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Lienert, P. (1996). Wild und Walderhaltung - ein Wiederspruch? Aus der Sicht eines Gebirgsforstmannes. In Forum für Wissen: Vol. 1996. Wild im Wald - Landschaftsgestalter oder Waldzerstörer? (pp. 7-14). Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee u

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FÜRUM Wild und Walderhaltung - ein Widerspruch?

F Ü R W I S S E N Aus der Sicht eines Gebirgsforstmannes

1 9 9 6 Peter Lienert, Kantonsoberförster Obwalden .

Im Zweckartikel des Bundesgesetzes über den Wald steht, dass der Wald als naturnaher Lebensraum ge- schützt werden soll und dafür zu sorgen sei, dass der Wald die in ihn gesetzten Erwartungen, Funktionen genannt, erfüllen kann. Aus diesem Zweckartikel ist zu ergründen, dass einerseits Wald und Wild zusam- mengehören, was in der Schweiz und besonders im Gebirge im Grundsatz unbestritten ist, andererseits der Aufbau des Waldes so naturnah sein soll, dass er seine Funktionen, im Gebirgswald namentlich die Schutz-

funktionen, langfristig erfüllen kann. .

Seit über 10 Jahren führen die Gebirgskantone, zusammengefügt in der «Schweizerischen Gebírgswaldpfle- gegruppe››, alljährlich Tagungen und Kurse durch, an denen anhand konkreter Waldobjekte langfristige waldbauliche Lösungen erarbeitet werden. Durchwegs scheitern die vorgeschlagenen Massnahmen jedoch am Umstand, dass die Schaienwildbestände die Biotop-Kapazität überschreiten und damit ein natürliches Verjiingen und Aufkommen der Bäume und Sträucher unmöglich ist. So wurden in einer Umfrage unter den Gebirgsforstdiensten bezüglich Erwartungen an die Forschung und Lehre Fragen im Zusammenhang mit der Sclıalenwíld-Belastung in unseren Gebirgswäldern in erster Priorität genannt. Verschiedene altge- diente Gebírgsforstpraktiker haben seit Jahren resígniert und geben dies auch öffentlich und deutlich bekannt.

1 Einleitung

Unter Wild verstehen wir im Gebirge in erster Linie die Schalenwildarten Hirsch, Gemse, Steinbock, Reh, und es wird in der Folge vor allem von diesen die Rede sein. Zum Wild gehört auch das andere Haarnutzwild wie Hasen, Murmeltiere, verschie- dene Haarraubwildarten wie Fuchs, Dachs, Luchs, Marder, Wiesel, dann Federwildarten wie Rauh- fusshühner, Feldhühner, Rabenvogel, Enten, aber

auch Greifvogelarten und schliesslich viele kleinere Tierarten. Gerade der Kanton.Obwalden bietet dank seiner Vielfalt, seiner ,Verzahnung von Wald und offener Landschaft und seiner zahlreichen Waldgesellschaften den verschiedenartigsten Tier- arten Lebensraum (Abb. 1). Ein Grossteil dieser Tiere lebt seit der intensiveren Nutzung der offenen Flächen, vor allem der Tieflagen, zunehmend in den Wäldern. Die Wälder mit ihren Lichtungen, unter- schiedlichen Gehölzarten, Raum- und Altersstruk-

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turen sowie Bewirtschaftungseingriffen bieten die- sen Tierarten sehr unterschiedliche, zum überwie- gendenTeil wertvolle Lebensräume, wie auch von Naturschutzkreisen betont wird. Es entspricht der allgemeinen Einsicht, dass ein Leben im Gebirge ohne den schützenden Wald unvorstellbar ist. Ein Wald, der mit geringem Risiko Schutzfunktion erfüllt, weist eine naturnahe, gemischte Zusammen- setzung sowie ungleichaltrige und in kleinflächigem Mosaik stufige Strukturen auf (Abb. 2 und 3).

2 Problemanalyse I Zustand heute ~

Aus der Besiedlungsgeschichte nur soviel: Mit dem Sesshaftwerden des Menschen vom J_ager_ und Sammler zum Bauern fanden tiefgreifende Ande- rungen in der Landschaft statt. Die bis 2000 m geschlossenen Wälder wurden zusehends von gero- deten Flächen durchbrochen. Raubtiere wurden massiv bejagt bis ausgerottet und es entstanden da- durch grosse Schalenwildbestände. Der Wald selber litt zudem unter starkem Nutzungsdruck, ja, es fand eine unerbittliche Ausbeutung statt. Im 19. Jahr- hundert wurde das Jagdregal in der Schweiz als Volksrecht den Kantonen übertragen. Als Folge davon wurden insbesondere die Schalenwildbe- stände wiederum stark reduziert. Somit herrschten dazumal für die Waldverjüngung diesbezüglich her- vorragende Voraussetzungen. Nach dem Schutz des Waldes durch das erste Forstpolizeigesetz vor 120 Jahren und unter den verbesserten Asungs- und Deckungsangeboten wanderte auch Wild wieder ein (Hirsch) oder erholte sich aus Restbeständen (Gemse). Gesetzlichen Schutz genoss das Wild be- sonders durch die Errichtung der Jagdbanngebiete.

Aus den statistischen' Aufzeichnungen z.B. von Ob- walden (Abb. 4, 5) ist ersichtlich, dass die Schalen-

wildbestände, vor allem seit 1960, bis zum heutigen Zeitpunkt mit geringen Schwankungen (z.B. Aus- wirkungen Luchs, Abschuss Jahrtiere) ständig zu- nahmen.

Seit dem alarmierenden Zustandsbericht des schweizerischen Waldbauprofessors E. Landolt vor 130 Jahren über die Hochgebirgswaldungen haben sich Waldanteil und -verteilung sowie Zustand der Waldungen zweifellos verbessert. Doch sind wir heute vom Bild eines bestmöglichen, nachhaltigen und stabilen Gebirgswaldes mit hoher Schutzwir- kung auf vielen Flächen noch recht weit entfernt.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass der ehemalige Waldraubbau noch gar nicht soweit zurückliegt, be- trächtliche Gefahrengebiete aufgeforstet und da- durch gleichaltrig, einförmig und instabil sind, neu- artige Phänomene den Wald belasten und die Er- wartungen an unsere Gebirgswälder zunehmend vielfältig sind. Vor allem in den Tannen-Buchen- Wäldern und selbst in Fichten-Tannenwaldgesell- schaften, die in unseren Gebirgen beträchtliche Flä- chen einnehmen (Abb. 6) ist die Fichte zweifellos übervertreten. Angesichts der zunehmenden Wild- schäden an der Waldverjüngung in Form von Ver- biss, Fegen, Schlagen und in Stangen- und Baum- hölzern durch Schälen sind die bereits durch andere Einflüsse zunehmend beeinträchtigten Schutzwäl- der zusätzlich belastet. Die standortsgemässen und auch sonst erwünschten Laubhölzer (ausser Buche) sowie die Weisstanne fallen regional ganz aus oder bleiben über Jahrzehnte stark zurück. Wildweiser- ,zäune in Verjüngungsflächen bestätigen diese Aus- sage auf's Eindrücklichste (Abb.`7). In verschie- denen Regionen lässt zudem aufgrund von Wild- Uberbeständen die Konstitution der Tiere nach.

Diese Erscheinungen treten in der Ostschweiz grossflächig, in der Zentralschweiz lokal, aber zu- nehmend auf.

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9

Ein bedeutender Faktor hoher Wilddichten ist dem Umstand zuzuschreiben, dass auch in Gebirgs- gegenden das Wild immer stärker in den Wald ver- drängt wird. Begründetwird dies mit Intensivierung in der Landwirtschaft (Entfernen von Hecken, Bachgehölzen, moderner Schaf- und Ziegenhaltung) ebenso wie durch Verbrachung bisher extensiv genutzter Flächen, Zerschneiden grossräumiger Verbundsysteme, Verkehrsanlagen mit zusehends vielseitigerer Nutzung des Gebirgsraumes (Tou- rismus, Sportarten, Freizeitgestaltung, Naherho- lung) oder durch unterschiedlich massive Stö- rungen. So leben heute ganze Geınsrudel während des Sommers im Wald, wofsie Asungsangebot und Lebensraum von Reh und Hirsch mitbeanspruchen.

Wie komplex das Problem ist, zeigen Beispiele aus dem Kanton Graubünden, wo verstärkte Ab- schüsse beim Hirsch durch Zunahmen der.Reh- und Gemsbestände beinahe ausgewogen wurden oder aus Obwalden, wo Abschussbemühungen beim Hirsch durch Einwanderung aus anderen .Kantonen

ausgeglichen werden. .

Die einzelnen Wildarten nutzen ihren Lebens- raum entsprechend ihrer unterschiedlichen Le- bensweisen und Ansprüche. Aus diesem Grund sind für die einzelnen Wildarten angepasste Bejagungs- konzepte erforderlich.

Jede Einengung des Lebensraumes, sei sie durch Veränderungen in der Landschaft, durch Asungs-.

konkurrenz zwischen verschiedenen Arten, durch populationsdynamische Vorgänge innerhalb der Art, oder andere äussere Einflüsse (z.B. Störungen) bedingt, hat Einbussen an Lebensqualität für das Wild zur Folge. In der heutigen Situation stellt sich uns die Aufgabe, diesen Teufelskreis zu durchbre- chen.

Wir Gebirgsforstleute sind überzeugt, dass Lö- sungen sehr breit angegangen werden müssen.

3 Ziel und gesetzlicher Auftrag

Aufgrund dieser Situation und nicht zuletztauf Drängen der Waldverantwortlichen, wurden sowohl in der eidgenössischen Wald- wie auch der Jagdge- setzgebung klare Aufträge, namentlich an die Kan- tone erlassen.

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wild- lebender Säugetiere und Vögel vom 20. 5. 1986. Jagd- gesetz (JGG). . ,

Bereits im Zweckartikel wird festgelegt, dass die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen sind. Nach Art. 3, Abs.

1 JGG haben die Kantone bei der Regelung und Planung der Jagd den Grundsatz zu berücksichti- gen, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Wäl- der und die natürliche Verjüngung mit standorts- gemässen Baumarten sicherzustellen ist.

Abb. 3. Standortsgerechte Wälder mit stufigen Strukturen vermögen die zahlreichen Anliegen optimal zu erfüllen.

Art. 5, Abs. 1 JGG erlaubt den Kantonen zur Regulierung der Wildbestände die bis anhin übli- chen Jagdzeiten zu verlängern.

Art. 12 JGG verpflichtet die Kantone, Massnah- men zur Verhütung von Wildschäden zu treffen. Er ermöglicht zusätzliche Massnahmen zur Wildscha- denverhütung in besonderen Schadengebieten aus- serhalb der Jagd (vor allem Wintereinstände, Wild- schutz- und Jagdbanngebiete), wobei der Schwer- punkt bei der Regulierung oder\Reduktion der Wildbestände liegen soll.

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. 10. 1991 und dazııgehörende Verordnung vom 30. 11. 1992

(WAV). '

Das Waidgesetz geht noch weiter als das Jagdgesetz, indem es die Kantone in Art. 27, Abs. 2 verpflichtet, den Wildbestand so zu regeln, dass die Walderhal- tung, namentlich die natürliche Verjüngung, mit standortsgerechten Baumarten ohne Schutzmass-

nahmen gesichert ist. V

Wohl im Zweifel, dass dies waldflächendeckend möglich sei, wird für trotzdem auftretende Wild- schäden bestimmt, dass die Kantone ein Konzept zu

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Abb. 6. Verbreitung wichtiger Waldgesellschaften im Kanton Obwalden.

ihrer Verhütung zu erstellen haben. Zur Vermei- dung der Wildschäden wird das Hauptgewicht daher auf die Regulierung der Schalenwildbestände mit dem Ziel gelegt, die Wildschäden auf einem tragba- ren Mass zu halten, und zwar ohne weitere Mass- nahmen zur Verhütung von Schäden.

Es liegt nun in Pflicht und Kompetenz der Kan- tone, z.B. in der Anschlussgesetzgebung festzule- gen, wie das Verhältnis zwischen Abschuss und an- deren, weiteren Massnahmen festgelegt sein soll.

Aufgrund der klarenPrioritätensetzung des Bun- desrechtes muss davon ausgegangen werden, dass sich mit einer effizienten Regulierung der Wildbe- stände der Wald eines Kantons mindestens auf drei Vierteln seiner Fläche ohne Schutzmassnahmen natürlich verjüngen sollte. Für Gebirgsgegenden ist dies ein absolutes Minimum, da technische Mass- nahmen wie Einzäunung von Verjüngungsflächen sehr aufwendig oder - man vergegenwärtige sich den Plenterwald - sogar unmöglich wäre. Ausnah- men beschränken sich auf Gebiete mit besonderen wildökologischen Verhältnissen, z.B. typische Win- tereinstandsgebiete, wichtige Wechsel und Durch- zugsgebiete usw. Die Waldverordnung präzisiert in Art. 31, was unter einem Wildschadenverhütungs-

konzept zu verstehen ist und dass dieses als Be- standteil der forstlichen Planung gelten kann, was wiederum eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Forst- und Jagdbehörde bedingt und eine spezifische Problemanalyse und Massnahmenpla-

nung erfordert. M

Das Konzept soll Massnahmen zur Verbesserung der Lebensräume, den Schutz des Wildes vor Stö- rungen, den Abschuss schadenstiftender Tiere und eine Erfolgskontrolle umfassen. ii

Erläuterungen dazu sind in Kreisschreiben der Eidg. Forstdirektion, forstliche Projekte betreffend, enthalten. Da in vielen Gebirgsgegenden trotz Wildregulierung Schäden auftreten und die Pflege der Schutzwaldungen ohne Beiträge der Offentlich- keit nicht mehr möglich ist, werden diese Regionen Wildschadenverhütungskonzepte erstellen müssen.

Aus den gesetzlichen Gegebenheiten seien zu- sammenfassend zwei spezielle Bestimmungen er-

wähnt: ,

A. Hauptzweck des alten Jagdgesetzes war zwei- fellos der Aufbau von Wildbeständen, die zuvor vollkommen oder nahezu ausgerottet waren. Der Schutzgedanke beeinflusste das Verhalten der Jäger

(6)

allerdings anhaltend so sehr, dass sich die Scha- lenwildbestände bis zur Grenze der ökologischen Tragbarkeit entwickelt haben. Das geltende Jagdge- setz ist hingegen auf das Ziel ausgerichtet, im Sinne der umfassenden Nachhaltigkeit ein Gleichgewicht von Walderhaltung und gesunden Wildbeständen zu erlangen.

B. Das Waldgesetz geht noch weiter als das etwas ältere Jagdgesetz. Dies geht auch klar aus der Bot- schaft des Bundesrates zum Waldgesetz und der darob intensiv geführten parlamentarischen Diskus- sion hervor, insbesondere aus der Begründung von Art. 27, Abs. 2: «Dem Erhalt des Waldes mit seinen vielfältigen Funktionen muss vor übersetzten Wild- beständen Vorrangeingeräumt werden.›› Es ent- spricht demnach wirklich dem Willen des Gesetzge- bers, die Kantone zur Wildbestandesregulierung zu verpflichten, so dass die natürliche Verjüngung der Wälder ohne Schutzmassnahmen gesichert ist.

Die Zwischenbilanz bei der Umsetzung des Bun- desgesetzes zeigt, dass sich die Kantone in ihren Anschlussgesetzgebungen auf die Regelung der Zu- ständigkeiten beschränken. Wünschenswert wäre al- lerdings, dass die Kantone die ihren eigenen Be- dürfnissen entsprechenden Grundsätze formulier- ten. Zweckmässig wäre etwa eine Festlegung des Verhältnisses von Wildbestandesregulierung zu an- deren Wildschadenverhütungsmassnahmen.

« Das Wildschadenverhütungskonzept ist Bestand- teil der forstlichen Planung, in der auch die ver- schiedenen Waldfunktionen gewichtet werden.

Somit haben Kantone und Bund die Möglichkeit,

Abb. 7. Wildweiserzaun, Engelberg. Die Unterschiede bezüg- lich Wuchsleistung und Baumartenzusanımensetzung sind für jedermann sichtbar.

über finanzielle Förderung steuernd die Regelung des Wildbestandes zu beeinflussen. Bundesbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn die Massnah- men der forstlichen Planung entsprechen. Im Kan- ton Obwalden wird das Wildschadenverhütungs- konzept als Teil der überbetrieblichen Waldent- wicklungspläne behördenverbindlich werden (Art.

19a Kant. Forstverordnung).

Die gesetzlichen Grundlagen sind somit klar, doch werden in der Umsetzung verschiedene An- sätze möglich sein. Zahlreiche Fragen bleiben offen, die auch Aufgaben an Lehre und Forschung stellen.

Um diesem gesetzlich verankerten Bedürfnis nach Walderhaltung und schliesslich auch Lebens- raumerhaltung für Mensch, Fauna und Flora nach-S zukommen, sind verschiedene Lösungen und Mass- nahmen nötig und möglich: .

Jagdliche Massnahmen zur Regulierung der Wildbe-

stände: 4 g

Aufgrund von Wildbestandesschätzungen, Wildzu- standerfassung und Wildschadenerhebungen an den Waldbeständen wird alljährlich ein Abschussplan erstellt, der z.B. im Patentkanton Obwalden aus- sagt, wieviele und welche Tiere pro, Jäger geschos- sen werden dürfen bzw. sollen. Die Abschusspla- nung kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich alle Beteiligten der Zielsetzung bewusst sind. Zum Zwecke der Interessensabwägung besteht die Jagdkommission in Obwalden aus Vertretern der Jagdverwaltung, Jäger, Förster (auch in Vertre- tung der Waldeigentümer), Naturschützer und Bauern. In gewissen Gebieten wird es nötig sein, die Abschussplanung, z.B. auf den Hirsch, über die Kantonsgrenzen hinaus und über eine grössere Region gemeinsam vorzunehmen.

Forstliche Massnahmen:

Unabdingbare Voraussetzung einer nachhaltigen, ökologischen Jagdplanung ist künftig die regelmäs- sige Erhebung der Wildschäden und der Verjün- gungssituation in den Gebirgswäldern. Die Bewer- tung der Schäden soll in Abhängigkeit der Wald- funktionen erfolgen. Eine rein gutachtliche Erfas- sung in bisheriger Art kann künftig nicht mehr ge- nügen. Es ist notwendig, die Wildschadensituation und deren Entwicklung mit objektiven Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage zu erheben. Die Aufnahmen sowie die daraus resultierenden Aussa- gen müssen nachvollziehbar und für das Perimeter- gebiet repräsentativ sein. Hier besteht ein Bedürfnis nach wissenschaftlicher Beratung, damit bezüglich Tauglichkeit und Aussagen für grössere Gebiete bessere Wildschadenerhebungsmethoden zur Ver- fügung stehen.

Neben der Wildschadenerhebung werden aber auch andere Massnahmen im forstlichen Bereich nötig sein, z.B. im Rahmen der forstlichen Planung oder im Rahmen von waldbaulichen Tätigkeiten.

Weitere Massnahmen sind in den Bereichen Land-

(7)

FORUM für Wissen 1996

wirtschaft, Naturschutz, Tourismus und Raumpla- nung und erst in letzter Linie im Bereich traditionel- ler Schutzmassnahmen (Vergleiche Forderungen der Gebirgswaldpflegegruppe, Arbeitspapier Wald/

Wild 1992) nötig. In Konzepten zur Verminderung von Wildschäden wird vorerst zu definieren sein, ob oder von welcher Belastung an in einem Gebiet, einer Region usw. untragbare Wildschäden auftre- ten. Dazu sind auch der aktuelle Waldzustand, die Priorität der Waldfunktion und weitere Faktoren zu berücksichtigen. Sicher müssen solche Konzepte für Gebiete erstellt werden, die für das Wild eine be- sondere Bedeutung haben (Art. 27, Abs. 2 WaG).

Dazu gehören Wintereinstandsgebiete,_ sonstige Schongebiete, Wechsel und Durchzugsgebiete. In vielen Gebirgskantonen, auch in Obwalden, werden solche Konzepte vorerst über den ganzen Kanton, bezüglich bestimmter Schalenwildarten wie Stein- bock und Hirsch, eventuell auch Gemse, regional sogar über die Kantonsgrenzen hinaus, zu erstellen sein (Art. 31 WaV). Somit ist das Konzept also nicht auf das «Gebiet mit wildökologisch besonderen Verhältnissen» beschränkt, solange ein Kanton die

generelle Verpflichtung zur Wildstandesregulierung nicht erfüllt hat.

Es ist auch möglich, Konzepte in verschiedenen Stufen zu erstellen von Stufe Kanton, über Region, einzelne Waldeigentümer bis zu Projektperimetern

(Tab. 1). _

Je nach Stufe, für welche die Konzepte angesetzt werden, ist auch die zeitliche Dauer unterschiedlich zu veranschlagen. Im Minimum beträgt die zeitliche Gültigkeit 10 Jahre; bei wichtigen Bereichen auf Stufe Kanton sind wesentlich .längere Zeitspannen vorzusehen, mit der Möglichkeit, diese aufgrund der Erfolgskontrolle anzupassen.

Adressaten der Konzepte können sein: der Bund zum Zwecke der Vollzugskontrolle, die Jagdorgane und Forstdienste als Grundlage der Jagdplanung, der Erfolgskontrolle und des Vollzugs forstlicher Massnahmen, die Waldbesitzer und die kantonalen Behörden von Landwirtschaft, Natur- und Land- schaftschutz sowie Raumplanung und Tourismus als Orientierungshilfe und Richtlinie für bestimmte Massnahmen.

Tab. 1. Inhalt der Wildschadenverhütungskonzepte und Ausführungspläne (BUCHLI 1995)

Massnahmen Stufe V ,

Kanton (Konzept) Region (Konzept) Waldeigentiimer Forst-Projekt

(Ausführung) (Ausfiihrung)

Erfolgskontrolle Kantonaler Überblick Aufnahme der Wildscha- Lokale Erfolgskontrolle über Zustand und Ent- densituation im Rahmen als Grundlage für die wicklung als Grundlage der forstlichen Planung, Jagdplanung (vor allem für die Jagdplanung, Ent- Erfassen der Entwicklung im Reviersystem).

scheid bezüglich Aufnah- als weitere Grundlage der M . memethode, Koordination Jagdplanung.

der Aufnahmen.

Verbesserung der Walderhaltung, Waldbau, Walderhaltung, regionale Äussere und innere Landschaftsschutz, Biotophege, Entwicklung, Waldränder pflegen, Hecken, Naturschutz, Planung und Durchsetzung Heckenpflege, generelle . Landwirtschaft, Verkehr, eines wildgerechten Rücksicht auf Wild bei Lebensräume

Raumplanung, Tourismus. Waldbaus.

Schutz vor . Störungen

Asylen. r anlässe.

Abschuss einzelner Tiere

Tourismus (Skipisten, Regionale Skipisten-, Konkrete, evtl. auch be- Wanderwege, Erholungs- Variantenskifahrt- und fristete Massnahmen im aktivitäten), Verkehr, Loipenregelung, Kanali- eigenen Wald planen 1 Helifliegerei, Schaffung sierung Gleitschinnflieger, und durchsetzen.

voii Wildruhezonen, Regelung grosser Sport-

Jagdgesetz, Jagdbetriebs- Einfluss auf die Regulie- Antrag zu Abschuss von vorschriften, Jagdplanung, rung der Wildbestände schadenstiftenden Regulierung der Wildbe- über regelmässige Kon- Einzeltieren.

Lokale Erfolgskontrolle kurzfristig,'um Anpas- sung der Massnahmen in der Projektdauer zu er- möglichen.

Konkrete Massnahmen zur Lebensraumverbesse- rung im Projektperimeter und für die Dauer des Projektes planen, durch- führen und abrechnen.

forstlichen Massnah-

men.

Konkrete, evtl. auch be- fristete (Winter, Setzzeit) Massnahmen im Projekt- perimeter planen und durchsetzen.

Antrag zu Abschuss von schadenstiftenden Einzeltieren.

stände generell, in Wild- trolle der Wildschaden-

asylen speziell. situation als weitere

Grundlage der Abschuss-

_ planung.

Traditionelle Massnahmen

Finanzierung bzw. Mit- Koordination der traditio-, Planung, Ausführung finanzierung, Regelung nellen Wildschadenverhü- und Abrechnung kon- der Mitfinanzierung durch tung in der Region über kreter Massnahmen im die Jagd. die forstliche Planung. eigenen Wald (inkl. all-

Planung, Ausführung und Abrechnung konkreter Massnahmen im Projekt- perimeter (inkl. allfälliger fälliger Unterhalt). Unterhalt).

(8)

Neben verschiedenen anderen Regionen, vor allem der Ostschweiz, hat der Patent-Kanton Glarus 1995 ein Wildschadenverhütungskonzept (Wild- schadenverhütungskonzept des Kantons Glarus.

Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt) über den ganzen Kanton erstellt, das aus folgenden Teilen besteht:

Bericht

Massnahmenplan Forstwirtschaft Massnahmenplan Jagd

- Massnahmenplan Landwirtschaft und Natur- schutz

- Massnahmenplan Tourismus und Raumplanung - Massnahmenplan Traditionelle Schutzmassnah-

men' V

- Karten ' V __ 9

- Wildschadenerhebung: Flächendeckender Uber- blick

- Wildschadenerhebung: Schwerpunktgebiete.

Als Ergebnis der Zieldefinition nach einer Minimie- rung der untragbaren Wildschäden ergibt sich im Bericht zusammengefasst folgendes Massnahmen- paket:

1. Objektive Beurteilung der Wildschäden im Wald und Bewertung in Abhängikeit der Waldfunk- tion als Grundlage der ökologisch orientierten Jagdplanung.

2. Regulierung des Schalenwildes durch die Wild- .hut in Banngebieten und die offene Jagd in den

übrigen Gebieten.

3. Grossflächige Lebensraumverbesserung und

-gestaltung. 1

4. Traditionelle Schutzmassnahmen in besonderen Gebieten.

5. Erfolgskontrolle in allen Massnahmenbereichen.

Für Interessierte gibt dieses Wildschadenverhü- tungskonzept wertvolle Hinweise.

4 Folgerungen “

Wald und Wild gehören zusammen. Tatsache bleibt, dass in vielen Gebirgswäldern zahlenmässig über- höhte und z.'I`. vom Menschen direkt oder indirekt zurückgedrängte Wildbestände die Walderhaltung gefährden. Dieser Sachverhalt wurde mindestens von Behörden sowie Wald- und Jagdverantwortli- chen erkannt! Unsere Vorfahren haben die Kultur- landschaft geprägt und wir haben heute die Auf- gabe, den nächsten Generationen Landschaften mit Wäldern zu übergeben, die die vielfältigen Auf- gaben erfüllen können. Der Bereich Wald-Wild ist komplex, Problemlösungen ertragen keine Schuld- zuweisungen, sondern verlangen gemeinsame Wege

aller Interessierten. Es wird nötig sein, von den möglichen Massnahmen jeweils die nötigste, zweck- mässigste und ortsangepasste Kombination auszu- wählen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind vor- handen. Die besten Gesetze, Konzepte und Planun- gen nützen aus Erfahrung jedoch sehr wenig, wenn sie nicht von den Verantwortlichen getragen wer- den. Wir Verantwortlichen in den Kantonen müssen uns vermehrt für Öffentlichkeitsarbeit und Weiter- bildung einsetzen, die Zusammenarbeit fördern und den Vollzug von Gesetzen und Konzepten garantie- ren. In vielen Fragen sind wir auf Ergebnisse und Erkenntnisse von Lehre und Forschung, aber auch auf deren praktische Umsetzung angewiesen.

Im Falle des Schalenwildes suchen wir Antworten

auf folgende Fragen: '

- Wie sind die Tragbarkeitswerte für Wildverbiss auf verschiedenen Standorten? ,

- Wie sind die Sollwerte für Verjüngungsansätze pro Waldgesellschaft?

- Welches sind minimale Wilddichten (Artenviel-

falt erhalten)? »

- Welches sind die Möglichkeiten einer einfachen, objektiven Erfassung der Schalenwildschäden?

- Wie erfolgt die Schadenerhebungen unter Einbe- zug der Dynamik der Wildpopulationen (Wan- derungen, Einstandsgebiete, Populationsschwan- kungen usw.)?

- Wie ist der Einfluss des Wilddrucks auf die Zu- sammensetzung der Waldgesellschaften?

- Welches sind die Lebensraumansprüche der ver-

schiedenen Tierarten? »

5 Literatur r

Schweizerische Gebirgswaldpflegegruppe. Arbeitspapier Wald- Wild, Glarus/Chur 14. 2. 1992.

BUCHLI, A., 1995: Wildschadenverhütung gemäss neuem Wald- gesetz. Wegleitung (Entwurf). Eidg. Forstdirektion. S. 25.

RÜEGG, D., 1995: Wildschadenverhütungskonzept des Kantons Glarus, März 1995. Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt, Kanton Glarus. 9 1

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