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Archiv "BADEN-WÜRTTEMBERG: Ulmer Pool-Verordnung geändert" (01.11.1979)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

AUS DEN BUNDESLÄNDERN

BAYERN

Anklage gegen

„unser soziales System"

Eine in der bayerischen Presse an- gekündigte Diskussion des Ärztli- chen Kreis- und Bezirksverbandes München über einen Rücktritt sei- nes Ersten Vorsitzenden, Dr. Hart- wig Holzgartner, führte Anfang Oktober lediglich zu einer Rück- trittsaufforderung durch eines von 28 anwesenden Vorstandsmitglie- dern, nämlich die SPD-Stadträtin Dr. med. Ingeborg Keyser. Sie wandte sich — wie bereits in einem offenen Brief von Ende Juli, der jetzt auf der Tagesordnung der Vorstandssitzung des Kreisver- bandes stand — empört gegen eine Äußerung Dr. Holzgartners in sei- ner Eigenschaft als Erster Vorsit- zender des Gesundheitspoliti- schen Arbeitskreises der CSU auf dem Gesundheitspolitischen CSU- Kongreß am 14. Juli in München:

„Die Nationalsozialisten haben die Juden getötet, und die internatio- nalen Sozialisten töten ungebore- nes Leben. Das, was in unserem Volk passiert, ist exakt der Weg zurück nach Auschwitz."

Ein satzungsgemäßer Rücktritts- antrag wurde auf der Vorstandssit- zung des Ärztlichen Kreis- und Be- zirksverbandes nicht gestellt, so- mit wurde auch nicht darüber ab- gestimmt. Vielmehr wurde mit 27 gegen eine Stimme eine Resolu- tion verabschiedet, in der der Vor- stand „die hohen Abtreibungszif- fern aus sozialer Indikation" be- klagt. Wörtlich heißt es in der Re- solution: „Daß in einem der reich- sten Länder der Erde werdende Mütter aus einem sozialen Not- stand heraus ihr Kind töten lassen müssen, ist eine Anklage an unser soziales System. Diese Tatsache zeigt wie keine andere die Kinder- feindlichkeit und Mütterfeindlich- keit in der Bundesrepublik auf."

Mit 23 gegen 4 Stimmen bei einer Enthaltung wurde ein Antrag eines weiteren Vorstandsmitgliedes ab- gelehnt, der, wie es in einer Pres- seerklärung des Ärztlichen Kreis-

und Bezirksverbandes München heißt, zum Ziele hatte, Holzgartner in seiner Eigenschaft als Vorsit- zender einer ärztlichen Körper- schaft des öffentlichen Rechts da- zu aufzufordern, den Auschwitz- Vergleich öffentlich zurückzuneh- men, da durch ihn Ärzte in Aus- übung ihres Berufes in die „Bedeu- tungsnähe von Auschwitz-Scher- gen" gerückt würden. ÄKBV/WZ

RHEINLAND-PFALZ

Früherkennung bei

Neugeborenen ausgedehnt

Sozialminister Dr. Georg Gölter hat kritisiert, daß die Früherken- nungsuntersuchungen bei Neuge- borenen auf angeborene Stoff- wechselstörungen nicht Bestand- teil der gesetzlichen Vorsorge-Un- tersuchungen und damit Kranken- kassenleistungen seien. In Rhein- land-Pfalz sind die auf Kosten des Landes erfolgenden Früherken- nungsuntersuchungen seit Juli 1979 auf Hypothyreose ausge- dehnt worden; sie umfassen in diesem Bundesland gleichzeitig die Erkennung der Phenylketon- urie und der Homozystinurie. WZ

BADEN-WÜRTTEMBERG

Ulmer Pool-Verordnung geändert

Aufgrund einer Rechtsverordnung der baden-württembergischen Landesregierung („Verordnung zur Durchführung des Landes- krankenhausgesetzes vom 12. Ok- tober 1976") sowie einer Verord- nung zur Durchführung der Mitar- beiterbeteiligung nach dem Kran- kenhausgesetz („Pool-Regelung") für das Klinikum Ulm („Ulmer Klinikums-Pool-Verordnung" — UKIPVO) vom 30. Mai 1978 sind einige wesentliche Bestimmungen der ursprünglich geltenden Hono- rarabgabeordnung für liquida- tionsberechtigte Ärzte geändert worden.

Generell gilt auch für Ulm die landeseinheitliche Regelung, daß aus dem Netto-Liquidationserlös (Bruttoerlös Nutzungsentgelt / sonstige Aufwendungen = Netto- Erlös) in einen Honorarpool Abga- ben abzuführen sind. Die Poolord- nung schreibt folgende Abgaben- staffel vor: 20 Prozent Abgaben des Betrages, der den Nettoerlös von 30 000 DM jährlich übersteigt.

30 Prozent sind von dem 100 000 D.M übersteigenden Betrag, 40 Prozent von dem 200 000 DM übersteigenden Betrag und 50 Prozent von dem 300 000 DM übersteigenden Betrag abzufüh- ren. Die Abgabepflicht der Chef- ärzte ist jedoch auf 40 Prozent des Netto-Liquidationserlöses be- sch rän kt.

Die neue Pool-Verordnung diffe- renziert die Pauschalen nicht mehr wie bisher nach unterschied- lichen Empfängergruppen (Pau- schale I bis Pauschale III), sondern nennt nur noch einen Empfänger- kreis, nämlich den der ärztlichen Mitarbeiter.

Eine weitere Änderung bringt § 2 UKIPVO. Während früher ein Ge- samtpool für alle Bereiche vorhan- den war, der von einer Gesell- schafterversammlung, Geschäfts- führer und Schiedsgericht geführt wurde, sind nunmehr zehn Pool- bereiche zu gründen:

Poolbereich 1: Department Innere Medizin;

Poolbereich 2: Department Kin- derheilkunde;

Poolbereich 3: Department Chir- urgie;

Poolbereich 4: Department Gynä- kologie und Geburtshilfe;

Poolbereich 5: Abteilung Derma- tologie;

Poolbereich 6: Abteilungen Psy- chosomatik und Psychotherapie;

Poolbereich 7: Department Anäs- thesiologie;

Poolbereich 8: Department Radio- logie;

Poolbereich 9: Abteilung Patho- logie;

Poolbereich 10: Abteilung Mikro- biologie.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 2914 Heft 44 vom 1. November 1979

(2)

Unfallverhütung: Die Erfolgs-Tendenz

Die Zahl der durch Arbeitsunfälle verlorengegangenen Arbeitsstunden ist deutlich zurückgegangen, die Ausgaben der gewerblichen Berufsgenossenschaften fiir Unfallverhütung sind kräftig gestiegen.

Ausgaben für Unfallverhütung in Millionen DM

Veränderung 1978/1970 in Prozent

+152,0 %

Durch Arbeitsunfälle ausgefallene Arbeitsstunden in Millionen

Veränderung 1978/1970 in Prozent

-36,0 % 209,2

1970

1970

Auf 100 geleistete Arbeitsstunden 1 kamen ... ausgefallene Arbeitsstunden

ireVd Quelle Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

1978

133,4

1978

Die verstärkten Bemühungen um Arbeitsschutz und Unfallverhütung zeigen Erfolge: Seit Anfang der siebziger Jahre ist die Zahl der durch Arbeitsunfälle ausgefallenen Arbeitsstunden von 209 Milionen (1970) auf 133 Millionen (1978) um 36 Prozent erheblich zurückgegangen. Allerdings haben Unfallver- hütung und Arbeitsschutz ihren Preis: Von 1970 bis 1978 stiegen die Ausga- ben der gewerblichen Berufsgenossenschaften für Unfallverhütung um 152 Prozent von rund 100 auf fast 256 Millionen DM iwd

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen AUS DEN BUNDESLÄNDERN

Diese werden nunmehr um zwei weitere — HNO- und Augenkliniken

—, die von der Stadt Ulm von der Bundeswehr übernommen wer- den, erweitert.

In die einzelnen Poolbereiche flie- ßen die Einnahmen aus dem sta- tionären Bereich, wobei für zwei Jahre (1978/1979) ein sogenannter Feuerwehrfonds zu bilden ist, in den fünf Prozent der stationären Einnahmen und fünf Prozent der ambulanten Einnahmen einfließen und der für „Härtefälle" vorgese- hen ist.

Über die Verteilung der angesam- melten Beträge entscheidet ein Verteilerausschuß.

Während der einzelne Chefarzt nach dem alten Ulmer Pool-Sy- stem sein Liquidationsrecht und die von ihm zu liquidierenden Ho- norare in vollem Umfange an die Gesellschaft (Gemeinschaftskas- se) abgetreten hat, ist dies nun- mehr bei den liquidationsberech- tigten Abteilungsleitern nicht mehr der Fall. Die Einnahmen sind demnach fachbereichsbezogen auf die einzelnen Poolbereiche be- grenzt. Die Stadt Ulm zieht die ab- zuführenden Beträge ein und ver- teilt die Pool-Gelder entsprechend der Entscheidung des Verteilungs- ausschusses. Diese Aufgabe hatte im alten Pool die bürgerlich-recht- liche Gesellschaft „Gesellschaft Ulmer Hochschulkliniker" sowie das „Schiedsgericht", das sich aus drei Schiedsrichtern zusam- mensetzte. Von den drei Schieds- richtern mußte der Obmann die Befähigung zum Richteramt ha- ben, die beiden Beisitzer mußten Hochschullehrer sein und durften nicht der Universität Ulm angehö- ren. Einer sollte Vertreter eines kli- nischen Fachs und einer Vertreter eines Fachs der theoretischen Me- dizin sein, in dem rechtmäßige Un- tersuchungen zu erledigen waren, die der Patientenversorung dien- ten. Der eine Beisitzer mußte als Hochschullehrer den Rang eines ordentlichen Professors inneha- ben, der andere Beisitzer mußte ein Nichtordinarius sein.

Anstelle des Schiedsgerichts ist nunmehr der Verteilungsausschuß getreten. Das Ministerium für Wis- senschaft und Kunst und der Rek- tor der Universität oder ein von letzterem bestimmter Prorektor oder Dekan können an den Sitzun- gen mit beratender Stimme teil- nehmen. Die Beschlüsse des Ver- teilungsausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Verteilung der Pool-Gelder er- folgt nach den Vorschriften des Landeskrankenhausgesetzes. Die UKIPVO gibt jedoch hierzu noch folgende erläuternde Vorgabe:

„Der Umfang der Beteiligung der einzelnen Abteilungen an der sta- tionären Krankenversorung ist an- gemessen zu berücksichtigen. Bei

der Bewertung der Leistungen des einzelnen Mitarbeiters innerhalb der Abteilung sind auch besonde- re Leistungen in Forschung und Lehre mit zu berücksichtigen, die zusätzlich zu den Aufgaben in der Krankenversorgung erbracht wur- den und nicht überwiegend der Erlangung von persönlichen wissenschaftlichen Befähigungs- nachweisen (Promotion, Habilita- tion) dienten. Zeiten, in denen ein ärztlicher Mitarbeiter selbst liqui- dationsberechtigt war, bleiben für die Verteilung außer Betracht.

Dem Leiter der jeweils betroffenen Abteilung ist Gelegenheit zu ge- ben, begründete Vorschläge für die Verteilung zu machen. Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist auf Verlangen Auskunft über die Beschlüsse des Vertei- lungsausschusses und den Stand des Verteilungsverfahrens zu ge- ben." Hermann Weber

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 44 vom 1. November 1979 2915

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