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Archiv "Arztbesuch auf Kosten des Arbeitgebers?" (26.06.1989)

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Veränderte Eßgewohnheiten

Frischobst/Zitrusfrüchte

129

Pro-Kopf-Verbrauch wichtiger Nahrungsmittel in der Bundesrepublik (kg/Jahr)

112

Kartoffeln Gemüse

77 80 64

Zucker Eier u. 36 35

Eiprodukte

17 16

Fleisch sch 1980/81

Milch - III 1986/87

m1

85 90 Getreide

•:.: 74

Nahrungsfette

26 28 Käse 14 17

72 8

CONDOR 08588

Die Bundesdeutschen haben ihre Eßgewohnheiten in den letzten Jahren geändert: Sie essen weniger Zucker und weniger Kartoffeln, dafür aber mehr Käse, Fleisch sowie mehr Getreide, Gemüse und Frischobst. Condor

Arztbesuch

auf Kosten des Arbeitgebers?

Der Grundsatz „Ohne Ar- beit kein Lohn" aus dem Bür- gerlichen Gesetzbuch gilt heute so wie früher. Aus- nahmsweise kann Arbeitsent- gelt allerdings auch dann be- zogen werden, wenn der Ar- beitnehmer durch einen „in seiner Person liegenden Grund" (und ohne sein Ver- schulden) nicht arbeiten kann. Persönliche Hinde- rungsgründe, bei denen der Arbeitgeber Gehalt oder Lohn fortzuzahlen hat, kön- nen neben besonderen fami- liären Ereignissen auch Er- krankungen und die damit zu- sammenhängenden Arztbesu- che sein. Der Arbeitgeber braucht aber seinen Beschäf- tigten den Arztbesuch wäh- rend der Arbeit nur zu gestat- ten (und zu bezahlen), wenn dieser außerhalb der Arbeits- zeit nicht möglich wäre.

Wird allerdings während der Arbeitszeit ein Arztbe- such durch eine Verletzung

oder eine akute Erkrankung unaufschiebbar, so muß die Firma den Arbeitnehmer in dem notwendigen Umfang von der Arbeit bezahlt frei- stellen. So ist es in den mei- sten Tarifverträgen geregelt, wenn auch unterschiedlich — je nach Industriezweig oder Gewerbe. Diese Verträge be- stimmen meist, daß der Ar- beitnehmer dann Anspruch auf Vergütung der für einen Arztbesuch benötigten Zeit hat, wenn der Arztbesuch nachweislich während der Ar- beitszeit erforderlich ist, etwa bei starken Zahnschmerzen oder weil der Arzt bestimmte Untersuchungen nur zu be- stimmten Zeiten vornimmt und keine Dauerbehandlung vorliegt. Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt (AZ: 5 AZR 92/82).

In Betrieben mit gleitender Arbeitszeit ist der Arztbesuch während des Dienstes deshalb problematisch, weil die Ar-

beitnehmer im Rahmen be- stimmter Zeitspannen mor- gens und abends den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit frei bestimmen können und sie folglich überwiegend Gele- genheit haben, außerhalb der sogenannten Kernzeit zum Arzt zu gehen. Rechtlich gilt jedoch nach wie vor, daß be-

rechtigte Arbeitsverhinderun- gen zu Lasten des Arbeitge- bers gehen: als vergütete Ar- beitszeit. Es kommt also auch bei gleitender Arbeitszeit dar- auf an, ob der Arztbesuch wäh- rend der Arbeitszeit notwen- dig war oder ebensogut zu an- derer Zeit hätte gemacht wer- den können. WB

Börsebius:

Die Angst vor dem großen Bruder

D

ie Geldanleger unter den Steuerzahlern können wieder aufat- men: Die Quellensteuer auf Zinserträge ist vom Tisch. Al- so alles wieder klar im Um- gang mit dem Fiskus? Dem ist aber keinesfalls so, denn ein neues Schreckgespenst macht die Runde — die Einführung von sogenannten Kontrollmit- teilungen. Es scheint, daß durch diese von den Steuer- behörden flugs gebaute Hin- tertür ein noch viel schreckli- cherer Moloch unserer harrt, als es selbst bei der perfekte- sten Quellensteuer möglich gewesen wäre.

Quellensteuer out, schär- fere Kontrollen in, heißt nun die Devise der Finanzbeam- ten. Schließlich will man sich ja die fetten Zins-Happen der Geldanleger hinkünftig nicht entgehen lassen. Und wenn die Quellensteuer politisch nicht mehr durchsetzbar ist, dann soll's eben auf die heim- liche Tour geschehen.

Das ganze Spiel fängt ja ziemlich harmlos an, aber die Methode „Sie hätten es ja wissen müssen" ist unver- kennbar. Ganz dezent wur- den die Banken verpflichtet, in den Sparbüchern den Ver- merk „Zinsen sind steuer- pflichtig" anzubringen. Noch tückischer sind indes die neu- en Formulare bei der Anlage KSO (Einkünfte aus Kapital- vermögen) gestaltet. Hier muß der Steuerpflichtige nämlich neuerdings unter- schreiben, daß er keine Ein- künfte aus Kapitalvermögen hatte bzw. welche Gelderträ- ge er denn nun wirklich er- zielte. Zwar hat der neue Bo- gen rein rechtlich gesehen keine andere Wirkung als die alte Anlage KSO. Wer seine Einkünfte nicht angegeben

hat oder jetzt nicht angibt, be- geht in den Augen des Fiskus in jedem Falle Steuerhinter- ziehung. Aber jetzt kann sich eben keiner mehr herausre- den, von der Angabepflicht nichts gewußt zu haben.

Es geht aber noch weiter.

In aller Stille bereiten die Be- hörden eine Rechtsverord- nung für Behörden und Rundfunkanstalten vor, nach denen diese Stellen alle Zah- lungen wie zum Beispiel Ho- norare an die Finanzverwal- tung melden müssen. Da ist es dann auch nicht mehr weit bis zur allgemeinen Aus- kunftspflicht der Banken über Zinserträge. Übrigens, was die Steuerzahler oft nicht wissen: Der Informationsver- bund bei manchen ausländi- schen Kapitalanlagen klappt

jetzt schon vorzüglich, und er soll auch noch verbessert wer- den. Ausnahmslos alle Zins- und Dividendenerträge aus den USA werden schon seit geraumer Zeit dem Bundes- amt für Finanzen gemeldet.

Gleiches gilt für Geldanlagen in Frankreich, Großbritan- nien, den Niederlanden und Dänemark. Ginge es nach den Plänen der EG-Kommis- sarin für Steuerfragen, Chri- stine Scrivener, dann soll der Austausch von Steuerdaten auf alle europäischen Staaten

— also auch Luxemburg! — übertragen werden. Schlechte Nachrichten fürwahr.

Börsebius

Leserservice: Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an den Autor wenden. Schreiben Sie an Diplom-Ökonom Reinhold Rombach, Ru- dolfweg 3, 5000 Köln 50

A-1954 (86) Dt. Ärztebl. 86, Heft 25/26, 26. Juni 1989

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