Fachprü- fungen der in Anlage 1 genannten Module des Grundstudiums (M 1 bis M 12) mit mindestens „ausreichend" bewertet wur- den.

(3) Das Grundstudium sollte in der Regel zum Ende des 4. Semesters abgeschlossen sein.

In Ausnahmefällen kann eine Prüfung des Grundstudiums nachträglich, spätestens bis zum Ende des 5. Semesters, abgelegt werden. Darüber entscheidet der Prü- fungsausschuss in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag.

(4) Wiederholungsprüfungen des Grundstudi- ums gemäß § 17 dieser Ordnung müssen ebenfalls bis spätestens zum Ende des 5.

Semesters abgeschlossen sein.

(5) Der erfolgreiche Abschluss des Grundstu- diums ist Voraussetzung für die Aufnahme des Praxissemesters.

§ 8 Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium dient der Vertiefung fachlicher und praktischer Qualifikationen.

Es erstreckt sich vom fünften bis zum ach- ten Semester und enthält neben dem Pra- xissemester und den Pflichtmodulen stu- diengangspezifische Wahlpflichtmodule.

(2) Der Wahlpflichtbereich (Wahlpflichtmodu- le) ermöglicht die individuelle Wahl sowohl von fachspezifischen als auch von fach- übergreifenden Schwerpunkten. Das Wahlpflichtangebot ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Mehrfachbelegung von Modulen gleichen Inhalts ist unzulässig.

(3) Während des Hauptstudiums müssen die in der Anlage 1 genannten Module des Hauptstudiums und ihre dazugehörigen studienbegleitenden Fachprüfungen mit mindestens „ausreichend" absolviert wer- den.

(4) Im fünften Semester ist das Praxissemester in einer dem gewählten Studiengang zuzu- ordnenden Einrichtung abzuleisten. Es um- fasst 20 Wochen berufspraktischer Arbeit sowie die Erstellung eines Praxisberichtes.

Näheres regelt die Praktikumsordnung des Studiengangs Kulturarbeit.

(5) Das achte Semester ist als Prüfungssemes- ter für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Vorbereitung auf die mündliche Diplomprüfung vorgesehen.

(6) Das Hauptstudium schließt mit der Dip- lomarbeit und der mündlichen Abschluss- prüfung ab.

§ 9 Studien- und Lehrformen

Die Studieninhalte werden in unterschiedlichen Lehrformen vermittelt. Lehrformen sind:

Vorlesung (V)

In der Vorlesung werden Grund- und Vertie- fungswissen sowie methodische Kenntnisse zusammenhängend dargestellt und vermittelt.

Seminar (S)

Im Seminar werden Theorien, Fakten, Erkennt- nisse vorgestellt und erörtert sowie exempla- rische Problemstellungen auf wissenschaft- licher Grundlage selbstständig erarbeitet und präsentiert.

Übung (Ü)

Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch Be- arbeitung praktischer und experimenteller Auf- gaben erworben, eingeübt und vertieft.

Projekt/Projektarbeit (P)

Die Projektarbeit bietet Möglichkeiten der Ana- lyse, Bearbeitung und Auswertung von Proble- men und Fragestellungen in einem ausge- wählten Praxisfeld der Kulturarbeit. Sie wird in der Regel unter Leitung eines Dozenten der Kulturarbeit oder eines anderen Studiengangs der Fachhochschule in Kooperation mit Vertre- tern von Praxisinstitutionen durchgeführt.

Kolloquium (K)

Im Kolloquium werden komplexere Frage- stellungen und fachwissenschaftliche Themen in einem vom Dozenten festzulegenden Teil- nehmerkreis diskursiv erörtert. Das Kolloquium dient insbesondere der Prüfungsvorbereitung oder als Forum für Expertengespräche und Fachvorträge.

Exkursion (E)

Exkursionen bieten die Möglichkeit, Orte, Insti- tutionen, Arbeitsfelder und Akteure vor Ort kennen zu lernen. Sie erweitern und vertiefen den Einblick in das Spektrum der Ansätze und Handlungsfelder der Kulturarbeit.

Daneben sind Mischformen und neue, experi- mentelle Veranstaltungsformen möglich.

(5)

§ 10 Studienfachberatung und Praktikums- beratung

(1) Der Studiengang richtet eine Studienfach- beratung ein, welche die Studierenden und Interessenten über Inhalte, Aufbau, Anfor- derungen und Gestaltung des Studiums des Studiengangs Kulturarbeit informiert und berät. Die Studienfachberatung wird durch die haupt-amtlich Lehrenden des Studiengangs durchgeführt.

(2) In allen Angelegenheiten des Praxis- semesters berät der Praktikumsbeauftrag- te des Studiengangs.

Artikel III Prüfungen

§ 11 Fachprüfungen

(1) Eine Fachprüfung (Modulprüfung) besteht entweder aus einer oder aus mehreren Prü- fungsleistungen zu einem Modul. Besteht eine Fachprüfung aus nur einer Prüfungs- leistung, sind Prüfungsleistung und Fach- prüfung identisch.

(2) Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote erteilt, die in das Diplom-Vorprüfungs- bzw. Diplomprüfungszeugnis aufgenom- men und in die Berechnung der jeweiligen Gesamtnote einbezogen wird.

(3) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Teilfachprüfungen), werden die in den einzelnen Prüfungsleis- tungen erzielten Noten entsprechend § 15 zu einer Note, der Fachnote, zusammenge- fasst. Jede Teilfachprüfung muss mit min- destens „ausreichend" bestanden werden.

(4) Jede Fachprüfung muss mit einer Fachnote von mindestens „ausreichend" bestanden werden. Erst mit dem Bestehen der Fach- prüfung werden dem Studierenden die Credits gutgeschrieben.

(5) Die Form und die Bearbeitungszeit der abzulegenden Prüfungsleistungen für die Fachprüfung oder Teilfachprüfungen eines Moduls legen der oder die Prüfenden fest.

Die Studierenden werden entsprechend in- formiert.

(6) Fachprüfungen stehen im Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen und ih- ren Lehrveranstaltungen. Sie können in der Regel nur erbracht werden, wenn das Mo- dul und die ihm für den erfolgreichen Mo- dulabschluss zugeordneten Lehrveranstal- tungen belegt wurden; dies gilt auch für Wiederholungen.

(7) Alle Prüfungen sind so zu gestalten, dass die Studierenden sie innerhalb der Regel- studienzeit von acht Semestern ablegen

können. Hierbei ist den Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie den Fristen zur Regelung des Erzieh-ungsurlaubes Rechnung zu tragen.

(8) Entsprechend der Aufgabe der Hochschu- len nach § 13 Abs. 5 BbgHG sind die be- sonderen Bedürfnisse behinderter Studie- render zu berücksichtigen. Ihnen werden auf Antrag die ihrer Behinderung ange- messenen Prüfungsbedingungen einge- räumt. Der Behinderten-beauftragte der Fachhochschule ist zu beteiligen.

§ 12 Arten der Prüfungsleistungen Arten der Prüfungsleistungen sind insbesonde- re:

• mündliche Prüfungsleistung (wie münd- liche Prüfung, Referat, Präsentation)

• schriftliche Prüfungsleistungen (wie Klausur, Hausarbeit, schriftliche Ausar- beitung von Vorträgen, Projektbericht und andere adäquate Formen)

• Diplomarbeit

§ 13 Mündliche Prüfungsleistungen (1) In der mündlichen Prüfungsleistung soll

der Studierende nachweisen, dass er über wesentliche Kenntnisse im entsprechen- den Fachgebiet verfügt; er soll seine Fähig- keiten zur wissenschaftlichen Reflexion und praktischen Umsetzung unter Beweis stellen.

(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel als Einzelprüfung, in Ausnahme- fällen als Gruppenprüfung abgelegt. Bei Gruppenprüfungen muss der als Prüfungs- leistung zu bewertende Beitrag der einzel- nen Studierenden deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.

(3) Die Prüfzeit für eine mündliche Prüfung beträgt je Studierenden in der Regel zwi- schen 15 und 30 Minuten.

(4) Die Note der mündlichen Prüfung wird auf Vorschlag des Prüfers festgesetzt.

(5) Besteht eine Fachprüfung nur aus einer einzigen Prüfungsleistung in Form einer mündlichen Prüfung, so wird diese in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kolle- gialprüfung) oder vor einem Prüfer in Ge- genwart eines sach-kundigen Beisitzers (§

27) abgelegt. Es sind die Gegenstände, der Verlauf sowie das Ergebnis der mündlichen Prüfung in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern der Prü- fungskommission zu unterzeichnen und den Prüfungsakten beizulegen ist. Abwei- chende Meinungen sind mit aufzunehmen.

Die Note wird entsprechend § 15 festge-

(6)

setzt.

§ 14 Schriftliche Prüfungsleistungen (1) In schriftlichen Prüfungsleistungen weisen

die Studierenden nach, dass sie in begrenz- ter Zeit mit den gängigen wissenschaftli- chen und professionellen Methoden ihres Faches Aufgaben lösen und Themen bear- beiten können.

(2) Als schriftliche Prüfungsleistungen für eine Fachprüfung gelten: Klausuren und schrift- liche Ausarbeitungen wie Hausarbeiten, Projektberichte, Schriftfassungen von Refe- raten sowie andere adäquate Formen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen können als Gruppenarbeiten oder Einzelarbeiten er- folgen. Bei Gruppenarbeiten muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden deutlich unter- scheidbar und bewertbar sein; § 15 gilt entsprechend. Klausuren sind nur als Ein- zelleistung zu erbringen.

(4) Die Dauer einer Klausur wird von den Prü- fern festgelegt. Sie beträgt mindestens 45 und höchstens 180 Minuten.

(5) Die Bearbeitungszeit für eine schriftliche Ausarbeitung beträgt in der Regel nicht mehr als acht Wochen.

(6) Besteht eine Fachprüfung nur aus einer einzigen Prüfungsleistung in Form einer Klausurarbeit oder einer sonstigen schrift- lichen Arbeit, so ist diese im Fall der letzten Wiederholungsprüfung von zwei Prüfern zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

§ 15 Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung

(1) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut =

eine hervorragende Leistung, 2 = gut =

eine Leistung, die erheblich über den durch- schnittlichen Anforderungen liegt,

3 = befriedigend =

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforde- rungen entspricht,

4 = ausreichend =

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.

(2) Eine Prüfung, die mit "nicht ausreichend"

bewertet wurde, ist nicht bestanden.

(3) Zur weiteren Differenzierung der Beurtei- lung können um 0,3 verminderte oder er- höhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7 und 4,3 entfallen.

(4) Sind mehrere Prüfer an der Beurteilung einer schriftlichen Prüfungsleistung zu ei- ner Fachprüfung beteiligt, so ergibt sich die Endnote aus dem Durchschnitt der von den Prüfern fest-gesetzten Einzelnoten. Falls die beiden Noten um mehr als 2,0 von ein- ander abweichen, so ist eine dritte prüfen- de Person heranzuziehen. Die Endnote wird aus dem Mittelwert der drei Noten der drei Gutachten berechnet.

(5) Über das Ergebnis einer mündlichen Prü- fung entsprechend § 13 Abs. 5 entscheidet die Prüfungskommission mit Mehrheit.

Kann sich die Prüfungskommission nicht auf eine Note einigen, so wird die Note entsprechend Absatz 4 Satz 1 gebildet.

(6) Bei der Bildung einer Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen wer- den ohne Rundung gestrichen.

Die Noten lauten:

bei einem Durchschnitt

bis einschließlich 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt von

1,6 bis einschließlich 2,5 = gut bei einem Durchschnitt von

2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt von

3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt

ab 4,1 = nicht ausreichend (7) Die Note der Diplomarbeit errechnet sich

aus dem arithmetischen Mittel der Einzel- bewertungen der beiden Gutachten. Es gelten die Absätze 4 und 6 entsprechend.

(8) Die die Benotung begründenden Unterla- gen (Gutachten, korrigierte relevante Hausarbeiten, Klausurunterlagen etc.) sind dem Prüfungsamt zu übergeben und dort der Prüfungsakte beizufügen.

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Nimmt der Studierende einen Prüfungs- termin ohne triftige Gründe (wie z. B.

Krankheit und Todesfall in der Familie) nicht wahr oder tritt er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurück oder erbringt er eine Prüfungsleistung nicht in- nerhalb der gesetzten Frist, so wird dieser Teil mit "nicht ausreichend" bewertet und gilt als nicht bestanden. Über die Triftigkeit der Gründe entscheidet der Prüfungs-

(7)

ausschuss.

(2) Gründe, die für Rücktritt oder Versäumnis geltend gemacht werden, müssen inner- halb von drei Werktagen aktenkundig in schriftlicher Form unter Beibringung von Mitteln zur Glaubhaftmachung mitgeteilt werden. Krankheit hat der Studierende durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Der Prüfer beraumt ggf. ei- nen neuen Prüfungstermin an oder verlän- gert die Frist entsprechend.

(3) Versucht ein/e Kandidat/in, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Vor- täuschung einer eigenen Leistung oder Be- nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Prü- fungsabschnitt als mit „nicht ausreichend"

bewertet. Ein/e Kandidat/in, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Prü- fungsabschnitt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfung mit „nicht ausreichend" bewertet. Über den Ausschluss fertigt der Aufsichtführen- de eine Aktennotiz an. Der Studierende kann verlangen, dass diese Entscheidung innerhalb von vierzehn Tagen vom Prü- fungsausschuss überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten un- verzüglich schriftlich mitzuteilen, zu be- gründen und mit einer Rechtsbehelfsbe- lehrung zu versehen.

(4) Wird die Täuschung bei einer Prüfung erst nach Aushändigung des Zeugnisses be- kannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung der betroffe- nen Prüfungsleistung entsprechend be- richtigen und die Prüfung ganz oder teil- weise für nicht bestanden erklären. Dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das unrichtige Zeugnis sowie andere Erklärun- gen sind einzuziehen. Eine solche Ent- scheidung ist fünf Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses ausgeschlossen.

(5) Waren die Voraussetzungen für die Zu- lassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen woll- te und wird diese Tatsache erst nach Aus- händigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.

§ 17 Wiederholung

(1) Jede Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht be- standen gilt, kann einmal, auf Antrag höchstens zweimal wiederholt werden, mit

Ausnahme der Diplomarbeit (vgl. § 19, Abs.10 und 14 dieser Ordnung). Fehlversu- che an anderen Fachhochschulen der Bun- desrepublik Deutschland sind anzurech- nen.

(2) Ist eine Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prü- fungsausschusses dem Studierenden dar- über einen schriftlichen Bescheid. Auf An- trag wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der die bestandenen Leistungen und ihre Bewertung mit dem Zusatz aufzunehmen sind, dass die Gesamtprüfung nicht be- standen wurde.

§ 18 Bestandteile der Diplom-Vorprüfung und Zeugnis

(1) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden studienbegleitend im Rahmen der jeweiligen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den zwölf studienbegleitenden Fachprüfungen zu den Pflichtmodulen M1 bis M12 gemäß Anlage 1, die in der Regel bis zum Ende des 4. Semester abgeschlossen werden. Das sechsmonatige Vorpraktikum muss zum Bestehen der Diplom- Vorprüfung voll- ständig abgeleistet sein.

(3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist in der Regel innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die Modulno- ten und die Gesamtnote enthält. Die Mo- dulnoten werden mit einfacher Gewich- tung zur Gesamtnote gemäß § 15 (6) zu- sammengefasst. Das Zeugnis trägt das Da- tum des Tages, an dem die letzte Prüfungs- leistung erbracht wurde und wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsaus- schusses oder dessen/deren Stellvertre- ter/in unterzeichnet.

§ 19 Bestandteile und Zulassungsvorausset- zungen der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen:

• den studienbegleitenden Fachprüfungen des Hauptstudiums laut Anlage 1. Neben den Pflichtmodulen M 13 und M 14 sind 4 Wahlpflichtmodule zu belegen und mit je einer Prüfung abzuschließen,

• der Diplomarbeit und

• einer mündlichen Abschlussprüfung.

(2) Zulassungsvoraussetzungen für die Mel- dung zu der mündlichen Abschlussprüfung sind:

(8)

• die mit mindestens "ausreichend" bewer- teten studienbegleitenden Fachprüfun- gen

• das erfolgreich abgeleistete Praxissemes- ter.

§ 20 Diplomarbeit

(1) Mit der Diplomarbeit soll der/die Kandi- dat/in nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Kulturarbeit relevante Fragestel- lung selbst-ständig nach wissenschaftli- chen Methoden zu bearbeiten und dabei aktuelle Fragestellungen der Kulturarbeit und die aus ihnen erwachsenden prakti- schen Handlungsmöglichkeiten zu analy- sieren und weiterzuentwickeln.

(2) Die Diplomarbeit kann auch als Gruppen- arbeit von zwei Studierenden angefertigt werden, wenn es das Thema rechtfertigt und wenn durch die Themenstellung und Bearbeitungsweise der Anteil des/der Ein- zelnen eindeutig abgrenzbar und individu- ell bewertbar ist. Beurteilungsgrundlage bei Gruppenarbeiten ist die eindeutig er- kennbare und bewertbare Einzelleistung des Studierenden.

(3) Für die Zulassung zur Diplomarbeit ist von dem Kandidaten/der Kandidatin ein schriftlicher Antrag beim Prüfungsamt der Fachhochschule innerhalb der vom Prü- fungsausschuss gesetzten Frist zu stellen.

(4) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit muss enthalten:

• Themenvorschlag,

• Vorschlag für den/die Erst- und Zweit- gutachter/in und deren Einverständnis- erklärung,

• Erklärung darüber, ob eine Diplomprü- fung in demselben Studiengang nicht be- standen ist oder ob ein schwebendes Prü- fungsverfahren gleicher Art an einer an- deren Hochschule im gleichen Studien- gang läuft,

• Benennung des Partners/der Partnerin bei einer Gruppenarbeit.

(5) Die Diplomarbeit wird von zwei Gut- achter/inne/n bewertet. Gutachter/in kann ein/ eine Professor/in (bzw. sein/ihre Vertreter/in) oder eine andere nach § 12 Abs. 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz prüfungsberechtigte Person sein. Mindes- tens einer/eine der Gutachter/innen soll dem Kreis des haupt-beruflich tätigen wis- senschaftlichen Personals bzw. der Hono- rarprofessoren/-innen des Studiengangs Kulturarbeit angehören.

(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Zulassungsantrag und bestellt den/die Erst- und Zweitgutachter/in und gibt seine Entscheidung dem Prüfungsamt bekannt.

(7) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über das Prüfungsamt. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sowie vorgegebe- ner Abgabetermin sind im Prüfungsamt aktenkundig zu machen.

(8) Das Thema kann bei Vorliegen besonderer Gründe und nach Zustimmung des Erst- gutachters/der Erstgutachterin und des Prüfungsausschusses innerhalb der ersten vier Wochen nach Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt einmal zurückge- geben oder geändert werden. Der Abgabe- termin ändert sich dadurch nicht.

(9) Der/die Studierende erstellt die Diplomar- beit innerhalb von vier Monaten. Die Ab- gabefrist kann nur bei Krankheit oder in anderen begründeten Ausnahmefällen auf Antrag durch den/die Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses um bis zu einen Mo- nat verlängert werden.

(10) Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der vom Prüfungsamt gesetzten Frist abgege- ben, gilt sie als mit „nicht ausreichend"

bewertet. Eine nicht mit mindestens „aus- reichend" bewertete Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden (vgl. Abs. 14).

(11) Die Diplomarbeit ist in Absprache mit dem Erstgutachter in geeigneter Darstellungs- form, in der Regel in Form eines gebunde- nen maschinenschriftlichen Exemplars, in dreifacher Ausfertigung im Prüfungsamt einzureichen. Sie ist mit der Versicherung des/der Studierenden zu versehen, dass er/sie die Arbeit bzw. den von ihm/ihr ver- antworteten Teil einer Gruppenarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quel- len benutzt hat. Der Abgabezeitpunkt ist akten-kundig zu machen. In besonderen Fällen können auch andere mediale Prä- sentationsformen in Absprache mit dem Erstgutachter als Diplomarbeit eingereicht werden.

(12) Die Gutachter bewerten die Diplomarbeit und geben ihre Gutachten innerhalb von zwei Monaten beim Prüfungsamt der Fachhochschule ab. Beträgt der Unter- schied der Bewertungen weniger als zwei Notenstufen und sind beide Bewertungen mindestens „ausreichend", ergibt sich die Note der Diplomarbeit aus dem arithmeti- schen Mittel der Einzelbewertungen. Be- trägt der Unterschied zwei Notenstufen und mehr oder ist eine der Bewertungen nicht mindestens „ausreichend", wird von dem/der Vor-sitzenden des Prüfungsaus- schusses ein weiterer Gutachter bestimmt.

(9)

Danach ergibt sich die Note der Diplomar- beit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen. Voraussetzung ist, dass mindestens zwei der Einzelbewertun- gen „ausreichend" oder besser sind.

(13) Ein Exemplar einer mit „sehr gut" oder

„gut" benoteten Diplomarbeit soll nach Ab- schluss der Diplomprüfung, mit Zustim- mung des Kandidaten/der Kandidatin, in der Bibliothek der Fachhochschule ge- sammelt und ent-sprechend den Benut- zungsbestimmungen der Bibliothek be- reitgestellt werden.

(14) Wurde die Diplomarbeit mit „nicht aus- reichend" bewertet, vergibt der Prüfungs- ausschuss auf Antrag ein neues Thema. Ei- ne zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist aus-geschlossen.

§ 21 Mündliche Abschlussprüfung (1) Für die mündliche Abschlussprüfung sind

zwei Themen zu bearbeiten, die nicht iden- tisch mit dem Thema der Diplomarbeit bzw. den im Hauptstudium abgelegten studienbegleitenden Fachprüfungsthemen sind.

(2) Die Prüfung dauert 50 Minuten.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung findet jeweils in der letzten Woche vor der vorle- sungsfreien Zeit statt.

§ 22 Gesamtnote und Bestehen der Diplom- prüfung

(1) Die Gesamtnote der Diplomprüfung er- rechnet sich aus den Fachnoten aller Fach- prüfungen des Hauptstudiums, der Dip- lomarbeit und der mündlichen Abschluss- prüfung. Dabei werden die Noten der ein- zelnen Prüfungsbestandteile wie folgt ge- wichtet.

• Fachnoten des Moduls M 13 und der Wahlpflichtmodule, die im sechsten und siebten Semester abgeschlossen werden:

55 %

• Note der mündlichen Abschlussprüfung:

15 %

• Note der Diplomarbeit: 30 %

(2) Die Feststellung der Gesamtnote erfolgt gem. § 15 Abs. 6 dieser Studien- und Prü- fungsordnung.

§ 23 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomprüfung stellt die Fachhochschule unverzüglich, mög- lichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis aus, das der Vorsitzende des Prü-

fungsausschusses oder dessen Stellvertre- ter unterzeichnet. Es trägt das Datum des Tages, an dem die Prüfung erfolgreich ab- geschlossen worden ist.

(2) Das Zeugnis enthält:

• Thema und Note der Diplomarbeit,

• Pflichtmodule und ihre Fachnoten gemäß

§ 11, Abs. 2,

• die gewählten Module aus dem Wahl- pflichtbereich und ihre Fachnoten,

• die Note der mündlichen Abschlussprü- fung,

• die Institution, bei der das Praxissemes- ter absolviert wurde,

• die Gesamtnote.

Auf Antrag der Studierenden werden Wahlmodule (freiwillige Zusatzmodule) und ihre Noten im Zeugnis ausgewiesen.

Bei Ermittlung der Gesamtnote finden diese Noten keine Berücksichtigung.

(3) Die Hochschule stellt auf Einzelantrag des Studierenden ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supple- ment Model" der Europäischen Union nach den Empfehlungen der Hochschulrekto- renkonferenz (HRK) aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems ist der zwischen KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu ver- wenden. Das Diploma Supplement infor- miert über den individuellen Studienver- lauf, absolvierte Lehrveranstaltungen und Module, die während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewer- tungen. Zuständig für die Ausstellung des Diploma Supplement ist das Prüfungsamt der Hochschule.

(4) Die dafür notwendigen Angaben der er- brachten Leistungen hat der Studierende bei der Zeugnis ausstellenden Stelle vorzu- legen.

§ 24 Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Studierenden eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt.

Darin wird die Verleihung des akademi- schen Diplom-grades unter Angabe des Studiengangs mit dem Zusatz "Fachhoch- schule (FH)" beurkundet.

(2) Das Diplom wird von der Rektorin / dem Rektor der Hochschule und dem Prodekan/

der Prodekanin für den Studiengang Kul- turarbeit unterzeichnet und mit dem Sie- gel der Fachhochschule versehen.

(10)

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Dem Studierenden ist auf Antrag in ange-

messener Frist beim Prüfungsamt nach Ab- schluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungsprotokolle zu gewäh- ren.

(2) Ort und Zeit der Einsichtnahme wird in Absprache mit dem Prüfungsamt festge- legt.

§ 26 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prü- fungsleistungen in Studiengängen anderer Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studien- zeiten, Studienleistungen und Fachprüfun- gen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denje- nigen des Studiums der Kulturarbeit an der Fachhochschule Potsdam im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrach- tung und Gesamtbewertung vorzuneh- men. Bei der Anrechnung von Studien- zeiten, Studienleistungen und Prüfungs- leistungen, die außerhalb der Bundesrepu- blik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hoch- schulrektorenkonferenz gebilligten Äqui- valenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperations- vereinbarungen zu beachten.

(2) Fachprüfungen in staatlich anerkannten Fernstudien werden anerkannt, soweit sie gleichwertig sind.

(3) Einschlägige Praxissemester (§ 8) werden angerechnet.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu über- nehmen und in die Berechnung der Ge- samtnote einzubeziehen. Bei unvergleich- baren Notensystemen wird der Vermerk

"bestanden" aufgenommen. Eine Kenn- zeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss, nach Möglichkeit im Benehmen mit den jeweili- gen Professoren. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Un- terlagen vorzulegen.

Artikel IV Prüfungsorganisation

§ 27 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die Erfüllung der durch diese Ordnung zuge- wiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsaus- schuss zu bilden. Er besteht aus:

• mindestens einem/einer Professor/in (bzw. seinem/ihrer Vertreter/in) des Stu- diengangs Kulturarbeit als dem/der Vor- sitzenden,

• seinem/ihrem Stellvertreter/Stellvertre- terin aus dem Kreis der Professoren/inn- en (bzw. seinem/ihrer Vertreter/in) des Studiengangs Kulturarbeit,

• einem/einer studentischen Vertreter/in,

• in Fragen des Praxissemesters: der/dem Praktikumsbeauftragten des Studien- gangs.

(2) Der/die Vorsitzende und sein/ihre Stell- vertreter/in werden vom zuständigen Fachbereichsrat aus dem Kreis der Profes- soren/innen bestellt. Der/die studentische Vertreter/in und dessen/deren Stellvertre- ter/in werden aus dem Kreis der Studie- renden gewählt. Die Amtszeit des/der Vor- sitzenden und seines Stellvertreters/ ihrer Stellvertreterin beträgt in der Regel zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das studentische Mitglied des Prüfungs- ausschusses wirkt nicht mit bei pädago- gisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und bei der Bestellung von Prüfern und Beisitzern. An der Bera- tung und Beschlussfassung über Angele- genheiten, die seine/ihre eigene Prüfung betreffen, nimmt das studentische Mit- glied nicht teil.

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsord- nung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prü- fungen. Er legt das Verfahren und die Ter- mine von Prüfungen fest und bestellt die Prüfer. Er entscheidet über die Anerken- nung von Studien- und Prüfungsleistun- gen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden sowie über Widersprüche in Prü- fungsangelegenheiten. Er anerkennt die Themen für die Diplomarbeit sowie die Praktikumsstellen im Praxissemester des Studiengangs Kulturarbeit. Darüber hinaus berichtet der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat (bzw. einem gleichwerti-

(11)

gen Vertretungsgremium) regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Ent- wicklung der Prüfungen und Studienzei- ten, einschließlich der Bearbeitungszeiten für Diplomarbeiten, und gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prü- fungsordnung.

(5) Der Prüfungsausschuss kann die Erledi- gung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den/die Vorsitzende/n übertragen.

Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und dessen Stellvertreters/ihrer Stellvertrete- rin. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein bzw. die schriftlichen Prüfungsleis- tungen einzusehen. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich im glei- chen Prüfungsverfahren befinden.

(8) Die Geschäftsstelle des Prüfungsausschus- ses ist das Prüfungsamt der Fachhochschu- le. Der Prüfungsausschuss teilt dem Prü- fungsamt die festgelegten Termine und Verfahren von Prüfungen mit.

(9) Belastende Entscheidungen des Prüfungs- ausschusses oder seines/r Vorsitzenden sind dem Kandidaten/der Kandidatin un- verzüglich mitzuteilen. Vor der Feststel- lung des end-gültigen Nichtbestehens der Diplomprüfung ist dem Kandidaten/der Kandidatin rechtliches Gehör zu gewähren.

(10) Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. So- fern sie nicht im öffentlichen Dienst ste- hen, sind sie durch den/die Vorsitzende/n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 28 Prüfer/Prüfungskommission (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer

und setzt zur Durchführung der mündli- chen Prüfungen gem. § 13 Abs. 5 die Prü- fungskommission ein. Zum Prüfer dürfen nach § 12 des Brandenburgischen Hoch- schulgesetzes Professoren, wissenschaftli- che Mitarbeiter, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte und in der berufli- chen Praxis sowie in der Ausbildung erfah- rene Personen, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikationen besitzen, be- stellt werden. Die Prüfer sind in ihrer Tä- tigkeit unabhängig.

(2) Jeder Prüfungskommission zur Durchfüh- rung mündlicher Prüfungen gehören an:

• mindestens zwei Prüfer des Prüfungsfa- ches

• oder ein Prüfer und ein sachkundiger Bei- sitzer.

(3) Mindestens eine der beiden Personen muss hauptamtlich Lehrende/r bzw. Honorar- professor/in im Studiengang sein.

(4) Alle Mitglieder der Prüfungskommission unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

Nach vorheriger Anmeldung beim Prü- fungsausschuss können höchstens fünf Zuhörer mit Zustimmung des Prüflings zu mündlichen Prüfungen zugelassen werden.

Hiervon sind Studierende aus dem Prü- fungssemester ausgenommen. Die Zulas- sung erstreckt sich jedoch nicht auf die Be- ratung und Bekanntgabe der Prüfungser- gebnisse an den Prüfling.

Artikel V Einstufungsprüfung

§ 29 Zweck der Prüfung, Zuständigkeit (1) An der Fachhochschule Potsdam können

im Studiengang Kulturarbeit Einstufungs- prüfungen entsprechend § 14 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes abgelegt werden.

(2) Die Bestimmungen dieser StuDPO werden sinngemäß auf die Einstufungsprüfung angewandt. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss

§ 30 Zulassung zur Einstufungsprüfung (1) Zur Einstufungsprüfung werden Bewer-

ber/innen mit dem Nachweis der Hoch- oder Fachhochschulreife oder einer ver- gleichbaren Qualifikation gemäß § 25 (3) BbgHG sowie der Feststellung der studien- gangbezogenen Eignung zugelassen.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Einstu- fungsprüfung ist von Bewerbern schriftlich bis zum 1. April bzw. 1. Oktober an den/die Vor-sitzende des Prüfungsausschusses zu richten.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

• eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Hoch- oder Fachhochschulreife,

• der Nachweis der erforderlichen prakti- schen Tätigkeit,

• ggf. beglaubigte Kopien der Zeugnisse und/oder Bescheinigungen über Art, Dauer und Ort einer beruflichen Tätigkeit und Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

(12)

• ggf. Nachweise über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,

• ggf. beglaubigte Kopien bisher erworbe- ner Leistungsnachweise in vergleichba- ren Studiengängen,

• eine Erklärung, ob und für welchen Stu- diengang bereits früher bei einer Fach- hochschule ein Antrag auf Zulassung zu einer Einstufungsprüfung gestellt wurde,

• eine Erklärung, ob und mit welchem Er- folg bereits früher im angestrebten Stu- diengang ein Studium begonnen wurde und eine Prüfung erfolgt ist.

(4) Im Antrag ist anzugeben, für welches Se- mester die Einstufung beantragt wird.

(5) Über die Zulassung zur Einstufungsprü- fung entscheidet der Prüfungsausschuss.

Er ist verantwortlich für den Inhalt und den organisatorischen Ablauf der Prüfung. Die Bestimmungen der Prüfungsordnung wer- den sinngemäß angewandt. Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen blei- ben unberührt.

(6) Bewerber/innen ohne Nachweis der Hoch- oder Fachhochschulreife werden gemäß § 25 Absatz 3 Brandenburgisches Hoch- schulgesetz nach bestandener fachrich- tungsbezogener Eignungsprüfung zur Ein- stufungsprüfung zugelassen.

(7) Bewerber/innen, die im Studiengang Kul- turarbeit bereits studiert haben und bei denen die Voraussetzungen für eine Wie- dereinschreibung nicht vorliegen, können zur Einstufungsprüfung in diesem Stu- diengang nicht mehr zugelassen werden.

(8) Über die Zulassungsentscheidung des Prü- fungsausschusses erhält der Bewerber/die Bewerberin einen schriftlichen Bescheid.

Wird der Bewerber/die Bewerberin zur Ein- stufungsprüfung zugelassen, enthält der Bescheid ggf. die Mitteilung, ob und wel- che Zulassungsbeschränkungen für den angestrebten Studiengang, bezogen auf die einzelnen Semester, bestehen. Der Be- scheid berechtigt nicht zur Aufnahme des Studiums.

§ 31 Inhalte, Umfang und Formen (1) In der Einstufungsprüfung sind Kenntnisse

und Fähigkeiten nachzuweisen, die auf Studien- und Prüfungsleistungen im Um- fang mindestens eines Semesters anre- chenbar sind.

(2) Prüfungsgebiete der Einstufungsprüfung sind die Studien- und Prüfungsleistungen, die nach der Studienordnung und der Dip- lomprüfungsordnung bis zum beantragten Semester nachzuweisen sind.

(3) Die Anzahl und Form der Prüfungen sowie

die Prüfungsgebiete werden im Einzelfall unter Berücksichtigung der entsprechen- den Angaben des Bewerbers/der Bewerbe- rin vom Prüfungsausschuss festgesetzt.

(4) Prüfungsformen sind die mündliche Prü- fung, die Klausur oder die Hausarbeit.

(5) Einstufungsprüfungen können nicht als Gruppenprüfung abgelegt werden.

§ 32 Bewertung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungs- leistungen in der Einstufungsprüfung gilt § 15 dieser Ordnung. Jede Prüfungsleistung muss mit mindestens „ausreichend" (be- standen) bewertet worden sein.

(2) Eine Einstufungsprüfung kann nicht wie- derholt werden.

§ 33 Einstufung

Der/Die Studienbewerber/in ist aufgrund der bestandenen Einstufungsprüfung berechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis der Ein- stufungsprüfung entsprechenden Abschnitt des Studienganges in dem auf die Einstufungs- prüfung folgenden Semester aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen. Die Berech- tigung zur Aufnahme des Studiums erlischt, wenn sich der/die Bewerber/in nicht innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Einstu- fungsprüfung immatrikuliert hat.

§ 34 Bescheinigung

(1) Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung wird der Bewerber/die Bewerberin schrift- lich informiert. Bei bestandener Prüfung erhält er eine Bescheinigung, die folgende Angaben enthält:

• die Mitteilung, dass die Einstufungsprü- fung bestanden ist,

• den Umfang, in dem Kenntnisse und Fä- higkeiten des Bewerbers/der Bewerberin auf studienbegleitende und studienab- schließende Prüfungsleistungen ange- rechnet werden,

• das Semester, in das der Bewerber/die Bewerberin eingestuft wird.

(2) Die Bescheinigung wird gesiegelt und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsauss- chus-ses oder seinem/ihrem Stellvertre- ter/in unter-schrieben. Sie gilt nur für das Studium an der Fachhochschule Potsdam.

(13)

Artikel VI Externenprüfung

§ 35 Zweck der Prüfung, Zuständigkeit (1) An der Fachhochschule Potsdam kann im

Studiengang Kulturarbeit entsprechend § 14 Abs. 2 des Brandenburgischen Hoch- schulgesetzes die Diplomprüfung im ex- ternen Verfahren abgelegt werden.

(2) Die Bestimmungen der StuDPO werden sinngemäß auf die Externenprüfung an- gewandt. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 36 Zulassungsvoraussetzungen Zur Externenprüfung kann auf Antrag zugelas- sen werden, wer

• die erforderliche Hoch- bzw. Fachhoch- schulzugangsberechtigung oder eine ver- gleichbare Qualifikation gem. § 25 Abs. 3 BbgHG erworben hat,

• eine mindestens fünfjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit und die Teil- nahme an einer einschlägigen berufli- chen Fort- oder Weiterbildung nachweist oder sich auf andere Weise ein den For- derungen der Studien- und Prü- fungsordnung entsprechendes Wissen und Können angeeignet hat,

• durch eine ausführliche schriftliche Dar- stellung seiner bisherigen beruflichen Tä- tigkeit, gegebenenfalls in Verbindung mit einer entsprechenden Fort- oder Weiter- bildung, nachweist, dass er sich Wissen und Können angeeignet hat, das den An- forderungen eines erfolgreich absolvier- ten achtsemestrigen Studiums des Stu- dienganges Kulturarbeit der Fachhoch- schule Potsdam entspricht.

§ 37 Antrag und Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Externen- prüfung ist von Bewerbern schriftlich bis zum 1. April bzw. 1. Oktober an den/die Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

• ein tabellarischer Lebenslauf,

• eine amtlich beglaubigte Kopie des Nach- weises über die Hochschul- bzw. Fach- hochschulzugangsberechtigung oder ü- ber eine vergleichbare Qualifikation ge- mäß § 25 (3) BbgHG,

• Nachweise über Art und Dauer einer be- ruflichen Tätigkeit und Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung,

• ein Nachweis über evtl. berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,

• die ausführliche Darstellung entspre- chend § 36 Abs. 3 dieser Ordnung sowie

• eine Erklärung darüber, ob der/die An- tragsteller/in bereits früher eine Ab- schlussprüfung als Studierende/r oder Externe/r in einem vergleichbaren Stu- diengang an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob er/sie sich in einem schwebenden Prü- fungsverfahren befindet.

(3) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung des Bewerbers/der Bewerbe- rin. Wird der Zulassungsantrag abgelehnt, erteilt der Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

(4) Wird der Zulassung entsprochen, teilt der Prüfungsausschuss dies dem Bewerber/der Bewerberin mit. Der Zulassung folgt eine Beratung des Kandidaten/der Kandidatin durch eine/n vom Prüfungsausschuss be- stellte/n Professor/in über die Prüfungsan- forderungen und das Prüfungsverfahren.

(5) Der Prüfungsausschuss kann die Gesamt- zahl der Kandidaten/Kandidatinnen im ex- ternen Prüfungsverfahren begrenzen, wenn andernfalls Belange des Studiums, der Lehre und/oder sonstige Belange der Fachhochschule beeinträchtigt werden. Die angemeldeten Kandidaten / Kandidatin- nen werden nach der zeitlichen Reihenfol- ge des Eingangs der Bewerbung berück- sichtigt.

§ 38 Umfang, Art und Dauer

(1) Die Externenprüfung erfolgt grundsätzlich nach dem Sinn und Inhalt der Studien- und Diplomprüfungsordnung.

(2) Mündliche Prüfungen werden als Einzel- prüfungen durchgeführt.

(3) Über die Anrechenbarkeit von Leistungen im Rahmen von Fort- und Weiterbildung entscheidet der Prüfungsausschuss im Ein- zelfall.

§ 39 Zeugnis, Diplomurkunde

Über das Bestehen der Externenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, aus dem hervorgeht, dass der/die Betreffende die Diplomprüfung als Externe/r abgelegt hat. Die §§ 22 und 23 dieser Ordnung gelten entsprechend.

(14)

§ 40 Prüfungsgebühr

Für die Externenprüfung ist eine Prüfungsge- bühr zu zahlen. Näheres regelt die Gebühren- ordnung der Fachhochschule Potsdam.

Artikel VII

Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen

§ 41 Inkrafttreten

Diese Studien- und Diplomprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhoch- schule Potsdam in Kraft.

§ 42 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studien- und Diplomprüfungsord- nung gilt für alle Erst- und Neuimmatriku- lierten ab dem Wintersemester 2007/2008. Studierende, die seit dem Win- tersemester 2005/06 im Studiengang Kul- turarbeit immatrikuliert wurden, setzen auf der Basis der Freiwilligkeit ihr Studium nach den Regelungen dieser Ordnung fort.

(2) Alle anderen Studierenden setzen ihr Stu- dium nach der für sie jeweils bisher gel- tenden Studien- und Diplomprüfungsord- nung fort mit folgenden Ausnahmerege- lungen:

• Studierende, die bis zum Ende des Som- mersemesters 2007 nicht alle Leistungen für das Vordiplom erbracht haben, setz- ten ihr Studium nach der neuen Studien- und Prüfungsordnung fort. Über die An- erkennung der bis dahin erbrachten Leis- tungen entscheidet der Prüfungsaus- schuss.

• Für Studierende, die sich zum WS 2004/05 und früher am Fachbereich im- matrikuliert und die nicht bis zum 30.09.2009 den Diplomabschluss erlangt haben, gibt der FBR rechtzeitig eine Rege- lung bekannt.

gez. Prof. Dr.-Ing. Johannes Vielhaber Rektor

Potsdam, den 10.03.2008

(15)

1.Sem

M 1 Grundlagen der

Kulturarbeit I

M 2 Grundlagen der

Kulturarbeit II

M 3 Kommunikation

und Präsentation

M 8 Ästhetik in Theorie und

Praxis I

M 9 Kulturarbeit im internationalen

Kontext I

2.Sem

M 4 Kultureller und sozialer Wandel

I

M 5 Medientheorie

und -praxis I

M 6 Kultur und Management I

M 7 Projektarbeit I

3.Sem

M 8 Ästhetik in Theorie und

Praxis II

M 9 Kulturarbeit im internationalen

Kontext II

4.Sem

M 10 Kultureller und sozialer Wandel

II

M 11 Medientheorie

und -praxis II

M 12 Kultur und Management II

M 8 Ästhetik in Theorie und

Praxis III

M 9 Kulturarbeit im internationalen

Kontext III

5.Sem

M 13 Praxissemester

6.Sem

Evaluation Praxissemester

M 14 Diplomanden-

Kolloquium

M 15 Interdisziplinäre

Ergänzung

M 16 Kultureller und sozialer Wandel

III

M 17 Medientheorie

und -praxis III

M 18 Kultur und Management III

M 19 Projektarbeit II

M 20 Ästhetische Diskurse und

Prozesse

M 21 Kulturarbeit im internationalen

Kontext IV

7.Sem 8.Sem

M 22 Diplomarbeit und Abschluss-

prüfung Pflichtmodule Wahlpflicht-

module

(16)

1.Semester M 1 Grundlagen

der Kulturarbeit I

M 2 Grundlagen

der Kulturarbeit II

M 3 Kommunikation

und Präsentation

M 8 Ästhetik in Theorie und

Praxis I

M 9 Kulturarbeit im

inter- nationalen

Kontext I

Summe:

Credits/Sem.: 10 11 3 3 3 30

2.Semester M 3

Kommunikation und Präsentation

M 4 Kultureller und

sozialer Wandel I

M 5 Medientheorie

und -praxis I

M 6 Kultur und Management I

M 7 Projektarbeit I

Summe:

Credits/Sem.: 4 5 6 5 10 30

7

3.Semester M 4

Kultureller und sozialer Wandel I

M 5 Medientheorie

und -praxis I

M 6 Kultur und Management I

M 7 Projektarbeit I

M 8 Ästhetik in Theorie und

Praxis II

M 9 Kulturarbeit im

inter- nationalen

Kontext II

Summe:

Credits/Sem.: 6 5 6 5 5 3 30

11 11 11 15

4.Semester M 10

Kultureller und sozialer Wandel II

M 11 Medientheorie

und -praxis II

M 12 Kultur und Management

II

M 8 Ästhetik in Theorie und

Praxis III

M 9 Kulturarbeit im

inter- nationalen Kontext III

Summe:

Credits/Sem.: 7 7 9 7 7 30

Gesamtcredits Modul:

Gesamtcredits Modul:

Grundstudium

Pflichtmodule Wahlpflicht- module Im 4. Semester muss ein

Wahlpflichtmodul gewählt werden.

Gültige Fassung: März 08

(17)

5.Semester M 13 Praxis- semester

Summe:

Credits/Sem.: 30 30

6.Semester M 13

Evaluation Praxis- semester

M 14 Diplomanden-

Kolloquium

M 15 Inter- disziplinäre

Ergänzung

M 16 Kultureller und

sozialer Wandel III

M 17 Medientheorie

und -praxis III

M 18 Kultur und Management

III

M 19 Projektarbeit

II

M 20 Ästhetische Diskurse und

Prozesse

M 21 Kulturarbeit im internationalen

Kontext IV

Summe:

Credits/Sem.: 5 1 6 6 6 6 6 6 6 30

7.Semester M 14

Diplomanden- Kolloquium

M 15 Inter- disziplinäre

Ergänzung

M 16 Kultureller und

sozialer Wandel III

M 17 Medientheorie

und -praxis III

M 18 Kultur und Management

III

M 19 Projektarbeit

II

M 20 Ästhetische Diskurse und

Prozesse

M 21 Kulturarbeit im internationalen

Kontext IV

Summe:

Credits/Sem.: 2 7 7 7 7 7 7 7 30

3 13 13 13 13 13 13 13

8.Semester M 22

Diplomarbeit / Abschluss-

prüfung

Summe:

Credits/Sem.: 30 30

Gesamtcredits Modul:

Im 6. und 7. Semester müssen vier Wahlpflichtmodule gewählt werden.

Hauptstudium

Pflichtmodule Wahlpflicht- module

Gültige Fassung: März 08

(18)

M 1 Grundlagen der Kulturarbeit I

Fachgebiet fachübergreifend / integrativer Pflichtbereich Niveau, Sem. Grundstudium, 1. Semester

Status Pflichtmodul / Basis, alle Veranstaltungen sind obligatorisch Dauer ein Semester, jeweils Wintersemester

Art Vorlesung/Übung, Seminar, Werkstatt- / Laborveranstaltung Inhalte und

Ziele

Dieses Einführungsmodul gibt einen Einblick in zentrale Fachgebiete des Studiengangs Kulturarbeit. Schwerpunkte sind: Kulturgeschichte und neue Medien. Das Modul umfasst Vorlesungen und Übungen zu Begriff und Theorie der Kultur und zur Konzeption und Gestaltung neuer Medien.

Die Studierenden erhalten einen Überblick über die wichtigsten Themen und Lerngebiete des Studiengangs. Sie gewinnen ein solides Orientierungswissen zu Fragestellungen der Kulturarbeit und können deren Implikationen

problematisieren.

Lehrformen, Methoden

Vorlesungen mit Diskussion und Übungen, Seminare, Werkstatt- und Laborveranstaltungen, Erkundungen und Präsentationen

Voraus- setzungen für Teilnahme

Grundkenntnisse in der Computerarbeit

Voraus- setzungen für Credits

regelmäßige Teilnahme sowie Bearbeitung von Übungsaufgaben

Art der Prüfung Kurzreferate und selbständige Bearbeitung einer Aufgabenstellung

Siehe hierzu im Einzelnen: Angaben der Veranstalter (Seminarausschreibungen)

Credits 10

(19)

M 2 Grundlagen der Kulturarbeit II

Fachgebiet fachübergreifend / integrativer Pflichtbereich Niveau, Sem. Grundstudium, 1. Semester

Status Pflichtmodul / Basis, alle Veranstaltungen sind obligatorisch Dauer ein Semester, jeweils Wintersemester

Art Vorlesung/Übung, Seminar/Erkundungen Inhalte und

Ziele

Dieses Einführungsmodul gibt einen Einblick in zentrale Fachgebiete des Studiengangs Kulturarbeit. Schwerpunkte sind Vorlesungen/Übungen zur Kulturpolitik, Kultur und Recht sowie ein Seminar mit Erkundungen zu den Grundlagen der Projektarbeit.

Die Studierenden erhalten einen Überblick über die wichtigsten Themen und Lerngebiete des Studiengangs. Sie gewinnen ein solides Orientierungswissen zu zentralen Fragestellungen der Kulturarbeit und können deren Implikationen problematisieren. Sie erwerben theoretische und praktische

Grundlagenkenntnisse in der Projektarbeit und im Gesellschaftsrecht.

Lehrformen, Methoden

Vorlesungen mit Diskussion und Übungen, Seminare, Referate und Präsentationen

Voraus- setzungen für Teilnahme

keine

Voraus- setzungen für Credits

regelmäßige Teilnahme, Lektüren sowie Bearbeitung von Übungsaufgaben

Art der Prüfung Klausur, Kurzreferate, schriftl. u. mündl. Präsentation

Siehe hierzu im Einzelnen: Angaben der Veranstalter (Seminarausschreibungen)

Credits 11

(20)

M 3 Kommunikation und Präsentation

Fachgebiet Kommunikation u. Präsentation / fachübergreifender Pflichtbereich Niveau, Sem. Grundstudium, 1. und 2. Semester

Status Pflichtmodul / Basis, alle Veranstaltungen sind obligatorisch Dauer zwei Semester, Beginn: Wintersemester

Art Seminar/Übung

Inhalte und Ziele

Vermittelt werden grundlegenden studien- und berufsbezogene Schlüssel- qualifikationen im Bereich der mündlichen und schriftlichen Kommunikation.

Wissenschaftliches Arbeiten, professionelles Schreiben und Präsentieren, Rhetorik und Moderationstechniken sind nicht nur die Grundlage für gelungene Referate und Hausarbeiten. In der beruflichen Praxis von KulturarbeiterInnen sind sie die Basis für Gutachten, Exposés, überzeugende (Projekt-) Präsentationen, erfolgreiche Verhandlungen, effektive Besprechungen und vieles mehr.

Ein gutes Selbstmanagement erleichtert nicht nur den Studien- und Berufsalltag, sondern ist eine entscheidende Kompetenz zur Erschließung von Praktika und beruflichen Aufgabenfeldern.

Lehrformen, Methoden

Vortrag, Übungen, Erkundung, Rollenspiel

Voraus- setzungen für Teilnahme

keine

Voraus- setzungen für Credits

regelmäßige Teilnahme, mündliche u. schriftliche Übungen

Art der Prüfung Klausur, Hausarbeit

Credits 7 (3 im ersten und 4 im zweiten Semester)

(21)

M 4 Kultureller und sozialer Wandel I

(Grundlagenmodul)

Fachgebiet Kultureller u. sozialer Wandel / fachspezifischer Pflichtbereich Niveau, Sem. Grundstudium, 2. u. 3. Semester

Status Pflichtmodul / Grundlagen, alle Veranstaltungen sind obligatorisch Dauer zwei Semester, Beginn: Sommersemester

Art Vorlesung/Übung, Seminar

Inhalte und Ziele

Das Modul umfasst die Einführung in Grundlagen des kulturellen und sozialen Wandels. In Seminaren, Vorlesungen, Übungen und Lektürekursen wird theoretisches wie empirisches kulturwissenschaftliches Grundlagenwissen vermittelt. Es werden Zugänge zur Kulturtheorie, Kulturanalyse, Kulturgeschichte und Kulturpolitik erarbeitet.

Die Studierenden erhalten einen Überblick über die thematischen Felder, Theorien und Forschungsmethoden im Bereich des kulturellen und sozialen Wandels. Sie werden befähigt, sich dem kulturellen Geschehen reflexiv zu nähern und das Handeln des Kulturarbeiters selbst als kulturelle Praxis zu reflektieren.

Lehrformen, Methoden

Vorlesung mit Diskussionen, Seminar, Feldforschung und Präsentation, Supervision

Voraus- setzungen für Teilnahme

erfolgreicher Abschluss des Moduls M 1

Voraus- setzungen für Credits

regelmäßige Teilnahme, Bearbeiten von Übungsaufgaben

Siehe hierzu im Einzelnen: Angaben der Veranstalter (Seminarausschreibungen)

Art der Prüfung Schriftliche Arbeiten (Protokolle, Thesenpapiere, Übungsaufgaben), Referate, Präsentation, Klausur

Siehe hierzu im Einzelnen: Angaben der Veranstalter (Seminarausschreibungen) Credits 11 (5 im zweiten und 6 im drittten Semester)

(22)

M 5 Medientheorie und -praxis I

(Grundlagenmodul)

Fachgebiet Medientheorie und -praxis / fachspezifischer Pflichtbereich Niveau, Sem. Grundstudium, 2. und 3. Semester

Status Pflichtmodul / Grundlagen, alle Veranstaltungen sind obligatorisch Dauer zwei Semester, Beginn: Sommersemester

Art Vorlesung / Übung, Seminar Inhalte und

Ziele

Dieses Fachmodul deckt zwei Kernbereiche ab: Kunst und Medien der Gegenwart sowie Theorie und Geschichte der neuen Medien. Im Vordergrund stehen die historische Übersicht der Gegenwartskunst und die kritische Rezeption des internationalen Mediendiskurses.

Lehrformen, Methoden

Vorlesung mit begleitenden Übungen, Besuch von Ausstellungen, multimediale Präsentationsformen, Impulsreferate, Übungen

Voraus- setzungen für Teilnahme

erfolgreicher Abschluss des Moduls M 1

Voraus- setzungen für Credits

regelmäßige Teilnahme, Recherchen und Übungsaufgaben bzw. Referate

Art der Prüfung Referat, schriftliche Ausarbeitung

Credits 11 (5 im zweiten und 6 im dritten Semester)

(23)

M 6 Kultur und Management I

(Grundlagenmodul)

Fachgebiet Kultur und Management / fachspezifischer Pflichtbereich Niveau, Sem. Grundstudium, 2. und 3. Semester

Status Pflichtmodul / Grundlagen, alle Veranstaltungen sind obligatorisch Dauer zwei Semester, Beginn: Sommersemester

Art Vorlesung/Übung, Seminar, Workshops Inhalte und

Ziele

Dieses fachspezifische Grundlagenmodul konzentriert sich auf zwei Kernbereiche des Kulturmanagements: Kulturfinanzierung und Kulturmarketing. Im

Vordergrund stehen Konzepte und Strategien zur Finanzierung von Kulturinstitutionen und Kulturprojekten.

Vermittelt werden die theoretischen Grundlagen der Kulturfinanzierung und des Kulturmarketing; anhand von Beispielen und Übungen wird dieses Wissen vertieft und praktisch erprobt. Die Studierenden erwerben Grundkenntnisse zur

Finanzierung und Vermarktung von Kulturangeboten. Sie beherrschen die wichtigsten Instrumente im Fundraising, Marketing, Finanzmanagement und können diese in ihrer praktischen Arbeit anwenden.

Lehrformen, Methoden

Vorlesung mit Diskussion, Seminar, Fallstudienbearbeitung, Workshop

Voraus- setzungen für Teilahme

erfolgreicher Abschluss des Moduls M 2

Voraus- setzungen für Credits

regelmäßige Teilnahme, Lektüren, Kurzreferate bzw. Bearbeitung von Übungsaufgaben/Fallstudien

Art der Prüfung Klausur, Referat bzw. Präsentation, Hausarbeit

Siehe hierzu im Einzelnen: die jeweiligen Veranstaltungsankündigungen

Credits 11 (5 imzweiten und 6 im dritten Semester)

(24)

M 7 Projektarbeit I

(Grundlagenmodul)

Fachgebiet Projektarbeit / fachspezifischer Pflichtbereich Niveau, Sem. Grundstudium, 2. und 3. Semester

Status Pflichtmodul / Grundlagen, alle Veranstaltungen sind obligatorisch Dauer zwei Semester, Beginn: Sommersemester

Art Seminar, Workshop, Projekt Inhalte und

Ziele

Die Studierenden entwickeln in einer Arbeitsgruppe eine Projektidee und führen das Vorhaben eigenverantwortlich durch. Ziel ist die Präsentation eines kulturellen Produktes (Ausstellung, ein Konzert, eine Diskussionsreihe, Lesung etc.).

Lernziele:

- Anwendung der Instrumente des Projektmanagements - sammeln von Erfahrungen in der Gruppenarbeit

- Umsetzung von Ideen/Konzepten in einem Raum-Zeit Kontext Lehrformen,

Methoden

Projektarbeit mit eigenständiger Recherche- und Aneignungsarbeit, Workshops, projektbegleitende Seminararbeit

Voraus- setzungen für Teilnahme

erfolgreicher Abschluss des Moduls M 2

Voraus- setzungen für Credits

aktive Mitarbeit in einem Projekt

Art der Prüfung Präsentation, schriftlicher Bericht und Evaluation

Credits 15 Punkte (10 im zweiten und 5 im dritten Semester)

(25)

M 8 Ästhetik in Theorie und Praxis I - III

Fachgebiet Ästhetik / fachübergreifender Pflichtbereich Niveau, Sem. Grundstudium, 1., 3. und 4. Semester

Status Pflichtmodul im 1. (I: eine Veranstaltung) und 3. (II: eine Veranstaltung) Semester; Wahlpflicht im 4. Semester (III: zwei Verantaltungen)

Dauer jeweils ein Semester, regelmäßiges Angebot im Sommer- u. Wintersemester Art Seminar / Lektürekurs mit Übungen, Projektarbeit

Inhalte und Ziele

Das Ästhetische ist eine zentrale Dimension des kulturellen Wandels. Nicht nur die Künste und ihre institutionalisierten Formen, sondern auch die Ästhetiken der Lebenswelt in ihrer kulturellen Bedeutung analysieren und bewerten zu können, ist eine Qualifikation von KulturarbeiterInnen. In diesem Grundlagenmodul werden sowohl die theoretischen Zugänge (Grundbestände und Wandlungen ästhetischer Kategorien) als auch die verschiedenen Felder ästhetischer Praxis und Ausdrucksformen (ästhetische Konfigurationen, Kunstformen-

Kunstvermittlung) erarbeitet.

Die Studierenden erwerben ein grundlegendes inhaltliches und methodisches Wissen zur Ästhetischen Theorie und Geschichte der Ästhetik. Sie können diese Kenntnisse auf aktuelle Fragestellungen und Konzepte Kulturarbeit beziehen und anwenden. Sie werden gleichzeitig befähigt, unterschiedliche ästhetische

Theorien und Ausdrucksformen eigenständig zu reflektieren.

Lehrformen, Methoden

Seminare, Analysen / Übungen, empirische Erkundungen, Präsentationen

Voraus- setzungen für Teilnahme

keine

Voraus- setzungen für Credits

regelmäßige Teilnahme, Referate

Siehe hierzu im Einzelnen: Veranstaltungsankündigungen

Art der Prüfung Referat, Präsentation, Hausarbeit/Studie

Credits 3 im ersten, 5 im dritten, 7 im vierten Sem.

(26)

M 9 Kulturarbeit im internationalen Kontext I - III

Fachgebiet Internationale Kulturarbeit / fachübergreifender Pflichtbereich Niveau, Sem. Grundstudium, 1., 3. und 4. Semester

Status Pflichtmodul im 1. (I: eine Veranstaltung) und 3. (II: eine Veranstaltung) Semester Wahlpflichtt im 4. Semester (III: zwei Verantaltungen)

Dauer jeweils ein Semester, regelmäßiges Angebot im Sommer- u. Wintersemester Art Vorlesung, Seminar, Fallstudie, Exkursion

Inhalte und Ziele

In diesem Modul werden die Grundlagen zum Verständnis der europäischen Kulturpolitik und Kulturgeschichte vermittelt. Durch den Vergleich der Kulturarbeit in europäischen Ländern wird die deutsche Diskussion in einen internationalen Zusammenhang gestellt. Daneben werden praktische Instrumente für

interkulturelle Zusammenarbeit vermittelt.

Lehrformen, Methoden

Vorlesungen, Seminare, Fallstudien, Exkursionen, Projekt

Voraus- setzungen für Teilnahme

keine

Voraus- setzungen für Credits

aktive Mitarbeit

Art der Prüfung Schriftliche Ausarbeitung, Referat

Credits 3 im ersten und dritten, 7 im vierten Sem.

Referenzen

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