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Bei Bedürftigkeit erhalten sie von den Kantonen Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung

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M 295/2004 POM 26. Januar 2005 46C Motion

0373 FDP (Künzli, Ittigen)

Weitere Unterschriften: 71 Eingereicht am: 23.11.2004

Standesinitiative: Nothilfe nur bei Kooperation

Der Bund wird aufgefordert, dringend Rechtsgrundlagen zu schaffen, die es den Kantonen erlauben, Personen von der Gewährung der Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung auszuschliessen, wenn sie zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sind und die zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren oder bei der Ausreise verweigern.

Begründung:

Mit dem Entlastungsprogramm 2003 hat der Bund das Asylgesetz verschärft. Seit dem 1.

April 2004 werden Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wird, von der Asylfürsorge ausgeschlossen. Sie sollen sich selbst versorgen und die Schweiz selbständig verlassen. Bei Bedürftigkeit erhalten sie von den Kantonen Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung. Der Bund entschädigt die Kantone dafür mit einer Pauschale von 600 Franken pro Nichteintretensentscheid.

Das Konzept des Gesetzgebers basiert auf der Annahme, dass die Nothilfe eine kurzfristige Überbrückungshilfe darstellt und nur dann gewährt werden muss, wenn bedürftige Personen nicht in der Lage sind, ihre Bedürftigkeit selbst zu beseitigen. Dieses Subsidiaritätsprinzip würde für ausreisepflichtige Personen bedeuten, dass sie nur Nothilfe erhalten, bis ihre Ausreise organisiert ist. Bei Personen, die ihre Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren oder bei der Ausreise verweigern, hat die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern deshalb die Nothilfe verweigert. Das Bernische Verwaltungsgericht hat nun aber auf Beschwerde hin am 15. November 2004 in öffentlicher Verhandlung entschieden, dass die Nothilfe unabhängig von der Kooperationsbereitschaft der bedürftigen Personen gewährt werden müsse - selbst dann, wenn diese sich standhaft weigerten, ihre Identität offen zu legen oder bei ihrer heimatlichen Vertretung einen Passantrag zu stellen. Dies im Unterschied zum Kanton Solothurn, wo das Verwaltungsgericht die Verweigerung der Nothilfe in analogen Fällen geschützt hat.

Die Rechtsprechung des Bernischen Verwaltungsgerichts hat zur Folge, dass nun die Nothilfe des Kantons Bern an die Stelle der früheren, vom Bund finanzierten Asylfürsorge tritt. Mit der Entschädigung des Bundes von 600 Franken pro Nichteintretensentscheid lässt sich die Nothilfe lediglich für eine Dauer von rund zwei Wochen ausrichten. Somit ist absehbar, dass dem Kanton Bern aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts enorme Kosten erwachsen. Er hat deshalb ein dringendes Interesse daran, dass auf Bundesebene Rechtsgrundlagen geschaffen werden, die diese Kostenverlagerung verhindern und gleichzeitig dafür sorgen, dass in allen Kantonen nach den selben Kriterien Nothilfe nach

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Artikel 12 der Bundesverfassung gewährt wird. Es ist stossend, wenn Personen mit Nichteintretensentscheiden bei identischer Sachlage unterschiedlich behandelt werden.

Schliesslich ist die geforderte Rechtsgrundlage aber vor allem deshalb nötig, weil es nicht angehen kann, dass Personen, die ihre Identität nicht offen legen und sich weigern, einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nachzukommen, auf unabsehbare Zeit staatliche Unterstützung einfordern können.

Es wird Dringlichkeit verlangt.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist an den Entscheid des Bernischen Verwaltungsgerichts gebunden.

Der Kanton Bern hat bis auf weiteres allen Personen mit Nichteintretensentscheid unabhängig von ihrem Verhalten Nothilfe zu gewähren, wenn sie sich in einer Notlage befinden. Im Kanton Solothurn gilt dasselbe: Er wurde vom Bundesgericht in einer superprovisorischen Verfügung angewiesen, während der Rechtshängigkeit der Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nothilfe zu gewähren. Damit ist die unterschiedliche Behandlung von ausreisepflichtigen Personen mit Nichteintretensentscheiden in den Kantonen Bern und Solothurn beseitigt.

Das weitere Vorgehen hängt vom Entscheid des Bundesgerichts ab. Es wird sich voraussichtlich mit der Frage befassen, ob die Verweigerung der Nothilfe bei Verletzung der Mitwirkungspflicht nach heutiger Rechtslage oder beim Vorliegen einer diesbezüglichen klaren Grundlage in einem Bundesgesetz rechtmässig wäre. Ist das Zweite der Fall, unterstützt der Regierungsrat die Motion. Die Kantone haben den Bund bereits im Rahmen der Konsultationen zum Entlastungsprogramm 2003 darauf hingewiesen, dass sie das gesetzgeberische Konzept des Bundes, das den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde liegt, nur dann umsetzen können, wenn der Anspruch Einzelner auf Nothilfe im Verhältnis zu ihrer Ausreiseverpflichtung als subsidiär betrachtet wird. Nur eine klare Rechtsgrundlage auf Bundesebene stellt sicher, dass dieser rechtlichen Betrachtung schweizweit zum Durchbruch verholfen werden kann.

Falls das Bundesgericht zum Ergebnis gelangt, dass Artikel 12 der Bundesverfassung auch per Bundesgesetz nicht eingeschränkt werden kann, müsste der Kanton Bern die Änderung der Verfassungsbestimmung verlangen. Die Formulierung der vorliegenden Motion lässt dafür den notwendigen Spielraum, indem sie nicht von einer Gesetzesgrundlage, sondern von einer Rechtsgrundlage spricht. Dieser Begriff umfasst auch die Bundesverfassung.

Antrag: Annahme der Motion.

An den Grossen Rat

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